Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 9C_606/2025 vom 24. Februar 2026
I. Einleitung und Sachverhalt
Das Urteil betrifft die Beschwerde der A.__ SA (nachfolgend "die Beschwerdeführerin" oder "die Gesellschaft") gegen einen Entscheid der Cour de justice des Kantons Genf. Streitgegenstand sind Nachsteuern und die Ablehnung des Abzugs von Passivzinsen für die Kantons- und Gemeindesteuern (ICC) sowie die direkte Bundessteuer (IFD) für die Steuerperioden 2010 bis 2013.
Die A.__ SA, eine Immobilienbewirtschaftungsgesellschaft mit Sitz in Genf, ist Eigentümerin einer Liegenschaft, die sie zur Beherbergung von Personen nutzt. Im Dezember 2006 suchte ein Aktionär eine Vereinbarung mit der Steuerverwaltung bezüglich des zukünftigen Verkaufs seiner Aktien, um das Risiko einer indirekten Teilliquidation auszuschliessen, was im Januar 2007 akzeptiert wurde. Im Juni 2008 veräusserten die Aktionäre ihre gesamten Aktienanteile für CHF 8.3 Mio. an Dritte.
Im Oktober 2008 erwarb die neu gegründete C._ SA (ein Akquisitionsvehikel mit Sitz in Genf, deren Alleinaktionärin die ausländische D._ LLC war) die gesamten Aktien der A._ SA für CHF 8.4 Mio. Gleichzeitig gewährte die ausländische E._ LLC der A._ SA und C._ SA gemeinsam und solidarisch ein Darlehen von USD 9.5 Mio. Der Darlehensvertrag sah vor, dass der Erlös für den Erwerb und die Renovation eines Beherbergungsbetriebs verwendet werden sollte, und dass C._ SA und die A._ SA so schnell wie möglich nach dem "Closing" fusionieren würden.
Im April 2009 fusionierte die A._ SA die C._ SA im Wege der Absorption, rückwirkend auf den 1. Januar 2009. Die C.__ SA wurde im April 2009 aus dem Handelsregister gelöscht.
Für die Steuerjahre 2009, 2010 und 2011 erliess die Steuerverwaltung Veranlagungsverfügungen von Amtes wegen, gegen die keine Einsprache erhoben wurde. Erst bei der Einreichung der Steuererklärung 2012 durch die A.__ SA im Jahr 2013 stellte die Steuerverwaltung fest, dass die Beschwerdeführerin 2009 eine Immobilienaufwertung vorgenommen hatte, um Verluste zu decken, und dass Passivzinsen aus dem Darlehen als Aufwand verbucht wurden. Im August 2017 leitete die Steuerverwaltung ein Nachsteuerverfahren für 2009 ein, und im Juli 2019 für 2010 und 2011. Die Steuerverwaltung lehnte die Abzugsfähigkeit der Passivzinsen, die auf den Akquisitionsteil des Darlehens entfielen, für die Jahre 2010 bis 2013 ab. Dies wurde mit einer "debt push down"-Operation begründet, die als Steuerumgehung qualifiziert und als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand dem Gewinn zugerechnet wurde.
Die kantonalen Instanzen (Tribunal administratif de première instance und Cour de justice) bestätigten die Verfügungen der Steuerverwaltung.
II. Rechtsfragen und bundesgerichtliche Erwägungen
Das Bundesgericht hatte im Wesentlichen zwei Kernfragen zu prüfen: 1. Sind die Voraussetzungen für ein Nachsteuerverfahren für die Jahre 2010 und 2011 erfüllt? 2. Sind die Passivzinsen, die im Zusammenhang mit dem Akquisitionsteil des Darlehens der E.__ LLC stehen, für die Jahre 2010 bis 2013 geschäftsmässig begründet und damit abzugsfähig?
A. Verjährung des Nachsteueranspruchs für das Steuerjahr 2010
Das Bundesgericht prüft Fragen der Verjährung oder Verwirkung von Amtes wegen, wenn sie zugunsten des Steuerpflichtigen wirken. Es stellt fest, dass die Nachsteuerverfügungen für das IFD und ICC des Jahres 2010 im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils verjährt sind (Art. 152 Abs. 3 DBG und Art. 61 Abs. 3 des Genfer Steuerverfahrensgesetzes i.V.m. Art. 53 Abs. 3 StHG). Folglich wird die Beschwerde in diesem Umfang gutgeheissen und die entsprechenden Nachsteuern für 2010 werden aufgehoben.
B. Nachsteuer für das Steuerjahr 2011
Kantonale Begründung: Die Cour de justice hielt fest, dass die Steuerverwaltung erst durch die Steuererklärung 2012 (mit Beilagen) von der Aufwertung der Immobilie im Jahr 2009 und dem damit verbundenen Darlehen Kenntnis erlangte. Da die Beschwerdeführerin für 2010 und 2011 keine Steuererklärungen eingereicht hatte (was sie hätte tun müssen), war die Steuerverwaltung nicht in der Lage, diese Tatsachen zu kennen. Die Verwaltung war auch nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen anzustellen, und ein Handelsregisterauszug zur Fusion reichte nicht aus, um auf einen Fall von "debt push down" zu schliessen.
