Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_85/2025 vom 9. Februar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (Urteil 4A_85/2025 vom 9. Februar 2026) detailliert zusammen.

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_85/2025 vom 9. Februar 2026

Parteien: * Beschwerdeführer: A._ (Kreditnehmer) * Beschwerdegegnerin: Banque B._ (Bank)

Gegenstand: Kreditvertrag im Kontokorrent (Novation, Pfandrecht)

Instanzenzug: 1. Chambre patrimoniale cantonale (Urteil vom 8. November 2023) 2. Cour d'appel civile du Tribunal cantonal du canton de Vaud (Urteil vom 7. Januar 2025) 3. Bundesgericht (vorliegendes Urteil)

I. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A._ war Aktionär und Verwaltungsrat der im Oktober 2012 gelöschten Gesellschaft C._ SA. Im Mai 2006 schloss diese Gesellschaft einen ersten Kreditvertrag mit der Beschwerdegegnerin über CHF 150'000 ab.

Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten der C._ SA wurde am 3. Dezember 2008 ein neuer Kontokorrentkreditvertrag zwischen der Banque B._ und A._ persönlich über maximal CHF 200'000 (Zinssatz 6.75% p.a.) abgeschlossen. Dieser diente der Finanzierung einer Kapitalerhöhung der C._ SA. Zur Sicherung des Kredits verpfändete der Beschwerdeführer 369'887 Namenaktien der C.__ SA, die bei der Bank hinterlegt wurden.

Die Kreditkonditionen wurden mehrfach neu verhandelt. Gemäss Art. 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) galt die (stillschweigende) Genehmigung des Kontoauszugs als Genehmigung aller darin enthaltenen Posten. Im Juni 2010 unterzeichnete A._ einen "accusé de bien-trouvé" (Richtigbefund), in dem er einen Schuldensaldo von CHF 186'462.75 (Zinssatz 9.95%) anerkannte. Im November 2010 wurde die Kreditlimite auf CHF 168'000 festgesetzt. Im Januar 2011 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen zweiten Richtigbefund über CHF 166'978.75 (Zinssatz 9.95%). Eine geplante Teilrückzahlung über CHF 144'000 durch die Gesellschaft E._ SA scheiterte weitgehend; es wurden nur CHF 50'000 geleistet.

Ab Oktober 2011 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrfach auf, seinen Kontokorrentkredit zu bereinigen. Er reagierte nicht und behauptete später, seit Februar 2011 keine Korrespondenz mehr erhalten zu haben. Am 25. November 2011 blockierte die Beschwerdegegnerin die Bankkonten der C._ SA, was den Beschwerdeführer seiner Einkünfte beraubte und schliesslich zum Konkurs der C._ SA führte. Am 7. Dezember 2011 kündigte die Bank den Kreditvertrag der Gesellschaft. Mit eingeschriebenem Brief vom 10. Januar 2012 kündigte sie auch den persönlichen Kreditvertrag des Beschwerdeführers und forderte CHF 175'938.45 nebst Zinsen. Die Bank verlangte nicht die Verwertung der verpfändeten Aktien.

Im Februar 2020 nahm die Bank erneut Kontakt mit A.__ auf und leitete am 16. Juni 2021 eine Betreibung über CHF 175'938.45 ein, gegen die der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhob. Die Vorinstanzen verurteilten den Beschwerdeführer zur Zahlung und erteilten der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung.

II. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht beurteilte die Rügen des Beschwerdeführers wie folgt:

1. Prozessualische Einwendungen (Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung)

  • Nichtkommunikation des Kontoauszugs vom 31. Dezember 2011: Der Beschwerdeführer behauptete, dieser Kontoauszug sei ihm nie zugestellt worden, was für die Verjährungsfrage relevant sei. Das Bundesgericht hielt fest, dass die kantonale Vorinstanz die Rüge des Beschwerdeführers als unzulässig erachtet hatte, da er die Feststellung der ersten Instanz, wonach Bankkommunikationen als zugestellt gelten, wenn sie an die letzte bekannte Adresse gesendet wurden (Art. 4 AGB), nicht bestritten hatte. Da der Beschwerdeführer in der Berufung diese Tatsachenfeststellung nicht angefochten hatte, konnte er dies vor Bundesgericht nicht mehr tun. Die Rüge wurde daher als unzulässig verworfen.
  • Konto-Blockade der C.__ SA ohne Vorwarnung: Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung von Art. 8 ZGB (Beweislast). Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz weder die Warnung noch deren Fehlen als erstellt betrachtet hatte. Selbst wenn eine solche Warnung nicht erfolgt wäre, zeigte der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern dieser Umstand den Ausgang des Verfahrens beeinflusst hätte (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz begründete die Nicht-Missbräuchlichkeit der Massnahmen der Bank mit verschiedenen Elementen, nicht ausschliesslich mit dem Vorhandensein oder Fehlen einer Warnung. Die Rüge wurde daher als unbegründet bzw. gegenstandslos abgewiesen.

2. Verjährung der Forderung (Art. 117 Abs. 2 OR, Art. 127 OR)

  • Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht erläuterte die Besonderheiten des Kontokorrentvertrags. Ein Richtigbefund ("accusé de bien-trouvé") gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Im Kontokorrent werden Forderungen und Gegenforderungen durch Verrechnung getilgt, und es entsteht eine neue Forderung in Höhe des Saldos. Es liegt eine Novation vor, wenn der Saldo des Kontos festgestellt und von den Parteien anerkannt wird (Art. 117 Abs. 2 OR); diese Anerkennung kann auch stillschweigend erfolgen (vgl. BGE 130 III 694 E. 2.2.1 und 2.2.2). Die Unteilbarkeit des Kontokorrents bewirkt einen Aufschub der Fälligkeit und eine Hemmung der Verjährung. Die zehnjährige Verjährungsfrist (Art. 127 OR) beginnt zu laufen, sobald der Saldo festgestellt und anerkannt wurde, periodisch oder spätestens mit der Kündigung des Kontokorrentverhältnisses, da der Saldo erst dann fällig wird (unter Verweis auf Lehre und Rechtsprechung, z.B. BGE 136 III 627, 130 III 694).
  • Anwendung im vorliegenden Fall: Die Parteien waren sich einig, dass die Verjährungsfrist 10 Jahre beträgt. Strittig war der Beginn der Verjährung (dies a quo, Art. 130 OR).
    • Die kantonale Vorinstanz ging davon aus, dass die Verjährungsfrist mit der Kündigung des Kreditvertrags am 10. Januar 2012 begann. Da die Betreibung am 16. Juni 2021 eingeleitet wurde, sei die Forderung nicht verjährt.
    • Der Beschwerdeführer argumentierte, die Verjährung hätte bereits mit dem letzten Richtigbefund vom Januar 2011 (für den Saldo per 31. Dezember 2010) begonnen, womit die Forderung im Januar 2021 verjährt wäre.
    • Das Bundesgericht wies die Argumentation des Beschwerdeführers zurück. Da die Parteien ihre vertraglichen Beziehungen nach dem 31. Dezember 2010 fortgesetzt und der Saldo nicht beglichen wurde, wurde er automatisch auf das neue Kontokorrent übertragen (vgl. BGE 138 III 797 E. 4.2). Auch der Saldo vom 31. Dezember 2011 wurde entsprechend übertragen. Die Kündigung des Vertrags am 10. Januar 2012 führte zu einem Abschluss des Kontos innerhalb der Abrechnungsperiode und damit zu einem provisorischen Saldo, der die Verjährungsfrist in Gang setzte. Auch wenn ein periodischer Saldo die Verjährung auslösen kann, setzt eine spätere Kündigung eine neue Frist in Gang.
    • Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass der Kontoauszug vom 31. Dezember 2011 dem Beschwerdeführer gültig mitgeteilt worden war. Gemäss Art. 9 AGB erfolgte eine stillschweigende Genehmigung des Kontoauszugs mit novativer Wirkung, wenn dieser nicht innerhalb eines Monats bestritten wurde (Art. 7 AGB). Dies wäre bis zum 31. Januar 2012 erfolgt. Selbst unter dieser Annahme, dass die Verjährung ab der stillschweigenden Genehmigung des Saldos vom 31. Dezember 2011 (d.h. frühestens 31. Januar 2012) zu laufen begann, wäre die Forderung im Juni 2021 nicht verjährt.
  • Ergebnis: Die Rüge der Verjährung wurde als unbegründet abgewiesen.

3. Rechtsmissbrauch der Kündigung (Art. 2 Abs. 2 ZGB)

  • Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht erinnerte daran, dass Rechtsmissbrauch restriktiv zu beurteilen ist. Typische Fälle sind der fehlende Rechtfertigungsgrund, die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts, ein krasses Missverhältnis der Interessen oder widersprüchliches Verhalten (vgl. BGE 143 III 279 E. 3.1).
  • Anwendung im vorliegenden Fall:
    • Die Vorinstanz hatte die Blockade der Konten der C.__ SA, obwohl sie die Einkünfte des Beschwerdeführers beeinträchtigte, angesichts der Zahlungsrückstände der Gesellschaft nicht als missbräuchlich erachtet.
    • Der Beschwerdeführer rügte einen Missbrauch durch die Kündigung seines persönlichen Kreditvertrags.
    • Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Blockade der Konten der C.__ SA (am 25. November 2011) mehrfach über seinen Kontokorrentüberzug informiert und zur Begleichung aufgefordert worden war (3. Oktober, 31. Oktober, 21. November 2011). Auch wenn die Bank nicht den bis zum 10. Dezember 2011 gesetzten Termin abgewartet hatte, bevor sie die Konten der Gesellschaft blockierte, war der Beschwerdeführer bereits zweimal zuvor gemahnt worden. Es war somit nicht ausschliesslich die Blockade der Gesellschaftskonten, die ihn an der Begleichung seines Kontos hinderte.
    • Angesichts der wiederholten Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers und der Berechtigung der Bank, die Geschäftsbeziehung gemäss Art. 11 AGB jederzeit zu kündigen, konnte kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch festgestellt werden. Die Bank handelte nicht missbräuchlich, indem sie auf die Nichtbefolgung der vertraglichen Pflichten des Beschwerdeführers reagierte.
    • Die Rüge, die Konten der C.__ SA seien ohne Vorwarnung blockiert worden, beeinflusste im Übrigen die Beurteilung der Kündigung seines persönlichen Kontos nicht.
  • Ergebnis: Die Rüge des Rechtsmissbrauchs wurde als unbegründet abgewiesen.

