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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts vom 16. Februar 2026 (4A_256/2025, 4A_258/2025)
I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts behandelt zwei miteinander verbundene Beschwerden der A._ SA (nachfolgend die Beschwerdeführerin) gegen Urteile der Cour de justice des Kantons Genf, Chambre des prud'hommes, vom 14. April 2025. Im Zentrum des Rechtsstreits steht die Frage der Substantiierung und des Nachweises eines von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schadens im Rahmen einer Widerklage gegen ihre ehemaligen Radiologen B._ und C.__ (nachfolgend die Intimierten).
II. Sachverhalt Die Intimierten, Ärzte für Radiologie, verhandelten im Jahr 2020 mit der Beschwerdeführerin über den Erwerb von jeweils 24.5 % der Gesellschaftsanteile. Eine Zusammenarbeitsvereinbarung trat am 1. Juni 2020 in Kraft, welche unter anderem eine fixe monatliche Zahlung von CHF 15'000 an jeden Radiologen vorsah. Zur Sanierung der Jahresrechnung 2020 wurde vereinbart, dass die Gehälter von Oktober bis Dezember 2020 zwar verbucht, aber nur das Dezembergehalt ausbezahlt wurde; der Rest wurde als «Schuld» bilanziert. Ferner wurde eine „Verzichtserklärung auf Honorare 2020“ vereinbart, wobei die verzichteten Summen als Bonus bis Ende 2023 nachgezahlt werden sollten, sobald die Gesellschaftsbilanz dies zuliesse.
Im Dezember 2021 verschlechterte sich das Klima zwischen den Parteien. Am 17. Dezember 2021 mahnten die Intimierten die Beschwerdeführerin zur Zahlung ausstehender Gehälter von je CHF 186'733.49 und kündigten ihren Austritt an. B.__ reichte am 22. Dezember 2021 seine Kündigung per 31. Dezember 2021 ein, begründet mit ausstehenden Gehaltszahlungen und einer Persönlichkeitsverletzung. Die Beschwerdeführerin wies auf die Kündigungsfrist von zwei Monaten hin. Ab dem 1. Januar 2022 nahmen die Intimierten ihre Tätigkeit bei einem Konkurrenzzentrum auf, wohin ihnen auch mehrere Angestellte der Beschwerdeführerin folgten.
Die Beschwerdeführerin kündigte die Geltendmachung von Schadenersatz wegen ungerechtfertigten Stellenabgangs an. Nach einem gescheiterten Schlichtungsversuch reichten die Intimierten separate Klagen auf Zahlung ausstehender Gehälter ein, die sie später anpassten (B._ zuletzt CHF 71'705.07 für 2020 und CHF 132'919.98 für 2021; C._ CHF 87'505.84 für 2020 und CHF 121'108 für 2021). Die Beschwerdeführerin erhob Widerklage und forderte von jedem Intimierten zunächst CHF 501'442.08, unter anderem für Entschädigung wegen Stellenabgang, Schadenersatz wegen Verletzung der Arbeitsbeziehung sowie vorprozessuale Anwaltskosten. Sie behauptete, aufgrund des plötzlichen Abgangs der Radiologen einen Betriebsverlust von CHF 180'503.64 und einen entgangenen Gewinn von CHF 477'933.58 erlitten zu haben, und verwies auf Vergleichstabellen und eine Gewinn- und Verlustrechnung. Später reduzierte sie ihre Forderung auf CHF 384'841.25 und schliesslich auf CHF 355'841.25 pro Intimiertem, jeweils mit Verweis auf ihre Jahresabschlüsse und revidierten Konten.
Das erstinstanzliche Tribunal des prud'hommes verurteilte die Beschwerdeführerin zur Zahlung der ausstehenden Gehälter und verurteilte die Intimierten zur Zahlung von je CHF 125'000 an die Beschwerdeführerin (d.h., es sprach der Widerklage teilweise statt). Die Cour de justice hob auf Berufung der Intimierten hin die Verurteilung zur Zahlung von CHF 125'000 auf und wies die Widerklage der Beschwerdeführerin vollumfänglich ab, während sie die erstinstanzlichen Urteile im Übrigen bestätigte.
III. Erwägungen des Bundesgerichts
A. Verbundene Verfahren und Zulässigkeit (Randpunkte) Das Bundesgericht vereinigt die beiden Verfahren wegen Konnexität (Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP analog i.V.m. Art. 71 BGG). Die Eintretensvoraussetzungen, einschliesslich des Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und der Beschwerdefrist, sind grundsätzlich erfüllt. Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), jedoch nur die geltend gemachten Rügen, ausser bei offensichtlichen Rechtsfehlern. Verfassungsrügen (Willkür) prüft es nur bei detaillierter Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Bei der Sachverhaltsfeststellung ist es an die Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser bei offensichtlich unrichtiger oder rechtsverletzender Feststellung, die den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann (Art. 105 Abs. 2, 97 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltskritik unterliegt der strengen Rügepflicht von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3).
B. Materielle Rechtsgrundlagen zum Schadenersatz
Vertragsverhältnis und Schadenbegriff: Es ist unbestritten, dass die Parteien durch einen einfachen Gesellschaftsvertrag verbunden waren und die Intimierten die geschuldete Sorgfalt (Art. 538 Abs. 1 OR) zu wahren hatten. Bei Pflichtverletzungen können Schadenersatzansprüche entstehen (Art. 538 Abs. 2 OR). Der Schaden wird als unfreiwillige Vermögenseinbusse definiert, die der Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten und jenem hypothetischen Vermögensstand entspricht, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (sog. Differenztheorie). Er kann sich als Minderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtvermehrung der Aktiven oder Nichtverminderung der Passiven manifestieren (BGE 147 III 463 E. 4.2.1; 133 III 462 E. 4.4.2).
Beweislast des Schadens und erleichterter Beweis nach Art. 42 Abs. 2 OR: Grundsätzlich obliegt dem Kläger die Beweislast für den erlittenen Schaden (Art. 42 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 42 Abs. 2 OR kann der Richter den Betrag des Schadens nach freiem Ermessen bestimmen, wenn der genaue Betrag nicht nachweisbar ist. Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme dar und kommt nur zur Anwendung, wenn der Schaden seiner Natur nach objektiv nicht exakt beziffert werden kann oder eine genaue Bezifferung unzumutbar ist (sog. Beweisnot; BGE 147 III 463 E. 4.2.3). Dies kann insbesondere bei entgangenem Gewinn der Fall sein (BGE 105 II 87 E. 3). Der Kläger ist jedoch nicht davon befreit, dem Richter, soweit möglich und zumutbar, alle sachdienlichen Elemente vorzulegen, die als Indizien für die Existenz des Schadens dienen und seine Schätzung ermöglichen oder erleichtern. Genügt der Geschädigte dieser Obliegenheit nicht, so verliert er den Vorteil von Art. 42 Abs. 2 OR (BGE 144 III 155 E. 2.3). Ein Schaden gilt als nachgewiesen, wenn die vorgelegten Indizien nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Ableitung sowohl seiner Existenz als auch seiner Höhe mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erlauben (BGE 122 III 61 E. 2c/bb).
C. Anforderungen an die Sachverhaltsbehauptung (Substanziierungslast)
Grundsatz: Die relevanten Fakten sind grundsätzlich in der Klage bzw. in der Klageantwort (für den Beklagten) zu behaupten (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO; Art. 222 Abs. 2 ZPO). Die Anforderungen an den Inhalt und die Präzision der Behauptungen richten sich nach dem materiellen Recht (Tatsachen, die den Rechtsanspruch begründen) und der Reaktion der Gegenpartei. Zunächst muss der Kläger die konkreten Tatsachen, die seinen Anspruch begründen, hinreichend präzise darlegen, damit die Gegenpartei diese bestreiten und gegebenenfalls Gegenbeweismittel vorlegen kann. Werden Tatsachen bestritten, muss der Kläger deren Inhalt detaillierter darlegen, um dem Gericht die Beweisaufnahme zu ermöglichen (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b).
Besonderheiten bei der Schadensbehauptung: Verschiedene konkrete Tatsachenelemente, wie die einzelnen Schadensposten, müssen unter separaten Nummern aufgeführt werden, um der Gegenpartei eine klare Stellungnahme zu ermöglichen (BGE 144 III 54 E. 4.1.3.5). Eine pauschale Behauptung des Gesamtschadens genügt nicht. Die Rechtsprechung erlaubt zwar, dass der Kläger bei Rechnungen oder Konten nur den Gesamtbetrag angibt, wenn er sich auf eine Beilage beziehen kann, die alle notwendigen Informationen klar und vollständig enthält, sodass eine detaillierte Wiedergabe in der Klageschrift sinnlos wäre. Die Beilage muss jedoch einen leichten Zugang zu den Informationen ermöglichen und darf keinen Interpretationsspielraum lassen (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2).
D. Anwendung im vorliegenden Fall durch das Bundesgericht
Vertragsverletzung und Beweisnot: Das Bundesgericht stellt fest, dass unbestritten ist, dass die Intimierten ihre vertraglichen Pflichten aus der einfachen Gesellschaft verletzt haben, indem sie den Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und ohne wichtigen Grund für eine sofortige Kündigung (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7, 546 OR) beendeten. Der erlittene Schaden der Beschwerdeführerin entspricht daher den Folgen der Nichteinhaltung dieser Frist. Die Vorinstanz hat die konkreten Informationen genannt, die für die Schadensschätzung relevant gewesen wären und die die Beschwerdeführerin hätte liefern können. Die Beschwerdeführerin macht nicht hinreichend motiviert geltend, es sei ihr unmöglich gewesen, diese finanziellen Folgen (Minderung der Honorareinnahmen, zusätzliche Kosten für Ersatz) konkret zu bestimmen. Das Bundesgericht schliesst sich daher der Beurteilung der Vorinstanz an, dass keine Beweisnot gemäss Art. 42 Abs. 2 OR vorlag. Folglich musste der Schaden gemäss Art. 42 Abs. 1 OR nachgewiesen werden.
Unzureichende Substanziierung und Beweisführung: Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Behauptungen ignoriert. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass die Vorinstanz die Behauptungen nicht ignoriert, sondern als unzureichend erachtet hat.
E. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Die Cour de justice hat das Bundesrecht nicht verletzt, indem sie befunden hat, dass der Schaden nicht ausreichend substanziiert und bewiesen wurde.
IV. Ergebnis Die Beschwerde der A.__ SA wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, und sie hat den Intimierten eine Parteientschädigung zu zahlen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat die Widerklage der A.__ SA auf Schadenersatz gegen ihre ehemaligen Radiologen abgewiesen, da der geltend gemachte Schaden nicht ausreichend substanziiert und bewiesen wurde.
Insgesamt bestätigte das Bundesgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin ihren Schaden weder hinreichend dargelegt noch bewiesen hatte.