Argumente der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die rechtliche Problematik der Akquisitionsschuld und der nachfolgenden Fusion aus dem Handelsregisterauszug ersichtlich gewesen sei und somit "notorische Tatsachen" darstellten. Die Steuerverwaltung hätte diese Elemente im Rahmen der Einschätzung von Amtes wegen berücksichtigen müssen (Untersuchungsmaxime). Da keine neuen Tatsachen vorlagen, seien die Voraussetzungen für eine Nachsteuer nicht erfüllt.
Bundesgerichtliche Würdigung: Das Bundesgericht weist die Argumentation der Beschwerdeführerin zurück. Es hält fest, dass die ungenügende Einschätzung primär auf dem Verhalten der Beschwerdeführerin beruhte, die keine Steuererklärungen für die Jahre 2010 und 2011 eingereicht und die Veranlagungen von Amtes wegen hat rechtskräftig werden lassen, obwohl sie wusste, dass diese zu tief waren. Die Rechtsprechung, wonach der Kausalzusammenhang zwischen einer unvollständigen oder unrichtigen Steuererklärung und einer ungenügenden Einschätzung unterbrochen wird, wenn die Steuerbehörde die Mängel hätte erkennen müssen, findet keine Anwendung, wenn der Steuerpflichtige überhaupt keine Steuererklärung einreicht. Ein Handelsregisterauszug allein liefert keine Informationen über die Existenz und die Bedingungen des Darlehens oder die spezifische Problematik eines "debt push down". Der frühere Kontakt der Steuerverwaltung bezüglich einer indirekten Teilliquidation war ebenfalls nicht relevant. Das Bundesgericht bestätigte somit die Rechtmässigkeit der Nachsteuer für 2011.
C. Abzugsfähigkeit der Passivzinsen für die Jahre 2011 bis 2013
Konzept des "Debt Push Down": Das Bundesgericht umschreibt die Operation als einen "Leveraged Buy-out", bei dem ein Akquisitionsvehikel (C._ SA) eine Zielgesellschaft (A._ SA) erwirbt und die zur Finanzierung aufgenommene Schuld (von E.__ LLC) im Zuge einer nachfolgenden Fusion auf die Zielgesellschaft übertragen wird. Das Darlehen in Höhe von CHF 11 Mio. wurde zu 76.36% (CHF 8.4 Mio.) für die Akquisition der Beschwerdeführerin und zu 23.64% (CHF 2.6 Mio.) für die Renovation der Immobilie verwendet. Die Steuerverwaltung hatte die Zinsen für den Renovationsteil des Darlehens als geschäftsmässig begründet anerkannt.
Kantonale Begründung für Ablehnung der Akquisitionszinsen: Die Vorinstanz beurteilte die kommerzielle Begründung der verbleibenden Zinsen (für den Akquisitionsteil) ausschliesslich aus der Sicht der Zielgesellschaft (A._ SA) nach der Fusion. Sie stellte fest, dass die Statuten der A._ SA, obwohl sie finanzielle Operationen und Beteiligungen vorsahen, nicht ausdrücklich den Erwerb von Beteiligungen oder Gesellschaften als Hauptzweck nannten. Die Beschwerdeführerin hatte nicht dargelegt, dass sie tatsächlich Beteiligungen an anderen Gesellschaften hielt. Die strittigen Zinsen dienten der Akquisition der Beschwerdeführerin selbst durch ihre neuen Aktionäre und damit der Finanzierung eines Betrags, der an die früheren Aktionäre gezahlt wurde. Diese Schuld hatte keinen Bezug zu Investitionen in die Immobilie oder zur kommerziellen Tätigkeit der A.__ SA.
Argumente der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Sie argumentierte, dass die Zinsaufwände ihren Charakter nicht allein aufgrund der Fusion ändern sollten; was vor der Fusion für das Akquisitionsvehikel geschäftsmässig begründet war, sollte es auch nach der Fusion für die fusionierte Gesellschaft bleiben. Eine solche Argumentation sei widersprüchlich zum Prinzip der universellen Sukzession (Fusionsgesetz) und zu den steuerneutralen Umstrukturierungen (Art. 61 Abs. 1 DBG) sowie zur Verlustverrechnung (Art. 67 DBG). Zudem sei die Abzugsfähigkeit von Aufwänden nicht strikt an den statutarischen Zweck gebunden, solange sie der Gewinnerzielung oder dem Unternehmensinteresse dienen.
Bundesgerichtliche Würdigung:
D. Kostenfolgen
Aufgrund des teilweisen Obsiegens (Verjährung für 2010) hat die Beschwerdeführerin einen reduzierten Anteil der Bundesgerichtskosten zu tragen (CHF 5'500 von üblicherweise CHF 7'000). Da die Verjährung für 2010 erst während des Bundesgerichtsverfahrens eingetreten ist, werden keine Kosten der intimierten Behörde auferlegt. Die reduzierte Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin (CHF 2'000) wird von der Kasse des Bundesgerichts getragen. Eine Neuregelung der Kosten der kantonalen Verfahren wird nicht vorgenommen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: