Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_749/2025 vom 16. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgericht, Urteil 6B_749/2025 vom 16. Februar 2026

I. Einleitung Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A.A.__ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 11. März 2025 zu entscheiden. Gegenstand waren Verurteilungen wegen Nötigung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung sowie damit verbundene Fragen des rechtlichen Gehörs, der Sachverhaltsfeststellung, der Strafzumessung und der Genugtuung.

II. Sachverhalt (Feststellungen der Vorinstanz)

Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz, der Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt, wegen qualifizierter Tätlichkeiten, Ehrverletzung, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs mittels Aufnahmegerät, Nötigung, sexueller Nötigung, Vergewaltigung, Pornografie, einfacher Verletzung der Strassenverkehrsregeln, Widerstand gegen Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung der Pflichten bei Unfall, Führen eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis, missbräuchlicher Verwendung von Ausweis und Kontrollschild sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt. Es wurde eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten, eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 30 Franken und eine Busse von 900 Franken verhängt. Zudem wurde er zur Zahlung einer Genugtuung von 17'500 Franken an B.A.__ (Privatklägerin) verpflichtet.

Die Vorinstanz legte insbesondere folgende Sachverhalte zugrunde, die für die bundesgerichtliche Überprüfung relevant waren:

  • Langjährige Gewalt und Kontrolle (2014-2023): Zwischen 2014 und Ende 2023 schlug der Beschwerdeführer seine Lebenspartnerin, später Ehefrau, B.A.__, zunächst monatlich, später zwei- bis dreimal pro Monat mit offener Hand. Ab 2018, nach der Geburt ihrer Tochter, verschlimmerte sich sein Verhalten. Er beleidigte und erniedrigte sie regelmässig, bezeichnete sie als "Mauviette" und "Pute", machte sie für alles Schlechte im Alltag verantwortlich. Dieses Verhalten intensivierte sich bis Ende 2020 zu wöchentlichen Vorkommnissen. Er installierte ein Kontrollregime, verlangte ständige Auskünfte über ihren Aufenthaltsort und Fotos/Videos zur Bestätigung. Die Privatklägerin war derart eingeschüchtert, dass sie weder die Beziehung beenden noch psychologische Hilfe suchen konnte.
  • Vor dem Spanien-Aufenthalt (Juni 2022): Im Juni 2022 teilte B.A._ dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihn verlassen und eine Affäre mit C._ habe. Der Beschwerdeführer konfiszierte ihr Telefon, gab sich als sie aus, um C._ mitzuteilen, sie bleibe bei ihrem Mann, und drohte C._ als "homme mort". Obwohl B.A._ ihn verlassen wollte, reiste sie am 26. Juni 2022 mit ihm in den geplanten Spanienurlaub (mit Freunden), um der gemeinsamen Tochter nicht drei Wochen lang den Vater zu entziehen. Während der ersten Urlaubswoche setzte der Beschwerdeführer seine Kontrolle fort, konfiszierte und durchsuchte täglich ihr Telefon. Am 1. Juli 2022, nachdem er Nachrichten zwischen B.A._ und C.__ gelesen hatte, wurde er wütend, schlug seine Frau mit offener Hand und versetzte ihr Angst vor der kommenden Nacht und dem nächsten Tag, an dem keine Freunde anwesend sein würden.
  • Während des Spanien-Aufenthalts (1.-9. Juli 2022):
    • Der Beschwerdeführer, der von der Trennungsabsicht und der Affäre wusste, forderte täglichen Geschlechtsverkehr und drohte, ihren neuen Partner C.__ zu töten, falls sie sich weigere.
    • Am 2. Juli 2022 erklärte er nach dem Lesen der Nachrichten: "Ich töte ihn nicht, aber wir haben bis zum Ende der Ferien jeden Tag einen sexuellen Akt." Aus Panik, auch wegen einer bei ihm zu Hause bekannten Schusswaffe und seiner langjährigen Gewalt, gab sie den Drohungen nach.
