Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_64/2026 vom 5. März 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_64/2026 vom 5. März 2026

I. Einleitung Das Bundesgericht, I. Strafrechtliche Abteilung, befasste sich im Urteil 6B_64/2026 vom 5. März 2026 mit der Beschwerde von A.__ (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf vom 28. November 2025. Gegenstand der Beschwerde war die von den kantonalen Instanzen angeordnete obligatorische Landesverweisung für fünf Jahre. Die Beschwerdeführerin rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 3 KRK im Zusammenhang mit der Härtefallklausel und des Freizügigkeitsabkommens (FZA).

II. Sachverhalt und Vorinstanzen

  1. Vorinstanzliche Verurteilung: Mit Urteil vom 8. Mai 2024 sprach das Tribunal correctionnel Genf die Beschwerdeführerin der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und Abs. 2 lit. a LStup) sowie der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) schuldig. Sie wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt (sechs Monate unbedingt, drei Jahre Probezeit), unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Zugleich ordnete das Gericht ihre Landesverweisung aus der Schweiz für fünf Jahre an.

  2. Kantonales Berufungsurteil: Die Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf bestätigte im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil, nahm jedoch gewisse Abzüge bei der Freiheitsstrafe vor. Sie bestätigte explizit die obligatorische Landesverweisung für fünf Jahre.

  3. Festgestellter Sachverhalt (relevant für die Ausweisung):

    • Persönliche Verhältnisse: Die 1979 in Portugal geborene Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige. Ihre Mutter sowie Geschwister leben in Portugal, wo sie im Pensionsalter wieder leben möchte. Sie ist seit 2008 in der Schweiz und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), ebenso ihr Ehemann B._ und ihr 13-jähriger Sohn C._, alle portugiesische Staatsangehörige. Sie ist Miteigentümerin einer Immobilie in Portugal (geschätzt 250'000 EUR). Nach anfänglichen Tätigkeiten in der Reinigung und als Telefonistin arbeitete sie seit 2019 als Kellnerin. Nach einer einjährigen Arbeitslosigkeit (2022-2023) ist sie wieder vollzeitlich als Kellnerin im Bar D.__ angestellt (Nettoeinkommen 3'700 CHF). Sie hat Familie und Freunde in der Schweiz. Ihr Schweizer Strafregister war vor der vorliegenden Verurteilung leer. Für die Verfahren benötigte sie eine Dolmetscherin für Portugiesisch.
    • Strafbare Handlungen:
      • Drogenhandel: Die Beschwerdeführerin war eine "Hauptbeteiligte" an einem "intensiven, organisierten und professionellen" Kokainhandelsnetzwerk, das von ihrem Ehemann B._ geleitet wurde. Sie agierte als Mittäterin. Ihre Handlungen umfassten: Lagerung von mindestens fünf Kilogramm Kokain in ihrem und des Ehemannes gemeinsamen Wohnsitz; mehrmaliges Empfangen von Kunden zu Hause als Vermittlerin zwischen ihrem Ehemann und anderen Komplizen; Zurverfügungstellung der Bar D._ für Kokainverkäufe; selbstständige Festlegung des Kokainpreises (z.B. 65 CHF/Gramm); mehrmaliger Verkauf unbestimmter Mengen Kokain an verschiedene Kunden.
      • Geldwäscherei: In Mittäterschaft mit ihrem Ehemann übergab sie 18'500 EUR in bar, die sie aus dem Drogenhandel wusste, an K._, um diese nach Portugal an die Firma L._ LDA zu transferieren.

III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

  1. Sachverhaltsfeststellung und Willkürrüge (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG): Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung (Willkür). Willkür liegt nur vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung im Ergebnis unhaltbar ist. Die Beschwerdeführerin rügte Willkür, indem sie geltend machte, die Vorinstanz habe eine mangelnde Integration willkürlich angenommen, die Präsenz ihres Bruders und von Freunden in Genf, ihre langjährige Arbeitstätigkeit und ihre Sprachkenntnisse (Ausweis C, kundennahe Berufe) sowie die gute schulische und soziale Integration ihres Sohnes ignoriert. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab. Es hielt fest, die Vorinstanz habe die Anwesenheit von Familie und Freunden sowie die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz berücksichtigt. Auch die gute Integration des Sohnes und dessen schulische Situation seien ausführlich geprüft worden. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Französisch schlecht beherrsche (da sie im Verfahren einen Dolmetscher benötigte), sei trotz Ausweis C und serviceorientierten Tätigkeiten nicht willkürlich.

