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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Frage des Aufschubs des Vollzugs einer Freiheitsstrafe gemäss Art. 92 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Der Beschwerdeführer, A.__, geboren 1999, ist Vater zweier Kinder, für die er ein eingeschränktes Besuchsrecht hat. Am 11. April 2024 unterzeichnete er einen Lehrvertrag für eine Ausbildung zum Kaufmann (EFZ), die am 19. August 2024 begann.
Mit Urteil vom 6. März 2024 verurteilte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern A._ wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Hinderung einer Amtshandlung. Gleichzeitig wurden ihm gewährte bedingte Strafen aus früheren Urteilen vom 17. Oktober 2019 und 16. Januar 2020 widerrufen. Die Gesamtstrafe belief sich auf 32 Monate Freiheitsstrafe (abzüglich 62 Tage Untersuchungshaft) sowie eine Geldstrafe von 57 Tagessätzen à 30 CHF. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des A._ gegen dieses Urteil am 20. Juni 2024 (6B_343/2024) ab, womit das Urteil rechtskräftig wurde.
Mit Vollstreckungsbefehl vom 15. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer zum Haftantritt in der Regionalen Strafanstalt Bern auf den 16. Dezember 2024 vorgeladen. Sein Gesuch um Aufschub des Vollzugs wurde zunächst von der Direktion für Sicherheit des Kantons Bern am 20. März 2025 und anschliessend von der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 7. Juli 2025 abgewiesen. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte den Aufschub des Vollzugs seiner Freiheitsstrafe bis zum Abschluss seiner Lehre im September 2027. Er verlangte zudem die Befreiung von der Rückerstattung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im kantonalen Verfahren sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Bundesgerichtsverfahren. Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 29. September 2025 stattgegeben.
II. Rügen des BeschwerdeführersDer Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht im Wesentlichen zwei Punkte:
Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers detailliert:
1. Zur Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV)Das Bundesgericht hielt fest, es sei keine Appellationsinstanz und an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 9 BV). Im vorliegenden Fall beanstande der Beschwerdeführer nicht die Fakten an sich (Lehrbeginn, Rückfallrisikobericht), sondern die rechtlichen Schlussfolgerungen, die die Vorinstanz daraus gezogen habe. Diese Punkte würden daher im Rahmen der Prüfung der Anwendung von Art. 92 StGB behandelt. Die Aussage der Vorinstanz, die Dauer der Strafe von rund 30 Monaten sei ausreichend, um sich beruflich weiterzubilden, sei nicht willkürlich, zumal der Beschwerdeführer keine besonderen Gründe für seine Situation dargelegt habe. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung wurde somit abgewiesen.
2. Zum Aufschub des Strafvollzugs (Art. 92 StGB)Das Bundesgericht verwies auf die Grundsätze des Strafvollzugsrechts. Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB obliegt der Vollzug von Strafurteilen den Kantonen, welche einen einheitlichen Vollzug gewährleisten müssen (Art. 372 Abs. 3 StGB). Ein rechtskräftiges Urteil kann im Vollzugsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden, auch wenn der Vollzug Härten mit sich bringt, wie der Verlust des Arbeitsplatzes oder Schwierigkeiten bei der sozialen Wiedereingliederung (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.2.2 und weitere aktuelle Entscheide).
Der Aufschub des Vollzugs einer Strafe ist in seinen Motiven der Unterbrechung des Vollzugs gemäss Art. 92 StGB gleichzustellen (vgl. BGE 7B_322/2024 E. 4.5; 7B_63/2024 E. 3.2.1; 7B_691/2023 E. 4.2.1). Nach Art. 92 StGB kann der Vollzug von Strafen und Massnahmen aus einem schwerwiegenden Grund unterbrochen werden.
Das Bundesgericht betonte die restriktive Auslegung des Begriffs "schwerwiegender Grund". Eine einfache Verzichtserklärung der Behörden auf den Vollzug ist nicht zulässig, da dies den Schutz der Allgemeinheit, die Strafzwecke, die Gleichbehandlung und die Glaubwürdigkeit der Strafjustiz untergraben würde. Dafür ist das Gnadenrecht (Art. 381 StGB) vorgesehen (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.2; 146 IV 267 E. 3.2.1; 108 Ia 69 E. 2a).
Ein schwerwiegender Grund liegt nur vor, wenn der Verurteilte, zumindest für eine bestimmte Dauer, die Strafe aus aussergewöhnlichen Gründen, wie zum Beispiel sehr ernsthaften gesundheitlichen Motiven, nicht ertragen kann. Es muss hochwahrscheinlich sein, dass der Vollzug das Leben oder die Gesundheit des Betroffenen konkret gefährden würde; die blosse Eventualität eines Risikos reicht nicht aus. Dabei sind die medizinischen Versorgungsmöglichkeiten im Justizvollzug und die Alternativen zum Regelvollzug (Art. 80 StGB) zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.2; 136 IV 97 E. 5.1; 7B_63/2024 E. 3.2.2-3.2.4; 7B_691/2023 E. 4.2.2; 7B_322/2024 E. 4.5).
Die Schutzbedürfnisse der Gesellschaft verlangen eine besonders restriktive Anwendung von Art. 92 StGB, insbesondere bei schweren Straftaten, gefährlichen Tätern und hohen Strafen (vgl. BGE 136 IV 97 E. 5.2.2.1; 108 Ia 69 E. 2c; 106 IV 321 E. 7a). Zudem darf kein überwiegendes öffentliches Interesse einer Unterbrechung entgegenstehen (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.2; 146 IV 267 E. 3.2.1; 108 Ia 69 E. 2c).
Anwendung auf den konkreten Fall:Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die einen Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers rechtfertigen könnten. Eine separate Prüfung, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse (insbesondere ein Rückfallrisiko) einem Aufschub entgegenstünde, erübrigte sich daher.
IV. Fazit und kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDie Beschwerde wurde abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesgerichtsverfahren wurde gutgeheissen, und Me Cloé Dutoit wurde als amtliche Verteidigerin eingesetzt.
Wesentliche Punkte des Urteils: