Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von A.__ (nachfolgend Beschwerdeführer) zu befinden, der von der Cour d'appel pénal des Kantons Freiburg wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie weiterer Delikte (Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz und Nichtbeachtung einer Aufenthaltsanordnung/Rayonverbots gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden war. Zudem wurde der Widerruf bedingter Strafen und eine obligatorische Landesverweisung für 10 Jahre ausgesprochen.
Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, wurde ursprünglich vom Strafgericht des Saanebezirks am 4. November 2024 für eine Serie von Kellereinbrüchen zwischen Anfang 2023 und Juni 2023 zusammen mit B._ (nachfolgend Mitbeschuldigter) verurteilt. Die Taten umfassten das widerrechtliche Eindringen in diverse Kellerabteile in Freiburg (Route U._), wobei Türen teilweise aufgebrochen wurden und diverse Gegenstände gestohlen wurden, die zum Wiederverkauf bestimmt waren. Die kantonalen Gerichte stützten sich dabei massgeblich auf die Aussagen des Mitbeschuldigten und weitere Indizien. Das kantonale Appellationsgericht sprach den Beschwerdeführer in Bezug auf zwei spezifische Einbrüche frei, reduzierte aber die Freiheitsstrafe von 18 auf 16 Monate. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil, einschliesslich der Landesverweisung.
Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht hauptsächlich seinen Freispruch von den Vorwürfen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, eine bedingte Freiheitsstrafe von 3 Tagen, die Aufhebung des Widerrufs der bedingten Strafen, den Verzicht auf die Landesverweisung und die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände.
2. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht 2.1. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung; Verletzung von in dubio pro reoDer Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 9 Cst., Art. 10 Abs. 2 StPO, Art. 6 Abs. 2 EMRK).
2.1.1. Rechtliche GrundlagenDas Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz; es ist an die Feststellungen des Sachverhalts der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden unter Verletzung des Rechts oder in offensichtlich unrichtiger Weise im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 Cst., festgestellt. Eine Entscheidung ist nur dann willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, nicht nur in ihrer Begründung, sondern auch im Ergebnis (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Im Bereich der Beweiswürdigung liegt Willkür nur vor, wenn die Behörde ein entscheidendes Beweismittel ohne ernsthaften Grund nicht berücksichtigt, dessen Sinn und Tragweite offensichtlich verkennt oder aus den gesammelten Beweisen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Rügen, die sich auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, stützen, müssen präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 Cst., Art. 6 Abs. 2 EMRK) und ihr Korollar, der Grundsatz in dubio pro reo, betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung. Als Beweislastregel bedeutet sie, dass die Beweislast der Anklage obliegt und im Zweifel der Angeklagte profitiert. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet sie, dass der Richter die Existenz einer für den Angeklagten ungünstigen Tatsache nicht als erwiesen ansehen darf, wenn objektiv ernsthafte und unüberwindliche Zweifel an der Existenz dieser Tatsache bestehen. Bei Rügen gegen die Beweiswürdigung unter Bezugnahme auf den Grundsatz in dubio pro reo hat dieser keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung (BGE 148 IV 409 E. 2.2).
2.1.2. Würdigung der VorinstanzenDie Vorinstanzen stützten sich auf folgende, vom Bundesgericht als nicht willkürlich erachtete, Beweiskette: * Aussagen des Mitbeschuldigten: Der Mitbeschuldigte hatte die Serie der Kellereinbrüche in Freiburg mit dem Beschwerdeführer gestanden. Seine spontanen Aussagen wurden als glaubwürdig erachtet, da er sofort gestand, eine Vielzahl von Straftaten begangen zu haben, und den Beschwerdeführer ("T._") spontan als Komplizen bezeichnete. Er hatte kein Interesse daran, den Beschwerdeführer fälschlicherweise zu belasten, da er sich dadurch selbst der erschwerenden Bande-Qualifikation aussetzte. Er blieb in seinen Aussagen zum Modus Operandi (der Beschwerdeführer als "Profi", der alles öffnet, nachts bei Regen arbeitete, zuerst die wertvollen Gegenstände wie Schmuck und Geld nahm und Adressen für den Wiederverkauf hatte) konstant und detailliert. Seine Aussagen waren zudem in sich schlüssig und logisch. Er war auch in der Lage, Unsicherheiten zuzugeben oder den Beschwerdeführer bei bestimmten Taten nicht zu involvieren, was seine Glaubwürdigkeit weiter stärkte. * WhatsApp-Kommunikation: Aus den Sprach- und Textnachrichten zwischen den beiden Tätern ging hervor, dass der Mitbeschuldigte den Beschwerdeführer über geplante Verkäufe von Diebesgut und Einbrüche in Weinkeller informierte. Das