Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_314/2025 vom 3. März 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_314/2025 vom 3. März 2026

I. Einleitung

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (9C_314/2025) betrifft die Beschwerde der Erbengemeinschaft des A.A._ sel. gegen die Einwohnergemeinde Leuzigen. Streitgegenstand sind Wasser- und Abwassergebühren (Grund- und Verbrauchsgebühren) für die Jahre 2017 bis 2021, die die Gemeinde Leuzigen von der Erbengemeinschaft in der Höhe von Fr. 52'728.15 fordert. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, zu Recht die Forderung der Gemeinde bestätigte, nachdem ein unbemerkter Rohrbruch in der Liegenschaft G._ zu einem ausserordentlich hohen Wasserverbrauch geführt hatte.

II. Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Liegenschaft G._ in Leuzigen gehörte bis zu seinem Tod im September 2019 A.A._. Anschliessend trat seine Erbengemeinschaft die Rechtsnachfolge an. Die Liegenschaft war bis Dezember 2017 an H.__ vermietet, der in diesem Monat im Ausland verstarb, woraufhin die Liegenschaft unbewohnt blieb.

Die Gemeinde Leuzigen stellte der Erbengemeinschaft eine Rechnung vom 25. Januar 2022 über Wasser- und Abwassergebühren für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2021 in der Gesamthöhe von Fr. 52'728.15, wovon Fr. 50'612.55 auf Verbrauchsgebühren entfielen. Der aussergewöhnlich hohe Verbrauch resultierte aus einem unbemerkten Rohrbruch vor dem Spülkasten der Toilette, der zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen der letzten Zählerablesung 2016 und der Öffnung der Liegenschaft am 22. März 2021 eingetreten war. Am 22. März 2021 wurde die Liegenschaft, welche vom 29. November 2018 bis zum 29. April 2019 (fünf Monate) von der Gemeinde (äusserlich) versiegelt worden war, geöffnet, der Wasserzähler abgelesen (Stand: 41'500 m³) und der Gemeinde ein Schlüssel übergeben.

Die Beschwerden der Erbengemeinschaft gegen die Gebührenverfügung wurden vom Regierungsstatthalteramt Seeland und später vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern abgewiesen. Die Erbengemeinschaft beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, eventualiter eine Reduktion der Verbrauchsgebühren um mindestens 90 %.

III. Rechtliche Grundlagen

Die massgebenden rechtlichen Grundlagen finden sich im kantonalen und kommunalen Recht: * Kantonales Wasserversorgungsgesetz des Kantons Bern (WVG): Art. 6 WVG statuiert die Wasserversorgung als Gemeindeaufgabe, die delegiert werden kann. Die Einwohnergemeinde Leuzigen delegierte die Aufgabe der Wasserversorgung an die Burgergemeinde Leuzigen, wobei die Einwohnergemeinde die Gebührenrechnungstellung vornimmt und die Burgergemeinde die Tarifierung mittels des Wasserversorgungsreglements (WVR) Leuzigen. * Wasserversorgungsreglement (WVR) Leuzigen vom 7. Dezember 2012: * Gebührenarten: Art. 41 WVR sieht einmalige und jährliche Gebühren vor, Letztere bestehend aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr pro bezogenem m³ Wasser (Art. 44 Abs. 1 und 2 WVR). Die wiederkehrenden Gebühren werden im Wassertarif festgelegt und veröffentlicht (Art. 44 Abs. 3 WVR). * Zählerablesung und Rechnungstellung: Art. 45 Abs. 1 WVR regelt, dass Ablesung und Rechnungstellung in regelmässigen, von der Wasserversorgung zu bestimmenden Zeitabständen erfolgen. * Gebührenpflicht: Schuldner der Abgaben und Gebühren ist, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer/in der angeschlossenen Liegenschaft ist (Art. 49 Abs. 1 WVR). Auch Nacherwerbende haften für ausstehende Abgaben (Art. 49 Abs. 2 WVR). * Unterhalt von Hausinstallationen: Private Anlagen (Hausanschlussleitungen und -installationen) stehen im Eigentum der Wasserbezüger und sind von diesen zu erstellen, unterhalten und erneuern zu lassen (Art. 31 Abs. 1 WVR), entsprechend Art. 676 Abs. 1 ZGB e contrario. Diese Anlagen müssen in gutem und gefahrlosem Zustand gehalten und Mängel auf eigene Kosten behoben werden (Art. 32 und 33 Satz 1 WVR). * Verjährung: Art. 48 WVR bestimmt eine fünfjährige Verjährungsfrist für wiederkehrende Gebühren und zehn Jahre für einmalige Gebühren. Die Unterbrechung der Verjährung richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des OR und erfolgt ausserdem durch jede Einforderungshandlung (Rechnungstellung, Mahnung etc.). * Zivilrechtliche Haftung: Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben (Art. 256b OR), kann diese aber als Nebenkosten überwälzen (Art. 257a und 257b OR). Die Zahlungspflicht gegenüber dem Gemeinwesen bleibt beim Eigentümer. Zudem haftet der Eigentümer für Schäden, die durch die Mietsache verursacht wurden (Art. 58 OR; Art. 679 ZGB).

IV. Kognition des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüft Bundesgesetzesrecht mit voller Kognition (Art. 106 Abs. 1 BGG). Kantonales oder kommunales Recht wird nur auf seine Vereinbarkeit mit Bundesrecht (insbesondere Willkür gemäss Art. 9 BV) überprüft (Art. 95 lit. a BGG). Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind grundsätzlich bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie sind offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder beruhen auf einer Rechtsverletzung und sind entscheidrelevant (Art. 105 Abs. 2, 97 Abs. 1 BGG). Eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG) gilt für die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und die Berichtigung von Sachverhaltsfeststellungen.

V. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Erbengemeinschaft ab und bestätigte die Gebührenpflicht in vollem Umfang. Es befasste sich eingehend mit den Vorwürfen der Beschwerdeführer gegen die Gemeinde Leuzigen:

  1. Zutritt zur Liegenschaft und Siegelung (E. 5.1):

    • Argument der Beschwerdeführer: Die Gemeinde hätte sich Zutritt zur Liegenschaft verschaffen oder anlässlich der Siegelung die Schlüssel einfordern können. Sie hätte faktische Herrschaft und Zutrittsgewalt gehabt.
    • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stützte sich auf die verbindliche Feststellung der Vorinstanz, wonach die Gemeinde anlässlich der Siegelung keinen Schlüssel zur Liegenschaft erhalten hatte und ihr ein solcher erst am 22. März 2021 übergeben wurde. Die Siegelung durch die Gemeinde bezog sich lediglich auf die Vermögenswerte des verstorbenen Mieters (Art. 552 ZGB), nicht auf die Liegenschaft als solche. Die Gemeinde hatte die Liegenschaft extern als "Notlösung" versiegelt, da sie keinen Zutritt zu den Mietersachen hatte. Das Bundesgericht sah kein widersprüchliches Verhalten der Gemeinde und hielt fest, dass es den Eigentümern oblegen hätte, der Gemeinde einen Schlüssel zu übergeben oder den Zutritt zu ermöglichen.
  2. Treuwidriges Verhalten bei Aufhebung der Siegelung (E. 5.2):

    • Argument der Beschwerdeführer: Sie hätten eine E-Mail der Gemeinde vom 29. April 2019 fälschlicherweise als hoheitliches Betretungsverbot interpretiert.
    • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht qualifizierte dies als appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die E-Mail lediglich auf das privatrechtliche Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter hinwies und kein hoheitliches Verbot aussprach. Ein treuwidriges Verhalten der Gemeinde wurde verneint.
  3. Ort und Zeitpunkt des Rohrbruchs (E. 5.3 und 5.4):

    • Argument der Beschwerdeführer: Der Ort des Rohrbruchs sei nicht korrekt festgestellt worden. Zudem hätte die Vorinstanz den Zeitpunkt des Rohrbruchs abklären müssen.
    • Begründung des Bundesgerichts: Die Rüge bezüglich des Ortes des Rohrbruchs wurde als neuer und damit unzulässiger Einwand im bundesgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG abgewiesen. Bezüglich des Zeitpunkts des Rohrbruchs hielt das Bundesgericht fest, dass es aufgrund fehlender Ablesungen nach dem Tod des Mieters unmöglich war, diesen nachträglich zu ermitteln. Die Folgen dieser Beweislosigkeit tragen gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (u.a. BGE 151 II 11 E. 2.2.2) die Beschwerdeführer, da sie aus dem Zeitpunkt des Schadenseintritts einen Anspruch auf Reduktion der Abgaben abzuleiten versuchten.
  4. Unterlassene jährliche Zählerablesung durch die Gemeinde (E. 5.5):

    • Argument der Beschwerdeführer: Eine regelmässige Zählerablesung hätte den Schaden verhindert oder reduziert. Die Gemeinde habe durch die Unterlassung über fast vier Jahre den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, zumal sie über ein Zutrittsrecht nach Art. 35 WVR verfüge und die Beschwerdeführer auf die jährlichen Kontrollen vertrauen durften.
    • Begründung des Bundesgerichts: Die Gemeinde ging in guten Treuen davon aus, dass in einem unbewohnten Haus kein Wasserverbrauch anfalle. Ein gewaltsames Eindringen zur Zählerablesung war im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und der Grundrechte nicht geboten. Das Bundesgericht betonte die primäre Verantwortung der Eigentümer für den Unterhalt der Liegenschaft und ihrer Installationen. Die Beschwerdeführer hätten selbst die Zählerablesung veranlassen oder vornehmen können und durften sich nicht ausschliesslich auf die Kontrollfunktion der Wasserversorgung verlassen, zumal sie Kenntnis davon hatten, dass seit dem Tod des Mieters keine Rechnungen mehr zugingen. Die Unterlassung der Kontrolle durch die Eigentümer kann nicht der Gemeinde zur Last gelegt werden.
  5. Unterlassene Trennung des Hausanschlusses (E. 5.6):

    • Argument der Beschwerdeführer: Die Gemeinde hätte den Hausanschluss gemäss Art. 17 lit. b WVR angesichts der Stillstandzeit trennen müssen.
    • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht erachtete genauere Abklärungen zum Absperrschieber als entbehrlich. Die Wasserversorgung konnte ohne entsprechende Mitteilung der Eigentümer nicht wissen, dass keine neuen Bewohner einziehen würden und hatte daher keinen Anlass zur Trennung. Es wäre in erster Linie Sache der Beschwerdeführer bzw. ihres Rechtsvorgängers gewesen, die Wasserversorgung über das Ende des Wasserbezuges zu informieren. Die Konsequenzen dieser Unterlassung können nicht auf die Wasserversorgung abgewälzt werden.
  6. Verhältnismässigkeit, Willkürverbot und Vertrauensschutz (E. 5.7):

    • Argument der Beschwerdeführer (Eventualstandpunkt): Ihnen stehe angesichts der konkreten Umstände (kein Profit vom Wasser, fehlender Zugang/Kontrolle, Täuschung des Vertrauens) eine Gebührenreduktion zu.
    • Begründung des Bundesgerichts: Diese Argumentation entbehrt einer Grundlage, da die Vorwürfe an die Gemeinde (fehlender Zugang, Verletzung von Pflichten) zuvor abgewiesen wurden. Der Einwand, man habe vom Wasser nicht profitiert, ist irrelevant. Die Verbrauchsgebühr bemisst sich gemäss Art. 44 Abs. 2 WVR nach der Menge des bezogenen Wassers (bereitgestellte Leistung) und nicht nach dem konkreten Nutzen. Als Kausalabgabe orientiert sich die Verbrauchsgebühr am Äquivalenzprinzip (Verhältnis zum Wert der Leistung/wirtschaftlichen Vorteil) und am Kostendeckungsprinzip (Art. 40 Abs. 1 WVR: finanzielle Selbsttragfähigkeit der Wasserversorgung). Wasserverluste aufgrund von Mängeln an privaten Anlagen sind vollumfänglich von den Wasserbeziehenden zu tragen. Das WVR Leuzigen sieht keine Grundlage für einen Billigkeitserlass in Fällen unentdeckter Wasserschäden vor. Das Bundesgericht zog hier Querverweise zu anderen Wasserversorgungsreglementen (Dürrenroth/BE, Sevelen/SG) heran, die dies explizit festhalten, um die allgemeine Geltung dieses Prinzips zu untermauern.
  7. Verjährung der Forderung (E. 5.8):

    • Argument der Beschwerdeführer: Die Vorinstanz habe übersehen, dass eine Rechnung nach Bundesrecht die Verjährungsfrist nicht unterbricht, da sie keine Schuldanerkennung darstellt. Eine kommunale Bestimmung, die dies zulässt (Art. 48 WVR), sei mit höherrangigem Bundesrecht unvereinbar.
    • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte klar, dass Art. 48 WVR, der vorsieht, dass "jede Einforderungshandlung (wie Rechnungstellung, Mahnung etc.)" die Verjährung unterbricht, eine bundesrechtskonforme Regelung darstellt. Im Bereich des Steuer- und Abgaberechts sind solche, für den Gläubiger grosszügigere Verjährungsbestimmungen üblich und zulässig. Das Bundesgericht zog Parallelen zu Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) und Art. 75 Abs. 2 Satz 1 ZG (Zollgesetz), welche vorsehen, dass jede auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuer- oder Zollforderung gerichtete Amtshandlung die Verjährung neu beginnen lässt. Die relative fünfjährige Verjährungsfrist wurde daher durch die Rechnungstellung vom 25. Januar 2022 unterbrochen und begann neu zu laufen, sodass sie nicht abgelaufen war. Auch eine allenfalls lückenfüllend anzunehmende absolute zehnjährige Frist wäre nicht abgelaufen.

VI. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  • Primäre Verantwortung der Eigentümer: Die Eigentümer tragen die Hauptverantwortung für den Unterhalt ihrer privaten Wasserinstallationen und die Überwachung des Wasserverbrauchs.
  • Kein Verschulden der Gemeinde: Die Gemeinde traf keine Pflichtverletzung (kein Zutritt während Siegelung, keine Verpflichtung zu gewaltsamem Eindringen für jährliche Ablesung ohne besonderen Anlass, keine Pflicht zur Trennung des Anschlusses ohne Mitteilung der Eigentümer).
  • Beweislosigkeit: Die Unmöglichkeit, den genauen Zeitpunkt des Rohrbruchs festzustellen, geht zulasten der Beschwerdeführer.
  • Kausalabgabenprinzipien: Wassergebühren sind Kausalabgaben, die sich nach der bezogenen Wassermenge (Äquivalenzprinzip) und dem Kostendeckungsprinzip richten, unabhängig davon, ob der Gebührenpflichtige vom Wasser tatsächlich profitiert hat. Wasserverluste aufgrund von Mängeln an privaten Anlagen gehen zu Lasten des Bezügers.
  • Verjährung im öffentlichen Abgaberecht: Kommunale Bestimmungen, die Rechnungstellungen als verjährungsunterbrechende Handlungen definieren, sind zulässig und im öffentlichen Abgaberecht üblich und bundesrechtskonform.