Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_122/2025 vom 4. März 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgericht, Urteil 1C_122/2025 vom 4. März 2026

Parteien: * Beschwerdeführerin: A.__ * Antragsgegner (Intimé): Office fédéral des routes (OFROU – Bundesamt für Strassen) * Vorinstanz: Tribunal administratif fédéral (TAF – Bundesverwaltungsgericht), Cour I

Gegenstand: Nationalstrassen; Bewilligung für eine Demonstration

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin A.__ beantragte am 18. Juli 2023 beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Bewilligung zur Durchführung einer Demonstration auf einem Abschnitt der Autobahn N01. Ziel der Demonstration war es, gegen Entscheidungen des Bundesrates und des UVEK zu protestieren, die auf eine Erhöhung der Kapazität von Autobahnen abzielen. Die geplante Kundgebung sollte am Samstag, 20. April 2024 (dem 60. Jahrestag der Eröffnung der N01), von 7:00 bis 24:00 Uhr (öffentliche Aktivitäten bis 22:00 Uhr) auf dem Autobahnabschnitt zwischen der Ein-/Ausfahrt La Bourdonnette und dem Kreisel La Maladière in Lausanne stattfinden. Vorgesehen waren 1'000 Teilnehmende sowie diverse Aktivitäten wie Fussgänger-, Velo- und Langsamverkehrskorsos, Konferenzen, Informations- und Essensstände, Radrennen, Geschicklichkeitsparcours, Unihockey-Einführungen sowie Spiel- und Konzertbereiche.

Das OFROU lehnte den Antrag am 28. September 2023 ab, da die öffentlichen Interessen als überwiegend erachtet wurden. Ein Rekurs der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 21. Januar 2025 abgewiesen. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, mit dem Hauptantrag auf Bewilligung der Demonstration oder subsidiär auf Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz.

Erwägungen des Bundesgerichts:

1. Zulässigkeit der Beschwerde (Rz. 1.2): Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, obwohl das geplante Demonstrationsdatum (20. April 2024) zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits verstrichen war. Dies wurde aufgrund des schutzwürdigen Interesses an der Feststellung von Rechtsverletzungen, insbesondere wenn durch die angefochtene Entscheidung grundrechtlich geschützte Rechte nach der EMRK tangiert sind, als zulässig erachtet (vgl. BGE 151 I 257 E. 2.2; 127 I 164 E. 1a; 142 I 135 E. 1.3.1).

2. Sachverhaltsfeststellung (Rz. 2): Die Beschwerdeführerin rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Sie monierte, dass ihre Kooperationsbereitschaft verkannt, die Unzugänglichkeit der Autobahn für den Langsamverkehr falsch beurteilt, die Beeinträchtigung des Zugangs zur Klinik Vidy übertrieben, die Sichtbarkeit der Demonstration unterschätzt und die Dauer der Aufräumarbeiten überschätzt worden sei. Das Bundesgericht wies diese Rügen ab: * Die Frage der Kooperationsbereitschaft sei nicht entscheidend für die Begründung der Vorinstanz gewesen, die eine Gesamtinteressenabwägung vorgenommen habe. Da der Antrag orts- und datumsgebunden war, sei es nicht willkürlich, mangelnde Offenheit für Alternativen anzunehmen. * Die Einschätzung, dass Autobahnen für Fussgänger und Langsamverkehr unzugänglich seien, sei nicht zu beanstanden, da diese Infrastrukturen primär dem Motorfahrzeugverkehr dienen und entsprechende Sicherungen aufweisen. * Die Berücksichtigung einer erschwerten Zufahrt zur Klinik Vidy infolge einer Strassensperrung und daraus resultierendem Umleitungsverkehr sei legitim. * Die Annahme einer geringen direkten Sichtbarkeit für Passanten auf einem gesperrten Autobahnabschnitt sei nicht stossend. Die Frage der medialen Reichweite werde im Rahmen der Interessenabwägung geprüft. * Die Rüge bezüglich der Dauer der Aufräumarbeiten (mehrere Tage) wurde als unbegründet erachtet. Obwohl die Beschwerdeführerin auf einen schnellen Wiederöffnungszeitplan nach einer Militärübung auf der A1 verwies, hielt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz nicht nur die Aufräumarbeiten, sondern auch die Vorbereitung und die Durchführung von Umleitungen und Kontrollen vor und während der Demonstration in ihre Überlegungen einbezog. Insgesamt sei es daher nicht willkürlich, von einem mehrtägigen Aufwand auszugehen.

3. Erfordernis einer vorgängigen Bewilligung (Rz. 3): Die Beschwerdeführerin vertrat die Ansicht, eine vorgängige Bewilligungspflicht für Demonstrationen verletze Art. 11 EMRK und Art. 21 UNO-Pakt II. Ziel einer Bewilligung dürfe nur die Ermöglichung einer geordneten Durchführung sein, nicht ein vollständiges Verbot. Das Bundesgericht bestätigte die grundsätzliche Bewilligungspflicht: * Grundlagen: Die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) und die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II) sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Willensbildung. Demonstrationen mit ihrer spezifischen "Appellwirkung" sind Ausdruck dieser Freiheiten (BGE 151 I 257 E. 3.2). * Bedingtes Recht auf gesteigerten Gemeingebrauch: Für Demonstrationen auf öffentlichem Grund besteht ein bedingtes Recht auf gesteigerten Gemeingebrauch. Da dies eine Einschränkung des Gemeingebrauchs für andere Nutzer bedeutet, ist eine Bewilligungspflicht gerechtfertigt, um die verschiedenen Interessen abzuwägen (BGE 151 I 257 E. 3.3.2 f.; 132 I 256 E. 3). * Konformität mit EMRK: Auch gemäss dem EGMR ist eine Bewilligungspflicht nicht per se mit Art. 11 EMRK unvereinbar, sofern sie dazu dient, Behörden die Ergreifung angemessener Massnahmen für einen reibungslosen Ablauf zu ermöglichen (EGMR Sergueï Kouznetsov c. Russie, § 42). Eine solche Bewilligung kann im Falle überwiegender entgegenstehender Interessen und fehlender Alternativen zu einem Verbot führen. * Kein absolutes Recht: Die Freiheit der Demonstration verleiht kein absolutes und unbegrenztes Recht zur Nutzung des öffentlichen Grundes (BGE 1C_360/2019 E. 3.2). Einschränkungen sind unter den Bedingungen von Art. 36 BV zulässig. Die vom EGMR und der UNO genannten Garantien sind inhaltlich vergleichbar mit jenen der Bundesverfassung (BGE 151 I 257 E. 4.1). * Politische Erklärungen/UN-Beobachtungen: Politische Versprechungen der Schweiz im Rahmen der OSZE sind nicht rechtsverbindlich (BGE 7B_683/2023 E. 4.4), und die Beobachtungen des UN-Menschenrechtsausschusses sind für die Mitgliedstaaten nicht zwingend (BGE 6B_702/2023 E. 8.2). Die Rüge einer unzulässigen Bewilligungspflicht wurde somit abgewiesen.

4. Positive Staatspflichten (Rz. 4): Die Beschwerdeführerin beanstandete, das OFROU hätte die Durchführung erleichtern müssen und ein genereller Ausschluss von Nationalstrassen sei unzulässig. Das Bundesgericht präzisierte: * Umfang positiver Pflichten: Der Staat ist gehalten, öffentlichen Grund zur Verfügung zu stellen und Massnahmen gegen Störer zu ergreifen (Giorgio Malinverni, Kommentar romand BV, Art. 22 N 38). Falls der ursprüngliche Ort von entscheidender Bedeutung ist, müssen ggf. alternative, gleichwertige Orte zur Verfügung gestellt werden (BGE 151 I 257 E. 3.3.4; EGMR Lashmankin et autres c. Russie, § 405). * Räumliche Kompetenz des OFROU: Das OFROU ist nur für die Nationalstrassen zuständig. Die Beschwerdeführerin erhielt jedoch eine Bewilligung für eine Demonstration auf kommunalem Grund in Lausanne am selben Tag, was als Erfüllung der positiven Pflicht zur Bereitstellung eines Alternativstandortes gewertet wurde. * Kein absolutes Wahlrecht des Ortes: Es besteht kein Recht, den öffentlichen Grund zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Weise zu nutzen (BGE 127 I 164 E. 3c). Entscheidend ist eine ausreichende Möglichkeit der Nutzung (BGE 138 I 274 E. 2.2.2). * Kein pauschales Verbot: Ein systematisches und generelles Verbot von Demonstrationen auf einem Strassentyp ist jedoch unzulässig und bedarf einer konkreten Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE 151 I 257 E. 5.4). Beispiele wie die Militärübung auf der A1 oder der Tour de France in Lausanne zeigen die prinzipielle Machbarkeit einer Sperrung. Diese Rüge wurde ebenfalls als unbegründet abgewiesen, wobei das Bundesgericht festhielt, dass es einer konkreten Verhältnismässigkeitsprüfung bedarf.

5. Bedingungen für eine Einschränkung – Verhältnismässigkeit (Rz. 5): Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung der Voraussetzungen für eine Grundrechtseinschränkung. * 5.1. Allgemeine Grundsätze: Die Versammlungsfreiheit darf nicht restriktiv ausgelegt werden. Einschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV, Art. 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 EMRK). Eine Abwägung der Interessen der Veranstalter mit denen der Allgemeinheit und Dritter (Lärm, Sicherheit, Ordnung, Verkehr) ist erforderlich. Behörden haben einen Ermessensspielraum, müssen aber die "Appellwirkung" der Demonstration und Alternativen/Auflagen prüfen (BGE 132 I 256 E. 3). * 5.2. Rechtsgrundlage (Art. 36 Abs. 1 BV): Bejaht. Die Strassenverkehrsgesetzgebung (LRN, LCR, OCR) verbietet die Nutzung von Nationalstrassen für Fussgänger und nicht-motorisierten Verkehr. Dieses grundsätzliche Verbot stellt die nötige gesetzliche Grundlage für die Einschränkung dar, da die vorgesehene Nutzung der Grundbestimmung dieser Infrastruktur widerspricht. Ein generelles Verbot ist jedoch nur nach Interessenabwägung zulässig. * 5.3. Legitimes Ziel (Art. 36 Abs. 2 BV): Bejaht. Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs, die Garantie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Wahrung der öffentlichen Ruhe sind legitime öffentliche Interessen. Diese sind angesichts der möglichen Verkehrsverlagerung real und nicht künstlich (BGE 151 I 257 E. 6). * 5.4. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Art. 36 Abs. 3 BV): Hier ortete das Bundesgericht das entscheidende Problem. * 5.4.2. Geeignetheit: Das Verbot ist geeignet, die angestrebten öffentlichen Interessen (keine Verkehrsbehinderung, öffentliche Sicherheit) zu gewährleisten. * 5.4.3. Notwendigkeit: Die Vorinstanz ging davon aus, dass weder ein anderer Ort auf der N01 noch eine Teilsperrung möglich sei, da dies aufgrund der geplanten Aktivitäten (Spiele, Kinder) zu gefährlich wäre. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation im Grundsatz, kündigte aber eine tiefere Prüfung an. * 5.4.4. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Interessenabwägung): * 5.4.4.1. Bedeutung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Beschwerdeführerin): * Appellwirkung: Die Vorinstanz hatte die direkte Sichtbarkeit als gering eingestuft. Das Bundesgericht korrigierte dies und betonte, dass die mediale Reichweite einer solchen Demonstration auf einer Autobahn sehr hoch gewesen wäre und ein breites Publikum erreicht hätte. Die Appellwirkung sei daher nicht zu minimieren. * Symbolik des Ortes: Die Vorinstanz hatte die Symbolik als irrelevant abgetan. Das Bundesgericht widersprach: Das Demonstrieren auf einer Autobahn ist an sich schon ein deutliches Statement gegen die Autobahnpolitik. Der Kontext des 60-jährigen Bestehens der Autobahn und des laufenden Referendums gegen deren Ausbau (Volksabstimmung vom 24. November 2024, bei der der Ausbau abgelehnt wurde) verstärkte die politische Bedeutung und Appellfunktion erheblich. In einem solchen politischen Kontext ist die Grundrechtsausübung besonders schutzwürdig (BGE 151 I 257 E. 7.3.8). Eine bereits bewilligte kommunale Demo entzog der symbolischen Bedeutung auf der Autobahn nicht die gesamte Relevanz. * Fazit: Die politische Bedeutung und Appellwirkung der Demonstration waren hoch, was eine höhere Toleranz für Eingriffe in den Gemeingebrauch erfordert. * 5.4.4.2. Öffentliche Interessen (Antragsgegner): * Verkehrsbehinderung: Zwar unvermeidlich, aber kein absolutes Verbot. Der Motorfahrzeugverkehr geniesst keinen absoluten Vorrang (BGE 151 I 257 E. 7.3.8). Der betroffene Autobahnabschnitt N01 ist mit ca. 20'000 Fahrzeugen an einem Samstag deutlich weniger frequentiert als andere Nationalstrassen in der Region Lausanne und dient nicht als Transitroute, sondern als Zubringer zum Kreisel La Maladière. Dies minimiert die Auswirkungen. * Vergleichsbeispiele: Der Tour de France (2022) und eine Militärübung (2024) zeigten, dass eine Totalsperrung dieses Abschnitts möglich ist. * 5.4.4.3. Auswirkungen auf das angrenzende Strassennetz und Notwendigkeit von Massnahmen: * Sättigung des Sekundärnetzes: Angesichts des moderaten Verkehrsaufkommens am Samstag und der vorhandenen alternativen Routen (Route cantonale de Chavannes, Avenue du Chablais) hielt das Bundesgericht eine "unüberwindbare" Sättigung für unwahrscheinlich. Polizeiliche Massnahmen hätten den Verkehr an Kreuzungen lenken können. Zudem hätte geprüft werden müssen, ob der Kreisel La Maladière für den übrigen Verkehr offengehalten werden könnte, um die Anbindung an Touristenorte und andere Achsen zu gewährleisten. * Lärm, Verschmutzung, Gefahren: Diese Bedenken wurden für ein städtisches Umfeld, das an Verkehr gewöhnt ist, als nicht überzeugend erachtet. Konkrete Sicherheitsbedenken wurden nicht ausreichend dargelegt. Der Zugang der Manifestanten zum Autobahnabschnitt hätte durch begleitende Massnahmen gesichert werden können. * Klinik Vidy: Die Nähe einer Privatklinik allein ist kein genereller Hinderungsgrund, da Rettungsdienste generell mit verkehrsreichen Achsen umgehen müssen und die Stadt Lausanne über weitere Notfalldienste verfügt. Das bekannte Datum der Demo hätte Planungen ermöglicht. * Vorbereitungs-/Aufräumarbeiten: Der Aufwand hierfür (im Gegensatz zur früheren Einschätzung als nicht willkürlich bei der Sachverhaltsrüge) könne nicht als Argument gegen die Demo herangezogen werden, da dies im Rahmen der positiven Staatspflichten des Staates liege. Die Behörden hätten Auflagen für die Aktivitäten machen können, und die Beschwerdeführerin hatte Aufräumarbeiten geplant. * 5.4.4.4. Gesamtabwägung: Das Hauptargument der Vorinstanz, die Verkehrsbehinderung, wurde als überbewertet erachtet, insbesondere angesichts des spezifischen, weniger frequentierten Autobahnabschnitts und der Möglichkeit, Alternativrouten zu nutzen. Das Bundesgericht bemängelte, dass die Behörden keine weniger eingreifenden Massnahmen (z.B. Reduktion der Dauer, Beschränkung der Aktivitäten, Prüfung einer Bewilligung am Sonntag oder einer Teilsperrung) geprüft haben. Ein pauschales Verbot, das dem Autoverkehr einen unbedingten Vorrang einräumt und prinzipiell jegliche Demonstration auf Nationalstrassen verhindert, sei mit den Grundrechten unvereinbar.

  • 5.4.5. Schlussfolgerung zur Verhältnismässigkeit: Die Verweigerung der Bewilligung verletzt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da keine weniger einschneidenden Massnahmen zur Vereinbarung der Interessen geprüft wurden. Da das Demonstrationsdatum verstrichen ist, ergeht eine Feststellung der Rechtsverletzung. Für zukünftige, ähnliche Gesuche müssen die Behörden eine umfassende Interessenabwägung vornehmen, die die "Appellwirkung" (insbesondere in politischen Kontexten) und die Prüfung von Auflagen und Bedingungen gebührend berücksichtigt.

6. Ergebnis und Kosten (Rz. 6): Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2025 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Verbot der Demonstration auf der Autobahn N01 am 20. April 2024 die Freiheiten der Versammlung, der Meinung und der Information verletzt hat. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, und der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'000.- zu Lasten des UVEK zugesprochen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1C_122/2025 die Abweisung eines Demonstrationsgesuchs auf einem Abschnitt der Autobahn N01 in Lausanne als unverhältnismässig und grundrechtsverletzend beurteilt. Es bestätigte zwar die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Demonstrationen auf öffentlichem Grund und die Legitimität öffentlicher Interessen wie der Aufrechterhaltung des Verkehrs. Jedoch befand das Gericht, dass die Vorinstanzen die hohe Appellwirkung und die symbolische Bedeutung der Demonstration im Kontext eines politischen Referendums unterschätzt hatten. Gleichzeitig wurde die Beeinträchtigung des Verkehrs als weniger gravierend eingestuft, insbesondere da der betroffene Autobahnabschnitt weniger frequentiert ist und Alternativrouten sowie Erfahrungen mit ähnlichen Sperrungen (Tour de France, Militärübung) bestanden.

Entscheidend war, dass die Behörden keine weniger einschneidenden Massnahmen oder alternative Auflagen (z.B. reduzierte Dauer, andere Uhrzeit, Teilsperrung) geprüft hatten, um die Grundrechte der Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Interessen in Einklang zu bringen. Ein generelles Verbot, das dem Autoverkehr einen absoluten Vorrang einräumt, wurde als unzulässig verworfen. Da das Demonstrationsdatum verstrichen ist, wurde eine Feststellung der Rechtsverletzung ausgesprochen, die als Leitlinie für zukünftige ähnliche Gesuche dienen soll.