Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_998/2025 vom 17. Februar 2026

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Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_998/2025 vom 17. Februar 2026) detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 6B_998/2025

1. Einleitung und Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von A.A.__ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Kantonalen Obergerichts des Kantons Waadt vom 16. September 2025 zu entscheiden. Der Beschwerdeführer war zuvor vom Tribunal de police de l'arrondissement de l'Est vaudois (7. April 2025) und anschliessend vom Kantonalen Obergericht (16. September 2025) der Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitsbewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden.

Die Verurteilung stützte sich im Wesentlichen auf folgende, von den Vorinstanzen festgestellte Fakten: Der Beschwerdeführer beschäftigte in seiner Firma B._ SA in U._, rue V._, folgende Personen ohne die erforderlichen Bewilligungen für eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz: * Seinen Bruder C.A._ (jordanischer Staatsbürger, geboren 1975) vom 1. August 2022 bis zum 12. September 2023. * D._ und E._ (kolumbianische Staatsbürger, geboren 1979 und 1982) im September 2023.

Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht hauptsächlich seinen Freispruch von der Anklage der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung sowie die Zuerkennung von Entschädigungen für die Anwaltskosten. Eventualiter verlangte er die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz zur Neubeurteilung.

2. Rügen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer machte geltend, das kantonale Gericht habe seine Beweisanträge aufgrund einer willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen. Er rügte zudem Begründungsmängel, die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) bei der Sachverhaltsfeststellung sowie die Missachtung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, Art. 10 StPO). Schliesslich beanstandete er eine fehlerhafte Anwendung von Art. 29 StGB (Strafbarkeit des fahrlässigen Handelns) und Art. 117 AIG.

3. Erwägungen des Bundesgerichts

3.1. Grundsätze der Rechtsanwendung

Das Bundesgericht rekapitulierte zunächst die massgebenden rechtlichen Grundsätze:

  • Rechtliches Gehör und antizipierte Beweiswürdigung (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 389 Abs. 1 und 3, Art. 139 Abs. 2 StPO): Das Recht auf Gehör umfasst das Recht, relevante und entscheidungsrelevante Beweismittel einzubringen oder deren Abnahme zu beantragen (BGE 145 I 73 E. 7.2.2.1). Der Richter kann die Instruktion beenden, wenn er sich aufgrund der abgenommenen Beweise eine Überzeugung gebildet hat und in nicht willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung zur Gewissheit gelangt ist, dass weitere beantragte Beweise seine Meinung nicht ändern würden. Eine Verletzung liegt nur vor, wenn die antizipierte Würdigung willkürlich ist (BGE 150 IV 121 E. 2.1). Art. 139 Abs. 2 StPO kodifiziert diese Praxis für das Strafverfahren, wonach keine Beweise zu nicht relevanten, notorischen, der Behörde bekannten oder bereits hinreichend bewiesenen Tatsachen abgenommen werden müssen.
  • Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV): Die Behörde muss ihre Entscheidung so begründen, dass der Betroffene die Tragweite erkennen und sein Beschwerderecht sachgerecht ausüben kann (BGE 142 I 135 E. 2.1). Es genügt eine kurze Nennung der leitenden Motive; die Behörde muss nicht alle vorgebrachten Fakten und Argumente diskutieren, sondern kann sich auf die für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Punkte beschränken (BGE 147 IV 249 E. 2.4). Eine implizite Begründung ist zulässig.
  • Willkürverbot und Unschuldsvermutung bei der Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2, 106 Abs. 2 BGG): Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz und an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig (insbesondere willkürlich) festgestellt (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Willkür liegt vor, wenn eine Entscheidung nicht nur diskutabel oder gar kritisierbar ist, sondern offensichtlich unhaltbar ist, und zwar nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis. Bei der Beweiswürdigung ist Willkür gegeben, wenn die Behörde ohne ernsthaften Grund ein beweiserhebliches Element nicht berücksichtigt, sich über dessen Sinn und Tragweite manifest irrt oder auf der Grundlage der erhobenen Beweise unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Rügen, die lediglich appellatorischen Charakter haben, sind unzulässig. Die Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) hat bei der Sachverhaltsfeststellung keine über das Willkürverbot hinausgehende eigenständige Bedeutung (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Eine Gesamtwürdigung aller Beweismittel ist massgebend; die Schwäche einzelner Elemente führt nicht zur Willkür, wenn das Ergebnis aufgrund der Annäherung verschiedener Elemente haltbar ist.

3.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall

3.2.1. Abweisung von Beweisanträgen Die Vorinstanz lehnte die Anträge auf Befragung von F._ und G._ sowie eines Vertreters der H._ SA ab. Das Bundesgericht bestätigte dies. Die Befragung der ersten beiden Zeugen sei aus den von der Vorinstanz genannten Gründen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.2) nutzlos gewesen. Hinsichtlich des Vertreters der H._ SA stimmte das kantonale Gericht zwar dem Beschwerdeführer zu, dass ein Schweizer "payroll" allein den Arbeitsort in der Schweiz nicht beweist und dass Angestellte im Staat ihrer effektiven Tätigkeit besteuert werden. Dies bedeutete jedoch nicht, dass die Befragung dieses Zeugen notwendig gewesen wäre, um die Überzeugung der Vorinstanz zu ändern. Das Bundesgericht befand, die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz sei nicht willkürlich gewesen.

3.2.2. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung betreffend C.A.__ Die Vorinstanz hatte zahlreiche vom Beschwerdeführer eingereichte Dokumente (Stück 9/2 und 15) geprüft und gewürdigt:

  • Stück 15: Enthielt nur Dokumente nach dem strittigen Zeitraum und war daher für C.A.__'s Arbeitsort zwischen 1. August 2022 und 12. September 2023 irrelevant.
  • Stück 9/2, Lot 1 (Wohnsitz C.A.__ in Italien): Die Vorinstanz akzeptierte den Wohnsitz in Italien, hielt aber fest, dass dies eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz im Zeitraum 2022-2023 nicht ausschloss.
  • Stück 9/2, Lot 2 (Vertrag H._ SA / B._ SA, Quellensteuerrechnungen Tessin): Diese Dokumente belegten ein vom Kanton Tessin berücksichtigtes Lohnverhältnis. Obwohl ein Schweizer "payroll" allein den Arbeitsort nicht zwingend beweise, stelle es dennoch ein Element dar.
  • Stück 9/2, Lots 3 und 4 (Antrag auf Entsendung nach Italien von 2020): Diese Dokumente, die zwei Jahre vor Beginn des strittigen Zeitraums lagen, bewiesen die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit in Italien in den Jahren 2022-2023 nicht.
  • Stück 9/2, Lots 5 und 6 (Sozialversicherungsfragen): Isoliert betrachtet bewiesen sie den konkreten Arbeitsort von C.A.__ ebenfalls nicht.
  • Stück 9/2, Lot 7 (Unterschriebene Steuerdokumente für den Tessiner Fiskus vom 16. Januar 2023):
    • C.A.__ wurde in einer Liste für Grenzgänger (mit G-Permit oder Schweizer Bürger mit Wohnsitz in Italien), die dem Abkommen zwischen der Schweiz und Italien unterlagen, aufgeführt.
    • Es wurde vermerkt, dass er am 1. August 2022 in die Schweiz (X.__, Tessin) eingereist sei.
    • Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz, dass dieses Dokument, obwohl ununterschrieben, ein Indiz für eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz während des fraglichen Zeitraums darstellt. Es sei unverständlich, warum seine Einreise in die Schweiz erwähnt würde, wenn er ausschliesslich in Italien gearbeitet hätte.
  • Stück 9/2, Lot 9 (AVS-Liste des Kantons Waadt): C.A.__ war hier mit dem Vermerk "TI" (Tessin) unter der Rubrik "Kanton der Arbeit" aufgeführt, was ein weiteres Indiz für eine Tätigkeit in der Schweiz darstellte.

Die Vorinstanz schloss aus der Gesamtwürdigung dieser Steuerdokumente (Lot 7), der AVS-Liste (Lot 9) und den Quellensteuerunterlagen (Lot 2), zusammen mit der detaillierten Anzeige der Direction générale de l'emploi et du marché du travail (DGEM) (Stück 4), dass C.A._ zwischen dem 1. August 2022 und dem 12. September 2023 als Angestellter der B._ SA in der Schweiz gearbeitet hatte. Das Bundesgericht befand, es sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer keine Zeugen, einschliesslich seines Bruders, zu dessen effektivem Arbeitsort beantragt oder eine schriftliche Erklärung seines Bruders vorgelegt hatte.

3.2.3. Zurechnung der Verantwortlichkeit (Art. 29 StGB) betreffend D._ und E._ Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei gemäss Art. 29 StGB von jeglicher strafrechtlicher Verantwortung zu befreien, da Dritte (H._ SA für C.A._ und sein Angestellter L.__ für die kolumbianischen Arbeiter) über autonome Entscheidungsbefugnisse verfügt hätten.

  • Für C.A.__: Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, die Arbeitstätigkeit seines Bruders in der Schweiz ignoriert zu haben, sondern sich darauf beschränkt, dass ein Mandatsunternehmen (H.__ SA) die Personalfragen erledigte. Ein Mandatsverhältnis allein führe jedoch nicht zu einer Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung.
  • Für D._ und E._:
    • Die Vorinstanz stellte fest, dass die Dokumente (Stück 9/2, Lot 8) einen Vertrag zwischen J._ und K._ AG (einer Firma des Beschwerdeführers) belegten.
    • Telefonnachrichten zwischen L._ (Angestellter der K._ AG) und einem M._ deuteten darauf hin, dass eine "e._" (vermutlich E._) für J._ arbeitete.
    • Das Gericht sah in diesen Dokumenten jedoch keinen Beweis für eine autonome Entscheidungsbefugnis von L.__.
    • Nachrichten von L._ wurden an "@A.A._ @O.A._" (Beschwerdeführer und dessen Ehefrau) weitergeleitet mit der Frage "Do we keep this schedule" bezüglich Reinigungsarbeiten von "e._".
    • Ein E-Mail vom 13. Oktober 2023 von L._ an E._ und D._ (mit Kopie an O.A._) forderte diese auf, Dokumente für ihre Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz vorzulegen, mit dem Hinweis, dass "unsere Einstellungen von der Ausstellung dieser Zertifikate abhängig sind" und "ohne diese Beweise [...] werden wir nicht mit Ihnen zusammenarbeiten".
    • Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz, dass diese Elemente allenfalls eine administrative Betreuung durch L.__ belegten, der jedoch dem Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau Rechenschaft ablegen musste.
    • Zudem belegten die Unterlagen der DGEM, dass D._ und E._ von der B._ SA, deren alleiniger Verwalter der Beschwerdeführer war, und nicht von der K._ AG (L.__'s Arbeitgeberin) entlohnt wurden.
    • Die Vorinstanz schloss, dass der Beschwerdeführer sich nicht hinter der Organisation seiner Gesellschaften verstecken könne und Art. 29 StGB in diesem Fall nicht anwendbar sei.

3.3. Beurteilung der Rügen durch das Bundesgericht Das Bundesgericht befand, die Beschwerde des Beschwerdeführers sei "mühsam" und "unklar" formuliert. Seine Rügen basierten auf eigenen, freien Interpretationen der Fakten und nicht auf den von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen, deren willkürliche Feststellung oder willkürliche Auslassung er nicht gemäss den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG dargelegt habe. Er habe auch nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz die Unschuldsvermutung verletzt habe, sondern dies lediglich behauptet. Das Bundesgericht sah keine Willkür in der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und keine Verletzung der Unschuldsvermutung. Auch eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts (Art. 42 Abs. 2 BGG) wurde nicht ausreichend begründet.

Das Bundesgericht verwies vollumfänglich auf die "klare und überzeugende" Begründung der kantonalen Vorinstanz (Art. 109 Abs. 3 BGG). Es stellte ferner fest, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne eines Begründungsmangels vorliege.

4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Die Verurteilung des Beschwerdeführers gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG wurde bestätigt. Die Rügen wurden, soweit zulässig, abgewiesen. Die anderen Anträge des Beschwerdeführers wurden damit gegenstandslos. Die Gerichtskosten von CHF 3'000 wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  1. Verurteilung bestätigt: Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AIG).
  2. Keine Willkür bei Sachverhaltsfeststellung: Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach die genannten Personen tatsächlich in der Schweiz illegal beschäftigt wurden, basierte auf einer Gesamtwürdigung zahlreicher Indizien (Fiskaldokumente, AVS-Listen, DGEM-Anzeige) und wurde vom Bundesgericht als nicht willkürlich befunden.
  3. Zurechnung der Verantwortung: Der Einwand des Beschwerdeführers, die strafrechtliche Verantwortung sei auf Dritte (Mandatsunternehmen, Angestellte) übergegangen, wurde abgelehnt. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Entscheidungsbefugnis und Kontrolle behielt und ein Mandatsverhältnis die strafrechtliche Verantwortung des tatsächlichen Arbeitgebers nicht aufhebt.
  4. Antizipierte Beweiswürdigung nicht willkürlich: Die Abweisung weiterer Beweisanträge durch die Vorinstanz war aufgrund einer nicht willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung zulässig.
  5. Unzureichende Beschwerdebegründung: Die Rügen des Beschwerdeführers galten als unklar und appellatorisch. Er konnte keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Verletzung der Unschuldsvermutung ausreichend darlegen.
  6. Verweis auf Vorinstanz: Das Bundesgericht verwies vollumfänglich auf die "klare und überzeugende" Begründung des kantonalen Gerichts.