Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_728/2025 vom 6. März 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Fall betrifft C.A._, geboren 2015, die seit ihrem Kindergarteneintritt im Jahr 2019 bis zur ersten Primarschulklasse (ab 2022) aufgrund emotionaler, kognitiver und körperlicher Entwicklungsverzögerungen umfassend gefördert wurde (u.a. Logopädie, schulische Heilpädagogik, Ergotherapie, Physiotherapie, Klassenassistenz). Am 25. März 2024 stellte der schulpsychologische Dienst der Stadt St. Gallen aufgrund einer Untersuchung den Antrag, C.A._ ab dem Schuljahr 2024/2025 in einer dritten Kleinklasse zu beschulen. Diese Zuweisung erfolgte mit Verfügung vom 3. Mai 2024 durch die politische Gemeinde St. Gallen. Die Eltern von C.A._, A.A._ und B.A._, erhoben Rekurs gegen diese Verfügung, jedoch erfolglos bei der Rekurskommission Schule und beim Bildungsrat des Kantons St. Gallen. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte mit Urteil vom 13. November 2025 – nach Einholung eines schulpsychologischen Gerichtsgutachtens und einer mündlichen Verhandlung – die Zuweisung in die Kleinklasse. Es ordnete an, dass C.A._ ab 1. Februar 2026 die Kleinklasse zu besuchen habe und die politische Gemeinde St. Gallen vor den Sommerferien 2026 eine Evaluation der Beschulungsform unter Beachtung des Kindeswohls durchzuführen habe. Die Beschwerdeführer gelangten daraufhin an das Bundesgericht, beantragten die Aufhebung der Zuweisung zur Kleinklasse und die weitere Beschulung in der Regelklasse, eventualiter eine Verschiebung des Übertritts. Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde stattgegeben.

Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Es stellte fest, dass es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts handelt (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90, Art. 82 lit. a BGG). Entscheidend war die Feststellung, dass die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. t BGG (betreffend das Ergebnis von Fähigkeitsbewertungen) im vorliegenden Fall nicht greift. Das Gericht argumentierte, dass es hier nicht um die Bewertung der Fähigkeiten als solche, sondern um die Frage der am besten angepassten Beschulungsform für ein ausgewiesenermassen beeinträchtigtes Kind gehe (vgl. Urteile 2C_166/2023 E. 1.1; 2C_227/2023 E. 1.1). Die Eltern waren als Beschwerdeführer legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführer wurden als appellatorische Kritik nicht berücksichtigt; das Bundesgericht legte den Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Auch neu eingereichte Prüfungen und Zeugnisse, die teils vor, teils nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden waren, wurden als unzulässige Noven nicht beachtet (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die Ausgangslage: Behinderung von C.A.__

Das Bundesgericht stützte sich auf die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, welche auf einem umfassenden schulpsychologischen Gerichtsgutachten basierten. Gemäss diesem Gutachten leidet C.A._ an einem "Systemkomplex", der zu geistigen und körperlichen/motorischen Beeinträchtigungen beim Lernen führt. Konkret wurden deutliche Sprachschwierigkeiten, Beeinträchtigungen beim Mathematikerwerb, eine deutlich reduzierte sozial-emotionale Entwicklung sowie unterdurchschnittliche Resultate in verschiedenen kognitiven Bereichen (sprachliche Verarbeitung, räumliche Vorstellung, nonverbales/logisches Denken, Merkfähigkeit) festgestellt. Hinzu kommen häufiges Selbstablenken, Einschränkungen bei der selbstständigen Umsetzung von Arbeitsanleitungen, Passivität, fehlender Anschluss an Peergruppen, geringe Frustrationstoleranz und eine deutlich unterdurchschnittliche Feinmotorik. Der IQ von C.A._ bewegt sich im Bereich von 70 bis 78, knapp über der Grenze zur Intelligenzminderung. Aufgrund dieser umfassenden Beeinträchtigungen kam das Gericht zum Schluss, dass C.A.__ eine Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) aufweist.

Rechtliche Würdigung: Das Diskriminierungsverbot und seine Rechtfertigung

  1. Die Rüge der Beschwerdeführer: Die Eltern rügten, die Umteilung in die Kleinklasse stelle eine Diskriminierung dar, da ihre Tochter aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt werde. Sie argumentierten, C.A.__ erbringe in der Regelklasse gute bis sehr gute Leistungen und sei dort am richtigen Ort, insbesondere auch im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Entwicklung durch den integrativen Unterricht. Der Klassenwechsel sei nicht verhältnismässig und nicht dringlich.

  2. Grundlagen der rechtlichen Prüfung: Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 8 Abs. 2 BV niemandem erlaubt, wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert zu werden. Eine Ungleichbehandlung aufgrund eines verpönten Merkmals ist jedoch nicht absolut ausgeschlossen. Sie begründet zunächst einen Diskriminierungsverdacht, der durch eine "qualifizierte Rechtfertigung" widerlegt werden kann (BGE 149 I 248 E. 7.2; 147 I 1 E. 5.2). Eine solche Rechtfertigung erfordert, dass die Differenzierung ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse verfolgt, zur Erreichung dieses Interesses geeignet und erforderlich ist und sich gesamthaft als verhältnismässig erweist (BGE 147 I 1 E. 5.2).

  3. Besondere Anforderungen im Schulbereich (Kindeswohl): Im Kontext einer behinderungsbedingten Ungleichbehandlung im Schulbereich, wie einer Versetzung in die Kleinklasse, muss diese "qualifiziert gerechtfertigt" werden. Massgebend ist hierbei stets das Wohl des betroffenen Kindes (Art. 3 Abs. 1 KRK; BGE 141 I 9 E. 5.3.4; Urteile 2C_409/2024 E. 5.4; 2C_227/2023 E. 4.8). Das Gericht betonte, dass eine solche Massnahme nicht aufgrund schematischer Grundlagen erfolgen darf. Vielmehr ist eine umfassende Beurteilung des schulischen Bedarfs und eine Prüfung im Einzelfall erforderlich, um die am besten geeigneten sonderpädagogischen Massnahmen festzulegen (BGE 145 I 142 E. 7.6; 141 I 9 E. 5.3.4).

  4. Anwendung und Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht erachtete die Diskriminierungsrüge der Beschwerdeführer als unbegründet, da die Ungleichbehandlung qualifiziert gerechtfertigt sei:

    • Gewichtige und legitime öffentliche Interessen (Kindeswohl): Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Förderbedarf und das Kindeswohl von C.A._ in der Kleinklasse besser gewahrt werden können, stützte sich massgeblich auf das eingeholte schulpsychologische Gerichtsgutachten und die Erkenntnisse der mündlichen Verhandlung (Befragung der Gutachterin, Klassenlehrerin und schulischen Heilpädagogin). Die individuelle Situation und die spezifischen Bedürfnisse von C.A._ wurden somit sorgfältig und umfassend abgeklärt. Der bestätigte Schulwechsel ist sachlich begründet, gewährleistet einen angemessenen und geeigneten Grundschulunterricht (Art. 19 BV; BGE 151 I 314 E. 5.1) und orientiert sich am Kindeswohl. Die Fachpersonen empfahlen eine möglichst baldige Beschulung in einer Kleinklasse, um den Leistungs- und Leidensdruck zu mindern und die Partizipation sowie die Selbstständigkeits- und Persönlichkeitsentwicklung zu fördern.
    • Verhältnismässigkeit der Massnahme:
      • Eignung: Die Eignung der Massnahme ergab sich direkt aus der Empfehlung der schulpsychologischen Gerichtsgutachterin.
      • Erforderlichkeit: Die pädagogischen Mittel in der Regelklasse waren nach Auffassung des Gerichts ausgeschöpft. C.A.__ erhielt bereits seit Kindergarteneintritt umfassende Unterstützung (besondere Begleitung, schulische Heilpädagogin, Assistenz, Logopädie, differenzierte Förderplanung). Die Kleinklassenbeschulung wurde zudem als milderes Mittel im Vergleich zu einer Sonderbeschulung angesehen.
      • Zumutbarkeit: Die Massnahme wurde auch als zumutbar erachtet, da die Kleinklassenbeschulung laufend evaluiert werden soll und eine Rückversetzung in die Regelklasse bei veränderten Verhältnissen möglich ist. Die von den Beschwerdeführern angeführten punktuell guten bis sehr guten schulischen Leistungen von C.A._ wurden von der Vorinstanz schlüssig eingeordnet: Sie erklärte, diese seien auf die starke Unterstützung und Kontrolle durch die Mutter sowie auf das kurzfristige Abrufen auswendig Gelernten zurückzuführen, wobei C.A._ Schwierigkeiten beim vernetzten oder leicht veränderten Denken habe. Diesen Argumenten wurde zu Recht keine entscheidende Stellung eingeräumt.

Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Die Beschwerde wurde im Haupt- und Eventualbegehren als unbegründet abgewiesen. Im Hinblick auf die Kosten wurde festgehalten, dass Verfahren betreffend Streitigkeiten nach Art. 8 Abs. 2 BehiG grundsätzlich unentgeltlich sind (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG gelten für das Bundesgerichtsverfahren jedoch reduzierte Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG), die den unterliegenden Beschwerdeführern in Höhe von Fr. 700.-- auferlegt wurden. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Zuweisung der Schülerin C.A._ in eine Kleinklasse. Es befand, dass C.A._ aufgrund ihrer weitreichenden emotionalen, kognitiven und motorischen Entwicklungsdefizite, die sich in einem "Systemkomplex" und einem IQ im Grenzbereich zur Intelligenzminderung manifestieren, eine Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes aufweist. Die daraus resultierende Ungleichbehandlung durch den Wechsel in eine Kleinklasse wurde als qualifiziert gerechtfertigt erachtet und nicht als Diskriminierung. Die Entscheidung basierte auf einem umfassenden schulpsychologischen Gerichtsgutachten und einer sorgfältigen Abwägung des Kindeswohls, wobei die Erschöpfung der Fördermöglichkeiten in der Regelklasse und die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Kleinklasse als milderes Mittel, laufende Evaluation) ausschlaggebend waren.