Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_459/2025 vom 9. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_459/2025 vom 9. Februar 2026

I. Parteien und Streitgegenstand

Die Beschwerdeführerin A._ rekurrierte gegen das Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden, welches ihre Klage auf Ausrichtung von Krankentaggeldern durch die Beschwerdegegnerin B._ SA teilweise guthiess. Streitig waren die Höhe und Dauer der von der Zusatzversicherung zur Sozialversicherung zu erbringenden Taggeldleistungen aufgrund einer attestierten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin.

II. Sachverhalt und Vorinstanzliche Entscheidung

  1. Versicherungsfall und erste Atteste: A._ war seit Oktober 2021 bei C._ AG als Hilfskraft angestellt und bei B._ SA gegen Erwerbsausfall infolge Krankheit versichert. Am 10. März 2023 meldete sie eine totale Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit, die bis zum 10. April 2023 andauerte und später bis zum 31. Dezember 2023 verlängert wurde. Ihr behandelnder Psychiater, Dr. med. D._, attestierte am 24. Mai 2023 eine totale Arbeitsunfähigkeit für sechs Monate, gefolgt von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit.
  2. Gutachten und abweichende Beurteilungen: Im Auftrag der B._ SA untersuchte Dr. med. E._ die Versicherte und bestätigte in seinem Bericht vom 27. Juni 2023 eine totale Arbeitsunfähigkeit für sechs bis acht Wochen, reduziert auf 50 % vom 31. Juli bis 20. August 2023, und befand sie ab dem 21. August 2023 als arbeitsfähig. Gestützt darauf unterbreitete die B._ SA am 17. Juli 2023 einen Deckungsvorschlag. Dr. med. F._, der Hausarzt der Beschwerdeführerin, berichtete am 21. Juli 2023 über eine signifikante Verschlechterung des psychophysischen Zustands und attestierte eine totale Arbeitsunfähigkeit bis mindestens 30. September 2023. Die Versicherung widersprach dieser Verlängerung und berief sich auf die Einschätzung von Dr. med. E.__. Die Beschwerdeführerin lehnte den Vorschlag ab und forderte eine Beurteilung basierend auf den Einschätzungen ihres Psychiaters.
  3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Klage: Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Juli 2023 gekündigt. A._ klagte am 22. November 2023 auf Zahlung von Krankentaggeldern. Im Laufe des Verfahrens reichte sie einen Bericht ihres Psychiaters vom 30. April 2024 über einen Spitalaufenthalt (25. Januar bis 9. Mai 2024) sowie ein medizinisches Gutachten von Dr. med. G._ vom 12. Juli 2024 (des Kompetenzzentrums für Sozialversicherungsmedizin - CPAS) ein, welches eine totale Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Juli 2023 (und während des Spitalaufenthalts) und eine 40%-ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. August 2023 bescheinigte. Die Beschwerdeführerin informierte das Gericht am 2. Dezember 2024 über ein Karpaltunnelsyndrom, für das sie am 27. August 2024 operiert wurde und das sie von der Operation bis zum 2. Dezember 2024 vollständig arbeitsunfähig machte. Sie erhöhte daraufhin ihre Forderung. Die Versicherung bestritt die Deckung für Krankheiten, die nach dem 31. Juli 2023 (Ende des Arbeitsverhältnisses) auftraten.
  4. Urteil der Vorinstanz: Das Kantonsgericht Graubünden hiess die Klage am 13. August 2025 teilweise gut. Es sprach der Beschwerdeführerin Taggelder in reduzierter Höhe (40 %) für den Zeitraum vom 22. August 2023 bis 24. Januar 2024, volle Taggelder während des Spitalaufenthalts vom 25. Januar bis 9. Mai 2024, und wiederum reduzierte Taggelder (40 %) vom 10. Mai bis 26. August 2024 zu. Es lehnte weitere Forderungen ab, insbesondere für den Zeitraum nach dem 26. August 2024. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass das Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2023 geendet habe und für danach neu aufgetretene Krankheiten, wie das Karpaltunnelsyndrom, kein Versicherungsschutz mehr bestehe (vgl. Art. A5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen). Zudem sei es aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht möglich gewesen festzustellen, ob eine fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit nach dem 3. Dezember 2024 auf die psychische Erkrankung oder das Karpaltunnelsyndrom zurückzuführen sei, da das Gutachten von Dr. med. G.__ sich dazu nicht äusserte.

III. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

  1. Kognition des Bundesgerichts und Sachverhaltsfeststellung:

    • Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Rügen der Beschwerdeführerin, welche sich primär auf eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz beziehen.
    • Grundsätzlich ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung des Sachverhalts ist nur möglich, wenn dieser offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet in diesem Zusammenhang "willkürlich" (BGE 149 II 337 E. 2.3). Eine solche Rüge muss präzise und substanziiert erhoben werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin konnte mit ihrer freien Darstellung der Sachlage und der Berufung auf nicht festgestellte Tatsachen diesen Anforderungen nicht genügen.
    • Neue Tatsachen und Beweismittel sind vor Bundesgericht nur zulässig, wenn der Anlass dazu erst durch den Entscheid der Vorinstanz gegeben wurde (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben der Invalidenversicherung (IV) vom 13. Januar 2025 wurde als unzulässiges Novum erachtet, da es bereits im kantonalen Verfahren hätte eingereicht werden können. Die Rüge, die Vorinstanz hätte den gesamten IV-Dossier anfordern müssen, wurde ebenfalls abgewiesen, da im kantonalen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO) und die Möglichkeit zur Einreichung neuer Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO) galt.
    • Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Interpretation medizinischer Akten sei eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht mit voller Kognition überprüfen müsse. Dies wurde unter Verweis auf Art. 7 ZPO zurückgewiesen, welcher in Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung eine einzige kantonale Instanz ermöglicht. Die Kognition des Bundesgerichts bleibt in solchen Fällen auf die Überprüfung von Rechtsverletzungen und Willkür beschränkt.
  2. Massgebende Beweiswürdigung und Beweislast:

    • Gemäss Art. 8 ZGB trägt die anspruchsberechtigte Person die Beweislast für die Tatsachen, die den Versicherungsanspruch begründen, d.h. das Bestehen des Versicherungsvertrags, das Eintreten des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Dem Versicherer obliegt es, Tatsachen zu beweisen, die eine Reduktion oder Ablehnung der Leistung rechtfertigen.
    • Wichtiger Punkt: Das Bundesgericht stellte klar, dass in Streitigkeiten über Krankentaggeldleistungen bei geltend gemachter Arbeitsunfähigkeit der Beweisgrad des Vollen Beweises und nicht der lediglich der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verlangt wird (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; Urteile 4A_478/2024 E. 4.3; 4A_67/2022 E. 4.2).
    • Eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Sie ist nur gegeben, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in einem klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unbestrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich verletzt oder das Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise missachtet (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
  3. Würdigung der Rügen der Beschwerdeführerin:

    • Die Beschwerdeführerin rügte, Dr. med. G.__ habe in seinem Gutachten eine 40%-ige Arbeitsunfähigkeit ab März 2023 ohne zeitliche Begrenzung festgestellt, was auf eine unbefristete psychiatrische Erkrankung hindeute.
    • Das Bundesgericht erwiderte, dass Dr. med. G.__ sein Gutachten am 12. Juli 2024 erstellt hatte, also vor der Operation am Karpaltunnelsyndrom am 27. August 2024. Die Beschwerdeführerin hatte es versäumt, überzeugende Beweismittel vorzulegen, die eine Arbeitsunfähigkeit nach dem 3. Dezember 2024 ausschliesslich aufgrund der psychischen Erkrankung belegen und die Relevanz des Karpaltunnelsyndroms ausschliessen würden. Angesichts dessen, dass das Arbeitsverhältnis bereits am 31. Juli 2023 endete und neue Krankheiten wie das Karpaltunnelsyndrom danach nicht mehr versichert waren (Art. A5 AVB), war die Schlussfolgerung der Vorinstanz, eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Krankheit sei nach dem 3. Dezember 2024 nicht erwiesen, nicht willkürlich.
    • Die Behauptung der Beschwerdeführerin, IV-Gutachten seien von unbestimmter Dauer und bedürften eines Revisionsverfahrens, wurde als unsubstantiierte Meinung abgetan.
    • Schliesslich wurde auch die Berufung auf den Bericht von Dr. med. D._ vom 5. Dezember 2024 abgewiesen. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass dieser Bericht keine neuen klinischen Daten oder eine kritische Würdigung der Methodik des Gutachtens von Dr. med. G._ enthielt.

IV. Ergebnis

Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, als unbegründet ab.

V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  • Beweisgrad: Für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in der privaten Krankentaggeldversicherung ist der volle Beweis erforderlich, nicht bloss die überwiegende Wahrscheinlichkeit.
  • Kausalität und Zeitpunkt: Die Beschwerdeführerin konnte nicht beweisen, dass ihre Arbeitsunfähigkeit nach dem 3. Dezember 2024 ausschliesslich auf die psychische Erkrankung zurückzuführen war, insbesondere im Hinblick auf das nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgetretene und operierte Karpaltunnelsyndrom.
  • Versicherungsschutzende: Da das Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2023 endete, bestand für danach neu aufgetretene Krankheiten (wie das Karpaltunnelsyndrom) kein Versicherungsschutz mehr gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Art. A5 AVB).
  • Beweiswürdigung nicht willkürlich: Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, insbesondere die Gewichtung der medizinischen Gutachten und die Ablehnung von Forderungen für Zeiträume, in denen die Ursache der Arbeitsunfähigkeit unklar oder nicht versichert war, wurde vom Bundesgericht als nicht willkürlich befunden.
  • Kognition des Bundesgerichts: Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden und überprüft diese nur auf Willkür, nicht mit freier Kognition, selbst wenn es sich um eine einzige kantonale Instanz nach Art. 7 ZPO handelt.