Bundesgericht hielt es für unhaltbar, dass der Mitbeschuldigte den Beschwerdeführer über solche Geschäfte informieren würde, wenn dieser nicht involviert wäre. Eine Nachricht des Beschwerdeführers, in der er den schnellen Verkauf aller Gegenstände und den Wunsch nach einer "stabilen und korrekten Person" äusserte, stützte die Version des Mitbeschuldigten, dass der Beschwerdeführer Beweise schnell beseitigt wissen wollte. Die widersprüchlichen Erklärungen des Beschwerdeführers zu diesen Nachrichten (Alkoholismus vs. späteres Erkennen der Diebstähle) wurden als unglaubwürdig beurteilt. * Vorstrafen und persönliche Situation des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz berücksichtigte die umfangreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers in Deutschland (2009-2016 wegen versuchten Diebstahls, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Betrugs, schwerer Körperverletzung), Österreich (2008, 2020, 2021 wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Betrugs) und der Schweiz (2022 wegen Diebstahls, 2023 wegen Widerhandlung gegen das AIG, 2024 wegen betrügerischen Computermissbrauchs). Seine persönliche Situation zur Tatzeit (obdachlos, arbeitslos) und die Tatsache, dass der Mitbeschuldigte ihn mit Unterkunft und Nahrung versorgte, machten es unhaltbar, dass er über Wochen mit dem Mitbeschuldigten zusammen war, der Keller leerte, ohne selbst an den Diebstählen teilzunehmen. * Weitere Indizien: Das Fehlen von wertvollem Schmuck oder Geld in den gefundenen Verstecken stützte die Aussage des Mitbeschuldigten, dass der Beschwerdeführer diese Gegenstände an sich nahm. Das Gesehenwerden der beiden Beschuldigten auf dem Weg zum Versteck in der Rue W._, wo Diebesgut gelagert wurde, war ein weiteres sekundäres Indiz.
2.1.3. Widerlegung der Argumente des BeschwerdeführersDas Bundesgericht stellte fest, dass die Argumentation des Beschwerdeführers hauptsächlich darauf abzielte, seine eigene Version der Tatsachen derjenigen der Vorinstanz entgegenzusetzen, ohne schlüssig aufzuzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sei. Dies sei weitgehend appellatorisch und daher unzulässig. Der Beschwerdeführer verkannte, dass es nicht genügt, einzelne Indizien isoliert zu kritisieren, da die Beweiswürdigung als Ganzes zu betrachten ist. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz aus der Gesamtheit der Indizien in haltbarer Weise die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Diebstählen ableiten durfte.
2.2. Landesverweisung (Art. 66a StGB, Art. 8 EMRK)Der Beschwerdeführer bestritt seine Landesverweisung und rügte, die Vorinstanz habe nicht auf die Landesverweisung verzichtet, obwohl ein Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB) vorliege und sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzt sei.
2.2.1. Rechtliche GrundlagenGemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB weist der Richter einen Ausländer, der wegen qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 StGB) oder wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 139 und 186 StGB) verurteilt wurde, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz aus. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind hier a priori erfüllt.
Die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) erlaubt dem Richter, ausnahmsweise auf eine Landesverweisung zu verzichten, wenn diese für den Ausländer eine schwerwiegende persönliche Härte bedeuten würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Diese Bestimmung ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Bei der Prüfung sind Kriterien wie die Integration des Betroffenen (gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG), die familiäre Situation, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB wird in der Regel angenommen, wenn die Landesverweisung einen erheblichen Eingriff in das durch die Bundesverfassung (Art. 13 Cst.) und das Völkerrecht, insbesondere Art. 8 EMRK, garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen würde (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1).
Für das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) muss der Ausländer besonders intensive soziale und berufliche Bindungen zur Schweiz nachweisen, die deutlich über eine gewöhnliche Integration hinausgehen. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK sind die Art und Schwere der Straftat, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten des Täters in dieser Zeit, die Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Herkunftsland zu berücksichtigen (E.V. c. Suisse EMRK vom 18. Mai 2021, § 34). Eine gesundheitlich bedingte Unverhältnismässigkeit der Landesverweisung kann vorliegen, wenn der Gesundheitszustand des Betroffenen und die Behandlungsbedingungen im Herkunftsland dies gebieten (BGE 145 IV 455 E. 9.1). Massgebend ist, ob die notwendige Behandlung im Herkunftsland verfügbar ist; die Existenz überlegener medizinischer Leistungen in der Schweiz genügt nicht (Urteile 6B_821/2025 E. 1.4.3).
2.2.2. Würdigung der VorinstanzDie Vorinstanz verneinte einen Härtefall. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer erst 2022 in die Schweiz eingereist war und kurz darauf seine erste Straftat beging. Er habe unser Land durch kontinuierliche Straftaten belastet, insbesondere durch zahlreiche Kellereinbrüche über sechs Monate hinweg zum Zweck der schnellen Geldbeschaffung. Seine wiederholten Verurteilungen, auch im Ausland, hätten ihn nicht von weiteren Taten abgehalten. Die Integrationsaussichten in der Schweiz seien nicht ermutigend, während seine Wiedereingliederungschancen in Ungarn, seinem Heimatland, wo er aufgewachsen und zur Schule gegangen war, besser seien.
Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes (Depression, Alkohol-/Medikamentenprobleme, Diabetes) befand die Vorinstanz, dass er in seinem Herkunftsland behandelt werden könne und seine Landesverweisung ihn nicht in eine schwerwiegende persönliche Situation versetzen oder sein Privatleben verletzen würde. Sein erst 13 Tage vor der Berufungsverhandlung geschlossenes Ehe mit einer Schweizer Staatsangehörigen sei in den Anfängen und die Bindungen seien fragil. Sie hielt fest, dass das öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz manifest überwiege.
2.2.3. Beurteilung durch das BundesgerichtDas Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz: * Privatleben: Der Beschwerdeführer war zwar vor über 30 Jahren aus Ungarn ausgewandert, aber erst vor weniger als fünf Jahren in die Schweiz eingereist. Er hatte nur wenige Wochen gearbeitet, war arbeitslos, bezog keine Sozialhilfe und zeigte keine intensiven sozialen oder beruflichen Bindungen ausser seiner Ehefrau. Angesichts seiner zahlreichen Vorstrafen kurz nach der Einreise konnte er sich nicht auf eine "besonders erfolgreiche Integration" berufen. * Familienleben: Die Ehe mit einer Schweizer Staatsangehörigen, die kurz vor der Berufungsverhandlung geschlossen wurde, war laut Vorinstanz noch im Entstehen begriffen und die Bindungen waren fragil. Die gemeinsamen Therapeuten hatten sogar die anstehende Heirat als belastend für den Beschwerdeführer beschrieben, was seinen Alkoholkonsum erhöhte. Seine Frau litt ebenfalls unter psychischen Problemen. Das Bundesgericht bestätigte, dass die blosse Heirat mit einer Schweizerin nicht automatisch einem Härtefall begründet, insbesondere wenn die Beziehung neu und fragil ist und die Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschliessung die Straftaten und das Ausweisungsrisiko kannte. Fernkontakte und Besuche seien weiterhin möglich. * Gesundheitszustand: Die Vorinstanz hatte die Erkrankungen des Beschwerdeführers (Depression, PTSD, Diabetes) nicht verkannt, aber die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland als ausreichend erachtet. Die appellatorischen Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei auf Schweizer Therapie angewiesen und eine Rückkehr würde Suizidgedanken auslösen, waren nicht ausreichend, um dies zu widerlegen. Es wurde nicht dargelegt, dass im Herkunftsland keine adäquate medizinische Versorgung verfügbar wäre. * Abwägung der Interessen: Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist hoch. Der Beschwerdeführer hat eine Vielzahl von Straftaten, insbesondere gegen das Vermögen, begangen. Seine umfangreichen Vorstrafen im In- und Ausland und seine erste Straftat kurz nach der Einreise zeugen von einer ständigen Missachtung der Rechtsordnung. Das Bundesgericht sah eine hohe und konkrete Rückfallgefahr. Seine fortgesetzte Leugnung der Taten deutete auf mangelnde Einsicht und Reue hin. Die 16-monatige Freiheitsstrafe ermöglichte zudem eine Widerrufung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Diese öffentlichen Interessen überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers, welche aufgrund seiner fehlenden Integration, der fragilen Ehe und der Verfügbarkeit von Gesundheitsversorgung in Ungarn als gering einzuschätzen sind.
2.2.4. Dauer der LandesverweisungDie Rüge des Beschwerdeführers, die Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren sei unverhältnismässig, wurde vom Bundesgericht als unzulässig erachtet, da er diese Dauer bereits vor der kantonalen Instanz nicht unabhängig gerügt hatte (Art. 80 Abs. 1 BGG). Zudem sei die Dauer angesichts der sehr hohen Rückfallgefahr als proportional zu betrachten.
3. Fazit und Wesentliche PunkteDas Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, ab.
Wesentliche Punkte des Urteils: