Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_125/2025 vom 16. Februar 2026 detailliert zusammen:
Einleitung
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von A.A._ und B.A._ (Beschwerdeführer) gegen einen Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts zu befinden, der deren Antrag auf Entschädigung wegen materieller Enteignung abgewiesen hatte. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Entschädigung für eine Baurechtsbeschränkung gefordert werden kann, die durch aufeinanderfolgende provisorische Planungs- und Schutzmassnahmen verursacht wird, bevor der definitive Nutzungsplan in Kraft getreten ist.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer sind seit 2009 Miteigentümer einer 4828 m² grossen Parzelle (Nr. 6526) in Bex, welche ursprünglich teilweise in einer Wohn- und Dorfzone A und teilweise in einer Waldzone lag und ein stillgelegtes Landwirtschaftsgebäude aufwies.
Im Zuge einer umfassenden Planungsrevision der Gemeinde Bex, die 2017 eingeleitet wurde, um eine überdimensionierte Bauzone zu korrigieren, wurde die baubare Parzelle der Beschwerdeführer in eine Bauzonenreservierung (Zone réservée) einbezogen. Diese Massnahme wurde im Mai 2018 kantonal genehmigt und war für fünf Jahre gültig. Bereits ab Juni 2017 trat durch Art. 49 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (LATC) ein Baustopp in Kraft, da ein entsprechender Plan öffentlich aufgelegt wurde.
Im Mai 2023 beschloss der Gemeinderat zwar eine Verlängerung der Bauzonenreservierung, verzichtete jedoch auf deren kantonale Genehmigung, da ein revidierter kommunaler Nutzungsplan (PACom Hors-Centre) kurz vor der Veröffentlichung stand. Dieser revidierte PACom, der im Februar 2024 öffentlich aufgelegt wurde, sieht vor, die gesamte Parzelle der Beschwerdeführer der "zone agricole protégée 16 LAT" (Landwirtschaftszone) und dem "secteur de protection de la nature et du paysage 17 LAT «environnement»" (Natur- und Landschaftsschutzzone) zuzuweisen, was die Baubarkeit ausschliesst. Seit dieser öffentlichen Auflage ist die Erteilung einer Baubewilligung auf der Parzelle gemäss Art. 49 LATC erneut untersagt.
Bereits im März 2023 hatten die Beschwerdeführer einen ersten Entschädigungsantrag wegen materieller Enteignung gestellt, welcher als verfrüht abgewiesen wurde – eine Entscheidung, die bis zum Bundesgericht (Urteil 1C_390/2023 vom 25. Januar 2024) bestätigt wurde. Ein erneuter Antrag im Mai 2024 wurde von der kantonalen Generaldirektion für Raumplanung und Wohnungsbau (DGTL) im September 2024 ebenfalls abgelehnt, was das Waadtländer Kantonsgericht im Februar 2025 bestätigte.
Rügen der Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, die Baurechtsbeschränkung sei de facto bereits seit Mai 2017 gegeben und habe irreversibel und definitiv ihre Eigentumsrechte beeinträchtigt, weshalb die Voraussetzungen für eine materielle Enteignung gemäss Art. 5 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG) erfüllt seien. Sie rügten Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, Ungleichbehandlung und die Unvereinbarkeit des kantonalen Rechts (Art. 71 Abs. 2 LATC) mit dem Bundesrecht. Zudem beanstandeten sie die Auferlegung einer Verwaltungsgebühr.
Prozessuale Vorbemerkungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hob einleitend die strengen Begründungsanforderungen für Beschwerden hervor (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Bei Rügen von Grundrechten oder kantonalem Recht – welches es nur auf Willkür hin überprüft – sei eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) zu beachten. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführer klar und detailliert darlegen müssen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstösst. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer ihre Argumentation oft unstrukturiert und verworren vortrugen und neue Argumente und Tatsachen, die erst in der Replik oder nach dem angefochtenen Entscheid vorgebracht wurden, als unzulässig erachtete (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Materielle Enteignung (Art. 26 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 2 RPG)
Definition und massgeblicher Zeitpunkt: Das Bundesgericht erinnert an seine ständige Rechtsprechung: Eine materielle Enteignung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 RPG liegt vor, wenn der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache besonders schwer eingeschränkt wird, sodass der Eigentümer eines wesentlichen Attributs seines Eigentumsrechts beraubt ist. Auch eine weniger schwere Einschränkung kann eine materielle Enteignung darstellen, wenn sie einzelne Eigentümer übermässig trifft und damit dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspricht. Für die Vorhersehbarkeit des künftigen Gebrauchs ist massgebend, ob dieser im massgebenden Zeitpunkt als sehr wahrscheinlich erscheint. Der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung einer materiellen Enteignung ist grundsätzlich das Inkrafttreten der definitiven Planungsmassnahme, nicht die vorausgehenden provisorischen Schutzmassnahmen (Verweis auf BGE 132 II 218 E. 2.4; 109 Ib 13 E. 3; 119 Ib 229 E. 3a).
Anwendung auf den vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass die Baurechtsbeschränkung der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von etwas mehr als siebeneinhalb Jahren durch eine Abfolge von provisorischen Massnahmen (Baustopp gemäss Art. 49 LATC, Bauzonenreservierung, erneuter Baustopp gemäss Art. 49 LATC) zustande kam. Diese Massnahmen dienen alle dem übergeordneten öffentlichen Interesse, die Planungsfreiheit der Behörden zu gewährleisten und die Erstellung eines gesetzeskonformen Plans nicht zu behindern. Da der neue PACom zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht formell genehmigt war und sich noch im Planungs-/Genehmigungsverfahren befand, konnte er nicht als definitiver Nutzungsplan qualifiziert werden. Ereignisse, die nach dem angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit der Annahme des PACom eingetreten sind, wurden vom Bundesgericht als unzulässige neue Tatsachen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG eingestuft.
Zeitliche Komponente der provisorischen Massnahmen: Das Bundesgericht bestätigte, dass bei provisorischen Massnahmen die Frage einer "bedeutenden Einschränkung" in der Regel erst nach Ablauf einer Dauer von zehn Jahren gestellt wird (Verweis auf Lehrmeinung und BGE 1C_30/2023 E. 3.3). Da im vorliegenden Fall erst rund siebeneinhalb Jahre seit Beginn der Baurechtsbeschränkung vergangen waren, wurde diese Schwelle noch nicht erreicht. Zudem stellten die Gerichte fest, dass die Beschwerdeführer ein bis 2009 gültiges Baugesuch nicht genutzt und vor der Bauzonenreservierung im Jahr 2017 auch keinen konkreten Bauantrag gestellt hatten. Die provisorischen Massnahmen hatten somit kein genehmigungsfähiges Projekt verzögert.
Fazit zur materiellen Enteignung: Aufgrund der vorübergehenden Natur der Baurechtsbeschränkung und der noch nicht erreichten Zehnjahresschwelle erachtete das Bundesgericht die von den Beschwerdeführern erlittenen Einschränkungen als nicht gravierend genug, um eine materielle Enteignung zu begründen. Der Antrag auf Entschädigung sei somit verfrüht. Den Beschwerdeführern stehe es frei, einen neuen Antrag zu stellen, sobald der PACom Hors-Centre rechtskräftig in Kraft getreten ist.
Rüge der Ungleichbehandlung
Die Beschwerdeführer sahen eine Ungleichbehandlung darin, dass sie auf die Entschädigung warten müssen, während andere Eigentümer, deren Grundstücke in der Bauzone verbleiben, bereits ein Baugesuch einreichen können. Das Bundesgericht wies diese Rüge als unbegründet ab. Es stellte klar, dass diese Kritik die Bedingungen der Bauzonenreservierung und die Anwendung des Art. 49 LATC betrifft, nicht aber den konkreten Entschädigungsentscheid. Solche Aspekte fallen in den Bereich der Planungsentscheidungen, wo der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eine relative Bedeutung hat. Auch die Rüge, dass Fristen für die Anpassung der Planung (z.B. gemäss kantonalem Richtplan oder Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG) überschritten wurden, wurde als mit der Rüge der materiellen Enteignung verschmelzend und aus denselben Gründen abgewiesen.
Verhältnis des kantonalen Rechts (Art. 71 Abs. 2 LATC) zum Bundesrecht (Art. 5 Abs. 2 RPG)
Die Beschwerdeführer argumentierten, Art. 71 Abs. 2 LATC, der von einem "erheblichen Nachteil" spreche, sei restriktiver als Art. 5 Abs. 2 RPG. Das Bundesgericht stellte klar, dass die materielle Enteignung ein bundesrechtlicher Begriff ist und somit kein Raum für abweichende kantonale Regelungen im Bereich der Entschädigung besteht. Da die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 RPG ohnehin nicht erfüllt waren, erachtete es eine weitere Auseinandersetzung mit der Begriffsbestimmung des kantonalen Gesetzes als unnötig.
Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz
Die Beschwerdeführer fochten die Höhe der von der DGTL auferlegten Verwaltungsgebühr von 1'600 Franken an. Das Bundesgericht prüfte dies als kantonales Recht (Art. 45 LPA-VD, Art. 11 Abs. 1 RE-Adm) nur auf Willkür hin. Es befand, dass die Festsetzung der Gebühr in Anbetracht der Komplexität des Falles und des Umfangs der Korrespondenz und Unterlagen (die einer Arbeitszeit von 10 Stunden zum Tarif von 160 Franken entsprach) nicht willkürlich war. Der vorübergehende Nachteil durch die Baurechtsbeschränkung sei kein relevanter Faktor für die Bemessung der Verwaltungsgebühr.
Fazit und Schlussfolgerung
Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Die Gerichtskosten von 8'000 Franken werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Wesentliche Punkte in Kürze: