Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_609/2025 vom 17. Februar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_609/2025 vom 17. Februar 2026) detailliert zusammen.

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_609/2025 vom 17. Februar 2026

I. Parteien und Streitgegenstand Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.A.__ (Beschwerdeführer), einem kosovarischen Staatsangehörigen, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2025 zu entscheiden. Gegenstand war der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz aufgrund seiner wiederholten und schwerwiegenden Straffälligkeit.

II. Sachverhalt und Vorinstanzen Der Beschwerdeführer reiste 1990 in die Schweiz ein, erhielt nach einer Asylabweisung 1991 aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung und seit Februar 1997 eine Niederlassungsbewilligung. Seine zweite Ehefrau und die drei Kinder (geb. 2003, 2005, 2008) besitzen seit 2015 das Schweizer Bürgerrecht.

Die strafrechtliche Bilanz des Beschwerdeführers ist gravierend: * 2005: Verurteilung zu zehn Monaten Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Hehlerei (Delikte aus 2003). * 2015: Zwei Verurteilungen wegen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls und Diebstahls. * 16. Dezember 2021 (massgebliche Verurteilung): Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn zu einer Gesamtstrafe von dreieinhalb Jahren Gefängnis. Diese umfasste: * Gewerbsmässigen Betrug, begangen über einen Zeitraum von zwölf Jahren (2004 bis 2015), mit einer Schadensumme von Fr. 474'032.20. * Vier grobe Verkehrsregelverletzungen (März bis Juni 2016). * Einen Diebstahl (Januar 2019). * Darüber hinaus beging er 2017 eine weitere grobe Verkehrsregelverletzung und 2019 einen geringfügigen Diebstahl und Hausfriedensbruch. Insgesamt waren 15 strafrechtliche Verurteilungen verzeichnet. * Von September 2022 bis Januar 2025 befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug. * Integration: Von 2003 bis 2022 war er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Trotz 32-jährigem Aufenthalt in der Schweiz benötigte er im September 2023 eine Deutschübersetzung und hat nie ein Deutschzertifikat vorgelegt.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief die Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Dies wurde von der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt.

III. Anträge des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des Widerrufs und die Belassung seiner Niederlassungsbewilligung. Eventualiter verlangte er eine "Rückstufung" seiner Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG.

IV. Erwägungen des Bundesgerichts

1. Zulässigkeit der Beschwerde und Sachverhaltsfeststellung Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde, da auf die Weitergeltung einer Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Die materiellrechtliche Frage, ob ein Aufenthaltsrecht besteht, ist keine Eintretensfrage. Das Bundesgericht legte seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind (sog. "echte Noven", hier: Arbeits- und Ausbildungsbestätigungen nach Urteilsdatum), blieben unberücksichtigt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2. Widerrufsgrund und Dualismusverbot Der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Ausländergesetz) ist unbestritten erfüllt. Eine "längerfristige Freiheitsstrafe" im Sinne dieser Bestimmungen wird praxisgemäss ab einer Dauer von einem Jahr angenommen (BGE 146 II 321 E. 3.1). Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu dreieinhalb Jahren Gefängnis überschreitet diesen Schwellenwert deutlich.

Das Bundesgericht prüfte sodann die Anwendbarkeit des sogenannten Dualismusverbots gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG. Dieses besagt, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung unzulässig ist, wenn ein Strafgericht für die zugrundeliegende Straftat bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, aber von einer Landesverweisung abgesehen hat. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Hauptdelikte der Gesamtstrafe von dreieinhalb Jahren (gewerbsmässiger Betrug und grobe Verkehrsregelverletzungen) vor dem Inkrafttreten der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a StGB) am 1. Oktober 2016 begangen wurden. Der einzige nach diesem Datum begangene Diebstahl war ein Delikt, das keine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB e contrario) und lediglich zu einer geringfügigen Straferhöhung um einen Monat führte. Mangels Hinweisen im Strafurteil oder in der Anklage, dass eine (fakultative) Landesverweisung in Betracht gezogen wurde, schloss das Bundesgericht, dass das Dualismusverbot hier nicht greift. Das Migrationsamt war somit berechtigt, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen (BGE 146 II 321 E. 5.1; vgl. auch Urteil 2C_6/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.2.3).

3. Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) Der Beschwerdeführer, der sich über 33 Jahre rechtmässig in der Schweiz aufhält, berief sich auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Der Widerruf und die Wegweisung müssen daher verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 2 AIG; Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die nationalen und völkerrechtlichen Verhältnismässigkeitsprüfungen entsprechen sich in der Sache (BGE 144 I 266 E. 3.7).

Das Bundesgericht führte die umfassende Interessenabwägung durch, wobei es insbesondere folgende Kriterien berücksichtigte (BGE 139 I 145 E. 2.4; Urteil des EGMR vom 4. Juli 2023 B.F. gegen Schweiz): 1. Art und Schwere der Straftat, Begehungsalter. 2. Aufenthaltsdauer in der Schweiz. 3. Zeit seit der Tat, Verhalten des Ausländers in dieser Zeit. 4. Soziale, kulturelle und familiäre Bindungen im In- und Ausland. 5. Gesundheitszustand. 6. Dauer der Fernhaltung. 7. Nachteile für Betroffene und Familie bei Ausreise. Besonderes Gewicht kommt dabei den Interessen minderjähriger Kinder zu (Art. 3 KRK; BGE 144 I 91 E. 5.2).

Das Bundesgericht betonte, dass die Niederlassungsbewilligung eines langjährigen Bewilligungsinhabers nur mit Zurückhaltung widerrufen werden soll (BGE 144 I 266 E. 3.9). Bei gewichtigen Straftaten, Rückfall oder unverbesserlicher Delinquenz kann das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts aber überwiegen, insbesondere wenn hochwertige Rechtsgüter verletzt wurden oder der Ausländer sich an die Rechtsordnung nicht halten will (BGE 139 I 16 E. 2.1). Die Schwere des migrationsrechtlichen Verschuldens bemisst sich nicht nur am Strafmass der Anlasstat, sondern an der Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens; auch länger zurückliegende, gelöschte Taten dürfen berücksichtigt werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Ausserhalb des Freizügigkeitsabkommens ist zudem der Generalprävention Rechnung zu tragen (Urteile 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2).

4. Würdigung im konkreten Fall

a) Öffentliches Interesse am Widerruf (Fernhalteinteresse): Das Bundesgericht beurteilte das öffentliche Fernhalteinteresse als gross. * Erhebliches migrationsrechtliches Verschulden: Der Beschwerdeführer delinquierte über einen Zeitraum von rund 17 Jahren (2003-2019) und liess sich durch mehrfache ausländerrechtliche Verwarnungen nicht beeindrucken. Besonders schwer wog der gewerbsmässige Betrug über zwölf Jahre als Erwachsener mit hohem Schaden. * Rückfallgefahr: Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe seit 2019 nicht mehr delinquierte, wurde als unbehelflich abgetan, da er 2019 noch zwei Delikte beging und sich danach bis Januar 2025 im Strafvollzug befand. Daraus liess sich keine positive Entwicklung ableiten. Die Vorinstanz ging daher zu Recht von einer sehr hohen Rückfallgefahr aus. * Mangelnde Integration: Trotz über 33-jähriger Anwesenheit in der Schweiz war der Beschwerdeführer während 20 Jahren nicht erwerbstätig und wies erhebliche sprachliche Defizite auf. Auch seine sozialen Bindungen ausserhalb der Kernfamilie wurden als gering eingestuft. * Generalprävention: Angesichts der wiederholten Delinquenz sei auch der Generalprävention als zulässigem Fernhalteinteresse Rechnung zu tragen.

