Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_66/2026 vom 3. März 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_66/2026 vom 3. März 2026

Einleitung: Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_66/2026) vom 3. März 2026 befasst sich mit der Beschwerde einer burundischen Staatsangehörigen, A.__ (geb. 1995), gegen die Fortsetzung ihrer Ausschaffungshaft. Die Beschwerdeführerin verlangte ihre unverzügliche Entlassung aus der Haft. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte Ausschaffungshaft rechtmässig ist, insbesondere hinsichtlich des Haftgrunds, der Absehbarkeit des Vollzugs und der Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

Sachverhalt: A.__ reiste 2021 in die Schweiz ein und stellte 2022 ein Asylgesuch, in dem sie persönliche Verfolgung in Burundi geltend machte. Ihr Asylgesuch wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) am 2. Dezember 2024 rechtskräftig abgewiesen, da keine asylbeachtliche Verfolgung glaubhaft gemacht werden konnte und keine Vollzugshindernisse vorlagen.

Nach Ablauf der vom Staatssekretariat für Migration (SEM) angesetzten Ausreisefrist (18. Dezember 2024) weigerte sich A.__, die Schweiz freiwillig zu verlassen, unter Verweis auf die politische Lage und gesundheitliche Gründe. Sie kooperierte zwar bei der Papierbeschaffung, wobei die burundischen Behörden ihre Staatsangehörigkeit am 3. Juni 2025 anerkannten.

Am 31. Oktober 2025 wurde sie zwecks polizeilich begleiteter Rückführung festgenommen und ins Untersuchungsgefängnis verbracht. Eine für den 2. November 2025 geplante Rückführung scheiterte, da der Flugkapitän die Mitnahme verweigerte, nachdem die Beschwerdeführerin im Flugzeug "leichte Schreie" von sich gab. Daraufhin wurde die Ausschaffungshaft für drei Monate angeordnet und vom Haftgericht des Kantons Solothurn bestätigt. Ein Haftentlassungsgesuch vom 5. Dezember 2025 wurde vom Haftgericht am 12. Dezember 2025 nach mündlicher Verhandlung abgewiesen. Ein von A._ eingereichtes Wiedererwägungsgesuch betreffend den Asylentscheid wurde vom SEM am 19. Dezember 2025 abgelehnt; ein dagegen gerichtetes Beschwerdeverfahren war zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vor dem BVGer hängig. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies schliesslich die Beschwerde gegen die Haftfortsetzung am 19. Januar 2026 ab, woraufhin A._ das Bundesgericht anrief.

Prozessuale Besonderheiten und Prüfungsrahmen: Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, da die Ausschaffungshaft einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt und somit nicht als blosse untergeordnete Vollzugsmassnahme im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG gilt.

Hinsichtlich neuer Tatsachen und Beweismittel (Noven) hielt das Bundesgericht fest, dass diese gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nur berücksichtigt werden können, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab. Sogenannte "echte Noven", die nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sich die Umstände zugunsten des Betroffenen derart verändert haben, dass der Haftrichter aufgrund dieser neuen Umstände ein Haftentlassungsgesuch auch ausserhalb der Sperrfristen hätte gutheissen müssen (Art. 80 Abs. 5 AIG; BGE 147 II 49 E. 3.3). Vorliegend wurde ein vom Bundesverwaltungsgericht am 20. Januar 2026 verfügter sofortiger Vollzugsstopp von der Beschwerdeführerin als Novum eingebracht, jedoch vom Bundesgericht als unzulässiges "echtes Novum" und nicht als hinreichend relevante Veränderung zugunsten der Beschwerdeführerin beurteilt. Gleiches galt für die vom Migrationsamt in der Vernehmlassung vorgebrachte spätere Abweisung der Beschwerde betreffend das Wiedererwägungsgesuch durch das BVGer.

Massgebende Punkte und rechtliche Argumente:

  1. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die gescheiterte Rückführung: Die Beschwerdeführerin rügte, die vorinstanzliche Feststellung, sie habe Widerstand gegen die Rückführung vom 2. November 2025 geleistet, sei willkürlich. Die Vorinstanz hatte angenommen, die leichten Schreie im Flugzeug seien Ausdruck des Widerstands gewesen. Das Bundesgericht prüfte die Aktenlage (Art. 105 Abs. 2 BGG) und stellte fest, dass die Rückführung aufgrund der schwachen Schreie der Beschwerdeführerin abgebrochen wurde. Es erwog, dass es nicht als offensichtlich unhaltbar zu beurteilen sei, dieses Verhalten vor dem Hintergrund ihrer wiederholten Weigerung, die Schweiz zu verlassen, als Form des Widerstands aufzufassen. Auch wenn eine andere Würdigung (z.B. Panikattacke) denkbar sei, genüge dies nicht, um Willkür zu bejahen. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Vorinstanz – im Gegensatz zu den unteren Instanzen – nicht von "lautstarkem Herumschreien" oder "physischem Widerstand" ausgegangen war. Somit verneinte das Bundesgericht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.

  2. Verfahrensfehler betreffend die mündliche Entscheideröffnung: Die Beschwerdeführerin beanstandete, das Haftgericht habe das Dispositiv seiner Verfügung vom 12. Dezember 2025 nicht mündlich eröffnet. Das Bundesgericht führte aus, dass Art. 80 Abs. 5 AIG zwar eine mündliche Verhandlung über das Haftentlassungsgesuch vorschreibt, jedoch keine mündliche Eröffnung des Entscheids verlangt. Auch das kantonale Prozessrecht sehe ein solches Erfordernis nicht vor. Eine analoge Anwendung von Art. 84 StPO, der im Strafprozess eine mündliche Urteilseröffnung vorsieht, sei nicht gegeben. Die Rüge eines Verfahrensfehlers wurde somit abgewiesen.

  3. Haftgrund (Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG): Der Haftgrund der Untertauchensgefahr kann gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG bejaht werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (Ziff. 3) oder sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Das Bundesgericht hielt fest, dass dieser Haftgrund regelmässig vorliegt, wenn die Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige Angaben die Vollzugsbemühungen erschwert oder klar zu erkennen gibt, nicht in den Heimatstaat zurückkehren zu wollen (BGE 140 II 1 E. 5.3). Allein das Verstreichenlassen der Ausreisefrist oder die Äusserung, nicht ausreisen zu wollen, genügen für sich genommen nicht (Urteile 2C_793/2022 E. 5.2; EGMR Jusic gegen Schweiz §§ 78 ff.).

    Im vorliegenden Fall liess die Beschwerdeführerin die Ausreisefrist ungenutzt verstreichen. Während sie bei der Papierbeschaffung kooperierte, erklärte sie mehrfach ihre mangelnde Bereitschaft zur Rückreise. Entscheidend war für das Bundesgericht, dass die begleitete Rückführung aufgrund ihres Verhaltens scheiterte, was die Vorinstanz willkürfrei als Widerstand gegen die Rückführung wertete (vgl. Urteil 2C_105/2016 E. 5.3). Diese Kombination aus expliziter Weigerung und aktivem Widersetzen gegen behördliche Anordnungen liess die Annahme der Untertauchensgefahr zu.

    Das Bundesgericht verneinte zudem, dass das zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch hängige Beschwerdeverfahren betreffend das Wiedererwägungsgesuch die Untertauchensgefahr entscheidend relativieren könnte. Die Erfolgsaussichten dieses Gesuchs, das vom SEM bereits abgelehnt worden war und dessen Begründung (neue Beziehung) zuvor nicht genannt wurde, seien zu gering gewesen. Das Argument, ein Untertauchen würde ihre medizinische Betreuung gefährden, vermochte die Untertauchensgefahr ebenfalls nicht zu entkräften.

  4. Verhältnismässigkeit der Haft: Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig sein. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Kriterien für die Beurteilung der Untertauchensgefahr und der Verhältnismässigkeit der Haft teilweise identisch sind, insbesondere das Verhalten der ausländischen Person. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin und der konkreten Indizien für die Untertauchensgefahr erachtete das Bundesgericht die Ausschaffungshaft als erforderlich, da mildere Massnahmen (z.B. Meldepflicht gemäss Art. 64e lit. a AIG) den Vollzug nicht hinreichend sicherstellen könnten. Es wurde betont, dass die Beschwerdeführerin die Haft hätte verhindern oder beenden können, indem sie kooperiert hätte (Urteil 2C_793/2022 E. 6.2).

  5. Absehbarkeit des Vollzugs: Die Haft ist unzulässig, wenn der Vollzug der Wegweisung trotz behördlicher Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum realisiert werden kann (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Nur bei einer höchst unwahrscheinlichen, rein theoretischen Möglichkeit des Vollzugs ist die Haft zu beenden (BGE 147 II 49 E. 2.2.3). Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin über gültige Reisepapiere, und für das erste Quartal 2026 war ein Sonderflug nach Burundi mit erster Priorität für sie geplant. Dies liess den Vollzug der Ausschaffung in absehbarer Zeit als hinreichend möglich erscheinen. Das noch hängige Beschwerdeverfahren betreffend das Wiedererwägungsgesuch stand dem nicht entgegen, da asylrechtliche Verfahren während der Ausschaffungshaft fortgesetzt werden dürfen, wenn mit einem raschen Abschluss und der Vollstreckung gerechnet werden kann (BGE 140 II 409 E. 2.3.3). Angesichts der rechtskräftigen Abweisung des Asylgesuchs und der zügigen Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs durch das SEM durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass auch das BVGer-Verfahren rasch abgeschlossen würde.

  6. Hafterstehungsfähigkeit: Die ausländerrechtliche Administrativhaft muss in geeigneten Räumlichkeiten vollzogen werden, wobei den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen Rechnung zu tragen ist (Art. 81 Abs. 2 und 3 AIG). Eine Erkrankung führt nicht ohne Weiteres zur Haftentlassung, sondern erst, wenn die Haft vollends unzumutbar wird. Gegebenenfalls können Zwangsmassnahmen in einer Klinik oder anderen geeigneten Institution vollzogen werden (Urteile 2C_167/2023 E. 6.2; 2C_268/2018 E. 2.3.3).

    Die Beschwerdeführerin leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung, die Medikation und Therapie erfordert. Die Vorinstanz stellte fest, dass ihre medizinische Versorgung und Betreuung im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) gewährleistet sei (regelmässige ärztliche Konsultationen, Medikation, Gesprächstherapie). Zwar verschlechterte sich ihr Zustand im November 2025 temporär aufgrund suizidaler Gedanken, was zu einer Unterbringung in einem Sicherheitshaftraum führte. Das Bundesgericht bemerkte kritisch, dass in solchen Fällen eine Verlegung in eine Klinik oder geeignete Institution hätte geprüft werden müssen (vgl. VGer Zürich VB.2021.00661 E. 3). Dennoch führte es aus, dass die Unterbringung im Sicherheitshaftraum zeitlich begrenzt war, die psychiatrische Versorgung und Überwachung jederzeit gewährleistet blieb und der Freiheitsentzug (als solcher) dadurch nicht unzulässig wurde (vgl. Urteil 2C_35/2021 E. 4.2.3 und 4.2.5). Der Fall sei auch nicht mit dem EGMR-Urteil S.F. gegen Schweiz vergleichbar, wo effektive Schutzmassnahmen unterlassen wurden. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aktuell nicht derart prekär sei, dass sie als hafterstehungsunfähig zu gelten hätte (vgl. Urteile 2C_216/2022 E. 3.2; 2C_35/2021 E. 4.2 zur Suizidgefahr). Somit wurde auch diese Rüge abgewiesen.

Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Ausschaffungshaft wurde als bundesrechtskonform befunden, da der Haftgrund der Untertauchensgefahr weiterhin gegeben war, der Vollzug der Wegweisung als absehbar galt und die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustands als hafterstehungsfähig eingestuft wurde.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  1. Haftgrund: Die Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG) wurde bejaht, basierend auf der wiederholten Weigerung der Beschwerdeführerin, die Schweiz zu verlassen, und ihrem als Widerstand interpretierten Verhalten, das eine begleitete Rückführung zum Scheitern brachte.
  2. Verhältnismässigkeit und Absehbarkeit: Die Haft wurde als verhältnismässig und der Vollzug der Wegweisung aufgrund gültiger Reisepapiere und eines geplanten Sonderflugs als absehbar beurteilt, auch wenn ein Wiedererwägungsgesuch noch hängig war.
  3. Hafterstehungsfähigkeit: Trotz einer depressiven Störung und einer temporären Verschlechterung mit Unterbringung in einem Sicherheitshaftraum wurde die Beschwerdeführerin als hafterstehungsfähig erachtet, da die medizinische und therapeutische Versorgung gewährleistet war. Eine Verlegung in eine Klinik hätte zwar geprüft werden müssen, führte jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Unzulässigkeit der Haft.
  4. Keine Willkür oder Verfahrensfehler: Rügen bezüglich willkürlicher Sachverhaltsfeststellung (Scheitern der Rückführung) und einem angeblichen Verfahrensfehler (fehlende mündliche Entscheideröffnung) wurden vom Bundesgericht abgewiesen.