Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1099/2025 vom 9. März 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_1099/2025, 7B_1333/2025) I. Einführung und Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte in zwei miteinander verbundenen Verfahren zu befinden, die sich aus einem Vorfall vom 29. Oktober 2022 ergaben.

Verfahren 7B_1099/2025 (Einstellung; Nichteintreten): Der Beschwerdeführer A._ erstattete am 26. Januar 2023 Strafanzeige und Strafantrag gegen mehrere Polizeibeamte der Stadtpolizei Zürich (darunter die Beschwerdegegner B._, C._, D._ und E._) wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung. Er machte geltend, er sei bei einer Verkehrskontrolle verhaftet, auf den Polizeiposten verbracht und dabei verletzt sowie unsachgemäss behandelt worden, und es sei zu einer Sachbeschädigung gekommen. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte die Strafuntersuchung gegen die betreffenden Beamten mit Verfügungen vom 18. bzw. 30. Juni 2025 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO (fehlender Tatverdacht) ein. Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, wies die hiergegen erhobene Beschwerde von A._ am 5. September 2025 ab und verweigerte ihm die unentgeltliche Rechtspflege. Gegen diesen Entscheid gelangte A.__ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Verfahren 7B_1333/2025 (Sistierung; Gegenstandslosigkeit): Parallel dazu wurde gegen A._ selbst ein Strafverfahren geführt. Die Staatsanwaltschaft klagte ihn am 2. Mai 2023 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil des Polizeibeamten E._ an. Gemäss Anklageschrift soll A._ E._ während der Verbringung in eine Zelle in die Genitalien geschlagen haben. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A._ am 28. September 2023 u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Gewalt gegen Beamte. A._ erhob Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer). Am 5. September 2024 ersuchte er um Sistierung dieses Berufungsverfahrens bis zum Abschluss der Strafuntersuchung gegen die Polizeibeamten. Das Obergericht hiess das Sistierungsgesuch zunächst gut. Nachdem jedoch die Strafuntersuchung gegen die Beamten endgültig eingestellt und A._s Beschwerde dagegen vom Obergericht abgewiesen worden war, hob die II. Strafkammer des Obergerichts am 30. Oktober 2025 die Sistierung des Berufungsverfahrens auf. Dagegen gelangte A._ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, mit dem Antrag auf Aufrechterhaltung der Sistierung bis zu einer "endgültigen Entscheidung" des Bundesgerichts im Verfahren gegen die Polizeibeamten.

Das Bundesgericht hat die beiden Verfahren aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs vereinigt.

II. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts

1. Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde im Verfahren 7B_1099/2025 (Einstellung der Untersuchung gegen die Polizeibeamten)

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde von A.__ gegen die Bestätigung der Verfahrenseinstellung durch das Obergericht.

  • Legitimation der Privatklägerschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG): Das Bundesgericht hielt fest, dass die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt ist, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche (insb. Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR) auswirken kann. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, einschliesslich solche aus Staatshaftungsrecht, gelten hierfür nicht als Zivilansprüche und können daher nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden.

    Im vorliegenden Fall richteten sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen Beamte der Stadtpolizei Zürich wegen angeblich im Amt begangener Delikte. Allfällige Ansprüche gegen diese Amtspersonen beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsgesetz (hier: § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes, HG/ZH), welches die Haftung des Kantons für den Schaden vorsieht, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen widerrechtlich zufügt, und dem Geschädigten keinen Anspruch gegen den Angestellten selbst gewährt. Folglich bestehen gegen die beschuldigten Polizeibeamten von vornherein keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Dem Beschwerdeführer kam somit gestützt auf diese Norm keine Beschwerdelegitimation zu.

  • Ausnahmsweise Legitimation bei behaupteter staatlicher Misshandlung: Trotz fehlender zivilrechtlicher Legitimation anerkannte das Bundesgericht eine ausnahmsweise Legitimation der Privatklägerschaft, sich gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr zu setzen. Dies geschieht, wenn ein verfassungsmässiger oder völkerrechtlicher Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung besteht. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 des Übereinkommens gegen Folter, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (Hinweis auf BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1).

    Das Bundesgericht stellte fest, dass es im zu beurteilenden Fall unbestrittenermassen zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und Polizeibeamten gekommen war, bei welcher der Beschwerdeführer Verletzungen erlitt. Er behauptete vor Bundesgericht in vertretbarer Weise, Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt geworden zu sein. Daher bejahte das Bundesgericht die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerde.

  • Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG): Obwohl die Legitimation gegeben war, prüfte das Bundesgericht die Erfüllung der qualifizierten Begründungsanforderungen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss die Beschwerde in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Insbesondere bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) gelten erhöhte Anforderungen: Die beschwerdeführende Partei muss mit ihrer Kritik präzise bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen; allgemein gehaltene oder appellatorische Kritik ist ungenügend. Auch von Laien wird erwartet, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen.