b) Privates Interesse am Verbleib in der Schweiz: Das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz wurde als durchaus gewichtig, aber letztlich als nicht überwiegend beurteilt. * Familiäre Bindungen: Der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK erstreckt sich primär auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Die Beziehung zu den beiden erwachsenen Töchtern untersteht nur bei einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis dem Schutz, was hier nicht geltend gemacht oder ersichtlich war (BGE 147 I 268 E. 1.2.3). * Minderjährige Tochter: Die jüngste Tochter (geb. 2008) würde in Kürze volljährig, wodurch der Betreuungsbedarf aus Altersgründen entfällt. * Gesundheitliche Probleme: Die Nierenprobleme der Ehefrau und der jüngsten Tochter wurden zwar erwähnt, der Beschwerdeführer hatte jedoch nicht substanziiert dargelegt, inwiefern und in welchem Ausmass sie auf seine Unterstützung angewiesen sind. Zudem hatten die Ehefrau und die Tochter bereits während seines mehrjährigen Strafvollzugs ohne seine direkte Unterstützung zurechtkommen müssen. * Kontakt zur Familie: Der Kontakt zu seiner Familie kann mittels moderner Kommunikationsmittel und gelegentlicher Besuche aufrechterhalten werden. * Wiedereingliederung im Kosovo: Obwohl die Wiedereingliederung nach über 33 Jahren schwierig sein dürfte (Einreise mit 22 Jahren), wurde festgestellt, dass er im Kosovo geboren und aufgewachsen ist, dort noch nahe Verwandte (Vater, Schwester) hat und regelmässig Ferien dort verbrachte. Er sei mit der Situation vertraut und spreche Albanisch, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich dort zurechtfinden werde.

c) Ergebnis der Interessenabwägung: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das erhebliche öffentliche Fernhalteinteresse das durchaus gewichtige private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erwiesen sich daher als mit Art. 8 EMRK und dem Bundesrecht vereinbar und verhältnismässig.

5. Eventualbegehren (Rückstufung) Das Eventualbegehren auf Rückstufung der Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG wurde ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht hielt an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Rückstufung nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden kann, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung erfüllt sind. In solchen Fällen geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor (BGE 148 II 1 E. 2.5; vgl. auch Urteil 2C_63/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 6.5).

6. Kostenfolge Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen, da der Beschwerdeführer mittellos war und seine Rechtsbegehren aufgrund der familiären Bindungen und des langen Aufenthalts nicht von vornherein aussichtslos waren. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und der Rechtsvertreter wurde aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

V. Schlussfolgerung Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde abgewiesen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Widerrufsgrund erfüllt: Der Beschwerdeführer wurde zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt, was den Widerrufsgrund einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) klar erfüllt.
  • Dualismusverbot nicht anwendbar: Die relevanten Straftaten lagen hauptsächlich vor Inkrafttreten der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a StGB), und die nachfolgenden Delikte waren zu geringfügig, um eine Landesverweisung durch das Strafgericht auszulösen. Der Migrationsbehörde stand der Widerruf somit offen.
  • Überwiegendes öffentliches Interesse: Das Bundesgericht stellte ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse fest, begründet durch das erhebliche migrationsrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers (17 Jahre Delinquenz, darunter 12 Jahre gewerbsmässiger Betrug mit hohem Schaden), die hohe Rückfallgefahr und die mangelhafte Integration trotz langjährigem Aufenthalt.
  • Nachrangiges privates Interesse: Obwohl das private Interesse am Verbleib in der Schweiz (langer Aufenthalt, Familie) gewichtig ist, wurde es als nachrangig gegenüber dem öffentlichen Interesse beurteilt. Die Abhängigkeit der Kernfamilie wurde als nicht ausreichend substanziiert angesehen, und die Reintegration im Herkunftsland als zumutbar erachtet.
  • Keine Rückstufung: Das Bundesgericht lehnte die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung zu einer Aufenthaltsbewilligung ab, da in Fällen, in denen die Voraussetzungen für einen Widerruf mit Wegweisung gegeben sind, diese Massnahme Vorrang hat.