  2. Obligatorische Landesverweisung und Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 1 lit. o und Abs. 2 StGB, Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 3 KRK): Die Beschwerdeführerin wurde wegen einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 LStup verurteilt, was gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung für fünf bis fünfzehn Jahre zur Folge hat. Die zentrale Frage war, ob ein Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt.

    • 2.1. Rechtsgrundlagen Härtefallklausel: Die Härtefallklausel erlaubt es dem Richter, ausnahmsweise auf eine Landesverweisung zu verzichten, wenn diese für den Ausländer eine "schwere persönliche Härte" bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Ausweisung dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Sie ist restriktiv auszulegen und dient der Gewährleistung der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV). Massgebend sind Kriterien wie die Integration (Respekt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Verfassungswerte, Sprachkenntnisse, Teilnahme am Wirtschaftsleben), die familiäre Situation (Dauer der Ehe, Schulzeit der Kinder), finanzielle Lage, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und die Reintegrationsmöglichkeiten im Herkunftsland (Art. 31 Abs. 1 VZAE, Art. 58a Abs. 1 AIG). Ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB wird in der Regel angenommen, wenn die Ausweisung einen erheblichen Eingriff in das durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen würde.

    • 2.2. Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit: Im Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Schwere der Straftat, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten des Täters, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz und die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gast- und Herkunftsland zu berücksichtigen. Bei Erwachsenen, die als Erwachsene in die Schweiz einreisten, ist ein "spezifisch intensiver" Grad an Integration erforderlich, der über die gewöhnliche Integration hinausgeht, um sich auf das Recht auf Privatleben berufen zu können. Das Familienleben schützt primär die Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder im gemeinsamen Haushalt). Eine Verletzung liegt nicht vor, wenn erwartet werden kann, dass die Familie ihr Familienleben im Ausland realisiert. Das Kindeswohl (Art. 3 KRK) ist ebenfalls zu berücksichtigen, insbesondere bei einem Auseinanderbrechen der familiären Einheit. Die sogenannte "Zweijahresregel" besagt, dass bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentliche Umstände vorliegen müssen, damit das private Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt.

    • 2.3. Anwendung auf den vorliegenden Fall:

      • Schwere persönliche Härte:

        • Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK): Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf eine "besonders solide Integration" berufen. Sie kam als 29-Jährige ohne besondere Ausbildung in die Schweiz, hatte Lücken in ihrer Erwerbstätigkeit, beherrscht Französisch schlecht und hat Familie sowie Wohneigentum in Portugal, wo sie im Pensionsalter wieder leben möchte. Ihre Reintegrationsaussichten im Herkunftsland sind günstig. Somit kann sie sich nicht auf ein Recht auf Respektierung ihres Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen.
        • Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK): Eine gewisse Beeinträchtigung ihres Familienlebens während der Inhaftierung ihres Ehemannes sei zwar gegeben, diese sei aber vorübergehend. Nach seiner Freilassung könne das Familienleben in Portugal in ihrem gemeinsamen Haus fortgesetzt werden. Da die gesamte Familie (Beschwerdeführerin, Ehemann, Sohn) portugiesische Staatsangehörige sind, können sie die Schweiz problemlos verlassen und sich in Portugal niederlassen. Daher sei keine "schwere persönliche Härte" anzunehmen. Die Frage, ob überhaupt eine Härte vorliegt, konnte das Bundesgericht offenlassen, da die zweite Bedingung (Interessenabwägung) ohnehin nicht erfüllt ist.
      • Interessenabwägung (Öffentliches vs. privates Interesse):

