Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_984/2025 vom 18. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_984/2025) vom 18. Februar 2026

1. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ gegen die Verurteilung wegen Übertretung des kantonalen Reklamegesetzes des Kantons Freiburg (RekG/FR; SGF 941.2). Der Beschwerdeführer wurde von den kantonalen Instanzen – der Polizeirichterin des Sensebezirks und anschliessend vom Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof – zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt, weil er ohne die erforderliche Bewilligung Plakate an Strassenkandelabern angebracht hatte.

2. Sachverhalt und Vorinstanzliches Verfahren

A._ brachte am 4. November 2021 im Namen des Vereins "B._" zwölf Plakate mit politischen Botschaften ("xxx", "yyy", "zzz") mittels Kabelbindern an Strassenkandelabern in den Gemeinden U._ und V._ an. Diese Plakate wurden später von der Gemeinde Wünnewil-Flamatt entfernt. Nachdem A.__ einen Strafantrag wegen Diebstahls gegen die Gemeinde eingereicht hatte (der später zurückgezogen wurde), erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg einen Strafbefehl gegen ihn. Sie sprach ihn schuldig der Übertretung des freiburgischen Reklamegesetzes, da er die Plakate ohne die vorgeschriebene Bewilligung angebracht hatte.

Die gegen diesen Strafbefehl erhobene Einsprache führte zu einem gerichtlichen Verfahren. Eine frühere Beschwerde des A._, in der er die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Beurteilung der Übertretung bestritt, wurde vom Bundesgericht (Urteil 7B_195/2022 vom 23. Oktober 2023) abgewiesen, welches die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bestätigte. Die Polizeirichterin verurteilte A._ zu einer Busse von Fr. 300.-- (ersatzweise drei Tage Freiheitsstrafe oder zwölf Stunden gemeinnützige Arbeit). Das Kantonsgericht Freiburg wies die hiergegen erhobene Berufung ab und bestätigte die Verurteilung.

3. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und seinen Freispruch. Er rügte im Wesentlichen eine Verletzung der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK), des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 7 EMRK) sowie des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben. Er argumentierte insbesondere, dass die Plakatierung auf öffentlichem Grund keiner behördlichen Zustimmung bedürfe und dass die Strafnorm nicht hinreichend bestimmt sei.

4. Prüfungsrahmen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüft die Anwendung von kantonalem Recht, wozu auch kantonale Strafnormen gehören, grundsätzlich nur auf Willkür oder die Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte (Art. 95 BGG). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (E. 3.1). Für Rügen betreffend die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1, 106 Abs. 2 BGG).

5. Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, vollumfänglich ab und bestätigt die Verurteilung des Beschwerdeführers:

  • Erfüllung des Straftatbestands des Reklamegesetzes: Das Gericht hält fest, dass unbestritten ist, dass A.__ ohne die erforderliche Bewilligung Plakate an Strassenkandelabern angebracht hat. Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a RekG/FR wird bestraft, wer eine Reklame ohne Bewilligung betreibt, benützt oder ändert. Art. 2 Abs. 1 RekG/FR schreibt eine Bewilligung vor, und keine der Ausnahmen nach Art. 3 Abs. 1 RekG/FR oder dem Ausführungsreglement ist vorliegend einschlägig. Die Bewilligungspflicht durch den Oberamtmann (Art. 9 Abs. 1 RekG/FR) war somit unzweifelhaft gegeben. Der Straftatbestand war damit objektiv und subjektiv erfüllt (E. 3.2).

  • Bedeutung der "Richtlinien zum temporären Anbringen von Reklamen im Rahmen der Ausübung der politischen Rechte": Die Vorinstanz hatte im Sinne einer Eventualbegründung die von der Oberamtspersonenkonferenz des Kantons Freiburg erlassenen Richtlinien geprüft. Das Bundesgericht hielt fest, dass selbst wenn diese Richtlinien (die sich an politische Parteien und Gruppierungen richten) auf den Verein "B.__" und auf Abstimmungskampagnen anwendbar wären, die Bewilligungsfreiheit gemäss Ziffer 6 der Richtlinien die Zustimmung des Grundeigentümers voraussetzt. Die Richtlinien erwähnen ausdrücklich, dass Strassenkandelaber und Zäune dazu gehören (E. 3.3). Da der Beschwerdeführer diese Zustimmung nicht eingeholt hatte, hätte er auch unter Zugrundelegung dieser Richtlinien die Bewilligungspflicht nicht umgehen können.

  • Zustimmung auf öffentlichem Grund: Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Zustimmungspflicht nicht für Grundstücke im Eigentum des Staates gelte. Das Bundesgericht verneint dies. Es bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Begründung dafür lieferte, weshalb es nur einer Zustimmung privater Grundeigentümer bedürfe. Das Gesetz über die öffentlichen Sachen (ÖSG; SGF 750.1) impliziere vielmehr, dass das Gemeinwesen auf seinem Grund Abstimmungsplakate nicht dulden müsse. Die diesbezügliche Feststellung der Vorinstanz ist nicht willkürlich (E. 3.4).

  • Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK): Das Bundesgericht verneint eine Verletzung der Meinungs- und Informationsfreiheit. Der Beschwerdeführer hätte die Plakate ohne Weiteres anbringen dürfen, wenn er die Zustimmung der Grundeigentümer oder eine Ausnahmebewilligung des zuständigen Oberamtmanns eingeholt hätte. Das Erfordernis, für eine Plakatierung zumindest die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen oder eine Bewilligung zu erwirken, stellt keine übermässige oder unverhältnismässige Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit dar (E. 3.5).

  • Legalitätsprinzip und Bestimmtheitsgebot: Das Bundesgericht weist auch die Rüge des Legalitätsprinzips bzw. des Bestimmtheitsgebots (nulla poena sine lege certa) zurück. Art. 16 Abs. 1 lit. a RekG/FR sei unmissverständlich formuliert und verlange eine Bewilligung. Art. 9 Abs. 1 RekG/FR bestimme den Oberamtmann als zuständige Behörde. Auch Ziffer 6 der erwähnten Richtlinien erkläre klar die Notwendigkeit der Zustimmung des Grundeigentümers. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nicht klar gewesen sei, dass er auch die Zustimmung öffentlicher Grundeigentümer einholen musste, begründet keine Verletzung des Bestimmtheitsgebots. Der Gesetzgeber sei nicht gehindert, allgemeine Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden müsse (E. 3.6).

  • Weitere Rügen: Auch die weiteren pauschalen Rügen des Beschwerdeführers bezüglich "gerechtes Verfahren", "Schutz vor Willkür", "Wahrung von Treu und Glauben" oder Verletzungen der EMRK und des UNO-Pakts II werden als unsubstantiiert und unbegründet abgewiesen (E. 3.7).

6. Endgültiger Entscheid

Das Bundesgericht weist die Beschwerde in Strafsachen ab, soweit darauf eingetreten wird. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde war nicht zulässig und wurde als solche nicht behandelt. Die Gerichtskosten trägt der Beschwerdeführer.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von A.__ wegen unerlaubter Plakatierung auf der Grundlage des freiburgischen Reklamegesetzes. Die Hauptargumente des Gerichts waren:

  1. Unzweifelhafte Bewilligungspflicht: Das kantonale Reklamegesetz verlangt eine Bewilligung für das Anbringen von Reklamen, und keine der gesetzlichen Ausnahmen war vorliegend anwendbar.
  2. Zustimmung des Grundeigentümers: Selbst unter Berücksichtigung der für politische Kampagnen erlassenen kantonalen Richtlinien wäre die Zustimmung des Grundeigentümers, einschliesslich öffentlicher Eigentümer wie Gemeinden für Strassenkandelaber, zwingend erforderlich gewesen.
  3. Keine Verletzung der Meinungsfreiheit: Die Bewilligungspflicht oder das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers stellt keine unverhältnismässige Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit dar, da legale Wege zur Plakatierung offenstanden.
  4. Einhaltung des Legalitätsprinzips: Der Straftatbestand des Reklamegesetzes ist hinreichend bestimmt formuliert und verletzt das Legalitätsprinzip nicht; die Notwendigkeit der Zustimmung öffentlicher Grundeigentümer war aus den relevanten Bestimmungen ableitbar.
  5. Keine Willkür: Die Anwendung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanzen erfolgte ohne Willkür.

Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, seine politische Meinung auszudrücken, versäumte es jedoch, die dazu erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen (Einholung einer Bewilligung oder der Zustimmung der Eigentümer des Reklameorts) zu erfüllen.