Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1063/2023 vom 19. Februar 2026

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Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 7B_1063/2023 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Februar 2026:

Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_1063/2023 vom 19. Februar 2026

I. Parteien und Gegenstand Der Beschwerdeführer A.__ legte Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. September 2023 ein. Dieses Urteil bestätigte seine Verurteilung wegen Misswirtschaft (Art. 165 i.V.m. Art. 29 StGB) sowie die ausgesprochene bedingte Geldstrafe, Busse und Ersatzforderung. Die zentralen Streitpunkte vor Bundesgericht waren die Verletzung des Anklagegrundsatzes, die Verwertbarkeit von Beweismitteln (Konfrontationsrecht), die Strafzumessung (insbesondere die Verbindungsbusse) und die Höhe der Ersatzforderung.

II. Sachverhalt (Kurzfassung) A._ wurde ursprünglich per Strafbefehl vom 17. Mai 2020 wegen Misswirtschaft und Unterlassens der Buchführung verurteilt. Ihm und zwei Mitbeschuldigten wurde vorgeworfen, über die B._ AG Immobilienhandel betrieben und dabei hohe Gewinne (ca. Fr. 3.75 Mio. und Fr. 220'000) erzielt zu haben, die jedoch nie steuerlich deklariert und für die keine ordnungsgemässe Buchhaltung geführt wurde. Stattdessen seien die Gewinne systematisch unter den Organen (zu denen A.__ gehörte) aufgeteilt und an nahestehende Gesellschaften und Personen transferiert worden, was zur Aushöhlung der Gesellschaft führte.

Das Bezirksgericht stellte das Verfahren wegen Unterlassens der Buchführung wegen Verjährung ein, verurteilte A.__ aber wegen Misswirtschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 13. Februar 2013 zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 2'200.--, einer Busse von Fr. 10'000.-- und einer Ersatzforderung von Fr. 311'043.20. Das Obergericht bestätigte diese Sanktionen im Rahmen eines schriftlichen Berufungsverfahrens.

III. Bundesgerichtliche Erwägungen

  1. Verletzung des Anklagegrundsatzes (E. 2)

    • Argument des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 325 Abs. 1 i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO), da die Anklageschrift (Strafbefehl) zu umfangreich und ausschweifend sei und nicht ausreichend konkrete Handlungen benenne.
    • Begründung des Gerichts: Das Bundesgericht führte die Rechtsgrundsätze des Anklageprinzips an (Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK), das die Umgrenzungs- und Informationsfunktion erfüllt und die Verteidigungsrechte schützt (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2). Es stellte fest, dass die Beschwerde in diesem Punkt den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Der Beschwerdeführer habe weder konkreten Bezug zum Inhalt des Strafbefehls noch zum Sachverhalt seiner Verurteilung genommen, sondern lediglich pauschale Vorwürfe erhoben. Das Bundesgericht trat auf die Rüge mangels hinreichender Begründung nicht ein.
  2. Konfrontationsrecht und Verwertungsverbot (E. 3)

    • Argument des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer beanstandete eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Er machte geltend, das Obergericht habe Aussagen von C._, D._ und E.__ sowie Strafbefehle gegen Mitbeschuldigte zu seinen Lasten verwendet, obwohl sein Konfrontationsrecht verletzt worden sei und die Beweise somit unverwertbar seien.
    • Begründung des Gerichts: Das Bundesgericht erläuterte die Bedeutung des Konfrontationsrechts als Ausfluss des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV) und des spezifischen Teilnahme- und Mitwirkungsrechts (Art. 147 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2). Es betonte, dass belastende Zeugenaussagen grundsätzlich nur verwertbar sind, wenn die beschuldigte Person die Gelegenheit hatte, Fragen zu stellen. Allerdings befand das Gericht die Rügen als unsubstanziiert. Der Beschwerdeführer habe nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern sich welche Aussagen konkret zu seinem Nachteil ausgewirkt hätten. Die Kritik am Attribut "Firmenbestatter" für C._ sei nicht relevant für die Misswirtschaftsvorwürfe. Zudem seien die von C._ eingereichten Buchhaltungsunterlagen Urkunden und keinem Verwertungsverbot unterworfen. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz vielmehr davon ausging, der Beschwerdeführer selbst habe die nachträgliche Erstellung der Buchhaltungsunterlagen anerkannt, nicht dass dies aus unverwertbaren Aussagen hervorging. Die Rüge wurde als unbegründet abgewiesen, und der Schuldspruch wegen Misswirtschaft blieb somit bestehen.
  3. Strafzumessung – Verbindungsbusse (E. 4)

    • Argument des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer monierte, die Verbindungsbusse von Fr. 10'000.-- sei zu hoch, verstosse gegen Art. 42 Abs. 4 StGB und stehe in keinem Verhältnis zu seinem Verschulden oder den wesentlich tieferen Bussen der Mitbeschuldigten. Er sah darin eine bundesrechtswidrige zusätzliche Sanktion.
    • Begründung des Gerichts: Das Bundesgericht wiederholte seine Grundsätze zur Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB), die im Ermessen des Sachgerichts liegt und nur bei Rechtsfehler korrigiert wird (BGE 144 IV 313 E. 1.2). Bezüglich der Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB) erläuterte es deren spezialpräventiven Charakter und akzessorische Bedeutung, wobei sie grundsätzlich 20 % der Hauptstrafe nicht übersteigen soll (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1). Das Gericht befand die Rüge als unbegründet. Die bedingte Geldstrafe betrug Fr. 330'000.-- (150 Tagessätze à Fr. 2'200.--). Die Verbindungsbusse von Fr. 10'000.-- entsprach lediglich rund 3 % dieser Geldstrafe und lag damit weit innerhalb des Ermessensspielraums der Vorinstanz und der bundesgerichtlichen Richtlinien. Die unterschiedliche Höhe im Vergleich zu den Bussen der Mitbeschuldigten sei durch die individualisierte Strafzumessung und die nicht vergleichbaren finanziellen Verhältnisse gerechtfertigt, was der Beschwerdeführer nicht bestreite. Das Gericht sah keine Verletzung des Grundsatzes, dass die Verbindungsbusse nicht zu einer Straferhöhung führen darf.
  4. Ersatzforderung (E. 5)

    • Argument des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer rügte, die Ersatzforderung von Fr. 311'043.20 sei zu Unrecht festgesetzt worden. Er machte prozessual eine Verletzung von Art. 406 Abs. 2 StPO geltend, da das Obergericht im schriftlichen Verfahren unzulässigerweise eine grundlegend andere Sachverhaltswürdigung vorgenommen habe. Materiell beanstandete er eine Verletzung von Art. 71 StGB, weil die Ersatzforderung zu hoch sei.
    • Begründung des Gerichts – Prozessualer Aspekt (E. 5.4): Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO die Behandlung von Massnahmen wie Einziehungen oder Ersatzforderungen im schriftlichen Verfahren explizit zulässt, und dies sogar ohne Einverständnis der Parteien. Dies gelte insbesondere, wenn das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) anwendbar ist und keine neuen Fragen zur Person der beschuldigten Person oder deren Charakter aufgeworfen werden. Da das Obergericht lediglich aktenkundige Geldflüsse anders gewürdigt habe, zu denen der Beschwerdeführer bereits Stellung nehmen konnte, war seine persönliche Anwesenheit nicht erforderlich. Die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens war daher rechtmässig.
    • Begründung des Gerichts – Materieller Aspekt (E. 5.5):
      • Verletzung der Verwaltungsratspflichten: Das Gericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der B.__ AG seine Pflichten (insb. Buchführung, Rechnungslegung, aArt. 725 OR) verletzt und sich der Misswirtschaft schuldig gemacht hatte, was die Grundlage für eine Ersatzforderung bildet.
      • Steuerrechtlicher Zeitpunkt der Gewinnrealisierung: Die Rüge gegen die vom Obergericht herangezogene bundesgerichtliche Praxis (BGE 2C_835/2013) zum Zeitpunkt der steuerrechtlichen Gewinnrealisierung aus Liegenschaftsverkäufen wurde als unbegründet abgewiesen. Diese Praxis sei etabliert gewesen, und der Beschwerdeführer hätte bereits während seiner Amtszeit wissen müssen, dass der Gewinn aus dem Liegenschaftsverkauf hätte deklariert und entsprechende Rückstellungen hätten gebildet werden müssen. Die Höhe der ermessensweise veranlagten Steuern von rund Fr. 866'000.-- wurde als rechtmässig erachtet, da der Beschwerdeführer davon ausging, dass der Gewinn nie deklariert werden sollte.
      • Höhe der Auszahlungen und Ersatzforderung: Die Vorinstanz durfte willkürfrei davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer oder ihm nahestehende Personen mindestens Fr. 675'000.-- (ursprünglich Fr. 990'000.-- vor Reduktion zugunsten des Beschwerdeführers) aus der B.__ AG auszahlen liessen. Die pauschalen Bestreitungen des Beschwerdeführers genügten den Begründungsanforderungen nicht.
      • Rechtfertigung der Ersatzforderungshöhe: Das Gericht bestätigte, dass dem Staat aufgrund der unterlassenen Rückstellungen für die im Konkurs nicht mehr einbringlichen Steuerschulden eine Ersatzforderung zusteht. Da der Beschwerdeführer für die gesamte nicht eingebrachte Steuerschuld (Fr. 866'000.--) mitverantwortlich war und selbst erhebliche Beträge erhalten hatte, war die Ersatzforderung von Fr. 311'043.20 gerechtfertigt. Das Obergericht hatte zwar eine halbe Steuerschuld von Fr. 433'000.-- als grundsätzlich angemessen erachtet, musste aber aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO, hier: Art. 107 Abs. 1 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren) bei der vom Bezirksgericht festgesetzten, tieferen Summe von Fr. 311'043.20 bleiben. Eine weitere Reduktion der Ersatzforderung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, war nicht geboten.

IV. Ergebnis Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen Misswirtschaft sowie die Sanktionen. 1. Anklagegrundsatz: Die Rüge der ungenügenden Anklageschrift wurde mangels Substantiierung abgewiesen. 2. Konfrontationsrecht: Die Behauptung der Verwendung unverwertbarer Aussagen scheiterte ebenfalls an fehlender Substantiierung und der Feststellung, dass keine relevanten Konfrontationsrechte verletzt wurden oder das Obergericht sich auf andere Beweise stützte. 3. Strafzumessung: Die Verbindungsbusse von Fr. 10'000.-- wurde als verhältnismässig befunden, da sie nur rund 3 % der Hauptstrafe ausmachte und die Differenz zu Bussen von Mitbeschuldigten durch die individualisierte Strafzumessung und die finanzielle Situation des Beschwerdeführers gerechtfertigt war. 4. Ersatzforderung: * Das schriftliche Berufungsverfahren für die Ersatzforderung war gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO zulässig. * Die Ersatzforderung von Fr. 311'043.20 wurde als materiell korrekt bestätigt, da der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat seine Pflichten verletzte, die Steuerforderungen nicht deklarierte und erhebliche Beträge (mind. Fr. 675'000.--) aus der Gesellschaft entnahm. Die Höhe war durch das Verschlechterungsverbot begrenzt, obwohl eine höhere Forderung (Fr. 433'000.-- oder mehr) ohne diese Schranke gerechtfertigt gewesen wäre.

Die Beschwerde wurde abgewiesen.