Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_268/2025 vom 4. März 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_268/2025 vom 4. März 2026

I. Parteien und Streitgegenstand Das Urteil betrifft den Rekurrenten A.__, vertreten durch Me Elio Lopes, und die beklagte Partei, das Office de l'assurance-invalidité du canton de Fribourg (nachfolgend: IV-Stelle). Gegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (IV) im Rahmen eines im Juni 2021 gestellten Neuantrags auf Leistungen. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz (Kantonales Tribunal des Kantons Freiburg) die Leistungspflicht der IV-Stelle zu Recht verneint und insbesondere die medizinischen Sachverhalte, insbesondere im psychiatrischen Bereich, korrekt gewürdigt hatte.

II. Sachverhalt Der im Jahr 1970 geborene A._ erhielt mit Verfügung vom 12. April 2021 von der Freiburger IV-Stelle eine ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 zugesprochen. Im Juni 2021 reichte der Versicherte einen neuen Leistungsantrag ein. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung veranlasste die Verwaltung zwei Expertisen: zunächst von Swiss Expertises Médicales Sàrl (SEM; Bericht der Dres. B._ und C._ vom 30. August 2022) und anschliessend vom Bureau d'expertises médicales (BEM; Bericht der Dres. D._ und E.__ vom 7. Mai 2023 mit Ergänzung vom 12. Oktober 2023). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle den Neuantrag mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 ab.

Gegen diese Verfügung reichte A._ Beschwerde beim Kantonalen Tribunal des Kantons Freiburg ein. Nach Einreichung der Beschwerde legte er zwei weitere Berichte der Dres. F._, G._ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) und der Psychologin H._ vom 21. November 2023 und 16. Januar 2024 vor. Das Kantonale Tribunal wies die Beschwerde mit Urteil vom 27. März 2025 ab.

A.__ gelangte daraufhin mit einer Beschwerde an das Bundesgericht, wobei er die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Juli 2023 verlangte, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.

III. Vorinstanzliche Beurteilung (Kantonales Tribunal) Das Kantonale Tribunal des Kantons Freiburg stützte sich massgeblich auf die Schlussfolgerungen der BEM-Expertise vom 7. Mai 2023 und deren Ergänzung vom 12. Oktober 2023, welchen es volle Beweiskraft beilegte. Diese Expertisen hatten dem Beschwerdeführer bei den somatischen Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert.

Die Vorinstanz verneinte, dass der IV-Stelle ein Vorwurf gemacht werden könne, weil sie auf die Einholung eines psychiatrischen/neuropsychologischen Teils bei der BEM-Expertise verzichtet hatte. Sie begründete dies damit, dass im SEM-Bericht vom 30. August 2022 lediglich ein monatliches psychologisches Follow-up und die Verschreibung von Saroten erwähnt worden seien. Der einzige der IV-Stelle am 24. Oktober 2023 vorliegende Bericht aus dem psychiatrischen Bereich (des Psychologen K.__ vom 28. Januar 2022) habe ebenfalls keine Diagnose oder detaillierten medizinischen Angaben enthalten. Auch die im Mai 2023 vom Beschwerdeführer beantragte Fristverlängerung zur Einreichung medizinischer Unterlagen sei ausschliesslich mit orthopädischen und neurologischen Aspekten (Stellungnahme der Ärzte zur Expertise, Ergebnis eines Scanners) begründet worden, ohne Hinweis auf eine psychiatrische Komponente. Das Gericht äusserte sich zudem erstaunt über die späte Einreichung der Berichte der behandelnden Psychiater im November 2023.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer nach der Verwaltungsverfügung eingereichten Berichte der Dres. F._ und G._ (vom 21. November 2023 und 16. Januar 2024) stellte die Vorinstanz fest, dass diese Ärzte darin nicht formell attestiert hätten, dass die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit bereits vor Oktober 2023 bestanden habe. Sie hätten lediglich von einer "psychischen Vulnerabilität" vor diesem Zeitpunkt gesprochen. Das Kantonale Tribunal bestätigte schliesslich den von der IV-Stelle festgesetzten Invaliditätsgrad von 28 %, welcher vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde und auch nicht zu beanstanden sei, und wies die Beschwerde ab.

IV. Rügen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Recht und eine offensichtlich unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Er machte geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, er sei vollzeitig und mit einer Leistung von 80 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Insbesondere habe sie verkannt, dass er zum Zeitpunkt der Verwaltungsverfügung vom 24. Oktober 2023 bereits invalidisierende psychiatrische Störungen aufgewiesen habe. Unter Verweis auf die Berichte der Dres. F._ und G._ sowie der Psychologin H.__ behauptete er, seit Juli 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher angepassten Tätigkeit aufgrund psychiatrischer Probleme zu haben. Er beanstandete, die Vorinstanz habe diese nacherstellten Berichte nicht ausreichend berücksichtigt.

V. Erwägungen des Bundesgerichts

A. Anwendbares Recht und Rechtsgrundsätze Das Bundesgericht prüft die Rechtsverletzung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser bei offensichtlich unrichtiger oder rechtsverletzender Feststellung (Art. 105 Abs. 2 BGG). Feststellungen über die Gesundheitsbeeinträchtigung, die Arbeitsfähigkeit und die Zumutbarkeit sind Sachverhaltsfragen, die vom Bundesgericht nur eingeschränkt auf Willkür hin überprüft werden können (ATF 132 V 393 E. 3.2). Der Kern des Rechtsstreits betrifft das Recht auf eine Invalidenrente im Rahmen eines Neuantrags auf Leistungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG sinngemäss i.V.m. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Es ging primär darum zu bestimmen, ob sich die medizinische Situation des Beschwerdeführers im psychiatrischen Bereich seit der letzten materiellen Rentenentscheidung (12. April 2021) in einem rentenrelevanten Mass verschlechtert hatte. Das Bundesgericht verwies auf die massgeblichen Bestimmungen zur Invalidität (Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG) und deren Bemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28a IVG) sowie zur freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) und zum Beweiswert medizinischer Berichte (ATF 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3).

Ein zentraler Grundsatz der sozialversicherungsrechtlichen Beweiswürdigung ist, dass der Richter die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügungen aufgrund des Sachverhalts beurteilt, der zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bestanden hat (massgebender Zeitpunkt; ATF 144 V 210 E. 4.3.1; 121 V 362 E. 1b). Später eingetretene Tatsachen müssen grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verwaltungsentscheidung sein. Eine Ausnahme besteht jedoch für nach dem massgebenden Zeitpunkt erstellte medizinische Berichte, wenn diese einen engen Bezug zum Streitgegenstand aufweisen und geeignet sind, die Beurteilung der Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beeinflussen, indem sie auf die vorherige Situation Bezug nehmen (ATF 118 V 200 E. 3a in fine).

B. Zur Begründung der Nichterhebung einer psychiatrischen Expertise Das Bundesgericht bestätigte die Argumentation der Vorinstanz, wonach der IV-Stelle nicht vorgeworfen werden könne, auf eine psychiatrische Expertise verzichtet zu haben: 1. Fehlende Hinweise: Weder der SEM-Bericht (2022) noch der Bericht des Psychologen K.__ (2022) enthielten zum Zeitpunkt der Verwaltungsverfügung (Oktober 2023) konkrete Diagnosen oder detaillierte medizinische Informationen über invalidisierende psychiatrische Störungen. Es wurde lediglich ein psychologisches Follow-up und die Verschreibung eines Medikaments erwähnt. 2. Fokus des Beschwerdeführers: Die Anliegen des Beschwerdeführers während des Verwaltungsverfahrens (Fristverlängerung im Mai 2023) betrafen ausschliesslich orthopädische und neurologische Aspekte, ohne jeglichen Hinweis auf eine relevante psychiatrische Komponente. 3. Späte Einreichung: Die psychiatrischen Berichte der behandelnden Ärzte wurden erst im November 2023 und Januar 2024 eingereicht, also nach der ablehnenden Verwaltungsverfügung vom 24. Oktober 2023, obwohl dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte.

C. Zur Würdigung der nacherstellten psychiatrischen Berichte Der Beschwerdeführer konnte mit seiner Rüge, die Vorinstanz habe die nacherstellten Berichte der Dres. F._ und G._ zu Unrecht nicht berücksichtigt, nicht durchdringen. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Vorinstanz diese Berichte sehr wohl gewürdigt hatte, indem sie verneinte, dass darin eine formelle Bestätigung über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor Oktober 2023 enthalten sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Ärzte hätten sehr wohl invalidisierende psychiatrische Störungen attestiert, die bereits vor dem 24. Oktober 2023 bestanden, wurde vom Bundesgericht als ungenügend im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG erachtet, um die Feststellung der Vorinstanz zu widerlegen. Obwohl die genannten Ärzte in ihrem Bericht vom 16. Januar 2024 die Frage nach einer "totalen Arbeitsunfähigkeit" vor dem 24. Oktober 2023 positiv beantworteten, vermochte die Begründung dieser Antwort das Bundesgericht nicht zu überzeugen. Die Ärzte führten als Ursache eine "psychische Vulnerabilität" an, hatten aber psychiatrische Diagnosen, die eine aktuelle («actuellement») vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten, erst in ihrem Bericht vom 21. November 2023 gestellt. Dies stützte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Berichte keine überzeugenden Nachweise für eine bereits vor der Verwaltungsverfügung vom 24. Oktober 2023 bestehende, diagnosegestützte totale Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychiatrischer Leiden erbrachten. Das Bundesgericht betonte zudem, dass die Vorinstanz sich nicht auf die Einschätzungen von Psychologen oder nicht-psychiatrisch spezialisierten Ärzten gestützt habe, um psychiatrische Störungen zu beurteilen, sondern deren Berichte lediglich zur Begründung herangezogen habe, warum die IV-Stelle im Verwaltungsverfahren keine psychiatrische Expertise einholen musste.

D. Zum somatischen Leistungsvermögen und Invaliditätsgrad Der Beschwerdeführer griff die auf der BEM-Expertise basierenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach er ein Arbeitsvermögen von 80 % in einer an seine somatischen funktionellen Einschränkungen angepassten Tätigkeit habe, nicht ausreichend an. Da die psychiatrischen Argumente keine überzeugende Verschlechterung vor dem massgebenden Zeitpunkt belegen konnten, blieb der festgestellte Invaliditätsgrad von 28 % bestehen. Dieser Invaliditätsgrad liegt unter der für eine Viertelrente erforderlichen Schwelle von 40 %. Folglich war der Neuantrag auf Leistungen unbegründet.

VI. Schlussfolgerung Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil des Kantonalen Tribunals.

VII. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte 1. Massgebender Zeitpunkt: Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Verwaltungsverfügung (24. Oktober 2023) entscheidend. 2. Nacherstellte Berichte: Medizinische Berichte, die nach diesem Zeitpunkt erstellt wurden, sind nur relevant, wenn sie überzeugend eine bereits vorher bestehende rentenrelevante Gesundheitsbeeinträchtigung belegen. 3. Psychiatrische Gutachten: Die IV-Stelle war nicht verpflichtet, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, da zum massgebenden Zeitpunkt keine konkreten Hinweise auf invalidisierende psychiatrische Diagnosen vorlagen und der Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens diesen Aspekt nicht prominent in den Vordergrund stellte. 4. Beweiskraft der nacherstellten Berichte: Die vom Beschwerdeführer nach der Verwaltungsverfügung eingereichten psychiatrischen Berichte konnten nicht überzeugend darlegen, dass eine totale Arbeitsunfähigkeit aufgrund diagnostizierter psychiatrischer Störungen bereits vor dem 24. Oktober 2023 bestand. 5. Invaliditätsgrad: Der Invaliditätsgrad von 28 % (basierend auf der somatischen Arbeitsfähigkeit von 80 %) wurde vom Bundesgericht bestätigt und ist unzureichend für einen Rentenanspruch, da er unterhalb der Mindestgrenze von 40 % liegt. 6. Ergebnis: Die Beschwerde war unbegründet.