Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_922/2025 vom 5. März 2026

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Gerichtsentscheid: Schweizerisches Bundesgericht, Urteil 6B_922/2025 vom 5. März 2026 Parteien: A.A._ (Beschwerdeführer) gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und B.A._ (Beschwerdegegnerinnen) Gegenstand: Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung usw.; Strafzumessung; Willkür

1. Einleitung und Sachverhalt

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau. Der Beschwerdeführer A.A._ wurde von der Vorinstanz wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Beschimpfung sowie mehrfacher Tätlichkeiten schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, einer Gesamtgeldstrafe und einer Busse verurteilt. Zudem wurde eine Landesverweisung von 10 Jahren angeordnet und der Privatklägerin B.A._ eine Genugtuung zugesprochen. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht vollumfänglichen Freispruch, Verzicht auf die Landesverweisung, eine Genugtuung für die ausgestandene Haft und subsidiär eine Reduktion der Strafe auf 3,5 Jahre.

2. Massgebende Rügen des Beschwerdeführers und bundesgerichtliche Würdigung

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen folgende Rügen vor:

2.1. Verletzung des Willkürverbots bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 9 BV) Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz sei bei der Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung bezüglich der sexuellen Übergriffe in Willkür verfallen. Er kritisierte die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und führte eigene Argumente ins Feld, weshalb deren Aussagen als unglaubhaft zu bewerten seien.

  • Bundesgerichtliche Begründung: Das Bundesgericht wies diese Rüge, soweit darauf eingetreten werden konnte, ab. Es stellte fest, dass die Kritik des Beschwerdeführers grösstenteils appellatorischer Natur sei und den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genüge. Der Beschwerdeführer habe sich nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt, sondern lediglich seine eigene Sicht der Dinge dargestellt. Das BGer bestätigte die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als im Kern konstant, schlüssig und nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe allfällige Unstimmigkeiten und einen abnehmenden Detaillierungsgrad schlüssig mit dem Zeitablauf, der Schwierigkeit der Aussagen bei Sexualdelikten und der persönlichen Situation des Opfers begründet. Auch die späte Anzeigeerstattung sei bei Opfern von Sexualdelikten ein verbreitetes Phänomen und in den vorliegenden Umständen nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe zudem keine Anzeichen für einstudierte Anschuldigungen oder ein Motiv für eine Falschbelastung erkennen können, und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten alternativen Motive als reine Behauptungen und ohne sachliche Kritik an der vorinstanzlichen Begründung zurückgewiesen. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" wurde ebenfalls nicht zugelassen, da ihr als Beweiswürdigungsregel im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende eigenständige Bedeutung zukommt und der Beschwerdeführer auch hier keine rechtsgenügende Begründung lieferte.

2.2. Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Der Beschwerdeführer rügte, der Anklagegrundsatz sei verletzt worden, da die Anklageschrift vom 31. März 2023 nicht klar dargelegt habe, welche sexuellen Handlungen gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 und welche einvernehmlich erfolgt seien und wann diese jeweils stattgefunden hätten. Dies habe eine wirksame Verteidigung, insbesondere die Führung von Alibibeweisen, erschwert.

  • Bundesgerichtliche Begründung: Das BGer wies auch diese Rüge ab. Es erinnerte an die Anforderungen des Anklagegrundsatzes (Umgrenzungs- und Informationsfunktion gemäss Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten genüge es, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. Urteile 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 1.2.2; 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1). Insbesondere bei Familiendelikten könne nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird. Vorliegend habe die Anklageschrift klar dargelegt, dass dem Beschwerdeführer eine Mehrzahl von sexuellen Handlungen gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 während einer bestimmten Zeitspanne (rund 14-16 Jahre) vorgeworfen werde. Die Beschreibung der Nötigungshandlungen (verbaler Widerstand, physische Gegenwehr, Ziehen an Haaren, Mundzudrücken, Körpergewicht) sowie die Erwähnung eines besonders prägenden Vorfalls hätten eine hinreichende Individualisierung der Taten erlaubt und die relative zeitliche Unbestimmtheit aufgewogen. Der Umstand, dass auch einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, begründe keine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Ebenso sei es unerheblich, ob sich der Beschwerdeführer ein Alibi beschaffen oder sich an den Tatzeitraum erinnern könne.

2.3. Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Strafzumessung (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Er machte geltend, das vorinstanzliche Urteil sei erst 16 Monate nach der Urteilsfällung begründet zugestellt worden, was die zulässigen Ordnungsfristen massiv überschreite und seine psychische Belastung erhöhe, zumal er sich in Haft befunden habe.

  • Bundesgerichtliche Begründung: Das Bundesgericht hiess diese Rüge gut. Es stellte fest, dass die Dauer von rund 16 Monaten für die Urteilsbegründung (Urteilseröffnung 14. Juni 2024, Zustellung des begründeten Urteils 16. Oktober 2025) die in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Ordnungsfristen von 60, ausnahmsweise 90 Tagen massiv überschreite. Diese erhebliche Überschreitung sei mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar, insbesondere da der Beschwerdeführer seit dem 9. Oktober 2022 in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug war, was gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO eine vordringliche Behandlung des Verfahrens erfordert. Eine solche krasse Zeitlücke ohne Kompensation durch intensive behördliche Tätigkeit indiziere eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c). Da diese Verletzung des Beschleunigungsgebots erst nach Fällung des vorinstanzlichen Urteils in dessen Begründungsphase eingetreten sei, konnte die Vorinstanz sie in der ursprünglichen Strafzumessung nicht berücksichtigen. Das BGer konnte mangels vorinstanzlicher Erwägungen nicht überprüfen, ob das Ermessen korrekt angewendet worden wäre. Aus diesem Grund war eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Strafzumessung unter Berücksichtigung der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots unumgänglich.

2.4. Höhe der Strafe Der Beschwerdeführer hielt die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 7 Jahren für unangemessen und beantragte subsidiär eine Senkung auf 3,5 Jahre.

  • Bundesgerichtliche Begründung: Das BGer trat auf diese Rüge nicht substanziiert ein und wies sie als unbegründete appellatorische Kritik ab. Es hielt fest, dass dem Sachgericht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zustehe und das Bundesgericht nur bei Ermessensüberschreitung, -unterschreitung oder -missbrauch eingreife. Da die Strafzumessung ohnehin wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, erübrigten sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt.

2.5. Weitere Anträge (Genugtuung, Landesverweisung, Zivilforderungen) Der Antrag auf Genugtuung für die Haft wurde abgelehnt, da die Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Vergewaltigung bestätigt wurden und die Haft somit nicht als unrechtmässig galt. Auf die Anträge zur Landesverweisung und zu den Zivilforderungen trat das BGer mangels Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht ein.

3. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_922/2025 die Schuldsprüche des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Nötigung sowie weiterer Delikte im Wesentlichen bestätigt. Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich Willkür in der Beweiswürdigung und Verletzung des Anklagegrundsatzes wurden als unbegründet abgewiesen. Entscheidend war jedoch die Feststellung einer massiven Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgrund der überlangen Dauer von 16 Monaten für die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz, insbesondere da der Beschwerdeführer sich in Haft befand. Dies führte zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für eine neue Strafzumessung unter Berücksichtigung dieser Verfahrensverzögerung. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers wurden abgewiesen oder es wurde mangels Begründung nicht darauf eingetreten.