Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_895/2025 vom 6. März 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_895/2025 vom 6. März 2026 I. Einleitung und Sachverhalt

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Frage des Aufschubs des Vollzugs einer Freiheitsstrafe gemäss Art. 92 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Der Beschwerdeführer, A.__, geboren 1999, ist Vater zweier Kinder, für die er ein eingeschränktes Besuchsrecht hat. Am 11. April 2024 unterzeichnete er einen Lehrvertrag für eine Ausbildung zum Kaufmann (EFZ), die am 19. August 2024 begann.

Mit Urteil vom 6. März 2024 verurteilte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern A._ wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Hinderung einer Amtshandlung. Gleichzeitig wurden ihm gewährte bedingte Strafen aus früheren Urteilen vom 17. Oktober 2019 und 16. Januar 2020 widerrufen. Die Gesamtstrafe belief sich auf 32 Monate Freiheitsstrafe (abzüglich 62 Tage Untersuchungshaft) sowie eine Geldstrafe von 57 Tagessätzen à 30 CHF. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des A._ gegen dieses Urteil am 20. Juni 2024 (6B_343/2024) ab, womit das Urteil rechtskräftig wurde.

Mit Vollstreckungsbefehl vom 15. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer zum Haftantritt in der Regionalen Strafanstalt Bern auf den 16. Dezember 2024 vorgeladen. Sein Gesuch um Aufschub des Vollzugs wurde zunächst von der Direktion für Sicherheit des Kantons Bern am 20. März 2025 und anschliessend von der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 7. Juli 2025 abgewiesen. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte den Aufschub des Vollzugs seiner Freiheitsstrafe bis zum Abschluss seiner Lehre im September 2027. Er verlangte zudem die Befreiung von der Rückerstattung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im kantonalen Verfahren sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Bundesgerichtsverfahren. Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 29. September 2025 stattgegeben.

II. Rügen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht im Wesentlichen zwei Punkte:

  1. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV): Er machte geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Insbesondere sei zu seinen Ungunsten gewertet worden, dass er die Lehre erst nach Rechtskraft seiner Verurteilung begonnen habe, obwohl dies seine Resozialisierungsbemühungen unterstreiche. Ferner sei die Annahme, die knapp 30 Monate Haft würden ihm genügen, um sich beruflich zu bilden, willkürlich. Schliesslich sei die Feststellung eines erhöhten Rückfallrisikos unhaltbar, da gerade seine Inaktivität und soziale Marginalisierung zu seiner Delinquenz beigetragen hätten und er seit Lehrbeginn keine Straftaten mehr begangen habe.
  2. Verletzung von Art. 92 StGB: Der Beschwerdeführer beanstandete, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen eines "schwerwiegenden Grundes" für einen Aufschub des Strafvollzugs verneint. Er argumentierte, ein solcher Aufschub bis zum Lehrabschluss würde die soziale Wiedereingliederung fördern und der Rückfallprävention dienen. Zudem fehle ein überwiegendes öffentliches Interesse am raschen Vollzug seiner Strafe.
III. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers detailliert:

1. Zur Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV)

Das Bundesgericht hielt fest, es sei keine Appellationsinstanz und an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 9 BV). Im vorliegenden Fall beanstande der Beschwerdeführer nicht die Fakten an sich (Lehrbeginn, Rückfallrisikobericht), sondern die rechtlichen Schlussfolgerungen, die die Vorinstanz daraus gezogen habe. Diese Punkte würden daher im Rahmen der Prüfung der Anwendung von Art. 92 StGB behandelt. Die Aussage der Vorinstanz, die Dauer der Strafe von rund 30 Monaten sei ausreichend, um sich beruflich weiterzubilden, sei nicht willkürlich, zumal der Beschwerdeführer keine besonderen Gründe für seine Situation dargelegt habe. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung wurde somit abgewiesen.

2. Zum Aufschub des Strafvollzugs (Art. 92 StGB)

Das Bundesgericht verwies auf die Grundsätze des Strafvollzugsrechts. Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB obliegt der Vollzug von Strafurteilen den Kantonen, welche einen einheitlichen Vollzug gewährleisten müssen (Art. 372 Abs. 3 StGB). Ein rechtskräftiges Urteil kann im Vollzugsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden, auch wenn der Vollzug Härten mit sich bringt, wie der Verlust des Arbeitsplatzes oder Schwierigkeiten bei der sozialen Wiedereingliederung (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.2.2 und weitere aktuelle Entscheide).

Der Aufschub des Vollzugs einer Strafe ist in seinen Motiven der Unterbrechung des Vollzugs gemäss Art. 92 StGB gleichzustellen (vgl. BGE 7B_322/2024 E. 4.5; 7B_63/2024 E. 3.2.1; 7B_691/2023 E. 4.2.1). Nach Art. 92 StGB kann der Vollzug von Strafen und Massnahmen aus einem schwerwiegenden Grund unterbrochen werden.

Das Bundesgericht betonte die restriktive Auslegung des Begriffs "schwerwiegender Grund". Eine einfache Verzichtserklärung der Behörden auf den Vollzug ist nicht zulässig, da dies den Schutz der Allgemeinheit, die Strafzwecke, die Gleichbehandlung und die Glaubwürdigkeit der Strafjustiz untergraben würde. Dafür ist das Gnadenrecht (Art. 381 StGB) vorgesehen (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.2; 146 IV 267 E. 3.2.1; 108 Ia 69 E. 2a).

Ein schwerwiegender Grund liegt nur vor, wenn der Verurteilte, zumindest für eine bestimmte Dauer, die Strafe aus aussergewöhnlichen Gründen, wie zum Beispiel sehr ernsthaften gesundheitlichen Motiven, nicht ertragen kann. Es muss hochwahrscheinlich sein, dass der Vollzug das Leben oder die Gesundheit des Betroffenen konkret gefährden würde; die blosse Eventualität eines Risikos reicht nicht aus. Dabei sind die medizinischen Versorgungsmöglichkeiten im Justizvollzug und die Alternativen zum Regelvollzug (Art. 80 StGB) zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.2; 136 IV 97 E. 5.1; 7B_63/2024 E. 3.2.2-3.2.4; 7B_691/2023 E. 4.2.2; 7B_322/2024 E. 4.5).

Die Schutzbedürfnisse der Gesellschaft verlangen eine besonders restriktive Anwendung von Art. 92 StGB, insbesondere bei schweren Straftaten, gefährlichen Tätern und hohen Strafen (vgl. BGE 136 IV 97 E. 5.2.2.1; 108 Ia 69 E. 2c; 106 IV 321 E. 7a). Zudem darf kein überwiegendes öffentliches Interesse einer Unterbrechung entgegenstehen (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.2; 146 IV 267 E. 3.2.1; 108 Ia 69 E. 2c).

Anwendung auf den konkreten Fall:
  • Schwere der Straftat: Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Hinderung einer Amtshandlung zu 32 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Widerruf früherer bedingter Strafen. Dies deutet auf eine erhebliche Schuld und die Schwere der begangenen Taten hin. Eine schwere Körperverletzung ist ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren geahndet werden kann (Art. 122 StGB). Angesichts dieser Schwere könnten nur aussergewöhnliche Umstände einen mehrjährigen Aufschub rechtfertigen.
  • Berufliche Ausbildung: Der Beginn einer beruflichen Ausbildung kurz nach Rechtskraft einer Freiheitsstrafe stellt keine solche aussergewöhnliche Umstände dar. Der Beschwerdeführer begann die Lehre in Kenntnis des bevorstehenden Strafvollzugs und kann sich daher nicht gutgläubig auf eine selbst herbeigeführte Situation berufen. Zudem bestehe die Möglichkeit, sich auch während des Vollzugs beruflich weiterzubilden und so die Reintegration in die Gesellschaft vorzubereiten.
  • Kontakt zu den Kindern: Die Ausübung des eingeschränkten Besuchsrechts des Beschwerdeführers zu seinen beiden Kindern rechtfertigt ebenfalls keinen Aufschub. Dies ist eine Situation, die alle verurteilten und inhaftierten Elternteile betrifft. Durch das Begehen einer schweren Straftat hat der Beschwerdeführer die Konsequenz der möglichen Trennung von seinen Kindern in Kauf genommen (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.4.3). Der Kontakt kann mittels technischer Kommunikationsmittel und Besuchen im Justizvollzug aufrechterhalten werden.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die einen Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers rechtfertigen könnten. Eine separate Prüfung, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse (insbesondere ein Rückfallrisiko) einem Aufschub entgegenstünde, erübrigte sich daher.

IV. Fazit und kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesgerichtsverfahren wurde gutgeheissen, und Me Cloé Dutoit wurde als amtliche Verteidigerin eingesetzt.

Wesentliche Punkte des Urteils:

  • Restriktive Auslegung von Art. 92 StGB: Ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzugs ist nur unter sehr engen Voraussetzungen eines "schwerwiegenden Grundes" möglich.
  • Definition "schwerwiegender Grund": Dies betrifft primär aussergewöhnliche gesundheitliche Notlagen, bei denen der Vollzug das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten konkret und hochwahrscheinlich gefährden würde oder gegen das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstiesse.
  • Kein allgemeines Interesse an Resozialisierung ausreichend: Der Beginn einer beruflichen Ausbildung oder die Aufrechterhaltung des Kontakts zu Kindern stellen, auch wenn sie für die Resozialisierung förderlich sind, in der Regel keine derart aussergewöhnlichen Gründe dar. Insbesondere dann nicht, wenn die Ausbildung in Kenntnis des bevorstehenden Vollzugs begonnen wurde.
  • Schwere der Straftat relevant: Bei schweren Straftaten und hohen Strafen ist der Grundsatz des raschen Vollzugs, im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Glaubwürdigkeit der Justiz, besonders gewichtig.
  • Vollzug auch zur beruflichen Bildung nutzbar: Der Justizvollzug kann selbst Möglichkeiten zur beruflichen Weiterbildung und Reintegration bieten.
  • Kein Ersatz für Gnadenrecht: Art. 92 StGB dient nicht dazu, die Härte eines rechtskräftigen Urteils zu mildern oder faktisch auf den Vollzug zu verzichten; dafür ist das Gnadenrecht zuständig.