Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Im Folgenden wird das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_491/2024 und 6B_493/2024 vom 17. Februar 2026 detailliert zusammengefasst.
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_491/2024 und 6B_493/2024 vom 17. Februar 2026
Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft zwei Beschwerden in Strafsachen von A._ (Beschwerdeführer 1) und B._ (Beschwerdeführer 2) gegen ein Urteil der Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf vom 18. April 2024. Die Beschwerden richten sich gegen die Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (WG) und die damit verbundene Strafzumessung sowie die Höhe der zugesprochenen Entschädigungen.
Sachverhalt Im Kern des Falles stehen zwei separate Widerhandlungen gegen das Waffengesetz: * Für A.__ (geb. 1995): Er besass am 27. Juli 2020 in Genf ohne Bewilligung eine Vorderschaftrepetierflinte ("fusil à pompe"), die bei einer Hausdurchsuchung, welche im Zusammenhang mit einer Kundgebung vom 31. Oktober 2019 stand, gefunden wurde. * Für B.__ (geb. 1999): Er besass am 31. Oktober 2019 in Genf ohne Bewilligung einen Selbstverteidigungsspray mit einer kyrillischen Aufschrift. Gemäss Etikett und Internetrecherchen enthielt der Spray Dibenzoxazepin ("ALGOGEN").
Beide Beschwerdeführer waren zuvor vom Tribunal de police Genf von allen Anklagepunkten, einschliesslich Diskriminierung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz, freigesprochen worden. Die Cour de justice Genf hingegen, während sie die Freisprüche wegen Diskriminierung bestätigte, verurteilte sie wegen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. A._ wurde zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 130 Franken bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer zusätzlichen Busse von 520 Franken verurteilt. B._ erhielt eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 45 Franken bedingt bei drei Jahren Probezeit, und eine zusätzliche Busse von 140 Franken. Zudem wurden sie zu einem Teil der Prozesskosten verurteilt und es wurden ihnen reduzierte Entschädigungen zugesprochen.
Anträge vor Bundesgericht Beide Beschwerdeführer beantragten primär ihren Freispruch von der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Eventualiter beantragte B._ die Verurteilung wegen fahrlässiger Widerhandlung (Art. 33 Abs. 2 WG). A._ beantragte zudem höhere Entschädigungen für die kantonalen Verfahren.
Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht trat aufgrund des Prinzips der Kassationsbeschwerde und der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2, 106 Abs. 2 BGG) in vielen Punkten nur zurückhaltend oder gar nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführer ein. Es prüft namentlich nicht frei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, es sei denn, diese seien willkürlich (Art. 9 BV) oder offensichtlich unrichtig.
1. Verwertbarkeit der Beweise (Beschwerdeführer 1) A.__ rügte eine Verletzung von Art. 241 i.V.m. Art. 141 StPO, da die Hausdurchsuchung, bei der die Vorderschaftrepetierflinte gefunden wurde, nicht gültig angeordnet gewesen sei und die Beweismittel unverwertbar seien. Das Bundesgericht erklärte diese Rüge als unzulässig, da sie neu und nicht vor der kantonalen Instanz vorgebracht worden war (Art. 80 Abs. 1 BGG).
2. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
2.1. Grundsätze Das Bundesgericht legte die massgebenden Bestimmungen dar: * Waffenbegriff: Art. 4 Abs. 1 lit. a und b WG i.V.m. Art. 1a und Anhang 2 WaffV. Darunter fallen Feuerwaffen und Gegenstände, die zur dauerhaften Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit durch Versprühen von Substanzen bestimmt sind (z.B. Sprays mit CR wie Dibenzoxazepin). * Erwerbspflicht: Gemäss Art. 8 Abs. 1 WG bedarf der Erwerb einer Waffe einer Erwerbsbewilligung. Das Bundesgericht verweist auf BGE 143 IV 347, der den Erwerbsbegriff präzisiert. * Strafbestimmung: Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sieht für vorsätzliche Widerhandlungen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Fahrlässige Widerhandlungen werden mit Busse geahndet (Art. 33 Abs. 2 WG). In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden. * Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB): Der Vorsatz, einschliesslich des Eventualvorsatzes (dol éventuel), liegt vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und sie im Falle ihres Eintritts in Kauf nimmt. Das Wissen und Wollen des Täters ist eine innere Tatsache, die das Bundesgericht nur bei Willkür korrigiert (Art. 105 Abs. 1 BGG). * Irrtum: * Sachverhaltsirrtum (Art. 13 Abs. 1 StGB): Der Täter handelt ohne Vorsatz, wenn er über ein tatsächliches Element der Tatbestandsmerkmale im Irrtum ist. Er wird nach seiner irrigen Vorstellung beurteilt, sofern sie für ihn günstig ist. * Rechtsirrtum (Art. 21 StGB): Der Täter kennt alle Tatbestandsmerkmale, handelt also vorsätzlich, glaubt aber irrtümlich, sein Verhalten sei rechtmässig. Die Schuld entfällt nur, wenn der Irrtum unvermeidbar war; bei Vermeidbarkeit wird die Strafe gemildert. Die Existenz eines Irrtums ist eine Sachverhaltsfrage.
2.2. Anwendung auf Beschwerdeführer 1 (Vorderschaftrepetierflinte) Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Vorderschaftrepetierflinte eine bewilligungspflichtige Waffe ist. A.__s Argument, ein Leihvertrag sei ausreichend gewesen und er habe die Waffe nur geliehen, wurde zurückgewiesen. Die Vorinstanz betonte A.__s profunde Waffenkenntnisse (er besass mehrere andere Waffen mit den nötigen Bewilligungen) und die viermonatige Dauer des unerlaubten Besitzes, welche eine Regulierung der Situation ermöglicht hätte, auch während der Pandemie. Ein Bagatellfall wurde verneint.
Das Bundesgericht wies A.__s Rügen als appellatorisch zurück. Seine Behauptung, er habe geglaubt, ein Leihvertrag genüge, widerspreche seiner eigenen Darstellung, er sei im Begriff gewesen, die Polizeischule zu besuchen, und habe die Waffe testen wollen, um die Situation danach zu regulieren. Dies stütze eher die Annahme seiner Waffenkenntnisse und seines Bewusstseins der Illegalität. Die Schwierigkeiten durch die Pandemie seien unsubstantiiert. Ein Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) wurde somit verneint.
Auch einen Rechtsirrtum (Art. 21 StGB) verneinte das Bundesgericht. Angesichts seiner soliden Waffenkenntnisse habe A.__ zumindest das Gefühl gehabt, etwas Rechtswidriges zu tun. Ein blosse Unkenntnis schütze nur in Ausnahmefällen. Bei Zweifeln an der Rechtmässigkeit eines Verhaltens müsse man sich bei der zuständigen Behörde informieren (BGE 129 IV 6 E. 4.1).
2.3. Anwendung auf Beschwerdeführer 2 (Selbstverteidigungsspray) Die Vorinstanz stellte fest, dass der Spray Dibenzoxazepin enthielt und somit eine Waffe nach der Waffengesetzgebung darstellt. Sie stützte sich dabei auf die übersetzte Etikette und öffentlich zugängliche Informationen zum "Spray Kobra-1H". Dass die Polizei den Inhalt des Sprays nicht analysiert hatte, wurde als irrelevant erachtet, da dies nur ein Beweismittel unter anderen sei. Die Argumentation von B.__, er habe geglaubt, einen harmlosen Pfefferspray zu erwerben, wurde verworfen, da er ihn auf einer ukrainischen Website bestellt hatte, deren Sprache er nicht verstand, und die Etikette in kyrillisch verfasst war. Er habe zudem gewusst, dass gewisse "Lacrymos" in der Schweiz verboten sind. Die Vorinstanz schloss auf Eventualvorsatz, da er den Erwerb einer in der Schweiz verbotenen Waffe billigend in Kauf genommen hatte.
Das Bundesgericht wies B.__s Rügen als appellatorisch zurück. Seine Argumente seien ein freies Wiederkauen der Fakten und eine persönliche Interpretation. Die Feststellung, dass der Spray den auf der Etikette angegebenen Wirkstoff enthielt, sei nicht willkürlich. Auch seine Behauptung, die Etikette nie entfernt zu haben, widerspreche den Feststellungen. Der Zweck, sich nach einer Aggression zu schützen, entbinde ihn nicht von der Verantwortung.
Unter dem Gesichtspunkt des Sachverhaltsirrtums (Art. 13 Abs. 1 StGB) wurde B._s Behauptung, er habe nur einen frei verkäuflichen Pfefferspray erwerben wollen, ebenfalls zurückgewiesen. Das Bundesgericht hielt fest, dass B._ wusste, dass "Lacrymos" in der Schweiz verboten sind und er einen Spray mit einer reizenden Substanz bestellte, deren Inhalt er aufgrund der Sprachbarriere nicht prüfen konnte. Wer im Moment der Handlung bewusst wichtige Sachverhaltselemente oder rechtliche Aspekte ignoriert, kann sich nicht auf einen Sachverhaltsirrtum berufen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1). Da B.__ keine Rüge gegen die Annahme des Eventualvorsatzes durch die Vorinstanz erhob, war diese Feststellung bindend.
3. Strafzumessung (Art. 47 StGB)
3.1. Grundsätze Bei der Strafzumessung verfügt der Richter über ein weites Ermessen (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der kantonale Richter den gesetzlichen Rahmen überschritten, sachfremde Kriterien angewendet, wichtige Bemessungselemente unberücksichtigt gelassen oder die Strafe in einer Weise festgesetzt hat, die einen Ermessensmissbrauch darstellt (BGE 149 IV 217 E. 1.1). Auch die Dauer der Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB) liegt im weiten Ermessen der kantonalen Behörden.
3.2. Anwendung auf Beschwerdeführer 1 Die Vorinstanz beurteilte das Verschulden von A.__ als leicht bis mittelschwer. Er habe aus persönlicher Bequemlichkeit und unter Missachtung der ihm bekannten Waffengesetzgebung gehandelt. Die Tat sei durch die Aufbewahrung im Tresor gemildert worden. Das Motiv sei egoistisch, die Kooperation unauffällig und die Einsicht fehlend, da er sich weiterhin auf den Leihvertrag berufen habe.
A.__s Rügen gegen die Strafzumessung waren unsubstantiiert und appellatorisch. Seine Behauptung, sein Motiv sei nicht egoistisch gewesen, oder seine Kooperation gut, genügte den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Dauer der Bewährungsfrist wurde ebenfalls als im Ermessensspielraum liegend bestätigt.
3.3. Anwendung auf Beschwerdeführer 2 Die Vorinstanz qualifizierte B.__s Verschulden als leicht bis mittelschwer. Er habe einen illegalen Spray aus dem Ausland bestellt, um ihn als Verteidigungsmittel einzusetzen. Sein Motiv sei egoistisch gewesen, die Kooperation schlecht und die Einsicht fehlend, da er sich weiterhin auf das Fehlen einer polizeilichen Analyse des Sprays berufen habe.
B.__s Rügen wurden ebenfalls als appellatorisch und unsubstantiiert zurückgewiesen. Seine Behauptung, seine Kooperation sei gut gewesen, genügte nicht. Sein Verweis auf einen Rechtsirrtum zur Strafmilderung wurde als widersprüchlich und unbehelflich erachtet, da ein Rechtsirrtum Vorsatz voraussetzt, den er bestritt. Die Rüge der Unverhältnismässigkeit der Strafe und der Busse war ebenfalls ungenügend begründet.
4. Entschädigungen und Kosten (Art. 422 ff. StPO)
4.1. Grundsätze * Kostenverteilung: Art. 426 Abs. 1 StPO sieht vor, dass der Verurteilte die Verfahrenskosten trägt. Bei teilweisem Freispruch (oder Einstellung) können die Kosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegt werden, wenn er das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht oder erschwert hat. Dies ist eine "Kann-Vorschrift" mit weitem Ermessen des Gerichts. * Entschädigung: Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO (a.F.) gewährt dem ganz oder teilweise freigesprochenen Beschuldigten eine Entschädigung für die notwendigen Auslagen zur Ausübung seiner Verfahrensrechte. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO erlaubt die Reduktion oder Verweigerung der Entschädigung, wenn der Beschuldigte das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht oder erschwert hat. Die Entscheidung über die Kosten präjudiziert die Frage der Entschädigung (BGE 147 IV 47 E. 4.1). * Kosten im Rechtsmittelverfahren: Art. 428 Abs. 1 StPO regelt die Kostenverteilung nach Obsiegen oder Unterliegen. Bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen richtet sich die Kostenhöhe nach dem Arbeitsaufwand für jeden Punkt. Das Gericht verfügt über ein weites Ermessen. * Befugnis der Rechtsmittelinstanz: Art. 428 Abs. 3 StPO ermächtigt die Rechtsmittelinstanz, auch über die von der Vorinstanz festgesetzten Kosten zu entscheiden. Dies gilt auch für Entschädigungen für die erste Instanz, da die Kostenentscheidung die Entschädigung präjudiziert (BGE 6B_924/2023 zur Publikation vorgesehen).
4.2. Anwendung im vorliegenden Fall Das erstinstanzliche Gericht hatte A._ eine volle Entschädigung von 7'750.75 Franken zugesprochen und alle Kosten dem Staat auferlegt, da es ihn freigesprochen hatte. Die Cour de justice Genf hingegen, die A._ in einem Punkt (Widerhandlung gegen das WG) verurteilte, entschied, dass er 15 % der Verfahrenskosten (erste Instanz und Berufung) zu tragen habe und ihm 85 % seiner Anwaltskosten zu entschädigen seien. Dies führte zu einer Entschädigung von 6'588.10 Franken für die erste Instanz und 2'603.40 Franken für die Berufung.
A._ rügte, die Reduktion der Entschädigung sei unzulässig, da sie nicht auf einem zivilrechtlichen Verschulden beruhe. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück. Angesichts der teilweisen Verurteilung A.__s in der Berufungsinstanz, die dazu führte, dass er in einem Hauptpunkt unterlag, hätte die Vorinstanz die Kosten und Entschädigungen sogar ungünstiger verteilen können. Die 15 % Kosten und 85 % Entschädigung seien für A._ vorteilhaft und würden die anwendbaren Prinzipien sogar zu seinen Gunsten auslegen (Art. 426, 429 f. StPO). Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO befugt war, über die Kosten und Entschädigungen der ersten Instanz neu zu entscheiden. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht missbraucht.
Schlussfolgerung des Bundesgerichts Die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 wurden, soweit darauf eingetreten werden konnte, abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: