Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts zusammen:
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. März 2026 (9C_593/2025)
I. Parteien und Streitgegenstand Die Parteien in diesem Verfahren sind A.__ (Beschwerdeführer), vertreten durch seine Anwältin, und das Office de l'assurance-invalidité pour les assurés résidant à l'étranger (OAIE, Beschwerdegegnerin). Gegenstand des Rechtsstreits ist der Umfang des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aus der Invalidenversicherung (IV) ab dem 1. Juni 2023. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente oder lediglich auf die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz anerkannte Rente von 53 % hat. Im Zentrum der bundesgerichtlichen Prüfung steht ausschliesslich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
II. Sachverhalt Der 1968 geborene Beschwerdeführer stellte im Mai 2020 eine erneute Leistungsanmeldung bei der IV, nachdem ein erster Leistungsanspruch im Jahr 2017 abgelehnt worden war. Im Rahmen dieser Neuanmeldung veranlasste die Verwaltung ein Gutachten von Dr. B.__, Spezialist für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vom 14. März 2022). Bis zum 31. Mai 2023 wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Rehabilitationsmassnahmen gewährt. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 erkannte das OAIE dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 53 % einer ganzen Rente ab dem 1. Juni 2023 zu.
III. Vorinstanzliches Verfahren Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, III. Abteilung. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. August 2025 ab und bestätigte somit den Anspruch auf eine 53%ige Invalidenrente.
IV. Standpunkt des Beschwerdeführers vor Bundesgericht Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Primär beantragte er die Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, dass ihm ab dem 1. Juni 2023 eine ganze Invalidenrente zustehe. Eventualiter beantragte er die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines "multidisziplinären Gutachtens, das einen rheumatologischen und einen orthopädischen Teil umfasst". Er rügte im Wesentlichen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung von Art. 6 und 8 LPGA und Art. 28 IVG. Insbesondere machte er geltend, die Vorinstanz habe Berichte seiner behandelnden Ärzte, die nach dem Gutachten von Dr. B.__ (März 2022) erstellt wurden, nicht ausreichend berücksichtigt.
V. Erwägungen des Bundesgerichts und Begründung
Massgebender Zeitpunkt und Berücksichtigung neuer Tatsachen: Das Bundesgericht erinnert an die konstante Rechtsprechung, wonach der Sozialversicherungsrichter die Rechtmässigkeit angefochtener Verfügungen nach dem Sachverhalt beurteilt, der im Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung bestanden hat (sog. "massgebender Zeitpunkt", vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 121 V 362 E. 1b). Später eingetretene Tatsachen, die diese Situation verändert haben, bilden grundsätzlich Gegenstand einer neuen Administrativverfügung. Das Bundesgericht präzisiert jedoch die Ausnahme: Sachverhalte, die nachträglich eingetreten und eng mit dem Streitgegenstand verbunden sind und die Beurteilung zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung beeinflussen können, sind zu berücksichtigen. Insbesondere ist ein auch später erstelltes medizinisches Gutachten zu berücksichtigen, wenn es sich auf die Situation vor dem massgebenden Zeitpunkt bezieht (BGE 118 V 200 E. 3a in fine; Urteil 8C_655/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.3.1).
Einschätzung der Vorinstanz und Rügen des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz hatte zwar eine Gesundheitsverschlechterung seit der Erstverfügung von 2017 – insbesondere durch neue lumbale Beschwerden, eine Wirbelsäulenoperation im Mai 2021 und die Diagnose einer bilateralen Coxarthrose – anerkannt. Basierend auf dem Gutachten von Dr. B._ vom März 2022, stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenfahrer seit Dezember 2019 arbeitsunfähig sei, jedoch in einer angepassten Tätigkeit seit November 2021 zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Vorinstanz verneinte jedoch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass eine weitere Gesundheitsverschlechterung bereits vor der Administrativverfügung vom 4. Oktober 2023 eingetreten war, da entsprechende ärztliche Dokumentationen erst nach diesem Datum vorlagen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die medizinischen Belege, die eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes festhalten, nach der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2023 datieren (z.B. Hüftoperationen im Januar und September 2024). Er macht jedoch geltend, dass die Schmerzen, die zu den nach dem 4. Oktober 2023 durchgeführten radiologischen Untersuchungen führten (Berichte von Dr. C._ vom 16. Oktober 2023, Dr. D._ vom 8. November 2023 und Dr. E._ vom 21. November 2023), bereits mindestens sechs Wochen zuvor aufgetreten seien. Er verweist insbesondere auf einen Radiologiebericht vom 16. Oktober 2023, der eine Verschlechterung seiner Hüften bestätige, deren klinische Expression vor der Untersuchung gelegen habe. Auch eine Sprunggelenksverletzung (Dr. F._ vom 13. April 2023) sei später (Dr. G._, 28. Mai 2024) objektiviert worden.
Anwendung der Grundsätze und Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellt fest, dass es aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist, den genauen Zeitpunkt des Eintritts der unbestrittenen Gesundheitsverschlechterung zu bestimmen, insbesondere ob diese vor oder nach der Verfügung vom 4. Oktober 2023 lag. Angesichts der Notwendigkeit einer retrospektiven Betrachtung können die vom Beschwerdeführer erwähnten medizinischen Unterlagen nicht kategorisch ausgeschlossen werden, selbst wenn sie nach der angefochtenen Verfügung erstellt bzw. eingereicht wurden (unter Verweis auf Urteil 9C_570/2023 vom 11. April 2025 E. 4.3; BGE 121 V 366 E. 1b). Da das Expertise von Dr. B.__ vom 14. März 2022 die seither eingetretene, aber im genauen Zeitpunkt unklare Verschlechterung naturgemäss nicht berücksichtigen konnte, erachtet das Bundesgericht weitere Abklärungen als unumgänglich. Die Eventualanträge des Beschwerdeführers erweisen sich daher als begründet. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer ergänzenden Untersuchung hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der Gesundheitsverschlechterung und gegebenenfalls der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zurückzuweisen.
VI. Kosten und Entschädigung Aufgrund der Rückweisung, die einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleichkommt, werden die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdeführer ausserdem eine Prozessentschädigung von CHF 3'000 (reduziert von beantragten CHF 3'311) zu leisten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Kosten- und Entschädigungsfrage für das vorinstanzliche Verfahren wird zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: