Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_267/2025 vom 16. Februar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 4A_267/2025 vom 16. Februar 2026

1. Parteien und Streitgegenstand Die Beschwerdeführerin, A._ SA, Eigentümerin einer Parzelle in B._, focht den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Waadt (Cour d'appel civile) an. Dieses hatte ihre Forderung von CHF 300'000 gegen die Beschwerdegegnerin, die Gemeinde B.__, abgewiesen. Der Streit drehte sich um die Fälligkeit einer vertraglich vereinbarten Konventionalstrafe (peine conventionnelle) infolge der nicht fristgerechten Ausführung einer Baupflicht durch die Gemeinde, wobei die Gemeinde eine nachträgliche, unverschuldete Unmöglichkeit der Leistungserbringung geltend machte.

2. Sachverhalt, der dem Entscheid zugrunde liegt

  • Vertragliche Grundlage: Im Rahmen einer im März 2015 unterzeichneten notariellen Urkunde zur unentgeltlichen Abtretung, zum Verkauf und zur Bestellung von Dienstbarkeiten verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, sich mit CHF 300'000 an den Kosten für den Bau eines Kreisels (giratoire) zu beteiligen. Dieser Kreisel sollte den Zugang zu ihrer Parzelle verbessern.
  • Klausel VII (Kern des Streits): Diese Klausel sah vor, dass die Gemeinde der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 300'000 zurückzuerstatten hat, falls der Bau des Kreisels nicht innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum der Urkunde (d.h. bis zum 31. März 2020) begonnen hat.
  • Planung und Vorbereitung des Kreisels: Die Gemeinde plante den Kreisel im Rahmen eines grösseren kantonalen Projekts ("Axes-Forts"). Aufgrund komplexer Genehmigungsverfahren und Koordinationsbedarfs mit kantonalen Stellen (Direction générale de la mobilité et des routes des Kantons – DGMR) zogen sich die Vorbereitungen hin. Um die Frist einzuhalten, beschloss die Gemeinde, einen provisorischen Kreisel zu realisieren. Die öffentliche Ausschreibung hierfür erfolgte am 18. Februar 2020. Nach Bestätigung der Auftragsvergabe für die Bodenmarkierungsarbeiten am 10. März 2020 war der Baubeginn für den 30. März 2020 vorgesehen.
  • COVID-19-Pandemie und Baubeginn: Am 20. März 2020 informierte das Bauunternehmen die Gemeinde, dass es die geplanten Arbeiten aufgrund der von der Eidgenossenschaft im Rahmen der COVID-19-Pandemie erlassenen Vorschriften (insbesondere die Einhaltung eines Mindestabstands von zwei Metern) sofort einstelle. Der Beginn der Arbeiten am provisorischen Kreisel wurde daraufhin auf unbestimmte Zeit verschoben.
  • Tatsächlicher Baubeginn: Die Arbeiten begannen schliesslich am 5. Mai 2020, nachdem die Massnahmen gelockert worden waren. Zu den ersten Arbeiten gehörte die Demontage eines Laternenmastes, die gemäss den Feststellungen der Vorinstanz zwei Personen in einer Hebebühne über mehr als 15 Minuten hinweg erforderte.
  • Forderung der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin forderte die Rückzahlung der CHF 300'000, da der Baubeginn nicht fristgerecht erfolgt sei.

3. Prozessgeschichte Die kantonale Patrimonialkammer verurteilte die Gemeinde zur Zahlung von CHF 100'000. Das kantonale Tribunal (Cour d'appel civile) hiess die Berufung der Gemeinde gut und wies die Forderung der Beschwerdeführerin vollumfänglich ab, mit der Begründung, die Klausel VII sei aufgrund einer nachträglichen Unmöglichkeit nicht anwendbar.

4. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde primär unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), wobei es sich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden sah, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig waren (Art. 105 Abs. 1 BGG).

  • 4.1. Qualifikation der Klausel VII (Konventionalstrafe vs. bedingte Obligation)

    • Die Beschwerdeführerin argumentierte, es handle sich um eine bedingte Obligation und nicht um eine Konventionalstrafe.
    • Das Bundesgericht hielt fest, dass Konventionalstrafen ihrem Wesen nach bedingt sind, da ihre Fälligkeit von der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer Hauptpflicht abhängt (vgl. Art. 151 OR). Für Konventionalstrafen gelten jedoch die speziellen Regeln der Art. 160 ff. OR.
    • Im vorliegenden Fall wurde die Strafe für die Nichteinhaltung einer Ausführungsfrist vereinbart, wobei die Gemeinde gemäss der Urkunde den Kreisel auch nach Verfall der Strafe noch hätte realisieren müssen. Dies deutete auf eine kumulative Konventionalstrafe im Sinne von Art. 160 Abs. 2 OR hin, die nicht an die Stelle der Erfüllung tritt, sondern diese zusätzlich sichert. Die Qualifikation als Konventionalstrafe wurde somit bestätigt.
  • 4.2. Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung und unverschuldetes Ausbleiben (Art. 163 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 1 OR)

    • Grundlagen: Gemäss Art. 163 Abs. 2 OR kann eine Konventionalstrafe nicht gefordert werden, wenn die Erfüllung der Hauptpflicht durch einen Umstand unmöglich geworden ist, den der Schuldner nicht zu verantworten hat, sofern keine gegenteilige Vereinbarung besteht. Die Beweislast für die nachträgliche Unmöglichkeit und das Fehlen eines Verschuldens liegt beim Schuldner. Objektive Unmöglichkeit kann sowohl faktisch als auch rechtlich (z.B. durch behördliche Anordnungen) begründet sein (Verweis auf BGE 135 III 212 und BGE 111 II 352).
    • Anwendung auf COVID-19-Massnahmen:
      • Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Baubeginn bis zum 31. März 2020 aufgrund der nationalen und kantonalen COVID-19-Massnahmen (insbesondere Abstandsregeln) unmöglich war. Die konkreten Arbeiten (Demontage eines Laternenmastes) hätten die gleichzeitige Anwesenheit von zwei Personen in einer Hebebühne für mehr als 15 Minuten erfordert, was unter den damals geltenden Vorschriften (Ordonnance 2 Covid-19 vom 13. März 2020 und kantonaler Erlass vom 18. März 2020) nicht erlaubt war.
      • Das Bundesgericht bestätigte, dass diese Massnahmen zu einer objektiven Unmöglichkeit der Leistung führten und als höhere Gewalt (force majeure, Verweis auf BGE 150 III 22) zu qualifizieren sind. Der Gemeinde konnte kein Verschulden angelastet werden, da eine weltweite Pandemie mit derart weitreichenden wirtschaftlichen Folgen nicht vernünftigerweise vorhersehbar war.
    • Verschulden der Gemeinde bei der Planung?
      • Die Beschwerdeführerin rügte, die Gemeinde habe durch Verzögerungen bei der Planung (Publikation erst am 18. Februar 2020) die Unmöglichkeit selbst herbeigeführt.
      • Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück. Es verwies auf die detaillierten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, die komplexe behördliche Abläufe, kantonale Genehmigungen und die Notwendigkeit der Koordination mit anderen Infrastrukturprojekten aufzeigten. Die Gemeinde habe sich bemüht, den Zeitplan einzuhalten und notwendige Anpassungen vorzunehmen. Es wurde kein sorgfaltswidriges Verhalten der Gemeinde in der Planung festgestellt.
    • Definition des "Baubeginns":
      • Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Demontage eines Laternenmastes sei kein eigentlicher "Baubeginn" und ein provisorischer Kreisel zähle nicht.
      • Das Bundesgericht hielt fest, dass die Demontage des Laternenmastes als unerlässliche Vorarbeit für den Bau des Kreisels qualifiziert wurde und damit als Teil des Baubeginns gelten konnte (Verweis auf 1C_487/2017 für eine ähnliche Rechtsfrage im Baurecht). Dies demonstrierte den ernsthaften Willen der Gemeinde, die Arbeiten fristgerecht aufzunehmen.
      • Die Frage nach der Eignung eines provisorischen Kreisels als "Baubeginn" wurde als nicht zulässig erachtet, da dieser Punkt von der Beschwerdeführerin in der kantonalen Instanz nicht beanstandet worden war (Grundsatz der materiellen Erschöpfung der kantonalen Rechtsmittel, Art. 75 Abs. 1 BGG).
  • 4.3. Garantiefunktion der Konventionalstrafe?

    • Die Beschwerdeführerin versuchte, die Konventionalstrafe als "atypisch" darzustellen, mit einer reinen Garantiefunktion, die eine verschuldensunabhängige Haftung begründen würde.
    • Das Bundesgericht betonte, dass eine solche Garantieklausel (die eine objektive Haftung unabhängig vom Verschulden des Schuldners vorsieht) nicht vermutet wird. Der Gläubiger hat deren Vereinbarung nachzuweisen, und sie ist aufgrund der damit verbundenen weitreichenden Verpflichtung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Verweis auf Gaspard Couchepin, Les peines conventionnelles, Nrn. 1345, 1362).
    • Weder der Wortlaut der notariellen Urkunde noch die Erklärung des Notars vom 20. Mai 2020 enthielten Anhaltspunkte für eine solche Garantiefunktion, die auch höhere Gewalt abdecken würde. Der Betrag von CHF 300'000 entsprach der Beteiligung der Beschwerdeführerin an den Kosten, war jedoch geringer als der Gesamtwert der Hauptleistung (die Errichtung des Kreisels). Dies liess eher auf einen Pönalcharakter (Sanktion bei schuldhafter Nichterfüllung) als auf eine reine Garantiefunktion für den Leistungswert schliessen. Die Strafe diente dazu, die fristgerechte Ausführung im Rahmen des Gesamtprojekts zu sichern, von dem die Beschwerdeführerin durch die verbesserte Erschliessung profitierte.
    • Auch diese Rüge wurde als unbegründet abgewiesen. Eine Reduktion der Konventionalstrafe nach Art. 163 Abs. 3 OR kam mangels Fälligkeit der Strafe nicht zur Anwendung.

5. Ergebnis Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, die zudem eine Parteientschädigung an die Gemeinde zu leisten hatte.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Konventionalstrafe: Die umstrittene Klausel wurde als kumulative Konventionalstrafe nach Art. 160 Abs. 2 OR qualifiziert, die zusätzlich zur Erfüllung der Hauptpflicht (Bau des Kreisels) geschuldet wäre, wenn die Frist nicht eingehalten würde.
  • Nachträgliche Unmöglichkeit durch COVID-19: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (insbesondere Abstandsregeln) den Baubeginn bis zum 31. März 2020 objektiv unmöglich machten. Dies wurde als höhere Gewalt (force majeure) angesehen.
  • Kein Verschulden der Gemeinde: Der Gemeinde konnte kein Verschulden für die Verzögerung angelastet werden. Die Pandemie war unvorhersehbar, und die komplexen Planungs- und Genehmigungsverfahren rechtfertigten den Zeitplan, den die Gemeinde bis zum Eintreten der Pandemie verfolgt hatte.
  • Art des "Baubeginns": Indispensable Vorbereitungsarbeiten, wie die Demontage eines Laternenmastes, wurden als ausreichend erachtet, um den "Baubeginn" im Sinne der Klausel zu erfüllen und den ernsthaften Umsetzungswillen der Gemeinde zu belegen.
  • Keine Garantiefunktion der Konventionalstrafe: Die Konventionalstrafe hatte keinen verschuldensunabhängigen Garantiecharakter. Eine solche Funktion wird nicht vermutet und wurde im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen. Der Strafbetrag deutete eher auf eine Sanktion für schuldhafte Verzögerung hin.
  • Rechtsfolge: Aufgrund der unverschuldeten nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung war die Konventionalstrafe gemäss Art. 163 Abs. 2 OR nicht fällig, und die Forderung der Beschwerdeführerin wurde abgewiesen.