Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_443/2025 vom 18. Februar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Februar 2026, Az. 1C_443/2025

Parteien: * Beschwerdeführerinnen (Rekurrentinnen): Sunrise Sagl, Salt Mobile SA, Swisscom (Svizzera) SA (Telekommunikationsanbieterinnen) * Beschwerdegegner: Gemeinde Arbedo-Castione, Consiglio di Stato del Cantone Ticino (Regierungsrat des Kantons Tessin)

Gegenstand: Variante des Zonenplans der Gemeinde Arbedo-Castione betreffend die Regelung für die Platzierung von Mobilfunkantennen.

Vorinstanz: Tribunale amministrativo del Cantone Ticino (Kantonales Verwaltungsgericht Tessin)

I. Sachverhalt und Verfahrensgang

  1. Kommunale Zonenplanänderung: Am 16. Dezember 2019 verabschiedete der Gemeinderat von Arbedo-Castione eine Änderung des Bau- und Zonenreglements (variante del piano regolatore), um die Standortwahl für Mobilfunkantennen auf Gemeindegebiet zu regeln. Diese Variante sah ein sogenanntes "Kaskadenmodell" (modello a cascata) vor, das auf kantonalen Richtlinien basierte. Herzstück war Art. 15bis der Ausführungsbestimmungen zum Bau- und Zonenreglement (NAPR), welcher die Zulässigkeit von sichtbaren Mobilfunkantennen in neun Prioritätsstufen regelte. Ziel war der Schutz des Charakters und der Qualität von Wohngebieten sowie der landschaftlichen und städtebaulichen Qualitäten, um eine Beeinträchtigung der Lebensqualität und des Immobilienwerts zu vermeiden. Gemäss Art. 15bis Abs. 2 NAPR mussten Betreiber jeweils nachweisen, dass in Zonen mit höherer Priorität keine geeigneten Standorte verfügbar waren.

  2. Modifikationen durch den Regierungsrat: Gegen diese Variante erhoben die Telekommunikationsanbieterinnen Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Tessin. Dieser genehmigte die Variante am 20. Januar 2021, nahm aber seinerseits einige Änderungen an Art. 15bis NAPR vor. So strich er die ursprünglich vorgesehene vierte Priorität sowie Absatz 3. Zudem passte er die Prioritäten II, VIII und IX im Wortlaut an.

  3. Urteil des Kantonalen Verwaltungsgerichts: Die Telekommunikationsanbieterinnen zogen den Entscheid des Regierungsrates an das Kantonale Verwaltungsgericht weiter. Mit Urteil vom 18. Juni 2025 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut. Es reformierte den Regierungsratsentscheid dahingehend, dass aus dem achten Sensibilitätsgrad (Priorität VIII) des Art. 15bis Abs. 1 NAPR die "Zonen für öffentliche Zwecke innerhalb von Wohnzonen mit sehr sensiblen Inhalten" gestrichen wurden. Somit umfasste die Priorität VIII fortan nur noch Kulturgüter mit Schutzzonen, Spiel- und Erholungsplätze.

  4. Beschwerde an das Bundesgericht: Gegen dieses Urteil reichten die Telekommunikationsanbieterinnen eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Urteils, des Regierungsratsentscheids sowie die Verweigerung der Genehmigung der Zonenplanänderung. Sie rügten insbesondere die Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), der Informationsfreiheit (Art. 16 BV), des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV).

II. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in weiten Teilen ein, wies aber einen Grossteil der Vorbringen als ungenügend begründet oder unzulässig zurück.

1. Zulässigkeit und Begründungsanforderungen (E. 2) Das Bundesgericht betonte die strengen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Beschwerdeführer müssten sich substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Eine blosse appellatorische Kritik oder das Präsentieren alternativer Lösungen, ohne die konkreten Sachverhaltsfeststellungen und Interessenabwägungen der kantonalen Instanz zu widerlegen, genüge nicht. Die Überprüfung kantonalen Rechts erfolgt zudem nur auf Willkür hin. In diesem Sinne erachtete das Bundesgericht weite Teile der Beschwerde, insbesondere die pauschale Kritik am Kaskadenmodell ohne Bezugnahme auf die konkrete Planungssituation der Gemeinde Arbedo-Castione, als unzulässig.

