Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (6B_830/2023 vom 26. Februar 2026) detailliert zusammen.
I. Einleitung und Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über die Beschwerde in Strafsachen von A._ zu befinden, welche vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.-- verurteilt worden war. Das Bezirksgericht hatte A._ zuvor freigesprochen.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 20. Juni 2020 fand auf der Quaibrücke in Zürich eine unbewilligte Klimademonstration der Gruppierung "Extinction Rebellion" statt. Die Polizei sperrte die Quaibrücke aus Sicherheitsgründen für den Strassen- und Tramverkehr (Linien 2, 5, 8, 9 und 11). Die Demonstration, ursprünglich für zwei Stunden geplant, wurde polizeilich zunächst rund 40 Minuten toleriert. Nach Ablauf eines Ultimatums, die Fahrbahnen und Tramschienen freizugeben, begann die Polizei mit Personenkontrollen und Wegweisungen. Die Blockade dauerte von ca. 12:00 Uhr bis ca. 14:00 Uhr, der Polizeieinsatz bis 15:22 Uhr. Die Beschwerdeführerin A.__ nahm von 13:06 Uhr bis 13:47 Uhr stehend auf der Fahrbahn der Quaibrücke teil und hielt ein grosses Transparent mit der Aufschrift "l'inaction du gouvernement tue" über die Fahrbahn und die Tramgleise. Sie war Teil der Gruppierung "Doctors for XR", jedoch nicht Teil der Sitzblockade und liess sich freiwillig kontrollieren.
II. Rügen der Beschwerdeführerin
A._ rügte im Wesentlichen:
1. Ihre Tätigkeit als Sanitäterin (erkennbar durch weisse Weste, Medikamente/Verbandzeug) sei von der Polizei toleriert worden. Beweisanträge zur Einvernahme von Zeuginnen (B._, C.__), denen in ähnlichen Fällen Straffreiheit gewährt worden sei, seien von der Vorinstanz unzulässigerweise abgewiesen worden.
2. Die Vorinstanz habe ihr bezüglich einer am Verhandlungstag konsultierten Internetseite von "Extinction Rebellion" das rechtliche Gehör verletzt.
3. Sie habe keinen Vorsatz zur Nötigung oder Störung gehabt; die Trams hätten passieren können und die Tramblockade sei von der Polizei aus eigenem Antrieb vorgenommen worden. Der Einsatzleiter der Polizei hätte hierzu befragt werden müssen.
4. Die Verurteilung verletze ihre Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16, 22 BV; Art. 10, 11 EMRK), das Verhältnismässigkeitsprinzip und führe zu einem unzulässigen "chilling effect". Die Vorinstanz habe einschlägige EGMR-Urteile (Balçik, Oya Ataman, Bumbeș) unzureichend gewürdigt, während das von der Vorinstanz zitierte Urteil (Kudrevicius) nicht vergleichbar sei.
III. Bundesgerichtliche Würdigung
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von A.__ ab, soweit darauf eingetreten wird, und bestätigt die Schuldsprüche der Vorinstanz.
1. Verfahrensfragen und Sachverhaltsfeststellung
* Noven und UNO-Sonderberichterstatter (E. 1): Eine ergänzende Eingabe der Beschwerdeführerin, die sich auf eine Intervention von UNO-Sonderberichterstattern bezog, wurde als unzulässiges Novum zurückgewiesen, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde und die Rechtsauffassung der Sonderberichterstatter für das Bundesgericht nicht verbindlich ist.
* Beweisanträge (E. 4): Die Rüge, die Vorinstanz habe Zeuginnen zu Unrecht nicht einvernommen, wurde abgewiesen, da die Beschwerdeführerin ihren bereits mit Präsidialverfügung abgewiesenen Beweisantrag an der Berufungsverhandlung nicht wiederholt hatte (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 345 und 331 Abs. 3 StPO). Auch die Rüge bezüglich der Befragung des Polizeieinsatzleiters wurde nicht zugelassen, da kein entsprechender Beweisantrag im kantonalen Verfahren gestellt wurde.
* Rechtliches Gehör (E. 5): Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Konsultation einer Internetseite von "Extinction Rebellion" verneinte das Bundesgericht, da die Beschwerdeführerin an der Verhandlung explizit dazu befragt wurde und ihre Zugehörigkeit bestätigte.
* Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (E. 6): Das Bundesgericht verneint Willkür bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Die Behauptung, die Polizei habe A._ als medizinische Fachperson den Verbleib erlaubt, sei willkürfrei als unglaubhaft verworfen worden (Zeugenaussage D._, mangelnde Notwendigkeit eines privaten Sanitätsdienstes in Zürich). Auch die Argumentation, die Trams hätten gefahren werden können, sei unbehelflich, da A._ nicht aufzeigte, inwiefern die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz willkürlich sei. Der Vorsatz, den Verkehr zu behindern, wurde willkürfrei festgestellt, da A._ sich aktiv auf der Fahrbahn aufhielt und ein Plakat spannte, wodurch die polizeiliche Sperrung aus Sicherheitsgründen notwendig wurde.
2. Materielles Strafrecht
Das Bundesgericht verweist explizit auf sein Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025, das eine andere Klimaaktivistin der gleichen Demonstration auf der Quaibrücke betraf und in dem beide Schuldsprüche bestätigt wurden. Die vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen zum allgemeinen Ablauf der Kundgebung, den Beeinträchtigungen des Verkehrs und dem Vorgehen der Polizei sind im Wesentlichen identisch.
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Art. 239 Ziff. 1 StGB (Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen) (E. 7.3, 7.5.1):
- Tatbestand: Schützt das Interesse der Allgemeinheit an der ungestörten Erbringung von Dienstleistungen öffentlicher Verkehrsanstalten. Dazu gehören auch Strassenbahnen.
- Intensität der Störung: Die Störung muss von einer gewissen Intensität und Dauer sein. Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen, dass eine 1,5-stündige Störung des Eisenbahnverkehrs als ausreichend gilt, während eine 5-minütige Busverspätung oder eine 15-minütige Regionalbahnverspätung nicht genügt. Eine Umleitung einer Buslinie allein genügt ebenfalls nicht; entscheidend sind die Auswirkungen trotz Umleitung (Verspätungen, betroffene Fahrzeuge).
- Anwendung im Fall: Die Vorinstanz bejahte dies zu Recht. Fünf Tramlinien mussten über Stunden ihren Betrieb unterbrechen oder einschränken; die Quaibrücke ist ein zentrales Nadelöhr des Zürcher Tramverkehrs. Diese Einschränkung erreicht die geforderte Intensität. Unerheblich ist, dass die Polizei die Sperrung aus Sicherheitsgründen anordnete, da dies eine direkte Folge des Verhaltens der Demonstrierenden war.
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Art. 181 StGB (Nötigung) (E. 7.4, 7.5.2):
- Tatbestand: Schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen und muss in ihrer Intensität der Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile ähneln. Nicht jeder geringfügige Druck reicht aus. Das Bundesgericht relativiert ältere Urteile (BGE 119 IV 301, 108 IV 165), wonach ein blosser Umweg oder geringfügiger Zeitverlust bereits eine Nötigung darstellt. Es muss vielmehr eine erhebliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit vorliegen.
- Rechtswidrigkeit: Eine Nötigung ist rechtswidrig, wenn Mittel oder Zweck unerlaubt sind, das Mittel zum Zweck unverhältnismässig ist oder die Verknüpfung zwischen Mittel und Zweck rechtsmissbräuchlich/sittenwidrig ist. Bei politischen Aktionen sind die verfassungsmässigen Rechte zu berücksichtigen.
- Anwendung im Fall: Die Vorinstanz bejahte die nötigungsrelevante Eingriffsintensität zu Recht. Die Blockade führte zu "erheblichem Verkehrschaos, zeitlich längeren Verzögerungen und Rückstau" für den motorisierten Individualverkehr, auch wenn die Umwege distanzmässig kurz waren. Dies übersteigt eine geringfügige Beeinträchtigung. Das Nötigungsmittel war rechtswidrig, da es sich um eine unbewilligte Kundgebung handelte und zudem unverhältnismässig war: Die Demonstranten hätten Alternativen (Fussgängerzone, weniger verkehrsbelasteter Strassenabschnitt, keine vollständige Sperrung) gehabt, und die vollständige Blockierung war nicht notwendig für das Anliegen der Sensibilisierung. Die Blockierung war ein primäres Ziel, nicht nur eine Nebenfolge.
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Vorsatz (E. 7.5.3): Für beide Delikte genügt Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz stellte willkürfrei fest, dass A.__ die Behinderung des Tram- und Individualverkehrs wusste und diese gewollt hat.
3. Grundrechte (Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit) (E. 8)
- Grundlagen und Einschränkungen (E. 8.1, 8.2): Art. 16/22 BV und Art. 10/11 EMRK garantieren die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Diese Rechte sind jedoch nicht absolut und dürfen unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 BV und Art. 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 EMRK). Strafrechtliche Verurteilungen können solche Einschränkungen darstellen.
- Kundgebungen auf öffentlichem Grund (E. 8.3): Kundgebungen auf öffentlichem Grund (Strassen, Plätze) stellen in der Regel einen gesteigerten Gemeingebrauch dar und können einer Bewilligungspflicht unterliegen. Dies ist mit der EMRK vereinbar, wenn das Genehmigungsverfahren der Behörde ermöglicht, angemessene Massnahmen für den reibungslosen Ablauf zu treffen (EGMR Kudrevicius). Die Behörden müssen die Interessen der Organisatoren mit polizeilichen Gründen (Verkehr, Sicherheit, Immissionen, Schutz Dritter) abwägen. Eine gewisse Toleranz gegenüber unbewilligten, friedlichen Versammlungen ist geboten, auch wenn sie den Alltag stören. Die Grenzen der Toleranz hängen von Dauer, Ausmass der Störung, Risiken und der Möglichkeit ab, den Anweisungen der Polizei Folge zu leisten (EGMR Frumkin).
- Zulässigkeit strafrechtlicher Verurteilungen (E. 8.3.4, 8.4): Strafrechtliche Verurteilungen sind regelmässig zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer über das hinaus stören, was die normale Ausübung der Grundrechte mit sich bringt (EGMR Kudrevicius). Die bewusste Weigerung, Vorgaben einzuhalten, und die Strukturierung einer Kundgebung zur übermässigen Störung geniessen keinen privilegierten Grundrechtsschutz. Die Behörden müssen die Möglichkeit haben, an unbewilligten Demonstrationen teilnehmende Personen strafrechtlich zu ahnden, da das Bewilligungsverfahren sonst illusorisch wäre. Die Toleranz der Behörden bezieht sich nicht auf mögliche Straftaten (vgl. 6B_112/2025 vom 21. August 2025, zur Publikation vorgesehen).
- Anwendung im Fall (E. 8.5): Die Schuldsprüche beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 181, 239 StGB) und verfolgen legitime Interessen (Verkehrssicherheit, öffentliche Ordnung, Schutz der Rechte Dritter). Sie waren notwendig und verhältnismässig. Die Störung überschritt das normale Mass der Grundrechtsausübung und war beabsichtigt. A.__ hätte Alternativen (Fussgängerzone, weniger verkehrsbelasteter Strassenabschnitt, Teilsperrung) gehabt. Eine vollständige Sperrung war unverhältnismässig. Die Frage, ob eine Bewilligung hätte erteilt werden müssen, ist im Strafverfahren irrelevant, da kein Gesuch gestellt wurde.
- Abgrenzung zu EGMR-Fällen (E. 8.6): Die von A.__ zitierten EGMR-Urteile (Oya Ataman, Balçik, Bumbeș) sind nicht vergleichbar. Diese Fälle betrafen unverhältnismässiges Vorgehen der Polizei gegen friedliche Demonstrationen in Fussgängerzonen (Oya Ataman, Balçik) oder die Bestrafung wegen fehlender Ankündigung bei geringer Störung (Bumbeș). Im vorliegenden Fall wurde die Demonstration nicht in einer Fussgängerzone, sondern an einem Verkehrsknotenpunkt mit hoher Teilnehmerzahl und gewollter massiver Störung durchgeführt. Ein unverhältnismässiges Vorgehen der Polizei oder mangelnde Sicherheit der Demonstranten wurde nicht festgestellt.
- Sanktion und "Chilling Effect" (E. 8.7): Die verhängte tiefe bedingte Geldstrafe ist verhältnismässig und begründet keinen "chilling effect". Auch der obligatorische Strafregistereintrag und die Kostenauflage, welche gesetzliche Folgen der Verurteilung sind, verletzen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit nicht.
- Begründungspflicht (E. 8.8): Die Vorinstanz hat ihre Überlegungen ausreichend dargelegt und die Argumente der Beschwerdeführerin, einschliesslich der EGMR-Referenzen, gewürdigt.
IV. Zusammenfassende Punkte
- Bestätigung der Schuldsprüche: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB).
- Hohe Intensität der Störung: Die Blockade der Quaibrücke, eines zentralen Verkehrsknotenpunkts, für mehrere Stunden und die damit verbundene Stilllegung von fünf Tramlinien sowie das verursachte "erhebliche Verkehrschaos" im Individualverkehr (trotz kurzer Umwege) erfüllen die für die jeweiligen Straftatbestände erforderliche Eingriffsintensität. Die polizeiliche Sperrung aus Sicherheitsgründen war eine Folge der Demonstration und entlastet die Demonstranten nicht.
- Rechtswidrigkeit und Unverhältnismässigkeit: Die unbewilligte Demonstration führte zu einer rechtswidrigen Nötigung, da die vollständige Blockierung der Brücke angesichts bestehender Alternativen (z.B. in Fussgängerzonen, auf weniger befahrenen Strassen oder mittels Teilsperrung) unverhältnismässig war und die Störung des Verkehrs das eigentliche Handlungsziel darstellte.
- Vorsatz: Der Eventualvorsatz hinsichtlich der Behinderung des Verkehrs wurde von der Vorinstanz willkürfrei festgestellt.
- Grundrechte nicht verletzt: Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit wurde durch die Verurteilung nicht verletzt, da die Störung das Mass einer normalen Grundrechtsausübung überschritt und die Sanktion (tiefe bedingte Geldstrafe) verhältnismässig ist. Das Bundesgericht bekräftigt, dass die strafrechtliche Ahndung von bewusst störenden, unbewilligten Demonstrationen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der Rechte Dritter zulässig ist.
- Abgrenzung zu EGMR-Fällen: Die von der Beschwerdeführerin angeführten EGMR-Urteile sind aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalte (z.B. friedliche Demos in Fussgängerzonen, unverhältnismässige Polizeigewalt) nicht einschlägig.