Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_359/2025 vom 5. März 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_359/2025 vom 5. März 2026)

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) befasst sich mit einem Rekurs der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) betreffend die Dauer des Entzugs von Bewilligungen als Revisionsexperte und als verantwortlicher Prüfer für Bankenprüfungen. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde der RAB als unzulässig, da es an einem aktuellen und praktischen Interesse fehlte.

I. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte

  1. Erteilung der Bewilligungen und Tätigkeit von A.__:

    • A.__ (der Beschwerdegegner) erhielt am 2. Juni 2009 von der RAB eine Bewilligung als Revisionsexperte.
    • Am 10. Juni 2015 erhielt er zudem eine Bewilligung als verantwortlicher Prüfer für Prüfungen nach Finanzmarktgesetzen der Kategorie 1 (Bankenprüfungen), deren Zuständigkeit per 1. Januar 2015 von der FINMA auf die RAB übergegangen war.
    • Er war von April 2016 bis April 2019 Verwaltungsratsmitglied und Direktor der B.__ SA, einer der staatlichen Aufsicht unterstellten Revisionsgesellschaft mit besonderen Bewilligungen, einschliesslich der Bankenprüfungsbewilligung. Bis Ende Januar 2019 war er auch Leiter der Revisionsabteilung.
    • Die B.__ SA unterliegt einer jährlichen Kontrolle durch die RAB.
  2. RAB-Kontrolle und festgestellte Mängel (2018/2019):

    • Im April 2018 kündigte die RAB eine Kontrolle bei B._ SA an. Dabei wurden die Mandate C._ AG (Finanzprüfung 2017) und D._ Ltd (prudenzielle Prüfung, einschliesslich Finanzprüfung 2016/2017) genauer geprüft. A._ war in beiden Mandaten als Revisor bzw. Prüfer verantwortlich.
    • Mandat C.__ AG (Finanzprüfung): Die RAB stellte fest, dass B._ SA am 17. Januar 2017 das Mandat zur Implementierung eines IT-Systems bei F._ AG (einer Tochtergesellschaft der C._ AG) angenommen hatte. Später, am 24. April 2017, nahm B._ SA auch das Mandat zur Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses 2017 der F._ AG an. Die RAB qualifizierte dies als schwerwiegenden Verstoss gegen die Unabhängigkeitsregeln. Der Revisionspartner A._ hatte das interne Memorandum zur Unabhängigkeitsfrage mitunterzeichnet und die Mandatsannahme mitgenehmigt.
    • Mandat D.__ Ltd (Bankenprüfung): Die RAB beanstandete in sechs Hauptpunkten Mängel in der Revisions- und prudenzielle Prüftätigkeit von A.__ für die Geschäftsjahre 2016 und 2017. Dazu gehörten die Bewertung von Beteiligungen, pauschale Rückstellungen für ein Kreditportfolio, die Einhaltung von FINMA-angeordneten Abschottungsmassnahmen, die Bewertung einer nachrangigen Forderung, die Prüfung des Grossrisikostatus sowie die Sorgfaltspflichten der Bank gemäss Geldwäschereigesetz (GwG).
  3. RAB-Entscheid (18. September 2019) und erste Instanzenzüge:

    • Die RAB entzog A.__ die Bewilligungen als Revisionsexperte und als verantwortlicher Bankenprüfer für vier Jahre und strich ihn aus dem Revisionsregister. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
    • A.__ rekurrierte beim BVGer. Das BVGer lehnte am 29. November 2019 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
    • Mit Urteil vom 21. März 2022 reduzierte das BVGer die Dauer des Bewilligungsentzugs auf drei Jahre. Es qualifizierte die Mängel im Mandat C._ AG als schwerwiegenden Verstoss gegen die Unabhängigkeitsregeln. Bei D._ Ltd bestätigte es teils schwerwiegende Mängel (z.B. GwG, Grossrisiken), milderte aber die Schwere einiger anderer Mängel (z.B. nachrangige Forderung teils mittelschwer).
  4. Bundesgerichtliches Remissionsurteil (14. November 2023):

    • A.__ rekurrierte gegen das erste BVGer-Urteil beim BGer.
    • Während des bundesgerichtlichen Verfahrens teilte die RAB A.__ am 7. November 2022 mit, dass die vom BVGer festgelegte dreijährige Entzugsdauer abgelaufen sei. Am 12. Dezember 2022 stellte die RAB die Bewilligung als Revisionsexperte wieder her. Die Bewilligung für Bankenprüfungen sollte erst nach Nachweis der erforderlichen Audit- und Weiterbildungsstunden gemäss Art. 11d der Revisionsaufsichtsverordnung (RAG-V) wiederhergestellt werden.
    • Das BGer gab der Beschwerde von A.__ am 14. November 2023 statt, annullierte das BVGer-Urteil vom 21. März 2022 und wies die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung an das BVGer zurück. Die Begründung dafür war eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf öffentliche Verhandlung). Das Bundesgericht prüfte die materiellen Rügen aufgrund dieses prozeduralen Mangels nicht.
  5. Zweites BVGer-Urteil (22. Mai 2025):

    • Nach der öffentlichen Verhandlung reduzierte das BVGer die Dauer des Bewilligungsentzugs auf zwei Jahre.
    • Bezüglich des Mandats D.__ Ltd behielt das BVGer seine frühere Analyse und Qualifikation der Mängel bei (teils schwerwiegend, teils mittelschwer).
    • Hinsichtlich des Mandats C.__ AG und der Unabhängigkeitsverletzung stufte das BVGer die Schuld neu von "schwerwiegend" auf "mittelschwer" herab.
    • Insgesamt qualifizierte das BVGer die Mängel nun als "mittelschwer bis schwerwiegend", was zur Reduzierung der Entzugsdauer auf zwei Jahre führte.
  6. Gegenstand der aktuellen Bundesgerichtsbeschwerde:

    • Die RAB rekurrierte gegen das zweite BVGer-Urteil vom 22. Mai 2025. Sie beantragte die Aufhebung des Urteils und die Festsetzung der Entzugsdauer auf drei Jahre.

II. Rechtliche Argumentation des Bundesgerichts

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der RAB nicht ein, da es an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Beurteilung der Angelegenheit mangelte.

  1. Beschwerdelegitimation der RAB (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 28 Abs. 5 RAG):

    • Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass die RAB grundsätzlich über die Beschwerdelegitimation verfügt. Die Beschwerdelegitimation von Bundesbehörden gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG ist abstrakt und autonom. Sie dient der korrekten und einheitlichen Anwendung des Bundesrechts und setzt kein über die Sicherstellung dieser einheitlichen Rechtsanwendung hinausgehendes schutzwürdiges oder spezifisches öffentliches Interesse voraus (Verweis auf BGE 151 II 442 E. 1.3.1; 148 II 369 E. 3.3.1 u. 3.3.7).
    • Dennoch muss die Beschwerde eine gewisse Aktualität und Relevanz aufweisen und sich auf konkrete Problemstellungen eines Einzelfalls beziehen. Es wird ein aktuelles und praktisches Interesse verlangt, vergleichbar mit dem in Art. 89 Abs. 1 BGG geforderten (Verweis auf BGE 151 II 442 E. 1.3.1).
  2. Fehlendes aktuelles und praktisches Interesse der RAB:

