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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit der Beschwerde der A.__ AG (nachfolgend "Beschwerdeführerin") gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2024. Gegenstand des Verfahrens war die (nur teilweise) Genehmigung von Prämienerhöhungen für zwei Zusatzversicherungsprodukte zur sozialen Krankenversicherung – die "Notfallversicherung" (NV) und die "Versicherung für Chronisch-Krankenpflege" (VCK) – durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA).
Die Beschwerdeführerin hatte am 29. Juli 2021 eine Geschäftsplanänderung mit Prämienerhöhungen von 6.3% für die NV und 8.2% für die VCK bei der FINMA zur Genehmigung eingereicht. Die FINMA genehmigte die Erhöhungen für diese beiden Produkte nur im Rahmen eines Eventualantrags der Beschwerdeführerin (NV: 2.7%, VCK: 2.5%), da die ursprünglich beantragten Erhöhungen den Rahmen der noch nicht berücksichtigten exogenen Teuerung überschreiten würden. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 wies die FINMA das Hauptgesuch der Beschwerdeführerin betreffend die höheren Prämienerhöhungen für NV und VCK ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Verfügung am 11. Juni 2024.
Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, die Feststellung der Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des FINMA-Rundschreibens 2010/3 (hinsichtlich der Bestimmung des Missbrauchstatbestands nach marktexogener Teuerung) und die Anweisung an die FINMA, das Rundschreiben anzupassen sowie die Sache neu zu beurteilen.
Das Bundesgericht trat auf das Feststellungsbegehren betreffend die Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des Rundschreibens 2010/3 (Rechtsbegehren Ziff. 2) mangels eigenständiger Bedeutung im Rahmen des Hauptbegehrens nicht ein. Ebenso wurde auf den Antrag, die FINMA zur Anpassung des Rundschreibens anzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 3, teilweise), nicht eingetreten, da Bundesverordnungen nicht der abstrakten Normenkontrolle unterliegen (Art. 82 lit. b BGG e contrario). Eine inzidente Normenkontrolle, d.h. die Überprüfung im konkreten Anwendungsfall, blieb jedoch zulässig.
II. Rechtlicher Rahmen und massgebende NormenDie präventive Kontrolle von Geschäftsplanänderungen und damit verbundenen Tariferhöhungen in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung obliegt der FINMA (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 lit. r VAG). Im Genehmigungsverfahren prüft die FINMA, ob die Prämien die Solvenz der Versicherungsunternehmen sichern und die Versicherten vor Missbrauch schützen (Art. 38 Abs. 1 VAG).
Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VAG, der den Bundesrat zum Erlass gesetzesvertretender Normen zum Schutz vor Missbräuchen ermächtigt, sind die folgenden Bestimmungen der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungen (AVO) von zentraler Bedeutung:
Das FINMA-Rundschreiben 2010/3 "Krankenversicherung nach VAG" (zuletzt geändert am 6. Mai 2021) konkretisiert die Praxis der FINMA. Es handelt sich um eine Verwaltungsverordnung, welche für die Gerichte rechtlich unverbindlich ist, von der das Bundesgericht aber nur bei triftigen Gründen abweicht, sofern sie eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben darstellt (BGE 151 II 391 E. 4.5.1). Die massgebenden Bestimmungen des Rundschreibens sind:
Die FINMA begründete die nur teilweise Genehmigung der Prämienerhöhung für die NV mit Rz 39 RS 2010/3 und verwies darauf, dass die beantragte Erhöhung die marktexogene Teuerung (d.h. die Entwicklung der Kosten pro Produktkategorie im Gesamtmarkt) überschreite. Ein Abstellen auf die produktexogene Teuerung (auf Bestandesebene der Beschwerdeführerin) würde das Risiko einer über dem Marktmittel liegenden Teuerung auf die Versicherten verlagern, was dem Grundsatz des Risikotransfers widerspräche und gemäss Art. 117 Abs. 1 lit. c AVO als missbräuchliche Verteilung von Rechten und Pflichten zu qualifizieren sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte Zweifel an der genügenden Bestimmtheit von Art. 117 Abs. 1 lit. c AVO, bejahte aber einen Missbrauch gemäss Art. 117 Abs. 2 AVO, da die beantragte Erhöhung über der marktexogenen Teuerung eine Vermutung begründe, dass der Bestand überaltert sei und die Unterdeckung missbräuchlich auf die Versicherten überwälzt werde. Die Beschwerdeführerin habe diese Vermutung nicht widerlegt.
Das Bundesgericht bestätigte die FINMA im Ergebnis und präzisierte seine Begründung:
Bei der VCK handelte es sich um eine Summenversicherung, bei der die Berechnung einer marktexogenen Teuerung als nicht sinnvoll erachtet wurde. Die FINMA genehmigte die produktexogene Teuerung seit der letzten Tarifanpassung, lehnte aber die Berücksichtigung einer "Nachholung" von Teuerungen aus den Jahren vor der letzten Tarifanpassung ab. Die FINMA begründete dies mit dem Verdacht auf treuwidriges Verhalten ("Lockvogelangebote"), welches später zu unzumutbaren Prämienerhöhungen für potenziell "gefangene" Versicherte führe. Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die "Lockvogelangebots"-Argumentation für den geschlossenen VCK-Bestand, kam aber zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2017-2019 eine Combined Ratio von 90.6% erzielt habe, was auf missbräuchlich hohe Prämien hindeute, so dass kein "Nachholbedarf" bestehe.
Das Bundesgericht setzte sich mit der Argumentation wie folgt auseinander:
Die Beschwerdeführerin rügte zudem eine formelle Rechtsverweigerung durch das Bundesverwaltungsgericht, da dieses die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit des Rundschreibens 2010/3 nicht explizit geprüft habe. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vereinbarkeit der Verweigerung der Tariferhöhung mit der Wirtschaftsfreiheit auf Basis der AVO-Bestimmungen geprüft und die FINMA-Verfügung als rechtmässig befunden hat. Damit hatte es sich mit dem Kernanliegen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, und es bestand kein Anlass für eine gesonderte inzidente Normenkontrolle des Rundschreibens. Die Rüge der formellen Rechtsverweigerung wurde daher abgewiesen.
VI. Fazit und ErgebnisDas Bundesgericht weist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht bestätigte die FINMA-Entscheidung, Prämienerhöhungen der A.__ AG für zwei Zusatzversicherungsprodukte nur teilweise zu genehmigen. Für die Notfallversicherung (NV) wurde entschieden, dass eine erhebliche Abweichung der produktexogenen von der marktexogenen Teuerung eine tatsächliche Vermutung des Missbrauchs nach Art. 117 Abs. 1 lit. c AVO begründet, wenn die Versichererin diese nicht plausibel erklären kann. Für die Versicherung für Chronisch-Krankenpflege (VCK) wurde das "Nachholen" von Teuerungen aus früheren Perioden zwar grundsätzlich für zulässig erklärt, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Versichererin nachweist, dass in den betreffenden Perioden keine missbräuchlich hohen Gewinne (technisches Ergebnis über 10% gemäss FINMA-Rundschreiben 2010/3) entstanden wären. In beiden Fällen hat die Beschwerdeführerin ihre Beweislast nicht erfüllt. Rügen der Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des Rundschreibens 2010/3, der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und des rechtlichen Gehörs wurden zurückgewiesen.