Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 4A_464/2025 vom 30. Januar 2026
I. Parteien und Streitgegenstand
Die Rekurrentin, A._ SA (Untervermieterin), und die Intimierte, B._ SA (Untermieterin), waren durch einen Untermietvertrag über ein nacktes Grundstück (terrain nu) in U.__ (GE) verbunden. Der Vertrag lief vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2032 und sah vor, dass die Untermieterin das Grundstück als Parkplatz nutzen und bis zu fünf Container darauf abstellen konnte. Der monatliche Nettomietzins betrug CHF 21'500.
Der Streit entzündete sich an Mietzinsrückständen in Höhe von CHF 19'000 für Januar und Februar 2024. Die Untervermieterin mahnte die Untermieterin am 26. Februar 2024 zur Zahlung innerhalb von zehn Tagen und drohte mit der ausserordentlichen Kündigung nach Art. 257d OR. Da die Zahlung nicht fristgerecht erfolgte (sondern erst am 19. März 2024), kündigte die Untervermieterin den Vertrag mit sofortiger Wirkung am 12. März 2024.
II. Verfahrensgeschichte und Entscheid der Vorinstanzen
- Untermieterin (B.__ SA): Lehnte die Kündigung ab und beantragte bei der Schlichtungsbehörde die Feststellung deren Nichtigkeit. Sie argumentierte, dass ihr eine 30-tägige Zahlungsfrist hätte gewährt werden müssen, da sie eine verglaste Kabine (Container) als Büro und Empfang sowie eine Sanitärkabine auf dem Grundstück installiert hatte, wodurch der Mietvertrag als Mietvertrag über Geschäftsräume zu qualifizieren sei.
- Untervermieterin (A.__ SA): Erhob beim Tribunal des baux et loyers des Kantons Genf eine Ausweisungs- und Zahlungsklage im summarischen Verfahren nach Art. 257 ZPO (Schutz in klaren Fällen). Sie forderte die sofortige Ausweisung der Untermieterin und die Zahlung von CHF 110'000 für ausstehende Mietzinse und Entschädigung für widerrechtliche Nutzung.
- Erste Instanz (Tribunal des baux et loyers): Hiess die Klage gut. Es verurteilte die Untermieterin zur sofortigen Räumung und zur Zahlung von CHF 110'000. Die Richter befanden, die Voraussetzungen für eine Kündigung nach Art. 257d Abs. 1 OR seien erfüllt, da die 10-tägige Frist für die Zahlung der Mietzinsrückstände korrekt gesetzt worden sei.
- Zweite Instanz (Chambre des baux et loyers der Cour de justice): Hob das Urteil der ersten Instanz auf und erklärte die Klage der Untervermieterin als unzulässig. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass die Rechtslage nicht klar sei. Es sei nicht offensichtlich, ob es sich um die Miete eines nackten Grundstücks oder um Geschäftsräume handle, insbesondere wegen der von der Untermieterin installierten Container. Dies hätte möglicherweise eine 30-tägige Zahlungsfrist erfordert, wodurch die 10-Tages-Kündigung ungültig gewesen wäre.
III. Rügen der Rekurrentin vor Bundesgericht
Die Untervermieterin erhob beim Bundesgericht Rekurs und machte im Wesentlichen drei Rügen geltend:
1. Verletzung von Art. 257 ZPO in Verbindung mit Art. 257d OR: Das Kantonsgericht habe verkannt, dass ein nacktes Grundstück keine Geschäftsräume seien, selbst wenn der Mieter mobile Bauten installiert. Die Rechtslage sei daher klar gewesen.
2. Unbeachtete Tatsache: Die Vorinstanz habe eine zweite ausserordentliche Kündigung vom 21. Juni 2024 (wegen fehlender Mietzinsgarantie) ignoriert, die das Mietverhältnis ohnehin beendet hätte.
3. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO): Das Kantonsgericht habe sich nur auf die Ausweisungsfrage beschränkt und nicht über das Zahlungsbegehren entschieden.
IV. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht prüfte die Sache unter dem Gesichtspunkt des Schutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO.
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Voraussetzungen des Schutzes in klaren Fällen (Art. 257 ZPO):
Das Bundesgericht erläuterte die kumulativen Voraussetzungen für das summarische Verfahren nach Art. 257 ZPO:
- Unbestrittener oder sofort beweisbarer Sachverhalt: Der Sachverhalt darf nicht bestritten sein oder muss ohne Verzug und mit geringem Aufwand bewiesen werden können (in der Regel durch Urkunden gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO). Es ist der volle Beweis zu erbringen, blosse Glaubhaftmachung genügt nicht. Werden substanziierte und schlüssige Einwände erhoben, die nicht sofort entkräftet werden können, ist das Verfahren unzulässig.
- Klare Rechtslage: Die Anwendung der Norm auf den konkreten Fall muss sich aus dem Gesetzestext oder aufgrund bewährter Lehre und Rechtsprechung offensichtlich ergeben. Eine Rechtslage ist nicht klar, wenn die Norm ein gewisses richterliches Ermessen oder eine Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erfordert.
- Folgen: Sind die Voraussetzungen erfüllt, ergeht ein Entscheid mit Rechtskraft und Vollstreckbarkeit. Sind sie nicht erfüllt, ist die Klage für unzulässig zu erklären; eine Abweisung mit materieller Rechtskraft ist ausgeschlossen.
- Anwendbarkeit auf präjudizielle Fragen: Bei einer Ausweisungsklage muss das Gericht die Gültigkeit der Kündigung als präjudizielle Frage prüfen, wobei auch hier die Voraussetzungen von Art. 257 ZPO gelten (Verweis auf BGE 144 III 462, 142 III 515, 141 III 262).
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Qualifikation des Mietobjekts und Mahnfrist (Erster Rekursgrund):
Das Bundesgericht gab der Rekurrentin in ihrem ersten und zentralen Punkt vollumfänglich recht. Es stellte klar, dass der Mietvertrag über ein nacktes Grundstück (terrain nu) nicht zu einem Mietvertrag über Geschäftsräume (locaux commerciaux) wird, nur weil der Mieter darauf Container aufstellt.
- Begründung: Container sind mobile Bauten (constructions mobilières), die nicht fest mit dem Grundstück verbunden sind und daher nicht zu dessen integralem Bestandteil werden. Sie bleiben Eigentum des Mieters, wie dessen andere bewegliche Sachen. Unerheblich ist dabei, ob der Mieter Stromleitungen zu den Containern gelegt hat.
- Rechtsprechung: Das Bundesgericht verwies explizit auf seine konstante Rechtsprechung, die in diese Richtung geht (z.B. Urteile 4A_184/2015, 4C.264/2002, 4C.61/2007, 4C.167/1996). Es betonte, dass die Vorinstanz selbst den BGE 141 III 262 zitiert habe, welcher in der Sache explizit sei, aber dennoch die falsche Schlussfolgerung gezogen habe. Das von der Intimierten genannte BGE 124 III 108 (betreffend eine Auto-Waschanlage) sei im vorliegenden Kontext nicht relevant.
- Schlussfolgerung: Die Rechtslage war insoweit klar. Da die Untervermieterin korrekterweise eine 10-tägige Mahnfrist ansetzte und die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist erfolgte, war die Kündigung vom 12. März 2024 gültig. Das Untermietverhältnis ist somit beendet, und die Ausweisung wurde zu Recht beantragt.
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Zweite Kündigung (Zweiter Rekursgrund):
Angesichts der Gültigkeit der ersten Kündigung hielt es das Bundesgericht für unnötig, die Frage der zweiten Kündigung wegen fehlender Mietzinsgarantie zu prüfen. Dies, zumal weder die erste noch die zweite kantonale Instanz zu dieser Tatsache Stellung genommen hatten.
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Zahlungsbegehren (Dritter Rekursgrund):
Die Untermieterin bestritt die Höhe der Forderung der Untervermieterin nicht inhaltlich, sondern lediglich deren Unzulässigkeit wegen angeblich fehlender Rechtsklarheit bezüglich der Kündigung.
- Rechtliche Zulässigkeit: Das Bundesgericht hielt fest, dass im Verfahren des Schutzes in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO sowohl die Ausweisung des Mieters (Art. 267 Abs. 1 OR) als auch Geldforderungen (Mietzinsrückstände und Entschädigung für widerrechtliche Nutzung) geltend gemacht werden können. Es handle sich um eine objektive Klagenhäufung (Art. 90 ZPO), die im summarischen Verfahren zulässig ist, sofern sie dessen Ablauf nicht verkompliziert oder verzögert.
- Schlussfolgerung: Der Sachverhalt und die Rechtslage waren auch hinsichtlich des Zahlungsbegehrens klar. Daher sei die Untermieterin zur Zahlung von CHF 110'000 zuzüglich Zinsen zu verurteilen.
V. Endgültiger Entscheid des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hiess den Rekurs gut und hob das Urteil der kantonalen Chambre des baux et loyers auf.
1. B._ SA wird zur sofortigen Räumung des nackten Grundstücks verpflichtet.
2. A._ SA ist berechtigt, die sofortige Räumung durch die öffentliche Gewalt zu verlangen.
3. B._ SA wird zur Zahlung von CHF 110'000 an A._ SA, zuzüglich 5% Zinsen seit dem 1. Juli 2024, verurteilt.
4. Die Gerichtskosten von CHF 6'500 und eine Parteientschädigung von CHF 7'500 werden der Intimierten auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Qualifikation des Mietobjekts: Die Miete eines nackten Grundstücks bleibt ein Pachtvertrag (Mietvertrag über unmöblierte Sachen), auch wenn der Mieter mobile Container darauf installiert. Diese Container werden nicht zu integrierenden Bestandteilen des Grundstücks und machen das Objekt nicht zu Geschäftsräumen.
- Mahnfrist: Für die Miete eines nackten Grundstücks gilt bei Mietzinsrückständen die 10-tägige Mahnfrist gemäss Art. 257d Abs. 1 Satz 2 OR, nicht die 30-tägige Frist für Geschäftsräume.
- Schutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO): Die Rechtslage war in Bezug auf die Qualifikation des Mietobjekts und die Gültigkeit der Kündigung klar. Der Sachverhalt (nicht fristgerechte Zahlung) war unbestritten. Die Voraussetzungen für den Schutz in klaren Fällen waren erfüllt.
- Klagenhäufung: Im Verfahren des Schutzes in klaren Fällen können Ausweisungs- und Zahlungsbegehren objektiv kumuliert werden, sofern dies das Verfahren nicht verkompliziert. Auch das Zahlungsbegehren war vorliegend in den Tatsachen und im Recht klar begründet.
- Urteil: Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf und ordnete die sofortige Ausweisung und die Zahlung der ausstehenden Forderungen an.