Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_436/2024 vom 24. Februar 2026

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Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 1C_436/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Februar 2026

I. Einleitung Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden, die sich gegen die Ablehnung einer Baubewilligung für eine Photovoltaikanlage in einem geschützten Ortsbildbereich richtete. Die Beschwerdeführer, A.A._ und B.A._, begehrten primär die Erteilung der Baubewilligung für ihre auf dem Dach ihres Gebäudes in Mont-Vully geplante 77,9 m² grosse Photovoltaikanlage.

II. Sachverhalt und Vorinstanzen Das fragliche Grundstück Nr. 419 liegt gemäss örtlichem Zonenplan (PAL) in der Dorfzone I (ZV I) und innerhalb des Schutzperimeters des bebauten Ortsbildes. Es befindet sich zudem in der unmittelbaren Nähe eines im Inventar schützenswerter Bauten (ISOS) als Wert C eingestuften und der Kategorie 3 angehörenden Hofes auf dem Grundstück Nr. 398.

Am 16. Mai 2023 hatte der kantonale Dienst für Kulturgüter (SBC) eine negative Stellungnahme zum Projekt abgegeben, da es Art. 14 der kommunalen Bauordnung (RCU) nicht ausreichend berücksichtige und von der kantonalen Richtlinie zur architektonischen Integration von Solarthermie- und Photovoltaikanlagen abweiche. Gestützt darauf lehnte die Gemeinde Mont-Vully die Baubewilligung am 27. Juni 2023 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Eigentümer wurde am 9. Oktober 2023 vom Präfekten des Seebezirks und am 7. Juni 2024 vom Kantonsgericht Freiburg abgewiesen. Das Kantonsgericht kam im Wesentlichen zum Schluss, dass das Interesse am Schutz des Kulturerbes und des Ortsbildes den Projektinteressen, wie sie präsentiert wurden, überwiege.

III. Rügen im Verfahren vor dem Bundesgericht

  1. Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG): Die Beschwerdeführer rügten eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das Kantonsgericht. Sie machten geltend, der desaströse Zustand des benachbarten geschützten Hofes sei unberücksichtigt geblieben, ihr Projekt könne diesem daher keinen Schaden zufügen. Ferner sei die Annahme willkürlich, die Anlage sei wegen ihrer zentralen Lage besonders sichtbar und teile das Giebelmotiv der Gebäudereihe visuell in drei Teile. Zudem sei eine mündliche Zusage des SBC-Vertreters, wonach Teile der Anlage zulässig wären, ignoriert worden. Auch eine unterlassene Ortsbegehung wurde gerügt.

    Das Bundesgericht wies diese Rügen ab. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Fotos liessen keinen zwingenden Schluss auf einen willkürlich verkannten desaströsen Zustand des Hofes zu; zudem sei eine Renovation denkbar. Auch die Sichtbarkeits- und Teilungsargumente des Kantonsgerichts seien nicht willkürlich, zumal die zentrale Lage im geschützten Perimeter unbestritten sei. Die angebliche mündliche Zusage des SBC-Vertreters sei irrelevant, da der SBC seine ablehnende Haltung schriftlich beibehalten habe. Die Rüge bezüglich der Ortsbegehung wurde als ungenügend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht weiter geprüft.

  2. Verletzung von Art. 18a Abs. 4 RPG (Raumplanungsgesetz): Die Beschwerdeführer machten geltend, das Kantonsgericht habe zu Unrecht ästhetische Interessen des Ortsbildschutzes über das Interesse an der Solarenergienutzung gestellt und die Priorität von Solaranlagen gemäss Art. 18a Abs. 4 RPG missachtet.

    a. Anwendbarkeit von Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG und der Begriff der "präzis definierten Schutzzonen": Das Bundesgericht erläuterte die Bestimmungen von Art. 18a RPG: * Art. 18a Abs. 1 RPG (alte Fassung): Solaranlagen, die genügend an Dächer angepasst sind, bedürfen in Bau- und Landwirtschaftszonen keiner Baubewilligung. * Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG: Das kantonale Recht kann bestimmte, präzis definierte Schutzzonen festlegen, in denen eine Bewilligungspflicht besteht. * Art. 18a Abs. 3 RPG: Solaranlagen auf Kulturgütern oder in Natur- und Landschaftsschutzgebieten von kantonaler oder nationaler Bedeutung sind immer bewilligungspflichtig und dürfen diese nicht wesentlich beeinträchtigen. * Art. 18a Abs. 4 RPG: Im Übrigen überwiegt das Interesse an der Solarenergienutzung gegenüber ästhetischen Aspekten.

    Im Kanton Freiburg wird von der Möglichkeit des Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG Gebrauch gemacht: Gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. f der kantonalen Ausführungsverordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (ReLATeC) sind Solaranlagen in Schutzzonen und Schutzperimetern bewilligungspflichtig. Der vorliegende Fall betrifft einen Schutzperimeter gemäss Art. 72 Abs. 1 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (LATeC). Das Bundesgericht prüfte, ob die kantonale Regelung dem Erfordernis der "präzis definierten Schutzzonen" genügt. Es hielt fest, dass solche Zonen gemäss Lehre eine Ausnahme darstellen, geografisch abgegrenzt und objektiv begründet sein müssen, um die vom Bundesgesetzgeber gewollte Förderung der Solarenergie nicht zu umgehen. Im vorliegenden Fall ist das ehemalige Dorf Lugnorre, in dem sich das Bauvorhaben befindet, im ISOS als Ortsbild von regionaler Bedeutung aufgeführt, was kantonaler Bedeutung gleichkommt (PDCant T115). Der betroffene Perimeter ist als Kategorie 3 eingestuft und weist ein Erhaltungsziel B auf, was eine Anpassung neuer Bauten an den Charakter des Ortes verlangt. Der Schutzperimeter des bebauten Ortsbildes des alten Dorfes Lugnorre ist im kommunalen Zonenplan präzis abgegrenzt. Art. 12 Ziff. 1 RCU konkretisiert die Erhaltung der Struktur und des Charakters des betreffenden Bauensembles. **Schlussfolgerung:** Das Bundesgericht befand, dass der Schutzperimeter geografisch abgegrenzt und objektiv durch das Schutzinteresse gerechtfertigt ist. Er erfüllt somit die Kriterien einer "präzis definierten Schutzzone" im Sinne von Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG, was eine Bewilligungspflicht in Abweichung von Art. 18a Abs. 1 RPG begründet. Die strengeren Anforderungen von Art. 18a Abs. 3 RPG sind damit nicht direkt anwendbar.

    b. Materielle Tragweite von Art. 18a Abs. 4 RPG: Da der vorliegende Fall unter Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG fällt, findet das Privileg des Solarenergieinteresses gemäss Art. 18a Abs. 4 RPG keine direkte Anwendung. Art. 18a Abs. 2 lit. b und Abs. 3 RPG verfolgen spezifische Schutzziele des Natur- und Kulturerbes. Dennoch, so das Bundesgericht, muss der vom Bundesgesetzgeber formulierte Förderungsgedanke zugunsten der Solarenergie bei der Interessenabwägung durch die kantonalen bzw. kommunalen Behörden berücksichtigt werden. Die primäre Zuständigkeit der Kantone für den Natur- und Heimatschutz gemäss Art. 78 Abs. 1 BV bleibt gewahrt.

  3. Materielle Prüfung des Bauvorhabens und Interessenabwägung: Die Vorinstanzen hatten das Projekt anhand kantonaler und kommunaler Vorschriften sowie der kantonalen Richtlinie zur architektonischen Integration von Solaranlagen geprüft und die Ablehnung der Baubewilligung bestätigt.

    a. Rechtliche Grundlagen der Beurteilung: * Art. 12 Ziff. 1 RCU: Ziel ist die Erhaltung der Struktur und des Charakters des bebauten Ensembles. * Art. 14 Abs. 2 RCU: Verweist auf die kantonale Richtlinie zur architektonischen Integration von Solaranlagen (Oktober 2015). * Kantonale Richtlinie (Kapitel 8 und 5): * In geschützten Ortsbildern ist die Stellungnahme des SBC einzuholen. Projekte müssen den dominanten Charakter des Ortes berücksichtigen. Es sollen keine wesentlichen Beeinträchtigungen entstehen. Es gelten erhöhte Integrationsanforderungen (z.B. Dachgeometrie, Proportionen, Ausrichtung, Materialität, nur ein Paneltyp/-grösse pro Dachfläche). * Empfehlungen aus Kapitel 5 (z.B. rechteckige Form bei Teilbelegung, Symmetrie bei Reihenhäusern, dunkle, einheitliche Farben, Vermeidung von Konflikten mit Dachelementen wie Kaminen/Fenstern, sorgfältige Anordnung der Panels).

    b. Beurteilung des Projekts durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht folgte der Argumentation des SBC und des Kantonsgerichts. Das Gebäude der Beschwerdeführer ist Teil einer zusammenhängenden Bebauung, die von Kontinuität und Mitoyenneté (Reihenhäusern) geprägt ist – ein wesentliches Merkmal der geschützten Dörfer des Vully. Das Dach weist bereits eine hohe Komplexität auf (vier Dachflächen, mehrere Lukarnen, Dachfenster, technische Durchdringungen). Die geplante Photovoltaikanlage verstärkt diese Komplexität zusätzlich durch fünf verschiedene Kollektorflächen, Panels unterschiedlicher Ausrichtung und die Notwendigkeit von Ausgleichs- bzw. Blindpanels in diversen Formen.

    Insbesondere die Anordnung der Panels auf den gegenüberliegenden Dachflächen 2 und 3 – einmal am First, einmal an der Traufe – erzeugt eine Asymmetrie, für die keine überzeugende technische Begründung vorgebracht wurde. Diese Anordnung widerspricht den Empfehlungen der kantonalen Richtlinie, die Symmetrie und eine sorgfältige Gestaltung im Einklang mit der Dachgeometrie vorsieht. Das Bundesgericht stellte fest, dass diese Empfehlungen "eher minimal" seien und "leicht umgesetzt" werden könnten, ohne unverhältnismässige Ertragsverluste oder Mehrkosten zu verursachen. Die Vorinstanzen hätten zu Recht festgehalten, dass das Projekt in seiner jetzigen Form einen erheblichen Einfluss auf das umgebende Ortsbild hat und zu einer signifikanten Fragmentierung der Dachflächen führt, welche in den geschützten Vully-Siedlungen ein Element der Integration und Harmonisierung darstellen. Dies sei inkompatibel mit den Schutzzielen des Ortsbildes. Auch wenn das Projekt keine "wesentliche Beeinträchtigung" darstelle, sei die Berücksichtigung der Nähe zum geschützten C-Wert-Hof (regionale Bedeutung) nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht betonte, dass die Ablehnung des *vorliegenden* Projekts die Realisierung von Solaranlagen im Schutzperimeter nicht grundsätzlich ausschliesst, was dem Förderungsgedanken der Solarenergie entspricht. Es sei Sache der Beschwerdeführer, ein neues, besser integriertes Projekt vorzulegen. Einem subsidiären Antrag auf Teilbewilligung (Ausschluss von 5 Panels) wurde nicht stattgegeben, da das Bundesgericht in solchen Fällen nicht die Beurteilung der kantonalen/kommunalen Behörden ersetzt, die über einen weiten Ermessensspielraum verfügen.
  4. Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 BV): Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, da angeblich ähnliche Projekte in der Umgebung genehmigt worden seien.

    Das Bundesgericht hielt fest, dass der Grundsatz der Legalität grundsätzlich dem Gleichbehandlungsgrundsatz vorgeht. Der SBC hatte die von den Beschwerdeführern angeführten Vergleichsfälle objektiv begründet als unterschiedlich vom vorliegenden Projekt beurteilt. Die Beschwerdeführer hätten diese Bewertung nicht gemäss den strengen Anforderungen an Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) substanziiert kritisiert. Zudem beträfen einige Beispiele andere Gemeindeteile oder Gemeinden, was die Vergleichbarkeit zusätzlich infrage stelle. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden eine rechtswidrige Praxis beibehalten würden.

IV. Fazit des Bundesgerichts Die Beurteilung der Vorinstanz, die im Einklang mit dem anwendbaren Bundes-, Kantons- und Gemeinderecht erfolgte, war objektiv begründet und weder willkürlich noch verletzte sie den Gleichbehandlungsgrundsatz oder andere Grundrechte.

V. Kosten Die Beschwerde wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.- wurden den Beschwerdeführern auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung einer Baubewilligung für eine Photovoltaikanlage in einem geschützten Ortsbildbereich der Gemeinde Mont-Vully. 1. Anwendbarkeit von Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG: Das Bundesgericht stellte fest, dass die kantonale und kommunale Regelung, welche eine Bewilligungspflicht in Schutzperimetern vorsieht, den Anforderungen an eine "präzis definierte Schutzzone" im Sinne von Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG genügt. 2. Keine direkte Geltung des Solarprivilegs (Art. 18a Abs. 4 RPG): In solchen spezifisch geschützten Zonen findet die gesetzliche Priorisierung der Solarenergie gegenüber ästhetischen Aspekten (Art. 18a Abs. 4 RPG) keine direkte Anwendung, muss aber bei der Interessenabwägung durch die kantonalen/kommunalen Behörden berücksichtigt werden. 3. Unzureichende Integration des Projekts: Das konkrete Projekt wurde als ungenügend in das geschützte Ortsbild integriert beurteilt. Die komplexe Dachgestaltung, die asymmetrische Anordnung und die Abweichungen von der kantonalen Richtlinie zur architektonischen Integration führten zu einem erheblichen Einfluss auf den Ortsbildcharakter und einer Fragmentierung der Dachflächen, die im Widerspruch zu den Schutzzielen standen. 4. Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes: Die Rüge der Ungleichbehandlung wurde abgewiesen, da die angeführten Vergleichsfälle objektiv nicht vergleichbar waren und Legalität vor Gleichheit geht. Die Ablehnung betrifft das konkrete Projekt, nicht Solaranlagen im Schutzperimeter grundsätzlich.