    Das Bundesgericht stellte fest, dass das Obergericht in seinem angefochtenen Beschluss vom 5. September 2025 eingehend begründet hatte, warum es keinen für eine Anklage ausreichenden Tatverdacht sah. Es legte dar, warum die Darstellung der Beschwerdegegner als glaubhaft erachtet wurde, während erhebliche Zweifel an der Überzeugungskraft der Aussagen des Beschwerdeführers bestanden. Ferner erklärte das Obergericht, warum die auf den Fotos erkennbaren Verletzungen nicht mit der vom Beschwerdeführer behaupteten massiven Gewaltanwendung in Einklang zu bringen seien und warum das Verhalten der Beschwerdegegner auch in Bezug auf die Sachbeschädigung nicht zu beanstanden sei.

    Der Beschwerdeführer nahm in seiner Bundesgerichtsbeschwerde keinerlei Bezug auf diese detaillierte Begründung des Obergerichts. Er beschränkte sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge bezüglich des Vorfalls vom 29. Oktober 2022 zu schildern. Er legte nicht dar, dass das Obergericht bei der Überprüfung der Einstellung den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt oder willkürlich von einer klaren Beweislage ausgegangen wäre. Zudem erhob er Rügen, die ausserhalb des Streitgegenstandes lagen (Bestreiten eigener Vorwürfe, Kritik an der Verfahrensführung des Staatsanwalts) und zitierte lediglich Normen, ohne darzulegen, inwiefern diese verletzt sein sollten. Auch setzte er sich nicht mit der Begründung zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auseinander und substanziierte keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

    Aufgrund dieser schwerwiegenden Mängel bei der Begründung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Beschwerde im Verfahren 7B_1099/2025 die Anforderungen an eine Bundesgerichtsbeschwerde offensichtlich nicht erfüllt. Auf die Beschwerde war daher nicht einzutreten.

2. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens 7B_1333/2025 (Sistierung des Berufungsverfahrens von A.__)

Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren 7B_1333/2025 die Sistierung seines Berufungsverfahrens bis zur Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils betreffend die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Polizeibeamten beantragt. Da das Bundesgericht im Verfahren 7B_1099/2025 ein Urteil gefällt hat (Nichteintreten), ist der ursprüngliche Grund für den Sistierungsantrag weggefallen. Das Bundesgericht erklärte daher das Verfahren 7B_1333/2025 als gegenstandslos geworden und schrieb es ab.

Im Rahmen der Kostenentscheidung führte das Bundesgericht eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten dieses Sistierungsantrags durch. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer mutmasslich unterlegen wäre, da er nicht dargelegt hatte, inwiefern die Aufhebung der Sistierung des Berufungsverfahrens für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte.

3. Kosten und unentgeltliche Rechtspflege

Da beide Beschwerden als aussichtslos erachtet wurden (im Verfahren 7B_1099/2025 Nichteintreten wegen Begründungsmängeln; im Verfahren 7B_1333/2025 Gegenstandslosigkeit nach mutmasslicher Aussichtslosigkeit des Begehrens), wies das Bundesgericht die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für beide Verfahren ab (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer in beiden Verfahren auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), unter Berücksichtigung seiner finanziellen Lage (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, da ihnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden war.

III. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
  1. Legitimation der Privatklägerschaft: Bei Einstellungsverfügungen gegen Staatsbeamte besteht zwar keine Legitimation gestützt auf zivilrechtliche Ansprüche (wegen des kantonalen Staatshaftungsrechts), aber eine ausnahmsweise Legitimation aufgrund des Anspruchs auf wirksamen Rechtsschutz gemäss BV und EMRK, wenn eine glaubhafte Misshandlung durch Staatsorgane geltend gemacht wird.
  2. Begründungsanforderungen: Trotz bestehender Legitimation wurde auf die Beschwerde im Hauptverfahren (7B_1099/2025) nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer die qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllte. Er setzte sich nicht substanziiert mit den detaillierten vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern wiederholte lediglich seine eigene Sachverhaltsdarstellung.
  3. Gegenstandslosigkeit des Sistierungsbegehrens: Die Beschwerde im Parallelverfahren (7B_1333/2025), welche die Sistierung eines Berufungsverfahrens bis zur bundesgerichtlichen Entscheidung im Hauptverfahren verlangte, wurde durch das Urteil im Hauptverfahren gegenstandslos.
  4. Unentgeltliche Rechtspflege: Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurden in beiden Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen.