Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_301/2025 vom 27. Januar 2026
I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (Erste Zivilrechtliche Abteilung) befasst sich mit einem Rekurs gegen einen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Tessin, welcher die unentgeltliche Rechtspflege (Gratuito patrocinio) in einer zivilrechtlichen Klage wegen Anwaltshaftung verweigerte. Die zentrale Frage ist, ob die Klage des Beschwerdeführers gegen seinen ehemaligen Anwalt, A._ gegen B._, die nach einer summarischen Prüfung erforderlichen Erfolgsaussichten aufweist, um die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
II. Sachverhalt Der Beschwerdeführer A._ erlitt im Februar 2015 bei einem Autounfall Polytraumen. Ab Dezember 2017 wurde er vom Rechtsanwalt B._ in Verfahren betreffend Sozialversicherungen (IV) und ab März 2019 zusätzlich in einer Haftpflichtklage gegen die C.__ (Versicherung des Unfallverursachers) vertreten.
Im Juli 2018 stellte A._ einen IV-Leistungsantrag. Im März 2020 meldete er sich erstmals bei der Arbeitslosenversicherung an, wurde jedoch wegen Arbeitsunfähigkeit als nicht vermittelbar eingestuft. Im Dezember 2020 meldete er sich erneut bei der Arbeitslosenversicherung an, diesmal mit einem ärztlichen Zeugnis, das eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigte. Er forderte seinen Anwalt B._ am 23. Dezember 2020 auf, die IV und andere zuständige Stellen zu informieren. Rechtsanwalt B.__ antwortete am 30. Dezember 2020 per E-Mail, rügte die "widersprüchliche und unvereinbare Haltung" seines Mandanten und erklärte, er werde nichts unternehmen, solange die "reale medizinisch-gesundheitliche Situation" des Mandanten unklar sei.
Trotz dieser Kontroversen sprach die IV dem Beschwerdeführer und seiner Familie mit Entscheiden vom Dezember 2021 bis Februar 2022 rückwirkend eine 100%ige IV-Rente ab Januar 2019 und eine 75%ige Rente ab September 2020 zu. Am 14. Februar 2022 legte Rechtsanwalt B.__ das Mandat nieder. Im Mai 2023 sistierte die IV die Rentenzahlungen vorsorglich, und es wurde ein Strafverfahren wegen Betrugs und unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen eröffnet.
Im März 2024 reichte A._ eine Klage gegen Rechtsanwalt B._ beim Pretore von Lugano ein. Er warf dem Anwalt berufliche Nachlässigkeit vor und forderte CHF 500'000.- als Schadenersatz für entgangene Haftpflichtleistungen der C.__ sowie CHF 160'050.75 für Schäden im IV-Verfahren. Sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde vom Pretore im Februar 2025 wegen fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen, was das Appellationsgericht im Mai 2025 bestätigte.
III. Vorinstanzliche Beurteilung Das Appellationsgericht des Kantons Tessin wies die Beschwerde gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Es stellte fest: * Betreffend IV-Verfahren: Die E-Mail des Anwalts vom 30. Dezember 2020 enthielt eine ausdrückliche Warnung vor der Problematik des vom Mandanten eingeschlagenen Weges. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, inwiefern eine frühere Information der IV ihn vor den späteren versicherungsrechtlichen, strafrechtlichen und finanziellen Konsequenzen bewahrt hätte. * Betreffend Haftpflichtverfahren: Die Nichtübermittlung der Antwort der C.__ auf die Anfrage, auf die Verjährungseinrede zu verzichten, sei unerheblich. Der Versicherer habe der gewünschten Fristverlängerung zugestimmt.
IV. Rechtliche Grundlagen und Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts
V. Analyse der Rügen und der Begründung des Bundesgerichts
1. Zum IV-Verfahren (Schaden von CHF 160'050.75): * Rüge des Beschwerdeführers: Er beanstandete eine willkürliche und unvollständige Sachverhaltsfeststellung, da das Appellationsgericht seine Antwort auf die E-Mail vom 30. Dezember 2020 und das Fehlen einer Aufklärung über die zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen einer unterlassenen Meldung der Arbeitsaufnahme an die IV nicht berücksichtigt habe. Er behauptete eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht. * Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass die vom Beschwerdeführer angeführten ausgelassenen Fakten zwar die angebliche Sorgfaltspflichtverletzung (Vertragsverletzung) betreffen, aber nicht die vom Appellationsgericht betonte fehlende Kausalität. Die Vorinstanz rügte zu Recht, dass der Beschwerdeführer nicht erklärt hatte, inwiefern ein anderes Verhalten des Anwalts ihn nach seinem eigenen einseitigen Handeln (Meldung 100% Arbeitsfähigkeit bei ALV) vor straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen bewahrt hätte. Der Beschwerdeführer legte auch vor Bundesgericht diesen Kausalzusammenhang nicht dar. Insbesondere wurde nicht dargelegt, warum die IV, wenn sie über die an die Arbeitslosenversicherung gemeldete Arbeitsfähigkeit informiert worden wäre, dem Beschwerdeführer die nun zurückzufordernde Rente ausgezahlt hätte. Mangels dieser Darlegung eines Kausalzusammenhangs hat das Appellationsgericht das Bundesrecht nicht verletzt, indem es die Klage in Bezug auf diesen Punkt als aussichtslos beurteilte.
2. Zum Haftpflichtverfahren (Schaden von CHF 500'000.-): * Rüge des Beschwerdeführers: Er kritisierte, dass er aus der blossen Einreichung eines Verzichtsgesuchs auf die Verjährungseinrede nicht auf die Annahme durch den Haftpflichtversicherer schliessen konnte und dass ein Anwalt alle Entscheidungen übermitteln müsse. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht liege auch in der Nichtübermittlung der Annahmeerklärung. * Begründung des Bundesgerichts: Es war unbestritten, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers dem geforderten Verjährungsverzicht bis Ende 2022 zugestimmt hatte. Der Anwalt hatte sein Mandat am 14. Februar 2022 niedergelegt. Der Beschwerdeführer hatte danach fast zehn Monate Zeit, sich zu informieren oder Massnahmen zur Wahrung seiner Ansprüche zu ergreifen. Er behauptete auch nicht, dass sein ehemaliger Anwalt ihn daran gehindert hätte, seine Interessen zu wahren. Der Beschwerdeführer konzentrierte sich erneut auf die Sorgfaltspflichtverletzung, vergass aber wiederum die notwendige Kausalität. Das Bundesgericht schloss sich der Argumentation des Appellationsgerichts an, dass die unterlassene Information nur dann relevant gewesen wäre, wenn der akzeptierte Verjährungstermin kürzer gewesen wäre als beantragt. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, inwiefern die Verjährung allfälliger Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung, die fast zehn Monate nach der Mandatsniederlegung eintrat, (auch nur teilweise) durch die unterlassene Information des früheren Anwalts verursacht worden wäre. Auch in Bezug auf diesen Schadensposten hat das Appellationsgericht das Bundesrecht nicht verletzt, indem es die Klage als aussichtslos beurteilte.
VI. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Der Rekurs des Beschwerdeführers wurde, soweit er überhaupt zulässig war, abgewiesen. Der Rekurs war in weiten Teilen unzulässig, da er sich nicht ausreichend mit der Begründung des Appellationsgerichts – insbesondere bezüglich der fehlenden Kausalität – auseinandersetzte. Im Übrigen erwies er sich als unbegründet. Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde abgelehnt, da die Beschwerde von vornherein keine Erfolgsaussichten hatte (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von CHF 3'000.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: