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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_120/2025 vom 9. März 2026
1. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
Die Parteien, A._ (Beschwerdeführer/Vater) und B._ (Beschwerdegegnerin/Mutter), sind die unverheirateten Eltern des im Jahr 2012 geborenen Kindes C.__. Nach der Geburt des Kindes lebten die Eltern zusammen, bis der Vater am 20. März 2020 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgewiesen wurde.
Mit Urteil vom 19. Januar 2024 regelte die Präsidentin des Zivilgerichts des Kantons Waadt die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut des Kindes bei der Mutter und das Besuchsrecht des Vaters. Sie verpflichtete den Vater, einen monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 1'470 (zuzüglich allfälliger Familienzulagen) bis zum 31. August 2024 und anschliessend CHF 1'190 bis zur Mündigkeit des Kindes, bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB, zu leisten.
Auf Berufung des Vaters hin reformierte das Zivilappellationsgericht des Kantons Waadt mit Urteil vom 18. Dezember 2024 das erstinstanzliche Urteil von Amtes wegen. Es setzte den monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag auf CHF 1'190 (zuzüglich allfälliger Familienzulagen) ab dem ersten Tag des Monats fest, der auf die Rechtskraft des Urteils folgt, bis zur Mündigkeit des Kindes und darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB.
Gegen dieses Urteil erhob der Vater am 3. Februar 2025 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Er beantragte im Wesentlichen die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags auf maximal CHF 520 pro Monat, basierend auf einem hypothetischen französischen Einkommen von CHF 1'878.91. Er verlangte ferner, dass kein verfügbares Einkommen für einen Betreuungsunterhalt oder die Verteilung eines Überschusses anzunehmen sei. Eventualiter beantragte er die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Rückweisung zur Neubeurteilung. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 4. März 2025 abgelehnt. Eine prozessuale Besonderheit ist die am 10. September 2025 erfolgte Konkurserklärung der Mutter.
2. Präzisierungen zur Beschwerdelegitimation und Überprüfungsgrundlagen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde grundsätzlich ein, da die formellen und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt waren (Art. 46 Abs. 1 lit. c, Art. 100 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 lit. a und b, Art. 90, Art. 75 Abs. 1 und 2, Art. 72 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 51 Abs. 4 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), ist jedoch an die Rügen des Beschwerdeführers gebunden (Art. 42 Abs. 2 BGG) und prüft die Verletzung von Grundrechten nur, wenn diese explizit und detailliert vorgebracht wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Sachverhalt wird vom Bundesgericht grundsätzlich aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz beurteilt (Art. 105 Abs. 1 BGG); eine Abweichung ist nur bei offensichtlich unrichtiger oder rechtswidriger Feststellung möglich, die sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken könnte (Art. 105 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde relevante Beweismittel ohne ernsthaften Grund unberücksichtigt lässt, deren Bedeutung verkennt oder unhaltbare Schlüsse zieht (Art. 9 BV).
3. Rügen wegen Verletzung des Konventionsrechts (Art. 4 Abs. 2, Art. 8 EMRK, Art. 2 des Protokolls Nr. 4 EMRK)
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Schweiz verletze sein Recht auf freie Wohnsitzwahl und das Verbot der Zwangsarbeit. Das Bundesgericht verwarf diese Argumente:
4. Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Art. 285 Abs. 1 ZGB, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV)
Der Hauptstreitpunkt betraf die Anrechnung eines hypothetischen Schweizer Einkommens. Der Beschwerdeführer rügte eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Willkür sowie eine Verletzung von Art. 285 Abs. 1 ZGB.
4.1. Allgemeine Grundsätze zur Bemessung des Kindesunterhalts und des hypothetischen Einkommens:
4.2. Feststellungen der Vorinstanzen und Beurteilung durch das Bundesgericht:
Die Vorinstanzen stellten fest, dass der Beschwerdeführer von 2016 bis 2020 in der Schweiz gearbeitet hatte, zuletzt als Lehrer bei D._ SA mit einem Nettolohn von CHF 4'414.80 (zzgl. Familienzulagen, Verpflegung und Unterkunft). Er hatte seine Anstellung Anfang 2020 gekündigt, seine Entscheidung jedoch später revidiert. Ihm wurde eine Stelle als externer Dozent bei D._ SA ab September 2020 angeboten, die ein höheres Pensum und eine Gehaltserhöhung von CHF 1'500 brutto pro Monat beinhaltete. Der Beschwerdeführer lehnte dieses Angebot mit E-Mail vom 17. Mai 2020 unter Berufung auf "logistische und finanzielle Gründe" ab.
Die Vorinstanzen kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das Stellenangebot ohne triftige Gründe abgelehnt hatte und somit bewusst seine Situation verschlechtert hatte. Sie rechneten ihm daher ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 5'624.30 an (basierend auf dem früheren Gehalt zuzüglich der Gehaltserhöhung für die externe Dozentenstelle) zuzüglich Nebeneinkünften aus Immobilien von CHF 441.30, was einem Gesamteinkommen von CHF 6'065.60 entsprach.
4.3. Freie Wohnsitzwahl des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer berief sich auf seine französischen Wurzeln, die lange Verweildauer in Frankreich und seine dortige soziale Verankerung, um seine Wohnsitzwahl in Frankreich als legitim darzustellen. Das Bundesgericht hielt fest:
4.4. Seriosität des Stellenangebots von D.__ SA:
Der Beschwerdeführer bestritt die Seriosität des Angebots (keine schriftliche Offerte, angeblich bereits besetzte Stelle, angespannte Arbeitsbeziehungen). Das Bundesgericht wies dies zurück:
4.5. Medizinische Gründe für die Arbeitsunfähigkeit:
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe das Angebot aufgrund seines depressiven Zustands und attestierter Arbeitsunfähigkeit nicht annehmen können. Das Bundesgericht verneinte dies:
4.6. Fazit zum hypothetischen Einkommen:
Der Beschwerdeführer konnte nicht widerlegen, dass er ohne legitimen Grund ein Arbeitsangebot in der Schweiz abgelehnt hatte, das ihm die Sicherstellung des Unterhalts für sein in der Schweiz lebendes minderjähriges Kind ermöglicht hätte. Das Bundesgericht sah weder Willkür (Art. 9 BV) noch eine Verletzung von Art. 285 Abs. 1 ZGB. Es präzisierte zudem, dass für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens weder böswillige Absicht noch Schädigungsabsicht des Unterhaltsschuldners erforderlich sind. Die Prüfung eines hypothetischen französischen Einkommens entfiel damit.
5. Verteilung des Überschusses (Art. 9 BV)
Der Beschwerdeführer rügte Willkür in der Verteilung eines Überschusses, da sein Einkommen hypothetisch berechnet worden sei. Das Bundesgericht verwarf auch diese Rüge:
6. Schlussfolgerung und Kosten
Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde als von vornherein aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG) abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 2'500 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin wurde eine Parteientschädigung von CHF 500 für ihre Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), wobei der Beschwerdeführer vor Zahlung die Zustimmung des Konkursamtes einzuholen hat.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigt die Anrechnung eines hypothetischen Schweizer Einkommens für den Kindesunterhalt. Es hält fest, dass Eltern minderjähriger Kinder ihre maximale Arbeitsfähigkeit ausschöpfen müssen und einen zumutbaren Wohnsitzwechsel nicht dazu nutzen dürfen, ihre Unterhaltsfähigkeit zu mindern. Die Ablehnung eines seriösen Arbeitsangebots ohne triftigen medizinischen oder anderen legitimen Grund führt zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, unabhängig von einer böswilligen Absicht. Ein einmal festgesetztes hypothetisches Einkommen ist auch für die Verteilung eines Überschusses massgebend. Rügen wegen Verletzung der EMRK-Bestimmungen im Kontext des hypothetischen Einkommens wurden als unbegründet abgewiesen.