Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgericht, Urteil 6B_370/2025 vom 10. Februar 2026
I. Parteien und Streitgegenstand
- Beschwerdeführer (Recourant): A.A.__, vertreten durch Rechtsanwälte.
- Beschwerdegegner (Intimés):
- Ministère public du canton du Valais
- B.__ Ltd
- C.__ Inc.
- D.__ Sàrl (2.-4. vertreten durch Rechtsanwälte)
- Masse en faillite de A.A.__ (vertreten durch Rechtsanwalt)
- Gegenstand: Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafkammer II, vom 20. März 2025.
- Hauptvorwürfe: Untreue (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), betrügerischer Konkurs (Art. 163 Ziff. 1 StGB) und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB). Weitere Rügen betreffen die Strafzumessung, das Recht auf Gehör, die Unschuldsvermutung, Willkür sowie das Beschleunigungsgebot.
II. Sachverhalt (Kurzfassung)
Der Beschwerdeführer A.A._, ein britischer Geschäftsmann, ging 2005 eine Partnerschaft mit F._ (Eigentümer der B._ Ltd, die C._ Inc. und D._ Sàrl umfasst) ein, um Immobilien in Osteuropa zu erwerben und zu veräussern. Gemäss einem "Memorandum of Understanding" vom 28. Mai 2005 sollte der Beschwerdeführer exklusiv Projekte vorschlagen, und für genehmigte Projekte wurden gemeinsame Investitionsgesellschaften gegründet, an denen der Beschwerdeführer zu 20 % und die B._ Gruppe zu 80 % beteiligt war. Die 20 % Beteiligung des Beschwerdeführers wurde durch Darlehen der B.__ Gruppe finanziert.
Die Anschaffungskosten der Grundstücke wurden durch die Investitionsgesellschaften selbst (Onshore-Finanzierung) beglichen. Zusätzliche Kosten ("coûts additionnels"), deren Höhe der Beschwerdeführer allein festlegte und die auch Zahlungen an "machtnahe Personen" zur Preisreduzierung umfassten, wurden über ein Konto des Beschwerdeführers bei der Banque P._ SA in Z._ (Offshore-Finanzierung) abgewickelt. Hierfür gewährte die B.__ Gruppe dem Beschwerdeführer separate Darlehen (80 % und 20 % der Zusatzkosten). Die Darlehensverträge sahen Rückzahlungsfristen und teilweise Zinsen vor.
Der Beschwerdeführer verfügte nicht über die notwendigen Eigenmittel, weshalb seine gesamten Beteiligungen durch Darlehen der B.__ Gruppe finanziert wurden. Zur Sicherung wurden unter anderem Hypotheken auf Grundstücken in Rumänien bestellt.
Zwischen April und Juni 2007 erhielt der Beschwerdeführer erhebliche Beträge (u.a. EUR 8'826'002 für Projekt "M._", EUR 9'918'000 für Projekt "I._", EUR 844'800 für Projekt "K._"), die für diese "Offshore-Finanzierung" der "zusätzlichen Kosten" bestimmt waren. Ein Teil dieser Gelder, namentlich EUR 119'131.65 vom Projekt "M._", EUR 10'106.86 ebenfalls vom Projekt "M._" und EUR 850'000 vom Projekt "I._", verwendete der Beschwerdeführer jedoch für den Kauf von Luxusautos (Bugatti EB 110 SS, Mercedes-Benz GL 450, Ferrari Enzo).
III. Vorinstanzen
- Erste Instanz (Tribunal du IIe arrondissement de Sierre, 28.03.2022): Verurteilung wegen Untreue, betrügerischem Konkurs und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren im Absenzverfahren.
- Kantonale Instanz (Cour pénale II du Tribunal cantonal du Valais, 20.03.2025): Erklärte den Antrag des Beschwerdeführers auf ein neues Urteil als unzulässig. Teilweise Gutheissung der Berufung des Beschwerdeführers und der Anschlussberufung der Beschwerdegegner 2-4. Reformierte das Urteil und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, abzüglich Untersuchungshaft. Ordnete die Zuteilung der Sicherheitsleistung von CHF 200'000 an die Beschwerdegegner 2-4 an.
IV. Rügen und Beurteilung durch das Bundesgericht
1. Verletzung des Rechts auf Gehör und der Art. 366 ff. StPO (Absenzverfahren)
- Rüge des Beschwerdeführers: Er konnte aufgrund des Russland-Ukraine-Krieges, der Reisebeschränkungen und der Gefahr, nicht nach Russland zurückkehren zu können, nicht an der erstinstanzlichen Verhandlung teilnehmen. Dies sei höhere Gewalt gewesen, weshalb das Absenzverfahren nicht hätte eingeleitet werden dürfen.
- Begründung des Bundesgerichts:
- Der Beschwerdeführer rügt nicht die Unzulässigkeit seines Antrags auf ein neues Urteil, die ordnungsgemässe Ladung oder die Verteidigung durch einen Anwalt.
- Die Rüge der Verletzung von Art. 366 Abs. 4 StPO ist mangels substanziierter Begründung unzulässig.
- Das Bundesgericht prüft, ob sich der Beschwerdeführer selbst in die Unfähigkeit versetzt hat, an der Verhandlung teilzunehmen (Art. 366 Abs. 3 StPO). Die kantonale Instanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Verhandlung die Schweiz verlassen, seinen Wohnsitz im Ausland verschwiegen und ausdrücklich abgelehnt hatte, beim Büro seines Verteidigers ein Zustelldomizil zu wählen. Er wusste, dass sein Vertagungsgesuch wegen des Krieges abgelehnt worden war, da eine Reise über die Türkei möglich war. Seine Ausreden waren nicht glaubwürdig.
- Das Bundesgericht hält fest, dass es nicht Aufgabe des Beschuldigten ist, zu beweisen, dass er sich der Justiz nicht entziehen wollte oder dass seine Abwesenheit auf höherer Gewalt beruhte; jedoch muss er glaubwürdige Gründe für seine Abwesenheit vorbringen, was hier nicht der Fall war.
- Fazit: Die kantonale Instanz durfte die Bedingungen für die Einleitung eines Absenzverfahrens als erfüllt betrachten. Die Rüge ist unbegründet.
2. Verletzung der Art. 122 Abs. 4 und 382 Abs. 1 und 2 StPO sowie Rechtsmissbrauch
- Rüge des Beschwerdeführers: Die Beschwerdegegner 2-4 (Privatkläger) hätten kein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung des Urteils gehabt, da sie ihre Zivilforderungen im Strafverfahren zurückgezogen und diese bereits durch einen Schiedsspruch vollständig beglichen worden seien. Die Abtretung eines Teils ihrer Forderung (betreffend die Sicherheitsleistung von CHF 200'000) an den Kanton sei ein rechtsmissbräuchlicher Versuch gewesen, künstlich ein Interesse zu schaffen.
- Begründung des Bundesgerichts:
- Das Bundesgericht verweist auf seine Rechtsprechung (BGE 139 IV 78), wonach die Beschwerdelegitimation für Privatkläger nicht eng auszulegen ist und nicht das effektive Stellen von Zivilforderungen im Strafverfahren voraussetzt. Selbst wenn Zivilforderungen durch ein Schiedsverfahren beglichen wurden, schliesst dies ein rechtliches Interesse des Geschädigten im Strafverfahren nicht aus (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO).
- Die Anschlussberufung der Beschwerdegegner 2-4 betraf zudem die Zuteilung der Sicherheitsleistung gemäss Art. 73 StGB, woran sie ein rechtlich geschütztes Interesse hatten.
- Die Rüge des "zu späten" Abtretens der Forderung ist mangels substanziierter Begründung unzulässig (appellatorische Kritik). Selbst wenn die Abtretung spät erfolgt wäre, hatten die Beschwerdegegner bereits ein legitimes Interesse an der Anfechtung des Freispruchs und der Klassierung des Beschwerdeführers bezüglich bestimmter Delikte.
- Fazit: Die Beschwerdegegner 2-4 verfügten über ein rechtlich geschütztes Interesse zur Einlegung der Anschlussberufung. Die Rüge des Rechtsmissbrauchs ist unbegründet.
3. Verletzung des Rechts auf Gehör und des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK, 29 Abs. 2 BV, 389 StPO)
- Rüge des Beschwerdeführers: Die kantonale Instanz habe sein Recht auf Gehör verletzt, indem sie Beweisanträge (Anhörung von F._ und G._, Schätzung der Immobilienwerte, Sachverständigengutachten zu den Abtretungen) ohne ausreichende Begründung abgewiesen habe. Das Zeugnis von F.__ sei unerlässlich gewesen.
- Begründung des Bundesgerichts:
- Die kantonale Instanz hat im Protokoll der Berufungsverhandlung die Gründe für die Ablehnung der Beweisanträge dargelegt, was dem Begründungserfordernis genügt.
- Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine eigene Einschätzung zur Relevanz der Beweismittel der antizipierten Beweiswürdigung der Vorinstanz entgegenzusetzen, ohne Willkür darzulegen. Dies ist eine unzulässige appellatorische Kritik.
- Die Argumentation der Vorinstanz, wonach in Wirtschaftsstrafsachen schriftliche Unterlagen (Memorandum, Verträge, Bankdokumentation) aufgrund der langen Zeit seit den Ereignissen (fast 20 Jahre) zuverlässiger seien als aktuelle Zeugenaussagen, ist nicht willkürlich.
- Fazit: Die kantonale Instanz hat das Recht auf Gehör nicht verletzt. Die Rüge ist unbegründet.
4. Verurteilung wegen Untreue (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
- Rüge des Beschwerdeführers: Es habe keine zweckgebundene Verwendung der Darlehensbeträge für die "Offshore-Finanzierung" gegeben. Die Parteien hätten keine präzise Zweckbindung vereinbart, und die B.__ Gruppe habe die Verwendung nicht kontrolliert. Die Beweiswürdigung sei willkürlich und verletze die Unschuldsvermutung.
- Begründung des Bundesgerichts:
- Das Bundesgericht wiederholt die Voraussetzungen der Untreue, insbesondere, dass eine zweckgebundene Mittelverwendung bei Darlehen dann vorliegt, wenn der Verwendungszweck klar definiert ist und gleichzeitig zur Risikodeckung des Darlehensgebers dient oder das Verlustrisiko mindert (BGE 129 IV 257). Die missbräuchliche Verwendung ist dann Untreue.
- Die kantonale Instanz hat aufgrund des "Memorandum of Understanding" und der Aussagen des Beschwerdeführers (insbesondere seine anfängliche Darstellung einer Partnerschaft und sein späteres Eingeständnis, einen Teil der Gelder ohne Wissen von F.__ für seinen Lebensunterhalt verwendet zu haben) willkürfrei festgestellt, dass die Offshore-Finanzierung für "zusätzliche Kosten" der Immobilienprojekte und nicht zur persönlichen Entlöhnung oder freien Verfügung bestimmt war.
- Die späteren, widersprüchlichen Erklärungen des Beschwerdeführers (Maklerprovision, "Vorauszahlungen") wurden als unglaubwürdig bewertet.
- Die Einrede, seine Aussagen seien ohne Anwesenheit des Verteidigers erfolgt, ist unbehelflich, da der Beschwerdeführer deren Verwertbarkeit in den Vorinstanzen nicht gerügt hat (Art. 80 Abs. 1 BGG).
- Die Existenz von Hypotheken zur Darlehenssicherung beweist nicht, dass das Geld ohne Zweckbindung zur freien Verfügung stand.
- Fazit: Die Feststellung der zweckgebundenen Mittelverwendung und der missbräuchlichen Verwendung durch den Beschwerdeführer ist nicht willkürlich. Die Unschuldsvermutung ist nicht verletzt. Die Rüge ist unbegründet.
5. Strafzumessung (Art. 47, 48 lit. e und 49 Abs. 1 StGB)
- Rüge des Beschwerdeführers: Die kantonale Instanz habe die Schwere der Rechtsgutsverletzung nicht ausreichend berücksichtigt und die Strafe ungenügend begründet.
- Begründung des Bundesgerichts:
- Das Bundesgericht anerkennt den weiten Ermessensspielraum der Strafgerichte. Es interveniert nur bei Ermessensüberschreitung, Missbrauch oder Fehlern bei der Anwendung von Art. 47 StGB.
- Die kantonale Instanz hat ausführlich die objektiven und subjektiven Faktoren der Schuld (langjährige Delikttätigkeit, Verletzung mehrerer Rechtsgüter, Millionenschaden, egoistische Motive, fehlende Reue, schlechte Kooperation, Flucht) gewürdigt.
- Die Schwere der Rechtsgutsverletzung (Patrimonialinteressen im Millionenbereich) wurde explizit berücksichtigt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dies sei im Vergleich zu anderen Rechtsgütern (z.B. Leben) weniger schwerwiegend, ist unzulässig appellatorisch. Auch die Behauptung, der Geschädigte sei reich gewesen, ist unerheblich.
- Die kantonale Instanz hat die Strafen für die einzelnen Delikte (24 Monate für betrügerischen Konkurs, 14 Monate für Gläubigerschädigung, 10 Monate für Untreue) und die Gesamtstrafe (42 Monate unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und einer Reduktion wegen Beschleunigungsgebots) sorgfältig begründet und ihr Ermessen nicht missbraucht. Die Begründung genügt den Anforderungen von Art. 50 StGB.
- Fazit: Die Strafzumessung ist bundesrechtskonform. Die Rüge ist unbegründet.
6. Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO, 29 Abs. 1 BV, 6 Abs. 1 EMRK)
- Rüge des Beschwerdeführers: Die von der kantonalen Instanz gewährte Strafreduktion von 10 % wegen Verfahrensverzögerung sei unzureichend. Es sei stossend, ihm seine Inaktivität bei der Mahnung des Gerichts vorzuwerfen, da er keinen Einfluss auf die Terminfestsetzung habe.
- Begründung des Bundesgerichts:
- Das Bundesgericht greift bei der Sanktionierung von Beschleunigungsgebotsverletzungen nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch ein.
- Die kantonale Instanz hat festgestellt, dass die Verzögerung von über zwei Jahren im Berufungsverfahren zu einer Reduktion von 10 % geführt hat. Sie hat die Komplexität des Falles und die Tatsache berücksichtigt, dass keine Partei die Beschwerdeinstanz angemahnt hatte und die Verzögerung den im Ausland in Freiheit lebenden Beschwerdeführer nicht übermässig belastet habe.
- Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Verzögerung ihn in einer Weise betroffen hätte, die eine höhere Strafreduktion rechtfertigen würde.
- Fazit: Die gewährte Strafreduktion von 10 % ist angemessen und verletzt kein Bundesrecht. Die Rüge ist unbegründet.
V. Gesamtfazit des Bundesgerichts
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in dem Umfang, in dem sie zulässig ist, ab.
VI. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von A.A.__ wegen Untreue, betrügerischem Konkurs und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung. Es hielt fest, dass die Einleitung des Absenzverfahrens korrekt war, da der Beschwerdeführer sich durch sein Verhalten (Verlassen der Schweiz, Verweigerung eines Zustelldomizils) bewusst der Justiz entzog. Die Beschwerdelegitimation der Privatkläger wurde bejaht, da sie ein rechtlich geschütztes Interesse über reine Zivilforderungen hinaus hatten und die Zuteilung von Sicherheiten anfochten. Die Ablehnung weiterer Beweisanträge durch die Vorinstanz mittels antizipierter Beweiswürdigung wurde als zulässig erachtet. Hinsichtlich der Untreue bestätigte das Bundesgericht, dass die für "Offshore-Finanzierung" bestimmten Gelder zweckgebunden waren und der Beschwerdeführer diese missbräuchlich für persönliche Luxusgüter verwendete. Die Strafzumessung wurde als im Ermessensspielraum der Vorinstanz liegend und ausreichend begründet befunden. Auch die gewährte Strafreduktion von 10 % wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots war angesichts der Umstände angemessen. Die Beschwerde wurde vollumfänglich abgewiesen.