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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) vom 5. März 2026 befasst sich mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der MWST-Gruppe A.__ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 4. Juni 2025. Gegenstand des Verfahrens sind Nachforderungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Bereich der Mehrwertsteuer (MWST) für die Steuerperioden 2016 bis 2020, insbesondere betreffend die Qualifikation von "Naturalsponsoring im Zusammenhang mit Getränkelieferverträgen" als mehrwertsteuerbare Leistung.
Die Beschwerdeführerin, welche Biere und Getränke vertreibt, schliesst mit Gastgewerbebetrieben sogenannte "Getränkelieferverträge" ab. Im Rahmen dieser Verträge verpflichten sich die Gastgewerbebetriebe zum Bezug und Ausschank von näher bezeichneten Getränken (teilweise exklusiv). Im Gegenzug stellt die Beschwerdeführerin den Gastgewerbebetrieben "Leihgaben" zur Verfügung, namentlich Offenausschankanlagen (Zapfanlagen), Kühlschränke, Aussenleuchten und Menükästen.
Streitig ist, ob diese von der Beschwerdeführerin gewährten Leihgaben als eigenständige (Gegen-)Leistung der Beschwerdeführerin an die Gastgewerbebetriebe für die Übertragung der Lieferrechte zu qualifizieren sind und somit der Mehrwertsteuer unterliegen. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Leihgaben stellten weder ein Entgelt noch eine steuerbare Leistung dar, für die im Gegenzug Lieferrechte gewährt worden seien. Sie argumentiert, die Offenausschankanlagen seien unselbständige Nebenleistungen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 MWSTG, während Kühlschränke, Aussenleuchten und Menükästen als reine Verkaufsförderungsmassnahmen bzw. Werbegeschenke (Marketingzweck, Eigenwerbung) zu betrachten seien. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Leihgaben hingegen als eigenständige Leistungen qualifiziert und die Nachforderung der ESTV bestätigt.
2. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht 2.1. Allgemeine Grundsätze zur Mehrwertsteuerpflicht (Leistung und Entgelt)Das Bundesgericht leitet seine Argumentation mit der Darlegung der grundlegenden mehrwertsteuerrechtlichen Prinzipien ein. Die Mehrwertsteuerpflicht ist charakterisiert durch den Austausch von Leistungen. Ein solches Austauschverhältnis liegt vor, wenn zwischen einer (Haupt-)Leistung (Lieferung oder Dienstleistung gemäss Art. 3 lit. d oder e MWSTG) und der Gegenleistung (Entgelt im Sinne von Art. 3 lit. f MWSTG) ein hinreichender Konnex bzw. eine "innere wirtschaftliche Verknüpfung" besteht.
Eine Leistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne ist dann anzunehmen, wenn die leistungserbringende Person einer leistungsempfangenden Drittperson einen verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wert einräumt und dafür eine Gegenleistung erwartet (Art. 3 lit. c MWSTG). Hierbei sind zwei Aspekte massgebend: * Kausalität: Die Leistung des steuerpflichtigen Unternehmens muss die Gegenleistung des Leistungsempfängers auslösen. * Finalität: Die steuerpflichtige Person erbringt die Leistung, um eine Gegenleistung zu erhalten. Die wirtschaftliche Gleichwertigkeit von Haupt- und Gegenleistung wird vermutet, ist jedoch keine zwingende Voraussetzung (vgl. BGE 149 II 255 E. 2.2.1; 140 I 153 E. 2.5.1; Urteil 9C_570/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 5.1). Die Beurteilung des Vorliegens einer Leistung erfolgt grundsätzlich aus der Sicht des Leistungserbringers (Urteil 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.1).
Das Entgelt im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne ist der Vermögenswert, den die leistungsempfangende Person (oder eine dritte Person) für den Erhalt der (Haupt-)Leistung aufwendet (Art. 3 lit. f MWSTG). Während Art. 24 MWSTG die quantitative Seite des Entgelts regelt, betrifft Art. 3 lit. f MWSTG die qualitative Seite. Ob ein mehrwertsteuerliches Entgelt vorliegt, beurteilt sich aus der Optik der leistungsempfangenden Person (BGE 149 II 290 E. 2.2.2). Die Form des Entgelts (Geld, Geldsurrogat oder eine andere mehrwertsteuerliche Leistung) ist dabei unerheblich.
Besteht das Entgelt in einer mehrwertsteuerlichen Leistung, liegt ein Tauschverhältnis vor, das zwei Leistungsverhältnisse mit selbständigen entgeltlichen Leistungen umfasst (Urteile 2C_100/2016 vom 9. August 2016 E. 3.3.1; 2C_928/2010 vom 28. Juni 2011 E. 2.2.1). Auch hier müssen die beiden ausgetauschten Leistungen einander bedingen und eine "innere wirtschaftliche Verknüpfung" aufweisen (BGE 149 II 255 E. 2.2.1).
2.2. Würdigung der Leihgaben als Entgelt für LieferrechteDas Bundesgericht prüft die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Leihgaben nicht in einem hinreichend engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch der Getränkelieferung stünden und ausschliesslich der Eigenwerbung dienten.
Das BGer bestätigt zunächst, dass die Gastgewerbebetriebe mit der Einräumung der Lieferrechte eine mehrwertsteuerrechtlich relevante Leistung erbringen. Ebenso unbestritten ist, dass die Leihgaben einen "verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wert" darstellen. Die zentrale Frage ist das Vorhandensein der "inneren wirtschaftlichen Verknüpfung".
Das Bundesgericht schliesst sich der Vorinstanz an und begründet die Verknüpfung wie folgt: * Aus Sicht der Beschwerdeführerin (Kausalität und Finalität): Die Lieferrechte sind für die Beschwerdeführerin von erheblichem wirtschaftlichem Wert. Um diese zu erhalten, ist sie bereit, ein Entgelt in Form von Leihgaben zu entrichten (Kausalität). Die Bereitstellung der Leihgaben erfolgt, um die Lieferrechte zu erzielen (Finalität). * Aus Sicht der Gastgewerbebetriebe (Kausalität): Die Leihgaben haben auch für die Gastgewerbebetriebe einen wirtschaftlichen Wert und sind oft für deren Betrieb notwendig. Müssten sie diese Güter anderweitig beschaffen, entstünden Kosten. Die Möglichkeit, diese Leihgaben zu nutzen, ist somit ein Mitgrund, warum die Gastgewerbebetriebe bereit sind, eine Gegenleistung in Form von Lieferrechten (d.h. einer Bezugs- und Ausschankverpflichtung) zu erbringen (Kausalität). * Entscheidender Beweis der Verknüpfung: Das BGer betont, dass Leihgaben nicht an beliebige Gastgewerbebetriebe, sondern ausschliesslich an jene erfolgen, mit denen die Beschwerdeführerin Getränkelieferverträge abschliesst. Dies widerlegt die Behauptung, die Leihgaben dienten ausschliesslich der Eigenwerbung und nicht als Gegenleistung für die Lieferrechte.
Das Bundesgericht kommt daher zum Schluss, dass eine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Übertragung der Lieferrechte und den Leihgaben besteht.
2.3. Würdigung der Offenausschankanlagen als selbständige Hauptleistung (Abgrenzung zur Nebenleistung)Anschliessend prüft das BGer, ob die Bereitstellung der Offenausschankanlagen als unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung der Getränkelieferung im Sinne von Art. 19 Abs. 4 MWSTG zu qualifizieren ist, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht.
2.3.1. Grundsätze zur Leistungseinheit und LeistungsmehrheitGrundsätzlich ist mehrwertsteuerrechtlich jede einzelne Leistung separat zu würdigen (Leistungsmehrheit als Regel, Art. 19 Abs. 1 MWSTG). Art. 19 Abs. 2-4 MWSTG lassen eine zusammenfassende Würdigung (als Leistungseinheit) nur in Ausnahmefällen zu, namentlich wenn Leistungen wirtschaftlich im Verhältnis von Über- und Unterordnung (Subordination) stehen. Die Beurteilung, ob mehrere (Haupt-)Leistungen vorliegen, erfolgt primär aufgrund objektiver wirtschaftlicher Überlegungen und aus der Optik der betreffenden Verbrauchergruppe. Die unselbständige Nebenleistung zeichnet sich dadurch aus, dass sie "keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern lediglich das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter 'optimalen Bedingungen' in Anspruch zu nehmen" (Urteil 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 2.3.4.2).
Kumulative Kriterien für eine unselbständige Nebenleistung sind: * Sie ist im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich. * Sie hängt eng mit der Hauptleistung zusammen. * Sie wirtschaftlich ergänzt, verbessert oder abrundet die Hauptleistung. * Sie üblicherweise mit der Hauptleistung vorkommt (Urteil 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 2.3.4.3).
Art. 19 Abs. 4 MWSTG nennt "Umschliessungen und Verpackungen" als Beispiele für Nebenleistungen, was verdeutlicht, dass es sich um Komponenten handelt, die gemeinhin nicht separat bezogen werden, es sei denn, sie wären ihrerseits eine Hauptleistung.
2.3.2. Anwendung auf die OffenausschankanlagenDie Beschwerdeführerin argumentiert, die Zapfanlagen seien eine Voraussetzung für den Offenausschank des Bieres und hätten für den Gastgewerbebetrieb keinen eigenen Zweck, sondern dienten nur der optimalen Nutzung der Hauptleistung (Bierlieferung). Sie seien zudem technisch auf die Produkte der Beschwerdeführerin ausgerichtet und akzessorisch zur Bierlieferung.
Das Bundesgericht widerspricht dieser Argumentation: * Verbraucheroptik: Aus der Perspektive eines Gastgewerbebetriebes ist zu prüfen, ob die Zapfanlage einen eigenständigen Zweck hat oder bloss nebensächlich ist. * Keine allgemeine Nebensächlichkeit: Das BGer stellt fest, dass nicht alle Gastgewerbebetriebe eine Offenausschankanlage von der Beschwerdeführerin benötigen, da viele bereits über eigene Anlagen verfügen dürften. Für Betriebe, die keine Anlage besitzen, ist die Bereitstellung der Anlage (inkl. Einbau und Wartung) jedoch keine bloss nebensächliche Leistung. Sie stellt vielmehr eine eigenständige (Haupt-)Leistung dar. * Folge: Da das Kriterium der "Nebensächlichkeit" nicht erfüllt ist, erübrigt sich die Prüfung der weiteren kumulativen Voraussetzungen für eine unselbständige Nebenleistung. * Abgrenzung zur Subordination: Zwar bedingen sich Getränkeliefervertrag und Bereitstellung der Zapfanlage gegenseitig, doch reicht dies nach Ansicht des Bundesgerichts nicht aus, um eine Subordination abzuleiten. Die Regel bleibt, dass von selbständigen (Haupt-)Leistungen auszugehen ist, und es soll weder künstlich eine Einheit noch eine Mehrheit von Leistungen angenommen werden (Urteil 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 3.2.2).
Das Bundesgericht bestätigt somit die Auffassung der Vorinstanz, dass die zur Verfügung gestellten Offenausschankanlagen als eigenständige Leistungen zu qualifizieren sind.
3. Schlussfolgerung des BundesgerichtsDas Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie die von der Beschwerdeführerin gewährten Leihgaben (Offenausschankanlagen, Kühlschränke, Aussenleuchten und Menükästen) als eigenständige Gegenleistung der Beschwerdeführerin an die Gastgewerbebetriebe für die Übertragung der Lieferrechte qualifizierte und diese somit der Mehrwertsteuer unterliegen. Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht hat im vorliegenden Urteil entschieden, dass die von der A.__ AG an Gastgewerbebetriebe gewährten "Leihgaben" (Zapfanlagen, Kühlschränke etc.) im Rahmen von Getränkelieferverträgen als mehrwertsteuerbare Leistungen zu qualifizieren sind. Es bestätigte, dass zwischen den Leihgaben und den von den Gastgewerbebetrieben eingeräumten Lieferrechten eine "innere wirtschaftliche Verknüpfung" besteht, da die Leihgaben als Entgelt für die wirtschaftlich wertvollen Lieferrechte dienen und umgekehrt die Leihgaben einen Anreiz für die Gastgewerbebetriebe darstellen, die Lieferrechte zu gewähren. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, es handle sich um reine Eigenwerbung oder mangels Kausalität um keine Leistung, wurde zurückgewiesen, da die Leihgaben ausschliesslich an Vertragspartner erfolgten. Hinsichtlich der Offenausschankanlagen verneinte das Gericht zudem die Eigenschaft einer unselbständigen Nebenleistung. Es befand, dass die Zurverfügungstellung solcher Anlagen für Betriebe, die selbst keine besitzen, keine "bloss nebensächliche", sondern eine eigenständige (Haupt-)Leistung darstellt, da sie für den Betrieb einen erheblichen eigenständigen Wert hat. Folglich unterliegen alle genannten Leihgaben der Mehrwertsteuer.