Nachfolgend wird das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_499/2025 vom 18. Februar 2026 detailliert zusammengefasst:
A. Parteien und Gegenstand des Verfahrens
- Beschwerdeführerinnen (Rekurrentinnen): Sunrise Sagl, Salt Mobile SA und Swisscom (Svizzera) SA (Telekommunikationsbetreiber).
- Beschwerdegegner: Comune di Balerna (Gemeinde Balerna), Consiglio di Stato del Cantone Ticino (Regierungsrat des Kantons Tessin).
- Gegenstand: Anfechtung einer vom Gemeinderat Balerna verabschiedeten Nutzungsplanungsvariante, welche die Standortregelung für Mobilfunkantennen im Gemeindegebiet betrifft. Insbesondere geht es um Art. 27bis der Normen zur Umsetzung des kommunalen Raumplanungsplans (NAPR).
B. Sachverhalt und Vorinstanzen
- Gemeindebeschluss: Am 21. Juni 2021 verabschiedete der Gemeinderat von Balerna eine Nutzungsplanungsvariante, die ein "Kaskadenmodell" zur Regelung der Standortwahl von Mobilfunkantennen vorsieht. Die wesentliche Neuerung ist Art. 27bis NAPR, der folgende Prioritätsstufen für visuell erkennbare Mobilfunkantennen innerhalb der Bauzonen festlegt:
- Priorität I: Vorrangig Gewerbe-, Industrie- und Mischnutzungszonen sowie spezielle Planungsregionen (z.B. Pian Faloppia, Areale mit Gewerbe- oder Mischnutzungscharakter).
- Priorität II: Wohnzonen unterschiedlicher Intensität, traditionelle Ortskerne, spezielle Wohnzonen sowie alle Zonen für öffentliche Einrichtungen und Gebäude von öffentlichem Interesse (ausser jene der Prioritäten I und III).
- Priorität III: Bereiche innerhalb eines 100 m-Radius von spezifischen, als sensibel erachteten Einrichtungen wie Kindergärten, Primar- und Sekundarschulen, Altersheimen und dem Institut Provvida Madre (einer Einrichtung für Minderjährige und erwachsene Menschen mit Behinderung). Der Radius wird vom Schwerpunkt des/der Hauptgebäude(s) der jeweiligen Infrastruktur gemessen.
- Absatz 2: Betreiber müssen nachweisen, dass keine effizienten Standorte in Zonen höherer Priorität verfügbar sind.
- Absatz 3 & 4: Regelungen zur visuellen Erkennbarkeit trotz Maskierung und zur Notwendigkeit der Grösse/Höhe.
- Kantonale Instanzen:
- Die Telekommunikationsbetreiber fochten die Variante, insbesondere Priorität III sowie Abs. 2, 3 und 4, beim Tessiner Regierungsrat an. Dieser genehmigte die Variante am 26. Oktober 2022, korrigierte aber die Formulierung des Radius für Priorität III (von "Mitte des Hauptgebäudes" zu "Schwerpunkt des/der Hauptgebäude(s)").
- Das Kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Betreiber am 9. Juli 2025 ab.
C. Rügen der Beschwerdeführerinnen vor Bundesgericht
Die Beschwerdeführerinnen rügten die Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), der Informationsfreiheit (Art. 16 BV), des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Prinzips der Präeminenz des Bundesrechts.
D. Erwägungen des Bundesgerichts
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Zulässigkeit der Beschwerde (Rz. 1):
Die Beschwerde ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid zulässig (Art. 82, 86 Abs. 1 lit. d, 90 BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Telekommunikationsbetreiber, deren Tätigkeiten durch Art. 27bis NAPR eingeschränkt werden, gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert.
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Mangelhafte Begründung von Grundrechtsrügen (Rz. 2):
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Rügen betreffend die Verletzung von Grundrechten (Informationsfreiheit, Eigentumsgarantie, Wirtschaftsfreiheit, Verhältnismässigkeit) nicht ausreichend gemäss den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG substanziiert haben. Sie legten nicht klar und präzise dar, weshalb diese Garantien konkret verletzt worden seien. Diese im Wesentlichen appellatorischen Vorbringen sind daher unzulässig und konnten nicht materiell geprüft werden.
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Präeminenz des Bundesrechts (Rz. 3):
Die einzig zulässige und materiell zu prüfende Rüge betraf die Verletzung des Prinzips der Präeminenz des Bundesrechts, insbesondere im Hinblick auf Priorität III des Art. 27bis Abs. 1 NAPR.
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Rechtliche Grundlagen (Rz. 3.2):
- Präeminenz des Bundesrechts: Gemäss Art. 49 Abs. 1 BV dürfen Kantone und Gemeinden keine Rechtsnormen erlassen, die in Bereichen, die vom Bundesrecht abschliessend geregelt sind, über dieses hinausgehen oder dessen Sinn und Geist widersprechen.
- Immissionsschutz: Der Schutz vor immateriellen Immissionen (insbesondere nichtionisierender Strahlung von Mobilfunkanlagen) ist auf Bundesebene im Umweltschutzgesetz (USG) und in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) abschliessend geregelt. Dies lässt keinen Raum für kantonales oder kommunales Recht (Verweis auf BGE 138 II 173, 133 II 64, 321).
- Kommunale Planungskompetenz: Gemeinden und Kantone können im Rahmen ihrer Raumplanungs- und Baukompetenzen zwar Massnahmen zur Standortwahl von Mobilfunkantennen treffen (z.B. Negativplanung, Zuweisung spezifischer Zonen, Kaskadenmodelle, ästhetische Vorschriften). Solche Regelungen dürfen jedoch die Erfüllung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber gemäss Bundesrecht nicht vereiteln oder übermässig erschweren (Verweis auf BGE 142 I 26, 138 II 173, 141 II 245).
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Rüge der Beschwerdeführerinnen (Rz. 3.1, 3.3):
Die Beschwerdeführerinnen rügen nicht das Kaskadenmodell an sich, sondern die Regelung der Priorität III. Sie argumentierten, diese diene dem Schutz sensibler Bevölkerungsgruppen vor nichtionisierender Strahlung, was aber bereits durch das Bundesumweltschutzrecht abschliessend geregelt sei. Eine zusätzliche Regelung sei unnötig und inkohärent, da sie Schüler in der Schule stärker schütze als zu Hause und zu einer ungleichen Behandlung der Bevölkerung führe. Die Platzierung innerhalb oder ausserhalb des 100 m-Radius sei bezüglich immaterieller Immissionen irrelevant.
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Kantonale Begründung (Rz. 3.4):
Das Kantonsgericht hatte argumentiert, dass auch in den Zonen der Priorität III Personen und Kinder leben können, die psychologisches Unbehagen durch den Anblick von Antennen empfinden. Der 100 m-Radius diene dem öffentlichen Interesse, diese sensiblen Kategorien vor immateriellen Immissionen in der Nähe öffentlicher Gebäude zu schützen. Dies verhindere die Mobilfunknetz-Entwicklung nicht, da Antennen nicht gänzlich verboten seien.
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Beurteilung des Bundesgerichts zu Priorität III (Rz. 3.5):
- Schulkomplexe (Rz. 3.5.1): Das Bundesgericht hat bereits in früheren Entscheiden festgehalten, dass der erhöhte Schutz von Kindern aus umweltrechtlicher Sicht bereits vom Bundesumweltschutzrecht abschliessend berücksichtigt wird (Verweis auf Urteil 1C_451/2017 E. 4.2.2; 1C_167/2018 E. 2.4). Es sah keine Gründe, Nutzern von Schulanlagen einen zusätzlichen Schutz vor immateriellen Immissionen zu gewähren. Der Schutz vor immateriellen Immissionen ist primär auf Wohnzonen ausgerichtet, nicht auf Schulgebäude. Selbst wenn diese teilweise ausserhalb der Schulzeiten genutzt werden, sind sie nicht mit Wohngebieten gleichzusetzen, wo die visuelle Wahrnehmung solcher Anlagen oft als Beeinträchtigung der Wohnqualität empfunden wird. Die Planungsbeschränkung für Schulkomplexe in Priorität III greift somit in einen vom Bundesumweltschutzrecht abschliessend geregelten Bereich ein und verletzt das Prinzip der Präeminenz des Bundesrechts.
- Altersheim und Institut Provvida Madre (Rz. 3.5.2): Für Altersheime kann grundsätzlich eine Wohnnutzung anerkannt werden (Verweis auf Urteil 1C_167/2018 E. 2.4). Bezüglich des Instituts Provvida Madre fehlten Feststellungen zu allfälligen Wohnnutzungen. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass dies für den Ausgang des Verfahrens unerheblich sei. Die Regelung der Priorität III sieht einen starren 100 m-Radius vor, der sich mit höher priorisierten Zonen überlappen kann und faktisch eine absolute Mindestdistanz ohne Ausnahmemöglichkeit vorschreibt. Dies kann eine an sich zonenkonforme Nutzung in einem relevanten Teil einer Prioritätszone ausschliessen (Verweis auf Urteil 1C_451/2017 E. 4.3.2). Obwohl Antennen innerhalb dieses Perimeters nicht gänzlich verboten sind (Art. 27bis Abs. 2 NAPR), verhindert die starre Distanzvorschrift massgeschneiderte Lösungen und kann die Standortwahl erheblich einschränken (Verweis auf Urteil 1C_451/2017 E. 4.3.2 und 4.6.2).
- Fazit zu Priorität III (Rz. 3.5.3): Die Bestimmung bezüglich Priorität III kann nicht bundesrechtskonform ausgelegt werden und muss daher aufgehoben werden. Die Gemeinde kann allenfalls eine neue Formulierung erarbeiten, die den bundesrechtlichen Anforderungen genügt, sich auf Strukturen mit Wohninhalten beschränkt und Abweichungen von einer Mindestdistanz zulässt.
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Übergangsbestimmungen (Rz. 4):
- Rüge der Beschwerdeführerinnen (Rz. 4.1): Die Beschwerdeführerinnen monierten das Fehlen einer Übergangsbestimmung, die bestehende Anlagen als rechtskonform ansehen würde. Sie befürchteten, dass künftige Änderungen bestehender, nun in weniger priorisierten Zonen liegender Anlagen den strengen kantonalen Bestimmungen für bestehende, nicht zonenkonforme Bauten (Art. 66 des Tessiner Raumplanungsgesetzes (LST) und Art. 86 der Ausführungsverordnung (RLST)) unterlägen. Dies könnte dazu führen, dass fast alle Transformationen aufgrund einer vermeintlichen Beeinträchtigung öffentlicher oder nachbarlicher Interessen verweigert würden und die Betreiber gezwungen wären, neue Anlagen in höher priorisierten Zonen zu errichten.
- Beurteilung des Bundesgerichts (Rz. 4.3): Das Bundesgericht wies diesen Punkt zurück, da die Beschwerdeführerinnen die Argumentation des Kantonsgerichts (kommunale Normen können nur strenger, nicht milder als kantonales Recht sein) nicht ausreichend substantiiert widerlegt hätten. Die Rüge entsprach nicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG. Die Forderung nach einer Übergangsbestimmung zielte darauf ab, die Tragweite der kantonalen Art. 66 LST und 86 RLST zu ändern, was unzulässig ist. Die Frage der Zulässigkeit von Änderungen bestehender Anlagen im Einzelfall sei Gegenstand konkreter Baubewilligungsverfahren, nicht der abstrakten Normenkontrolle des Art. 27bis NAPR. Dieser Teil der Beschwerde ist somit als unzulässig/unbegründet abzuweisen.
E. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
- Die Beschwerde wird, soweit zulässig, teilweise gutgeheissen.
- Das Urteil des Kantonalen Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2025 wird aufgehoben, insoweit es die Priorität III des Art. 27bis Abs. 1 NAPR bestätigt und über die Prozesskosten und Parteientschädigungen entscheidet.
- Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonale Verwaltungsgericht zurückgewiesen, damit dieses die Priorität III aufhebt und neu über die Kosten entscheidet.
- Die Gerichtskosten des Bundesgerichts werden den Beschwerdeführerinnen solidarisch auferlegt (teilweises Unterliegen). Die Gemeinde Balerna muss den Beschwerdeführerinnen eine reduzierte Parteientschädigung zahlen.
F. Wesentliche Punkte der Zusammenfassung
Der Bundesgerichtsentscheid präzisiert die Grenzen kommunaler Planungshoheit im Bereich der Mobilfunkantennenstandorte gegenüber dem übergeordneten Bundesrecht.
- Präeminenz des Bundesrechts: Das Bundesgericht bekräftigt, dass der Schutz vor nichtionisierender Strahlung durch das Bundesumweltschutzrecht (USG, NISV) abschliessend geregelt ist. Kantone und Gemeinden dürfen in diesem Bereich keine zusätzlichen Schutzbestimmungen erlassen.
- Unzulässigkeit von Priorität III für Schulen: Die kommunale Regelung, die Schulgebäude und ähnliche Einrichtungen aufgrund eines generellen Schutzes vor immateriellen Immissionen in die tiefste Prioritätsstufe einordnet, verstösst gegen das Prinzip der Präeminenz des Bundesrechts. Der Schutz vor immateriellen Immissionen ist primär für Wohnzonen vorgesehen und das Bundesrecht schützt Kinder in Schulen nicht zusätzlich zu Hause.
- Unzulässigkeit des starren 100 m-Radius: Die Vorschrift eines starren 100 m-Radius um als sensibel erachtete Gebäude (auch bei Altersheimen oder Einrichtungen mit Wohncharakter) ist unzulässig, da sie massgeschneiderte Lösungen verhindert und die Standortwahl von Mobilfunkanlagen übermässig einschränken kann, was dem bundesrechtlichen Versorgungsauftrag widerspricht.
- Mangelnde Begründung von Grundrechtsrügen: Die Rügen der Beschwerdeführerinnen betreffend Verletzungen von Eigentumsgarantie, Wirtschaftsfreiheit und Informationsfreiheit wurden wegen mangelhafter Begründung nicht materiell geprüft.
- Keine Neuregelung von Übergangsbestimmungen durch die Gemeinde: Die Forderung nach einer kommunalen Übergangsregelung zur Statusänderung bestehender Mobilfunkanlagen wurde abgewiesen, da die Kompetenz zur Regelung von bestehenden, nicht konformen Bauten beim kantonalen Recht liegt und die Gemeinde diese nicht zugunsten der Betreiber abändern kann. Fragen zu bestehenden Anlagen sind im konkreten Baubewilligungsverfahren zu klären.
- Teilweise Gutheissung: Das Bundesgericht hebt die Priorität III des kommunalen Reglements auf und weist die Sache zur Neuregelung an die kantonale Instanz zurück.