        • Öffentliches Interesse an der Ausweisung: Dieses ist als sehr erheblich einzustufen. Obwohl ihre deliktische Intensität geringer war als die ihres Ehemannes, hat die Beschwerdeführerin aktiv an einem professionellen Kokainhandel teilgenommen (Lagerung grosser Mengen, Kundenempfang, Preisbestimmung, Geldwäscherei). Die Taten zeugen von einem schweren Missachten der Gesetze und der öffentlichen Ordnung, da sie die öffentliche Gesundheit gefährden. Ihre Motive waren egoistischer Natur (Gewinnstreben). Die Tatperiode war mit 2019 bis 2021 relativ lang, ihre Einsicht fehlend und die Prognose für ihr künftiges Verhalten "mehr als gemindert". Das Bundesgericht verweist auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach die Behörden bei Drogenkriminalität grosse Härte zeigen dürfen. Zudem überschreitet die Freiheitsstrafe von 36 Monaten die "Zweijahresregel" deutlich, was ausserordentliche Umstände für das Überwiegen des privaten Interesses erfordert.
        • Privates Interesse am Verbleib: Dieses ist begrenzt. Die Beschwerdeführerin ist als Erwachsene in die Schweiz gekommen, ist nicht besonders integriert und spricht schlecht Französisch. Ihre Reintegrationsmöglichkeiten in Portugal sind gut (Familie, Wohneigentum).
        • Kindeswohl (Art. 3 KRK): Der 13-jährige Sohn ist in der Schweiz integriert und hat nie in Portugal gelebt. Ein Umzug wäre für ihn zweifellos nicht einfach. Das Bundesgericht bekräftigt jedoch die Einschätzung der Vorinstanz, dass seine Integration in Portugal nicht kompliziert sein dürfte, da er portugiesischer Staatsangehöriger ist, die Sprache spricht und das Land bereits besucht hat. Er hat Familie in Portugal und seine Eltern besitzen dort ein Haus. Das Bundesgericht stellt klar, dass Art. 3 KRK kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verleiht. Die Ausweisung führt nicht zu einem dauerhaften Auseinanderbrechen der familiären Einheit, da die ganze Kernfamilie nach Portugal umziehen kann, sobald der Vater seine Haft verbüsst hat. Die vorübergehende Trennung während der Haft des Vaters ist dessen Inhaftierung geschuldet und nicht der Ausweisung der Mutter.
        • Fazit: Das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz. Eine Verletzung des Bundes- oder Konventionsrechts liegt nicht vor.
  3. Freizügigkeitsabkommen (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA): Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des FZA, da die Vorinstanz die konkrete und aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung nicht ausreichend geprüft habe. Das Bundesgericht weist die Rüge ab. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen Rechte nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit eingeschränkt werden. Dies erfordert eine hinreichend bedeutende und aktuelle Gefahr durch den Ausländer, nicht nur eine Generalprävention. Ein Drogenhandel stellt eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung dar. Die Vorinstanz hat die individuelle Situation der Beschwerdeführerin ausreichend geprüft. Trotz geringerer Intensität als ihr Ehemann hat sie aktiv und vollumfänglich am Kokainhandel teilgenommen. Ihre Handlungen haben die öffentliche Gesundheit schwerwiegend beeinträchtigt. Die negative Prognose für ihr künftiges Verhalten (Organisation und Umfang des Handels, Nutzung von Wohn- und Arbeitsort, fehlende Einsicht) rechtfertigt die Einschätzung einer konkreten und aktuellen Gefahr. Auch der teilbedingte Strafvollzug ändert nichts an dieser Gefährlichkeitseinschätzung. Das FZA steht der Ausweisung daher nicht entgegen.

  4. Dauer der Ausweisung: Die Beschwerdeführerin hat die Dauer der Ausweisung (fünf Jahre) nicht beanstandet. Das Bundesgericht hält fest, dass dies dem gesetzlichen Minimum entspricht.

IV. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht weist die Beschwerde in allen zulässigen Teilen ab. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten.

V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  • Verurteilung: Die Beschwerdeführerin wurde wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokainhandel in organisiertem Netzwerk) und Geldwäscherei zu 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
  • Obligatorische Landesverweisung: Die Verurteilung erfüllte die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB.
  • Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB):
    • Keine "schwere persönliche Härte": Weder das Privatleben (mangelnde Integration, Sprachkenntnisse, gute Reintegrationsmöglichkeiten im Herkunftsland) noch das Familienleben (Familie kann sich nach Haft des Ehemannes im gemeinsamen Wohneigentum in Portugal wiedervereinigen) wiesen die nötige Intensität für eine schwere persönliche Härte auf.
    • Überwiegen des öffentlichen Interesses: Die Schwere der Drogen- und Geldwäschereidelikte, die fehlende Einsicht und die ungünstige Prognose der Beschwerdeführerin führten dazu, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung ihr privates Interesse am Verbleib deutlich überwog. Die Freiheitsstrafe von 36 Monaten überschreitet die "Zweijahresregel", was das private Interesse stark relativiert.
    • Kindeswohl (Art. 3 KRK): Obwohl der Umzug für den 13-jährigen Sohn schwierig sein mag, ist seine Integration in Portugal aufgrund seiner Nationalität, Sprachkenntnisse und familiären Bindungen möglich; das Kindeswohl steht einer Ausweisung der gesamten Kernfamilie nicht entgegen.
  • Freizügigkeitsabkommen (FZA): Die aktive und wesentliche Beteiligung am organisierten Kokainhandel stellt eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung dar und begründet eine aktuelle und reale Gefahr, sodass das FZA der Ausweisung nicht entgegensteht.
  • Ergebnis: Die Landesverweisung von fünf Jahren wurde bestätigt.