    • Das Bundesgericht prüfte, ob im vorliegenden Fall ein solches Interesse gegeben war. Die RAB beantragte eine Verlängerung der Entzugsdauer von zwei auf drei Jahre.
    • Bewilligung als Revisionsexperte: A.__ hatte bereits einen Entzug von drei Jahren erlitten, da die RAB ihm am 7. November 2022 mitgeteilt hatte, dass die dreijährige Entzugsfrist abgelaufen sei, und die Bewilligung am 12. Dezember 2022 wiederhergestellt hatte. Eine Anhebung der Entzugsdauer durch das BGer hätte somit keine praktische Wirkung mehr gehabt.
    • Bewilligung als verantwortlicher Bankenprüfer: Obwohl diese Bewilligung noch nicht wiederhergestellt war, hing ihre Wiedergewährung gemäss Schreiben der RAB vom 12. Dezember 2022 von A.__s Nachweis der gemäss Art. 11d RAG-V erforderlichen Audit- und Weiterbildungsstunden ab, nicht aber von der Dauer des ursprünglich ausgesprochenen Entzugs. Auch hier hätte ein längerer Entzug durch das BGer keine konkrete praktische Auswirkung auf die Wiedererlangung der Bewilligung.
    • Die RAB machte auch in keiner anderen Weise ein aktuelles und praktisches Interesse geltend, obwohl sie gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG dazu verpflichtet gewesen wäre.
  3. Nichtvorliegen von Ausnahmetatbeständen:

    • Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Abkehr vom Erfordernis eines aktuellen Interesses erfüllt waren. Dies ist der Fall, wenn sich die Streitfrage jederzeit unter identischen oder ähnlichen Umständen wiederholen kann, ihre Natur eine Entscheidung vor dem Verlust der Aktualität nicht zulässt und wegen ihrer prinzipiellen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse an ihrer Beantwortung besteht (Verweis auf BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3).
    • Erstens: Die Natur der Sache rechtfertigte keine Abweichung von der Erfordernis des aktuellen Interesses.
    • Zweitens: Bezüglich des Mandats D.__ Ltd kritisierte die RAB im Wesentlichen die Beweis- und Sachverhaltswürdigung des BVGer hinsichtlich der Schwere der Mängel. Dies war keine Rechtsfrage von prinzipieller Bedeutung, die über den konkreten Einzelfall hinausging.
    • Drittens: Bezüglich des Mandats C.__ AG und der Unabhängigkeitsverletzung rügte die RAB, das BVGer habe sein Ermessen missbraucht, indem es die Schuld als mittelschwer statt als schwerwiegend qualifizierte. Die RAB berief sich auf Willkür und eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung zu Unabhängigkeitsverstössen (Verweis auf BGE 2C_125/2015 E. 5). Auch dies wurde vom BGer nicht als eine Rechtsfrage von prinzipieller Bedeutung eingestuft, sondern als eine Frage der konkreten Rechtsanwendung auf den vorliegenden Fall.
    • Viertens: Die Reduzierung der Entzugsdauer auf zwei Jahre war eine direkte Folge der (aus Sicht des BVGer) reduzierten Schwere der Mängel. Die RAB führte keine eigenständigen Gründe an, die ein Eintreten auf die Beschwerde gerechtfertigt hätten.
  4. Fazit zur Unzulässigkeit:

    • Da das aktuelle Interesse bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde fehlte, erklärte das Bundesgericht die Beschwerde als unzulässig. Es unterschied dies vom Fall, in dem das Interesse während des Verfahrens wegfällt (dann wäre die Beschwerde gegenstandslos).

III. Kostenregelung

  • Da die RAB in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unterliegt und kein Vermögensinteresse des Bundes in Frage steht, wurden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).
  • A.__ als obsiegender Beschwerdegegner erhielt eine Parteientschädigung von 2'500 CHF zulasten des Bundes (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) als unzulässig erklärt. Die RAB wollte eine Verlängerung der Entzugsdauer für die Bewilligungen des Beschwerdegegners A._ von zwei auf drei Jahre erreichen. Das Gericht verneinte ein aktuelles und praktisches Interesse der RAB an dieser Beschwerde, da A._ die von der RAB ursprünglich verhängte (und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte) dreijährige Entzugsdauer bereits verbüsst hatte und die Bewilligung als Revisionsexperte bereits wiederhergestellt war. Die Wiederherstellung der Bankenprüfer-Bewilligung hing zudem von der Erfüllung spezifischer, nicht auf die Dauer des Entzugs bezogener Bedingungen ab. Da die RAB auch keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufwarf, die eine ausnahmsweise Beurteilung ohne aktuelles Interesse gerechtfertigt hätten, wurde die Beschwerde als von Anfang an unzulässig erklärt.