Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_803/2025 vom 11. Februar 2026

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Nachstehend wird das Urteil 6B_803/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Februar 2026 detailliert zusammengefasst, wobei die massgebenden Punkte und rechtlichen Argumente des Gerichts hervorgehoben werden.

Parteien und Gegenstand

Der Beschwerdeführer A.__ focht das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 19. August 2025 an. Dieses hatte ihn wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und Widerhandlung gegen Art. 44 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, eine Ersatzforderung von Fr. 798'296.20 ausgesprochen und die Verwertung einer beschlagnahmten Liegenschaft in Spanien angeordnet. Der Beschwerdeführer beantragte Freisprüche, eine reduzierte Strafe (unter Berücksichtigung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots), eine Herabsetzung der Ersatzforderung und das Absehen von der Liegenschaftsverwertung.

1. Anklagegrundsatz (E. 2)

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9, Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK) im Sachverhaltskomplex B._ AG. Er machte geltend, die Anklage habe deliktische Transaktionen auf Anleger beschränkt, die "originär", d.h. direkt von der B._ AG, Aktien gekauft oder gezeichnet hätten. Der Schuldspruch umfasse jedoch auch Erwerbe über Drittgesellschaften, was eine unzulässige Erweiterung des Anklagesachverhalts darstelle.

Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung der Vorinstanz, wonach die Passage über den "originären Erwerb" in der Anklageschrift lediglich erläuternden Charakter gehabt habe. Sie habe der Abgrenzung zu Strafverfahren im Ausland gedient und keine Beschränkung des Anklagesachverhalts auf bestimmte Erwerbsformen dargestellt. Die Anklage habe vielmehr detailliert dargelegt, welche Vermögensdispositionen als betrügerisch betrachtet wurden, unabhängig davon, ob der Erwerb durch Zeichnung oder Kauf erfolgte. Die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers seien somit nicht verletzt worden, da für ihn klar gewesen sei, welcher konkreten Handlungen er beschuldigt werde.

2. Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug (B.__ AG) (E. 3)

Der Beschwerdeführer beanstandete die Beweis- und rechtliche Würdigung der Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit dem Verkauf von B.__-Aktien.

Das Bundesgericht wies die Rüge zurück und stützte sich auf die willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz: * Täuschung: Die B._ AG wurde in Werbeunterlagen und Prospekten als erfolgsversprechende Bergbaugesellschaft dargestellt. Es wurden wahrheitswidrig hohe Investitionen, ein exploriertes Minen-Areal und eine funktionierende Pilotanlage behauptet. Tatsächlich wurden nur unzureichende Mittel für das Projekt bereitgestellt, und die B._ AG generierte – mit Ausnahme von 2007 – stets operative Verluste. Das Unternehmen diente primär dem Verkauf wertloser Aktien an Anleger, die sich eine werthaltige Anlage erhofften. * Arglist: Die Vorinstanz beurteilte die Vorgehensweise als arglistig, da der Beschwerdeführer ein komplexes Lügengebäude aufgebaut hatte. * Gewerbsmässigkeit und Täterschaft: Der Beschwerdeführer war massgeblich für das Betrugskonstrukt verantwortlich. Er kontrollierte die involvierten Gesellschaften (E._ GmbH, F._ LLC), an die die Erlöse aus den Aktienverkäufen flossen, und profitierte persönlich in Millionenhöhe davon. Er war bereit, weitere Anleger zu betrügen. * Seriendelikt: Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung der Rechtsprechung zu Seriendelikten, da der Beschwerdeführer nach demselben Muster Anleger getäuscht hatte. Die teilweise unklare Rechtsgrundlage für den Erwerb oder die Verkäuferschaft der Aktien stand einer Verurteilung nicht entgegen, da der Beschwerdeführer das gesamte Konstrukt lenkte und massgeblich davon profitierte.

3. Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug (G.__ Online-Trading-Kunden) (E. 4)

Der Beschwerdeführer beantragte Freisprüche bezüglich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs von G.__ Online-Trading-Kunden und rügte eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie des Untersuchungsgrundsatzes.

Das Bundesgericht bestätigte auch hier die vorinstanzlichen Feststellungen: * Täuschung: Zwischen 2011 und 2014 zahlten Kunden über 1,6 Mio. CHF auf Konten der vom Beschwerdeführer kontrollierten E._ GmbH und F._ LLC ein, um mit der G._-Software Finanzinstrumente zu handeln. Tatsächlich handelte es sich um blosse Demokonten ohne Interbankenzugang, und es wurden nie effektive Handelsgeschäfte abgeschlossen. Die G._ AG verfügte über keine ausreichende Liquidität, um Kundenguthaben auszubezahlen. Stattdessen handelte es sich um ein Schneeballsystem, bei dem Auszahlungen mit Geldern anderer Kunden erfolgten. Die Kundengelder wurden von der E._ GmbH für eigene Ausgaben, auch zugunsten des Beschwerdeführers, verwendet. Die Kunden wurden über die Art der Anlage getäuscht und durch den Vertrag mit einer ausländischen Offshore-Scheingesellschaft (G._ Ltd.) in der Durchsetzung ihrer Ansprüche behindert. * Gewerbsmässigkeit und Täterschaft: Der Beschwerdeführer war der Kopf dieses Betrugssystems, baute es auf, kontrollierte es und profitierte finanziell davon. Seine fehlende Geschäftswilligkeit und -fähigkeit zur Durchführung der versprochenen Handelsaktivitäten sei für die Kunden nicht nachprüfbar gewesen. * Beweiswürdigung: Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Ablehnung eines Gutachtens zur Handelsplattform) wurde abgewiesen, da der Antrag in der Berufungsverhandlung nicht wiederholt wurde und die Erstellung des Gutachtens aufgrund fehlender Serverdaten ohnehin unwahrscheinlich gewesen wäre. Die Verneinung von unüberwindbaren Zweifeln durch die Vorinstanz und damit die Nichtanwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" war nicht willkürlich.

4. Widerhandlung gegen Art. 44 FINMAG (E. 5)

Der Beschwerdeführer beanstandete die Verurteilung wegen unbewilligten Effektenhandels (Art. 44 Abs. 1 FINMAG) mit der Begründung, die Verfolgungsverjährung sei eingetreten. Er argumentierte, Art. 52 FINMAG, der eine siebenjährige Verjährungsfrist für Übertretungen vorsieht, gelte als lex specialis auch für Vergehen im Finanzmarktrecht, weshalb der Vorwurf per 28. Mai 2022 verjährt sei.

Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück. Der klare Wortlaut von Art. 52 FINMAG beziehe sich explizit nur auf "Übertretungen". Eine Auslegung, die Vergehen mitumfassen würde, sei nicht geboten. Vielmehr richteten sich die Verjährungsfristen für Vergehen nach den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches (StGB). Da es sich um ein Dauerdelikt handelte, das am 28. Mai 2015 endete, und die Verjährungsfrist für Vergehen per 1. Januar 2014 von sieben auf zehn Jahre erhöht wurde (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB), begann die zehnjährige Frist am 28. Mai 2015 zu laufen. Das erstinstanzliche Urteil vom 7. März 2024 erging innerhalb dieser Frist, somit war keine Verjährung eingetreten.

5. Strafzumessung (E. 6)

Der Beschwerdeführer beanstandete die Strafzumessung und rügte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie der Begründungspflicht.

Das Bundesgericht bestätigte die Strafzumessung der Vorinstanz: * Schuldkomponenten: Die Vorinstanz beurteilte das objektive Tatverschulden für beide Betrugskomplexe (B._ und G._) als mittelschwer. Sie hob die hohe kriminelle Energie, das ausgefeilte Vorgehen, den Vertrauensmissbrauch und die Schädigung von insbesondere älteren, unerfahrenen Anlegern hervor. Das subjektive Verschulden (direkter Vorsatz und rein pekuniäre Motive) wurde neutral gewichtet. Für den unbewilligten Effektenhandel wurde das Verschulden ebenfalls als mittelschwer eingestuft, da die fehlenden Bewilligungen gesellschaftliche Interessen wie das Funktionieren des Finanzmarktes und den Anlegerschutz gefährdeten. * Einzelstrafen und Asperation: Die Vorinstanz setzte angemessene Einzelstrafen von 5 Jahren für den B._-Betrug, 4 Jahren und 6 Monaten für den G._-Betrug sowie 18 Monaten für die FINMAG-Widerhandlung fest. Diese wurden nach dem Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu einer Einsatzstrafe von 60 Monaten, erhöht um 27 Monate, und schliesslich um weitere 12 Monate asperiert, was zu einer vorläufigen Gesamtstrafe von 99 Monaten führte. * Täterkomponenten: Eine frühere, einschlägige Vorstrafe in Deutschland wurde zwar erwähnt, aber aufgrund ihres Alters nicht straferhöhend berücksichtigt. Reue oder Einsicht waren nicht erkennbar. * Beschleunigungsgebot: Die Vorinstanz anerkannte eine "leichte Verletzung" des Beschleunigungsgebots. Das Untersuchungsverfahren (ca. 4,5 Jahre) und das erstinstanzliche Verfahren (ca. 3 Jahre, davon 16 Monate für die Urteilsbegründung) wurden angesichts der aussergewöhnlichen Komplexität, des Aktenumfangs (200 Bundesordner), des internationalen Bezugs und der zahlreichen Geschädigten als nicht krass überlang beurteilt. Die Verfahrensverzögerung wurde mit einer Strafreduktion von fünf Monaten gewürdigt. Eine Einstellung des Verfahrens wurde als abwegig erachtet. * Art. 48 lit. e StGB: Eine weitere Strafreduktion um zehn Monate erfolgte aufgrund des seit der Tat verstrichenen Zeitraums (vermindertes Strafbedürfnis). * Gesamtstrafe: Die endgültige Freiheitsstrafe von 84 Monaten (sieben Jahren) wurde als tat- und täterangemessen erachtet. Die Erhöhung der Strafe gegenüber der Erstinstanz (von 5 Jahren 4 Monaten auf 7 Jahre) war zulässig, da die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung eingelegt hatte und das Obergericht zu einer eigenen Strafzumessung berechtigt war.

6. Ersatzforderung (E. 7)

Der Beschwerdeführer focht die Höhe der Ersatzforderung sowie deren Zuweisung an. Er beanstandete die Erhöhung von Fr. 300'000.-- auf Fr. 798'296.20 und die Anwendung des Bruttoprinzips.

Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung: * Reformatio in peius: Die Erhöhung der Ersatzforderung stellte keine unzulässige reformatio in peius dar, da die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben und die Höhe der Ersatzforderung explizit angefochten hatte. * Bruttoprinzip: Die Vorinstanz wandte das Bruttoprinzip korrekt an. Gemäss Art. 70 ff. StGB ist die Abschöpfung sämtlicher deliktisch erlangter Vermögenswerte bezweckt. Es besteht kein Grund, einem Betrüger zu gestatten, seinen "Arbeitsaufwand" oder die Kosten seiner kriminellen Organisation von der Ersatzforderung abzuziehen. * Berechnung: Die detaillierte Berechnung der Vorinstanz, basierend auf den Zahlungseingängen bei den kontrollierten Gesellschaften und den an den Beschwerdeführer geflossenen Beträgen, wurde als überzeugend erachtet. Die daraus resultierende Ersatzforderung von Fr. 798'296.20 und die Zuweisung eines Teils davon an den Privatkläger H.__ (Art. 73 StGB) wurden bestätigt. Die angeordnete Verwertung der beschlagnahmten Liegenschaft in Spanien als Haftungssubstrat wurde ebenfalls für bundesrechtskonform befunden.

7. Kostenverteilung (E. 8)

Der Beschwerdeführer beanstandete die Kostenverteilung im kantonalen Verfahren, insbesondere die Erhöhung seines Kostenanteils im erstinstanzlichen Verfahren von 75% auf 80% trotz teilweiser Freisprüche.

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz ihr weites Ermessen bei der Kostenverteilung nicht missbraucht hatte. Die Freisprüche in Nebenpunkten rechtfertigten keine weitergehende Reduktion des Kostenanteils des Beschwerdeführers, zumal er im Hauptpunkt verurteilt wurde.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A._ weitgehend ab. Es bestätigte die Schuldsprüche wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs (in zwei voneinander unabhängigen Komplexen, B._ AG-Aktien und G.__ Online-Trading) und Widerhandlung gegen das FINMAG (unbewilligter Effektenhandel). Die Argumente des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung des Anklagegrundsatzes, der Beweiswürdigung (Täuschung, Arglist, Gewerbsmässigkeit), der Verjährung nach FINMAG und des Untersuchungsgrundsatzes wurden zurückgewiesen. Die Strafzumessung von sieben Jahren Freiheitsstrafe wurde als ermessenskonform befunden, wobei eine "leichte Verletzung" des Beschleunigungsgebots und das verminderte Strafbedürfnis aufgrund der Zeitdauer angemessen berücksichtigt wurden. Die Erhöhung und Berechnung der Ersatzforderung nach dem Bruttoprinzip sowie die Anordnung der Liegenschaftsverwertung wurden ebenfalls als rechtmässig bestätigt.