Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_120/2025 vom 9. März 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_120/2025 vom 9. März 2026

1. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte

Die Parteien, A._ (Beschwerdeführer/Vater) und B._ (Beschwerdegegnerin/Mutter), sind die unverheirateten Eltern des im Jahr 2012 geborenen Kindes C.__. Nach der Geburt des Kindes lebten die Eltern zusammen, bis der Vater am 20. März 2020 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgewiesen wurde.

Mit Urteil vom 19. Januar 2024 regelte die Präsidentin des Zivilgerichts des Kantons Waadt die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut des Kindes bei der Mutter und das Besuchsrecht des Vaters. Sie verpflichtete den Vater, einen monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 1'470 (zuzüglich allfälliger Familienzulagen) bis zum 31. August 2024 und anschliessend CHF 1'190 bis zur Mündigkeit des Kindes, bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB, zu leisten.

Auf Berufung des Vaters hin reformierte das Zivilappellationsgericht des Kantons Waadt mit Urteil vom 18. Dezember 2024 das erstinstanzliche Urteil von Amtes wegen. Es setzte den monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag auf CHF 1'190 (zuzüglich allfälliger Familienzulagen) ab dem ersten Tag des Monats fest, der auf die Rechtskraft des Urteils folgt, bis zur Mündigkeit des Kindes und darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB.

Gegen dieses Urteil erhob der Vater am 3. Februar 2025 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Er beantragte im Wesentlichen die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags auf maximal CHF 520 pro Monat, basierend auf einem hypothetischen französischen Einkommen von CHF 1'878.91. Er verlangte ferner, dass kein verfügbares Einkommen für einen Betreuungsunterhalt oder die Verteilung eines Überschusses anzunehmen sei. Eventualiter beantragte er die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Rückweisung zur Neubeurteilung. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 4. März 2025 abgelehnt. Eine prozessuale Besonderheit ist die am 10. September 2025 erfolgte Konkurserklärung der Mutter.

2. Präzisierungen zur Beschwerdelegitimation und Überprüfungsgrundlagen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde grundsätzlich ein, da die formellen und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt waren (Art. 46 Abs. 1 lit. c, Art. 100 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 lit. a und b, Art. 90, Art. 75 Abs. 1 und 2, Art. 72 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 51 Abs. 4 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), ist jedoch an die Rügen des Beschwerdeführers gebunden (Art. 42 Abs. 2 BGG) und prüft die Verletzung von Grundrechten nur, wenn diese explizit und detailliert vorgebracht wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Sachverhalt wird vom Bundesgericht grundsätzlich aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz beurteilt (Art. 105 Abs. 1 BGG); eine Abweichung ist nur bei offensichtlich unrichtiger oder rechtswidriger Feststellung möglich, die sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken könnte (Art. 105 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde relevante Beweismittel ohne ernsthaften Grund unberücksichtigt lässt, deren Bedeutung verkennt oder unhaltbare Schlüsse zieht (Art. 9 BV).

3. Rügen wegen Verletzung des Konventionsrechts (Art. 4 Abs. 2, Art. 8 EMRK, Art. 2 des Protokolls Nr. 4 EMRK)

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Schweiz verletze sein Recht auf freie Wohnsitzwahl und das Verbot der Zwangsarbeit. Das Bundesgericht verwarf diese Argumente:

  • Verbot der Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK): Das Gericht stellte klar, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens keine konkrete Arbeitsverpflichtung darstellt, sondern lediglich eine Berücksichtigung des Einkommens, das eine Person zumutbar und möglich erzielen könnte, wenn sie die von ihr zu erwartenden Anstrengungen unternähme. Eine Verletzung des Zwangsarbeitsverbots liege somit nicht vor.
  • Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) und Freizügigkeit (Art. 2 des Protokolls Nr. 4 EMRK): Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, inwiefern diese Bestimmungen ihm weitergehende Garantien einräumen sollten als das Bundesrecht, insbesondere Art. 285 Abs. 1 ZGB. Die Rügen wurden daher als unbegründet abgewiesen.

4. Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Art. 285 Abs. 1 ZGB, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV)

Der Hauptstreitpunkt betraf die Anrechnung eines hypothetischen Schweizer Einkommens. Der Beschwerdeführer rügte eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Willkür sowie eine Verletzung von Art. 285 Abs. 1 ZGB.

4.1. Allgemeine Grundsätze zur Bemessung des Kindesunterhalts und des hypothetischen Einkommens:

  • Art. 285 Abs. 1 ZGB: Der Unterhaltsbeitrag muss den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lage und den Verhältnissen der Eltern entsprechen. Die Unterhaltspflicht findet ihre Grenze in der Leistungsfähigkeit des Schuldners, wobei dessen Existenzminimum gewahrt bleiben muss.
  • Erhöhte Anforderungen bei minderjährigen Kindern: Bei minderjährigen Kindern sind die Anforderungen an die Eltern höher. Diese müssen ihre maximale Arbeitsfähigkeit tatsächlich ausschöpfen und dürfen ihre Lebensumstände nicht frei ändern, wenn dies ihre Fähigkeit zur Deckung der Bedürfnisse des minderjährigen Kindes beeinträchtigt.
  • Anrechnung hypothetischen Einkommens: Wenn ein Elternteil (oder beide) nicht alle zumutbaren Anstrengungen zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht unternimmt, kann der Richter vom tatsächlichen Einkommen abweichen und ein höheres, hypothetisches Einkommen anrechnen.
  • Zweck und Voraussetzungen der Anrechnung: Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens soll eine Person dazu anregen, das Einkommen zu erzielen, das sie erzielen kann und das von ihr vernünftigerweise erwartet werden kann. Die Möglichkeit des Erwerbs ist eine Tatfrage, die Zumutbarkeit eine Rechtsfrage.
  • Kriterien für Zumutbarkeit/Möglichkeit: Zu berücksichtigen sind Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung (früher und laufend), Berufserfahrung, persönliche und geografische Flexibilität, Arbeitsmarktlage etc.
  • Rechtsprechung zu Wohnsitzwechsel ins Ausland: Ein Wohnsitzwechsel ins Ausland (als solcher zulässig) kann unberücksichtigt bleiben, wenn eine weitere Erwerbstätigkeit in der Schweiz zumutbar wäre. Der Unterhaltspflichtige ist nicht frei, auf ein Einkommen, das er mit zumutbarem Aufwand erzielen könnte, ganz oder teilweise zu verzichten, um andere persönliche oder berufliche Wünsche zu verwirklichen. Dies ergibt sich aus der Natur des hypothetischen Einkommens. Eine solche Berücksichtigung verletzt keine Verfassungsrechte, solange der Erwerb des entsprechenden Einkommens (neben der effektiven Möglichkeit) im oben genannten Sinne zumutbar ist (Verweis auf zahlreiche Urteile, u.a. BGE 137 III 118 E. 3.1).

4.2. Feststellungen der Vorinstanzen und Beurteilung durch das Bundesgericht:

Die Vorinstanzen stellten fest, dass der Beschwerdeführer von 2016 bis 2020 in der Schweiz gearbeitet hatte, zuletzt als Lehrer bei D._ SA mit einem Nettolohn von CHF 4'414.80 (zzgl. Familienzulagen, Verpflegung und Unterkunft). Er hatte seine Anstellung Anfang 2020 gekündigt, seine Entscheidung jedoch später revidiert. Ihm wurde eine Stelle als externer Dozent bei D._ SA ab September 2020 angeboten, die ein höheres Pensum und eine Gehaltserhöhung von CHF 1'500 brutto pro Monat beinhaltete. Der Beschwerdeführer lehnte dieses Angebot mit E-Mail vom 17. Mai 2020 unter Berufung auf "logistische und finanzielle Gründe" ab.

Die Vorinstanzen kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das Stellenangebot ohne triftige Gründe abgelehnt hatte und somit bewusst seine Situation verschlechtert hatte. Sie rechneten ihm daher ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 5'624.30 an (basierend auf dem früheren Gehalt zuzüglich der Gehaltserhöhung für die externe Dozentenstelle) zuzüglich Nebeneinkünften aus Immobilien von CHF 441.30, was einem Gesamteinkommen von CHF 6'065.60 entsprach.

4.3. Freie Wohnsitzwahl des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer berief sich auf seine französischen Wurzeln, die lange Verweildauer in Frankreich und seine dortige soziale Verankerung, um seine Wohnsitzwahl in Frankreich als legitim darzustellen. Das Bundesgericht hielt fest:

  • Unerlaubte Noven: Die meisten dieser Argumente waren nicht Bestandteil des vorinstanzlichen Sachverhalts und der Beschwerdeführer hatte keine willkürliche Auslassung gerügt (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sie konnten daher nicht berücksichtigt werden.
  • Unzureichende Begründung: Die verbleibenden Fakten (Geburt des Kindes in Frankreich, gemeinsames Leben dort, Umzug in die Schweiz aus beruflichen Gründen, Rückkehr nach Frankreich) reichten nicht aus, um die Intensität der Beziehungen zu Frankreich zu belegen, die eine Abweichung vom Prinzip der maximalen Arbeitsausschöpfung rechtfertigen würde.
  • Keine Zwangslage: Dem Beschwerdeführer steht es frei, in Frankreich zu bleiben. Er ist lediglich an die Höhe des ihm angerechneten hypothetischen Einkommens gebunden und kann dieses durch jede andere zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen. Eine "Zwangslage", in der Schweiz arbeiten zu müssen, bestand nicht.

4.4. Seriosität des Stellenangebots von D.__ SA:

Der Beschwerdeführer bestritt die Seriosität des Angebots (keine schriftliche Offerte, angeblich bereits besetzte Stelle, angespannte Arbeitsbeziehungen). Das Bundesgericht wies dies zurück:

  • Beweislage: Die Vorinstanz stützte sich auf die Zeugenaussage der Abteilungsleiterin von D.__ SA und insbesondere auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2020, in der er explizit Bezug auf "unsere Gespräche vom 7. und 12. Mai" und "Ihren Vorschlag für eine externe Anstellung" nahm und die Ablehnung mit "logistischen und finanziellen Gründen" begründete. Diese Ablehnung beweise die Existenz und Seriosität des Angebots.
  • Zeitliche Abfolge: Selbst wenn die Stelle am 14. Mai 2020 an einen Dritten vergeben worden wäre (was nicht als erwiesen galt), hatte der Beschwerdeführer sein Ablehnung bereits in den Gesprächen vom 7. und 12. Mai 2020 zum Ausdruck gebracht.
  • Trennungs- und Spannungsargumente: Die Argumente des Beschwerdeführers bezüglich des Trennungskontextes und angeblich angespannter Beziehungen zur Direktion wurden als appellatorisch und nicht belegt abgewiesen.

4.5. Medizinische Gründe für die Arbeitsunfähigkeit:

Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe das Angebot aufgrund seines depressiven Zustands und attestierter Arbeitsunfähigkeit nicht annehmen können. Das Bundesgericht verneinte dies:

  • Widersprüchliche Begründung: In seiner E-Mail vom 17. Mai 2020 hatte der Beschwerdeführer "logistische und finanzielle Gründe" für seine Ablehnung genannt, nicht aber seinen Gesundheitszustand.
  • Beweiswert der Atteste: Die Vorinstanz hatte den Attesten keinen überzeugenden Beweiswert zugemessen, insbesondere da sie im Widerspruch zu früheren Erklärungen des Beschwerdeführers standen, der seinen Wegzug aus der Schweiz mit einer Doktorarbeit im Ausland begründet hatte und nicht mit medizinischen Gründen. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Atteste missachtet, wurde abgewiesen.

4.6. Fazit zum hypothetischen Einkommen:

Der Beschwerdeführer konnte nicht widerlegen, dass er ohne legitimen Grund ein Arbeitsangebot in der Schweiz abgelehnt hatte, das ihm die Sicherstellung des Unterhalts für sein in der Schweiz lebendes minderjähriges Kind ermöglicht hätte. Das Bundesgericht sah weder Willkür (Art. 9 BV) noch eine Verletzung von Art. 285 Abs. 1 ZGB. Es präzisierte zudem, dass für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens weder böswillige Absicht noch Schädigungsabsicht des Unterhaltsschuldners erforderlich sind. Die Prüfung eines hypothetischen französischen Einkommens entfiel damit.

5. Verteilung des Überschusses (Art. 9 BV)

Der Beschwerdeführer rügte Willkür in der Verteilung eines Überschusses, da sein Einkommen hypothetisch berechnet worden sei. Das Bundesgericht verwarf auch diese Rüge:

  • Logik des Systems: Es wäre widersprüchlich und systemwidrig, ein hypothetisches Einkommen zur Deckung der Kindesbedürfnisse zu berücksichtigen, aber dessen Anrechnung für die Verteilung eines allfälligen Überschusses zu verweigern. Sobald das Einkommen eines Elternteils – sei es tatsächlich oder hypothetisch – festgesetzt ist, wird es für alle Berechnungen des Unterhaltsbeitrags massgebend.

6. Schlussfolgerung und Kosten

Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde als von vornherein aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG) abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 2'500 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin wurde eine Parteientschädigung von CHF 500 für ihre Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), wobei der Beschwerdeführer vor Zahlung die Zustimmung des Konkursamtes einzuholen hat.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigt die Anrechnung eines hypothetischen Schweizer Einkommens für den Kindesunterhalt. Es hält fest, dass Eltern minderjähriger Kinder ihre maximale Arbeitsfähigkeit ausschöpfen müssen und einen zumutbaren Wohnsitzwechsel nicht dazu nutzen dürfen, ihre Unterhaltsfähigkeit zu mindern. Die Ablehnung eines seriösen Arbeitsangebots ohne triftigen medizinischen oder anderen legitimen Grund führt zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, unabhängig von einer böswilligen Absicht. Ein einmal festgesetztes hypothetisches Einkommen ist auch für die Verteilung eines Überschusses massgebend. Rügen wegen Verletzung der EMRK-Bestimmungen im Kontext des hypothetischen Einkommens wurden als unbegründet abgewiesen.