4. Pfandrecht (Art. 890 ZGB, Art. 891 ZGB)

  • Rechtliche Grundlagen:
    • Ein Kontokorrentkredit kann durch ein Pfandrecht gesichert werden.
    • Gemäss Art. 891 Abs. 1 ZGB hat der Gläubiger das Recht, sich aus dem Erlös der Pfandverwertung zu befriedigen. Dies ist ein Recht, aber keine Pflicht des Gläubigers. Der Gläubiger kann daher auch eine ordentliche Betreibung gegen den Schuldner einleiten und dessen gesamtes Vermögen in Anspruch nehmen.
    • Der Schuldner kann jedoch den Einrederecht des Beneficium excussionis realis (Art. 41 Abs. 1bis SchKG) geltend machen und verlangen, dass der Gläubiger zuerst das Pfand verwertet (vgl. BGE 140 III 180 E. 5.1.4). Dies muss er im Rahmen einer SchKG-Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG tun.
  • Anwendung im vorliegenden Fall:
    • Die Vorinstanz hatte kritisiert, dass der Beschwerdeführer die Verwertungsmöglichkeit der Aktien durch die Bank nicht in erster Instanz behauptet hatte. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass aus Art. 891 Abs. 1 ZGB und Art. 8 der AGB (Recht der Bank zur Pfandverwertung nach Wahl) klar hervorgeht, dass die Initiative zur Verwertung beim Gläubiger liegt.
    • Entscheidend war jedoch, dass der Beschwerdeführer keine SchKG-Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) erhoben hatte, um das Beneficium excussionis realis geltend zu machen und die Bank zur vorrangigen Pfandverwertung zu zwingen (Art. 41 Abs. 1bis SchKG). Mangels einer solchen Einrede stand es der Bank frei, die ordentliche Betreibung einzuleiten.
  • Haftung des Pfandgläubigers für Wertminderung (Art. 890 ZGB):
    • Der Beschwerdeführer machte geltend, die Bank habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt, indem sie die Aktien nicht verwertet habe und ihren Wert verfallen liess.
    • Das Bundesgericht führte aus, dass Art. 890 ZGB eine Haftung des Gläubigers für den durch Wertminderung oder Verlust (Abs. 1) oder unbefugte Veräusserung (Abs. 2) verursachten Schaden vorsieht. Der Umfang der Haftung richtet sich nach der Natur des Pfandobjekts, den vertraglichen Bestimmungen oder den Regeln des guten Glaubens. Grundsätzlich ist der Pfandgläubiger jedoch nicht verpflichtet, den Eigentümer über eine Wertminderung des Pfandobjekts aufgrund externer Faktoren (z.B. Kursverfall von Aktien) zu informieren (vgl. Lehre zu Art. 890 ZGB).
    • Im konkreten Fall war der Wertverlust der Aktien nicht auf ein schuldhaftes Verhalten der Bank zurückzuführen, sondern auf die finanziellen Schwierigkeiten der E._ SA und letztlich den Konkurs der C._ SA. Es war nicht erwiesen, dass die Bank die Aktien zu einem Preis hätte verwerten können, der die Schuld getilgt hätte. Eine vertragliche Pflichtverletzung der Bank lag somit nicht vor.
  • Ergebnis: Die Rüge betreffend das Pfandrecht wurde als unbegründet abgewiesen.
III. Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde in allen Punkten, soweit sie zulässig war, ab. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
  1. Verjährung: Die Forderung der Bank ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist von 10 Jahren begann entweder mit der Kündigung des Kreditvertrags am 10. Januar 2012 oder spätestens mit der stillschweigenden Genehmigung des letzten Kontoauszugs per 31. Dezember 2011 (Ende Januar 2012). Die Betreibungseinleitung im Juni 2021 erfolgte innerhalb dieser Frist.
  2. Rechtsmissbrauch: Die Kündigung des persönlichen Kreditvertrags durch die Bank war nicht rechtsmissbräuchlich. Der Beschwerdeführer war wiederholt auf seine Zahlungsrückstände hingewiesen worden, und die Bank handelte angesichts seiner Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer vertraglichen Befugnisse.
  3. Pfandrecht: Die Bank war nicht verpflichtet, die verpfändeten Aktien vor der Betreibung zu verwerten. Der Beschwerdeführer hätte das Beneficium excussionis realis (Einrede der vorrangigen Pfandverwertung) geltend machen müssen, was er unterlassen hat. Eine Haftung der Bank für den Wertverlust der Aktien wurde verneint, da dieser auf externe Faktoren (Konkurs der Gesellschaft) und nicht auf ein Fehlverhalten der Bank zurückzuführen war.
  4. Sachverhaltsfeststellung: Die Rügen betreffend willkürliche Sachverhaltsfeststellung wurden als unzulässig oder unbegründet abgewiesen, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Korrektur nicht darlegen konnte.