Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_343/2025 vom 9. März 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 5A_343/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. März 2026

Parteien: * Beschwerdeführer: A._ (Solidarbürge und ehemaliger Verwaltungsratspräsident der Konkursitin C._ AG) * Beschwerdegegnerin: Bank B.__ (Grundpfandgläubigerin) * Vorinstanz: Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Gegenstand: Die Beschwerde in Zivilsachen betrifft die Beschwerdelegitimation, die Fristwiederherstellung und die Frage der Nichtigkeit eines nachträglich ausgestellten Pfandausfallscheins im Spezialliquidationsverfahren nach Art. 230a Abs. 2 SchKG.

I. Sachverhalt

Über die C.__ AG wurde am 17. März 2020 der Konkurs eröffnet. Mangels Aktiven wurde das Verfahren am 11. August 2020 eingestellt und die Gesellschaft am 20. Juli 2021 im Handelsregister gelöscht.

Da die C._ AG Eigentümerin einer Liegenschaft war, führte das Konkursamt Buchs auf Begehren der Bank B._ als Grundpfandgläubigerin ein Spezialliquidationsverfahren gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG durch. Dieses Verfahren endete für die Bank B.__ mit einem Pfandausfall der 2. Pfandstelle von CHF 2'038'952.90. Die Vorinstanz verzichtete ursprünglich auf die Ausstellung eines Pfandausfallscheins und vermerkte dies in der definitiven Abrechnung und Verteilungsliste vom 21. August 2021.

Am 13. September 2024 beantragte die Bank B._ beim Konkursamt die Ausstellung eines Pfandausfallscheins, da sie diesen für einen Rechtsstreit mit A._, dem (für die Konkursitin haftenden) Solidarbürgen, benötigte. Das Konkursamt stellte den Pfandausfallschein antragsgemäss am 27. September 2024 aus.

A.__ erhob am 14. Januar 2025 betreibungsrechtliche Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen und verlangte die Feststellung der Nichtigkeit des Pfandausfallscheins; eventualiter dessen Aufhebung oder Wiederherstellung der Frist nach Art. 33 Abs. 4 SchKG.

II. Vorinstanzliches Verfahren und Entscheid

Das Kantonsgericht St. Gallen wies das Gesuch um Fristwiederherstellung ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies im Wesentlichen wie folgt: 1. Fehlende Beschwerdelegitimation: A._ sei als blosser Dritter ohne Parteistellung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht "in der erforderlichen Weise direkt beschwert". 2. Verspätung der Beschwerde: A._ habe bereits am 22. Oktober 2024 Kenntnis vom Pfandausfallschein erhalten, als ihm die Klageantwort im Rahmen der gegen ihn gerichteten Aberkennungsklage zugesandt wurde. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) sei somit abgelaufen. 3. Keine Nichtigkeit: Der Pfandausfallschein sei nicht nichtig, nur weil er nach Löschung der Gesellschaft im Handelsregister erlassen wurde. Die Grundpfandgläubigerin habe einen Anspruch auf dessen Ausstellung.

III. Entscheidung des Bundesgerichts und rechtliche Würdigung

Das Bundesgericht weist die Beschwerde von A.__ ab, soweit darauf eingetreten werden kann. Es prüft die Rügen des Beschwerdeführers detailliert:

1. Zulässigkeit und Sachverhaltsbindung: Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 BGG) grundsätzlich gegeben ist. Es ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder beruhe auf einer anderen Rechtsverletzung (E. 1.5).

2. Beschwerdelegitimation (Art. 17 SchKG): Das Bundesgericht erörtert die Frage der Beschwerdelegitimation von A._ als Solidarbürge. Obwohl das Kantonsgericht A._ ein faktisches Interesse zugestand und die Rechtsprechung (BGE 103 III 28 E. 1), wonach ein Bürge eines Schuldners gegen die Verteilungsliste im Konkurs Beschwerde erheben kann, erwähnte, umging das Bundesgericht eine vertiefte Prüfung dieser Frage. Es stellte fest, dass der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz bereits aus anderen Gründen (Verspätung und keine Nichtigkeit) rechtskonform ist und somit die Betroffenheit im konkreten Fall nicht abschliessend beurteilt werden muss (E. 3.1.2).

3. Fristversäumnis und Kenntnisnahme (Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 33 Abs. 4 SchKG): * Kenntnisnahme: Das Bundesgericht bestätigt die Feststellung des Kantonsgerichts, dass A._ am 22. Oktober 2024 vom Pfandausfallschein Kenntnis erhalten hat. Dies geschah durch die Zustellung der Klageantwort der Bank B._ im gegen A._ geführten Aberkennungsprozess, der den Pfandausfallschein als Beweismittel enthielt. Die Behauptung von A._, der Schein sei "zusammengeklebt" und "nicht sichtbar" gewesen, wurde als nicht überzeugend befunden, da in Gerichtsverfahren die Kennzeichnung und Auflistung von Aktenstücken üblich und geboten ist. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das Kantonsgericht wurde verneint (E. 3.2.2). * Zustellungspflichten: Das Bundesgericht lehnt A._s Argument ab, die Kenntnisnahme sei unwirksam, da die Mitteilung gemäss Art. 34 SchKG per Einschreiben hätte erfolgen müssen. Es präzisiert, dass Art. 34 SchKG die förmliche Mitteilung an die Parteien betrifft. Für Dritte wie A._ ist jedoch die tatsächliche Kenntnisnahme der Verfügung fristauslösend (E. 3.2.3, unter Verweis auf BGE 47 III 127 E. 1 und 48 III 189 E. 1). Da die gerichtliche Zusendung im Kontext eines Aberkennungsprozesses erfolgte, kann nicht von einer zufälligen Kenntnisnahme gesprochen werden. * Fristwiederherstellung: A.__ konnte nicht darlegen, dass das Kantonsgericht die Regeln über die Fristwiederherstellung (Art. 33 Abs. 4 SchKG – unverschuldetes Hindernis) unrichtig angewendet habe. Somit war die Beschwerde vom 14. Januar 2025 gegen den Pfandausfallschein verspätet (E. 3.2.4).

4. Nichtigkeit des Pfandausfallscheins (Art. 22 Abs. 1 SchKG): Das Bundesgericht bekräftigt, dass die Nichtigkeit einer Verfügung der Vollstreckungsbehörden nur bei besonders schweren Mängeln anzunehmen ist, die Vorschriften von öffentlichem Interesse oder im Interesse nicht am Verfahren beteiligter Personen verletzen und für die kein ausreichender Rechtsschutz mittels Beschwerde gegeben war (E. 3.3.1, BGE 120 III 117 E. 2c). * Ausstellung nach Löschung der Gesellschaft: A._s Argument, der Pfandausfallschein sei "nicht zeitnah" und nach Löschung der Konkursitin erlassen worden, sei ein Nichtigkeitsgrund, wird zurückgewiesen. Das Bundesgericht verweist auf seine frühere Rechtsprechung (Urteil 5A_295/2023 E. 5.3), welche dem Pfandgläubiger im Spezialliquidationsverfahren nach Art. 230a Abs. 2 SchKG das Recht auf einen Pfandausfallschein bestätigt. Auch ein Konkursverlustschein kann nach Verfahrensabschluss verlangt werden (HUBER/SOGO, Basler Kommentar Art. 265 N. 5). Für die Pfandverwertung nach Art. 230a Abs. 2 SchKG muss der Gemeinschuldner nicht im Handelsregister eingetragen bleiben (LUSTENBERGER/SCHENKER, Basler Kommentar Art. 230a N. 9a). Die Ausstellung des Pfandausfallscheins durch das Konkursamt war somit rechtmässig und nicht nichtig (E. 3.3.2). * "Eigenmächtige" Aufhebung einer früheren Verfügung: A.__s Vorwurf, das Konkursamt habe die frühere (rechtskräftige) Feststellung vom 18. August 2021, es werde kein Pfandausfallschein ausgestellt, "eigenmächtig" widerrufen, wird ebenfalls verworfen. Das Bundesgericht verweist auf die vorinstanzliche Feststellung, dass in der Abrechnung von 2021 lediglich vermerkt wurde, es werde "zunächst keinen Pfandausfallschein" ausgestellt. Diese Formulierung schliesst eine spätere Ausstellung auf Begehren hin nicht aus. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung seitens des Kantonsgerichts wird verneint. Selbst wenn es sich um einen Widerruf gehandelt hätte, wäre eine solche Verfügung mit Beschwerde anfechtbar gewesen (Urteil 5A_427/2024 E. 3.4.1, 3.4.2), was A._ jedoch nicht fristgerecht getan hat (E. 3.3.3 und 3.3.4).

5. Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und verfassungsrechtliche Rügen: Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch die Beschwerdegegnerin wird ebenfalls abgewiesen. Es liegen keine Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Missbrauch eines Rechts vor. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als Solidarbürgen in Anspruch nehmen darf, ist eine materiellrechtliche Frage, die im zivilgerichtlichen Prozess und nicht im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren zu klären ist. Die pauschalen Rügen verfassungsmässiger Rechte (Art. 9, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) genügen den Anforderungen des Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht (E. 3.4).

IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
  1. Fristversäumnis: Die Beschwerde gegen den Pfandausfallschein war verspätet. Für Drittbetroffene wie den Solidarbürgen A.__ ist die tatsächliche Kenntnisnahme fristauslösend, auch wenn die förmliche Zustellung per Einschreiben (Art. 34 SchKG) nur für die Verfahrensparteien gilt. Die Behauptung einer unzureichenden Kenntnisnahme wurde nicht als willkürlich bewiesen.
  2. Keine Nichtigkeit des Pfandausfallscheins: Der Pfandausfallschein ist nicht nichtig, nur weil er drei Jahre nach Konkurseinstellung und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister ausgestellt wurde. Ein Pfandausfallschein kann auch nach Abschluss des Liquidationsverfahrens verlangt und ausgestellt werden.
  3. Kein unzulässiger Widerruf: Die ursprüngliche Feststellung, "zunächst keinen Pfandausfallschein" auszustellen, schloss eine spätere Ausstellung auf Begehren hin nicht aus. Ein unrechtmässiger Widerruf einer früheren Verfügung liegt nicht vor.
  4. Kein Rechtsmissbrauch: Die Geltendmachung des Pfandausfallscheins im Rahmen eines Forderungsprozesses gegen den Solidarbürgen stellt keinen Rechtsmissbrauch dar. Die materielle Berechtigung der Forderung ist im Zivilprozess zu klären.
  5. Beschwerdelegitimation unerheblich: Die Frage der Beschwerdelegitimation von A.__ konnte offenbleiben, da der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aus anderen Gründen (Verspätung und fehlende Nichtigkeit) rechtmässig war.