2. Verhältnismässigkeit der Kaskadenmodell-Prioritäten (Art. 16, 26, 27, 36 BV) (E. 3)

  • Betroffene Grundrechte: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschränkungen der Standorte für Mobilfunkantennen primär die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdeführerinnen tangieren. Auch die Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) könne betroffen sein, falls die Datenverbreitung und -empfang in bestimmten Gebieten nicht oder nur in unzureichender Qualität möglich ist. Die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sei in diesem Kontext nicht von zusätzlicher Relevanz (vgl. BGE 138 II 173 E. 7.1).
  • Grundsätze der Raumplanung: Gemeinden und Kantone dürfen im Rahmen ihrer Kompetenzen im Bereich der Raumplanung und des Baurechts Massnahmen bezüglich Mobilfunkantennen erlassen, sofern diese die Grenzen des Bundesrechts im Telekommunikations- und Umweltschutzbereich respektieren (vgl. BGE 142 I 26 E. 4.2). Ein Kaskadenmodell, das Antennen primär in Arbeitszonen, dann in gemischten Zonen und schliesslich in Wohnzonen zulässt, ist grundsätzlich zulässig. Die kantonalen oder kommunalen Vorschriften dürfen jedoch die Erfüllung der Versorgungsaufgabe der Telekommunikationsanbieterinnen gemäss Bundesrecht nicht vereiteln oder übermässig erschweren (vgl. BGE 142 I 26 E. 4.2).
  • Abwägung im konkreten Fall: Das Bundesgericht wies die Rüge der Beschwerdeführerinnen, die Anzahl der Prioritätsstufen sei übermässig hoch (9 ursprünglich, nach Modifikationen 8, nach Kantonsgericht 7), zurück. Es verwies auf die detaillierten Sachverhaltsfeststellungen des Kantonalen Verwaltungsgerichts (welche für das Bundesgericht bindend waren, Art. 105 Abs. 1 BGG):
    • Das Gemeindegebiet von Arbedo-Castione sei 21.39 km² gross und durch diverse Infrastrukturen und Siedlungsstrukturen charakterisiert.
    • Die kantonalen Instanzen hätten die Prioritätenordnung auf einer globalen Interessenabwägung und einer Analyse der spezifischen territorialen und planerischen Gegebenheiten der Gemeinde Arbedo-Castione begründet. Die Klassifizierung der Zonen erfolgte basierend auf deren Bestimmungen, Lage, Ausdehnung und ihrer räumlichen Beziehung zu den sensibleren Wohnzonen.
    • Die Zonen der höchsten Prioritäten (I: J1, J2; II: Bahngebiet; III: MI) umfassen zusammen rund 36% der gesamten Baufläche und sind weit über das Gemeindegebiet verteilt. Die nachfolgende Priorität IV (RSI, MSI, Art) bildet ebenfalls eine ausgedehnte, zentrale Zone.
    • Angesichts dieser umfangreichen und diversifizierten Prioritätszonen sei der Spielraum für die Installation von Antennen beträchtlich. Die theoretisch befürchtete Notwendigkeit, auf Zonen mit der geringsten Priorität zurückgreifen zu müssen, sollte eine Ausnahme darstellen.
    • Das Bundesgericht befand, die Beschwerdeführerinnen hätten nicht schlüssig dargelegt, dass die Prioritätenordnung ihre Versorgungsaufgabe übermässig erschwere. Die Einschränkung der Wirtschafts- und Informationsfreiheit sei daher nicht als unverhältmässig zu betrachten (vgl. BGE 138 II 173 E. 7.4.3).
  • Abgrenzung zu BGE 142 I 26: Die Beschwerdeführerinnen hatten auf BGE 142 I 26 verwiesen, in dem das Bundesgericht eine kantonale Regelung mit neun Prioritätsstufen aufgehoben hatte. Das Bundesgericht stellte klar, dass diese Aufhebung erfolgte, weil die kantonale Bestimmung kantonsweit undifferenziert galt und keine Rücksicht auf die spezifischen Verhältnisse der einzelnen Gemeinden nahm. Im vorliegenden Fall hingegen sei die Prioritätenordnung auf einer spezifischen, gemeindebezogenen Interessenabwägung begründet, was den weiten planerischen Ermessensspielraum der Gemeinde respektiere (vgl. BGE 142 I 26 E. 3.5).

3. Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) – Priorität IX/VIII (E. 4)

  • Rüge der Beschwerdeführerinnen: Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, die letzte Priorität (ursprünglich IX, nach Regierungsratsentscheid VIII), die den Schutz besonders exponierter Personen (Kinder, Senioren, Kranke) in öffentlichen Zonen und einem 100-Meter-Radius um diese betrifft, greife in einen Bereich ein, der durch Bundesrecht (namentlich das Umweltschutzgesetz und die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, NISV) abschliessend geregelt sei.
  • Anwendbares Bundesrecht: Das Bundesgericht bestätigte, dass der Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS) durch Bundesrecht (USG und NISV) umfassend geregelt ist und Kantonen und Gemeinden in diesem Bereich kein eigener Regelungsspielraum zusteht (vgl. BGE 138 II 173 E. 5.1). Hingegen dürfen Kantone und Gemeinden planerische Massnahmen zum Schutz des Charakters und der Qualität von Wohnzonen vor immateriellen Immissionen (wie dem visuellen Eindruck von Antennen) ergreifen (vgl. BGE 138 II 173 E. 7.4.3).
  • Analyse der Priorität IX/VIII: Diese Priorität bezog sich nach den bindenden Feststellungen des Kantonalen Verwaltungsgerichts im Wesentlichen auf Schulgebäude, da im Gemeindegebiet keine Spitäler oder Pflegeheime existieren. Das Bundesgericht führte aus, dass eine erhöhte Schutzbedürftigkeit von Kindern in Bezug auf NIS bereits durch das Bundesrecht abgedeckt ist. Es gebe keine zwingenden Gründe, den Nutzern von Schulgebäuden einen zusätzlichen Schutz vor immateriellen Immissionen zu gewährleisten, da die psychische Belastung durch den Anblick von Antennen primär in Wohnzonen, wo Menschen permanent leben, als Beeinträchtigung der Wohnqualität wahrgenommen werde. Schulgebäude sind keine Wohnzonen (vgl. 1C_451/2017 E. 4.2.2; 1C_167/2018 E. 2.4). Eine Ausdehnung dieses Schutzes auf Schulgebäude, die Arbeitszonen ähneln, würde den Sinn und Geist des Bundesrechts verletzen.
  • Der 100-Meter-Radius: Zudem sah die betreffende Priorität einen starren Schutzradius von 100 Metern um die Grenzen dieser Zonen vor. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine solche starre Distanzvorgabe ohne Ausnahmemöglichkeit unzulässig ist, da sie die Nutzung eines prinzipiell geeigneten Standorts erheblich einschränken könnte (vgl. 1C_451/2017 E. 4.3.2). Obwohl die Installation nicht verboten, sondern lediglich an einen Nachweis gebunden wäre (Art. 15bis Abs. 2 NAPR), widerspricht die Starrheit der Bestimmung dem Bundesrecht.
  • Fazit: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Priorität IX (bzw. VIII nach den kantonalen Modifikationen) in einen abschliessend durch Bundesrecht geregelten Bereich eingreift und daher den Vorrang des Bundesrechts verletzt. Sie musste somit aufgehoben werden.

4. Fehlende Übergangsbestimmungen für Bestandesbauten (E. 5)

  • Rüge der Beschwerdeführerinnen: Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, drei ihrer fünf bestehenden Mobilfunkanlagen würden mit Inkrafttreten der neuen Regelung nicht mehr dem Zonenplan entsprechen. Sie forderten eine Übergangsbestimmung, welche die bestehenden Anlagen als rechtmässig betrachten und sie von den strengen kantonalen Bestimmungen (Art. 66 LST und Art. 86 RLST) über die Umwandlung bestehender, nicht konformer Bauten ausnehmen würde. Sie rügten eine Verletzung von Treu und Glauben und diverser Grundrechte.
  • Bundesgerichtliche Würdigung: Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück. Es erklärte, dass die kantonalen Bestimmungen (Art. 66 LST und 86 RLST) die rechtliche Grundlage für den Bestandesschutz und die Möglichkeit der Transformation nicht zonenkonformer Bauten bilden (vgl. 1C_133/2019 E. 2.2). Ein kommunales Reglement kann von diesen kantonalen und bundesrechtlichen Vorgaben nicht abweichen, es sei denn, es würde strengere Regelungen vorsehen (Art. 66 Abs. 3 LST), was hier nicht der Fall war. Die Beschwerdeführerinnen hätten die Argumentation der Vorinstanz, wonach eine kommunale Norm keine höhereinstufenden Normen ändern könne, nicht substanziiert widerlegt. Die Frage, ob eine zukünftige Umwandlung einer bestehenden Anlage den Anforderungen der kantonalen Bestimmungen genüge, sei im Rahmen eines konkreten Baubewilligungsverfahrens zu prüfen und nicht Gegenstand der abstrakten Normenkontrolle des Zonenplans. Die Rüge wurde daher als unzulässig/unbegründet abgewiesen.

III. Schlussfolgerung und Dispositiv

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in dem Umfang teilweise gut, als es die Priorität IX (bzw. VIII nach den kantonalen Modifikationen) des Art. 15bis Abs. 1 NAPR als Verstoß gegen den Vorrang des Bundesrechts aufhob. Infolgedessen wurde der angefochtene Entscheid des Kantonalen Verwaltungsgerichts in diesem Punkt sowie bezüglich der Kosten- und Parteientschädigungsregelung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Bundesgerichts wurden den Beschwerdeführerinnen in Solidarhaftung anteilig auferlegt. Die Gemeinde Arbedo-Castione wurde zu einer reduzierten Parteientschädigung an die Beschwerdeführerinnen verpflichtet.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Kaskadenmodell grundsätzlich zulässig: Das Bundesgericht bestätigt, dass Gemeinden mittels eines Kaskadenmodells die Standortwahl für Mobilfunkantennen regeln können, um den Charakter und die Qualität von Wohnzonen vor visuellen Beeinträchtigungen zu schützen.
  • Kommunaler Ermessensspielraum: Die Anzahl der Prioritätsstufen und deren Ausgestaltung sind im Rahmen einer spezifischen, umfassenden Interessenabwägung der Gemeinde zulässig, sofern sie die Versorgungsaufgabe der Telekommunikationsanbieter nicht übermässig erschweren. Eine allgemeine Kritik an der Anzahl der Stufen ohne Bezug auf die konkreten Gegebenheiten wurde nicht zugelassen.
  • Vorrang des Bundesrechts bei Gesundheitsschutz: Bestimmungen, die speziell den Schutz von "besonders exponierten Personen" (Kinder, Senioren, Kranke) an öffentlichen Orten (z.B. Schulen) betreffen und einen starren Abstand vorschreiben, greifen in den Bereich des Gesundheitsschutzes ein, der durch das Bundesrecht (USG, NISV) abschliessend geregelt ist. Eine zusätzliche kommunale Regelung zum Schutz vor immateriellen Immissionen in diesen Zonen ist daher unzulässig und verletzt den Vorrang des Bundesrechts.
  • Keine Übergangsbestimmung im Zonenplan: Die Forderung nach einer spezifischen Übergangsbestimmung für bestehende, nicht konforme Anlagen im Zonenplan wurde abgewiesen, da dies eine Änderung höherrangigen kantonalen Rechts bedeuten würde, welche im Rahmen einer kommunalen Normenkontrolle nicht zulässig ist. Die Beurteilung solcher Fälle erfolgt im konkreten Baubewilligungsverfahren anhand der bestehenden kantonalen Bestimmungen zum Bestandesschutz.