    • In der Nacht vom 2. auf den 3. Juli 2022 verlangte der Beschwerdeführer von B.A.__, sich auf dem Balkon auf ein Laken zu legen, um eine vaginale und anale Penetration zu erleiden. Als sie sich weigerte, wiederholte er seine Drohung: "ok, du willst nicht, dann töte ich ihn bei unserer Rückkehr." Aus Angst gab sie nach.
    • Am 5. Juli 2022 forderte er erneut Geschlechtsverkehr, den sie ablehnte. Er wiederholte die Tötungsdrohungen. Aus Angst willigte B.A.__ in Fellatio ein, die sie gegen ihren Willen ausführte. In den folgenden Tagen wiederholte sich dieses Muster, wobei sie täglich Fellatio leistete, um vollständigen Geschlechtsverkehr zu vermeiden.
    • Am 9. Juli 2022, immer noch verängstigt von den täglichen Drohungen, sah sich B.A.__ erneut gezwungen, analen und vaginalen Geschlechtsverkehr zu akzeptieren. Während der meisten Akte weinte sie und hatte keine andere Wahl, als sich aus Angst vor der Umsetzung der Drohungen fügen.
    • Belastende Chat-Nachrichten: Während des Aufenthalts tauschte der Beschwerdeführer regelmässig Nachrichten mit Freunden aus, die seine Absichten klar belegten, z.B.: "Ich will ihre Entscheidung akzeptieren, aber sie muss bezahlen", "sie verdient es, ausgeraubt zu werden", "Unterwerfung", "vor Wut ficken", "Ich habe ihr erpresst, dass wenn sie diese Woche nicht so tut als wäre nichts und ich wiederholt Sex haben kann, ich ihren Freund nicht töten werde", "Ich habe eine Woche, um sie zu traumatisieren", "gestern Abend habe ich sie gezwungen, meinen Arsch zu lecken", "heute Abend ist Analsex", "sie ist meine Hure", "Ich liebe es, sie hat so viel Angst um ihren C._", "so süss, sie ist bereit, mich jederzeit zu befriedigen", "Ich werde heimlich Fotos von unserer Beziehung machen, damit C._ schockiert ist". Er schrieb auch: "im Gegenteil, sie mag Sex überhaupt nicht, Sex ist nicht ihr Ding", "Ja, ich habe aus ihr eine echte Pfeifen-Perle gemacht", "mama'mia ich habe sie konditioniert, es gut zu machen."
    • Rückreise (9./10. Juli 2022): Auf einer Autobahnraststätte zeigte der Beschwerdeführer B.A.__ heimlich aufgenommene Videos ihrer sexuellen Handlungen im Urlaub und drohte, diese in sozialen Medien zu verbreiten. Er liess sie mitten in der Nacht allein und ohne Gepäck zurück, bevor er einige Kilometer später umkehrte, um sie wieder abzuholen.
  • Nach dem Urlaub (ab 10. Juli 2022): B.A._ verliess die eheliche Wohnung. Der Beschwerdeführer schickte ihr weiterhin fast täglich beleidigende und teilweise pornografische Nachrichten, folgte ihr mit dem Auto und tauchte vor ihrer neuen Wohnung auf. Am 12. August 2022 musste die Polizei gerufen werden. B.A._ erwirkte eine Fernhalteverfügung. Im September 2023 wurde der Beschwerdeführer angezeigt, weil er seine Nummernschilder gefälscht hatte, um trotz Fernhalteverfügung im Wohnort von B.A.__ fahren zu können. Sein Verhalten erzeugte bei ihr eine ständige Angst und das Gefühl, beobachtet zu werden. Sie barricadierte sich abends und wählte die Polizei-Notrufnummer vor, um schnell reagieren zu können.

III. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht

Der Beschwerdeführer beantragte im Wesentlichen, von den Vorwürfen der Nötigung, sexuellen Nötigung und Vergewaltigung freigesprochen zu werden, eine mildere Strafe (Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt, und eine Busse) zu erhalten, die Genugtuung an B.A.__ auf 6'000 Franken zu reduzieren und die Kostenverteilung zu seinen Gunsten anzupassen. Subsidiär verlangte er eine vollumfänglich bedingte Freiheitsstrafe und eine Genugtuung von 10'000 Franken.

IV. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

1. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) Der Beschwerdeführer rügte, sein Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da das Kantonsgericht seine Anträge auf Befragung von vier Zeugen, die im Spanienurlaub anwesend waren, abgelehnt habe. Er argumentierte, deren Aussagen seien relevant für die Beurteilung der Eheleute und der Spannungen. Das Bundesgericht (FC) wies diese Rüge ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt hatte (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung willkürlich gewesen sei. Das Kantonsgericht konnte ohne Willkür annehmen, dass die Zeugenaussagen den Entscheid nicht beeinflussen würden. Dies insbesondere, da die eigenen Nachrichten des Beschwerdeführers klar belegten, dass er die Privatklägerin erpresste, damit sie "so tut, als wäre nichts" und er "wiederholten Geschlechtsverkehr" haben könne. Zudem sei es nicht ungewöhnlich, dass Opfer häuslicher Gewalt nach aussen einen "guten Schein" wahren. Das Bundesgericht verweist auf seine ständige Rechtsprechung, wonach eine antizipierte Beweiswürdigung nicht willkürlich ist, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass weitere Beweise den Entscheid nicht ändern würden (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 144 II 427 E. 3.1.3).

2. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV, Art. 105 Abs. 1 BGG) Der Beschwerdeführer bestritt die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Er behauptete, seine Darstellung der Ereignisse sei glaubwürdiger als die der Privatklägerin. Das Bundesgericht lehnte die Rüge als unzulässige appellatorische Kritik ab. Es hielt fest, dass es an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist, es sei denn, diese seien willkürlich (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz hatte die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als fragwürdig eingestuft, da seine Aussagen widersprüchlich waren und er erwiesenermassen gelogen hatte (z.B. bezüglich der Kenntnis der Privatklägerin von den Filmaufnahmen). Demgegenüber wurden die Aussagen der Privatklägerin als glaubwürdig, konstant und kohärent beurteilt, zumal sie keine Racheabsichten zeigte und auch eigene Mängel einräumte. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin durch materielle Beweise gestützt wurde, insbesondere durch die detaillierten Nachrichten des Beschwerdeführers an seine Freunde, die seine Drohungen, Erpressungen und sexuellen Nötigungen exakt wiedergaben, noch bevor die Privatklägerin von deren Existenz wusste. Auch der medizinisch-forensische Bericht (CURML) über Prellungen bei der Privatklägerin bestätigte ihre Version. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, seine Nachrichten seien "Jargon" oder emotionsgeleitete Ausdrücke, wurden als unglaubwürdig zurückgewiesen. Das Verhalten der Privatklägerin (z.B. Mitreise nach Spanien, Lächeln auf Fotos) sei im Kontext häuslicher Gewalt typisch und nicht geeignet, ihre Aussagen zu widerlegen. Die gesamte Beweiswürdigung der Vorinstanz war somit nicht willkürlich.

3. Nötigung (Art. 181 aStGB) Der Beschwerdeführer bestritt die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands der Nötigung. * Objektiver Tatbestand: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg ein Klima der Angst und Beherrschung durch Schläge, Beleidigungen und Erniedrigungen geschaffen hatte. Dies hatte die Privatklägerin gezwungen, Rechenschaft über ihre Aktivitäten abzulegen, ihr Telefon abzugeben und Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen (Begleitung, Barrikadieren der Schlafzimmertür, vorgewählte Notrufnummer). Das Bundesgericht bejahte, dass diese über Jahre ausgeübte Gewalt und die Drohungen ein dauerhaftes Klima der Furcht erzeugten, das die Privatklägerin in ihrer Handlungsfreiheit erheblich einschränkte und sie zu den genannten Verhaltensweisen zwang. Das Argument des Beschwerdeführers, die Privatklägerin sei freiwillig nach Spanien gereist oder habe ihn selbst unter Druck gesetzt, entkräftete die Nötigung nicht. * Subjektiver Tatbestand: Das Bundesgericht bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich handelte. Angesichts des langjährigen Klimas der Angst und seiner Ausnutzung dieser Machtstellung, um die Privatklägerin zu bestimmten Verhaltensweisen zu zwingen oder davon abzuhalten, war sein Vorsatz offensichtlich gegeben. Seine Behauptung, er habe nur die Beziehung retten wollen, widersprach den eindeutigen Beweisen. Somit wurde die Verurteilung wegen Nötigung als rechtmässig bestätigt.

4. Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (Art. 189 aStGB, Art. 190 aStGB) Der Beschwerdeführer bestritt die Tatbestandsmerkmale dieser Delikte. * Objektiver Tatbestand: Das Bundesgericht legte dar, dass diese Delikte die sexuelle Selbstbestimmung schützen und das Überwinden des Widerstands der Opfer mittels Nötigungsmittel voraussetzen. Als Nötigungsmittel gelten Gewalt oder psychischer Druck. Das Gericht betonte die langjährige physische und psychische Gewalt des Beschwerdeführers, die sich im Spanienurlaub in massiven Todesdrohungen gegen C.__ konkretisierte. Diese Drohungen wurden täglich vor den erzwungenen sexuellen Handlungen wiederholt. Die Privatklägerin wusste zudem, dass der Beschwerdeführer eine Schusswaffe besass. Unter diesen Umständen hatte sie keine andere Wahl, als den geforderten vaginalen und analen Penetrationen sowie den erzwungenen Fellatios nachzugeben, die nicht zu den üblichen Praktiken des Paares gehörten. Die Todesdrohungen stellten einen ausreichenden psychischen Druck dar, um ihren freien Willen zu beseitigen. Die eindeutigen Chat-Nachrichten des Beschwerdeführers bestätigten, dass er die Privatklägerin erpresste und sie "keine Wahl" hatte. * Subjektiver Tatbestand: Der Vorsatz des Beschwerdeführers war nach Ansicht des Bundesgerichts offensichtlich gegeben. Er handelte bewusst und gewollt gegen den Willen seiner Ehefrau, indem er sie bei jeder Gelegenheit mit der Tötung ihres Partners bedrohte. Seine eigenen Aussagen bei der Polizei ("meiner Meinung nach war sie im Grunde ihres Herzens nicht einverstanden") und vor der Staatsanwaltschaft ("Zweifellos hat Madame das als Druck empfunden") belegten dies. Auch das Weinen der Privatklägerin während der Akte und der Schlag, den sie ihm versetzte, zeigten ihren Widerstand, den der Beschwerdeführer nicht übersehen konnte. Die Argumente des Beschwerdeführers, die Privatklägerin sei einverstanden gewesen oder ihr Verhalten (z.B. Lächeln auf Fotos) widerspreche einer Nötigung, wurden als appellatorisch und unbehelflich abgewiesen, insbesondere im Lichte der erpresserischen Drohungen des Beschwerdeführers ("wenn sie diese Woche nicht so tut, als wäre nichts, ... töte ich ihren Freund nicht"). Die Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung wurde vom Bundesgericht bestätigt.

5. Strafzumessung (Art. 47 StGB) Der Beschwerdeführer kritisierte die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von 54 Monaten. Das Bundesgericht verwies auf den weiten Ermessensspielraum des Richters bei der Strafzumessung (BGE 149 IV 217 E. 1.1). Es interveniert nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch. Die Vorinstanz hatte die Schuld des Beschwerdeführers als "schwerwiegend" eingestuft. Sie berücksichtigte die wiederholten und langjährigen Angriffe auf die sexuelle, psychische und physische Integrität seiner Ehefrau, das geschaffene Gewaltklima, sein skrupelloses Vorgehen (z.B. "Strafexpedition" im Urlaub, Weitergabe von Videos) sowie seine Missachtung gesellschaftlicher Regeln (SVG, WaffG). Die fehlende Reue des Beschwerdeführers, ausser im Hinblick auf den Verlust seiner Familie und Situation, wurde ebenfalls straferhöhend gewertet. Die Vorinstanz hatte die Strafe gestützt auf die schwerste Tat, die Vergewaltigung (28 Monate), und kumulativ die weiteren Delikte (sexuelle Nötigung: +12 Monate; Nötigung: +8 Monate; Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs: +2 Monate; SVG-Delikte: +3 Monate; WaffG-Delikt: +1 Monat) auf 54 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers zurück. Seine Behauptung, er habe echte Reue gezeigt, wurde als appellatorisch erachtet, da das Kantonsgericht dies bereits geprüft und verworfen hatte. Die Forderung nach einer vollumfänglich bedingten Strafe wurde mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) als unzulässig befunden. Selbst bei Zulässigkeit zeigten die geringen Aussichten auf Wiedereingliederung (trotz angeblicher neuer Partnerschaft und Arbeitsfähigkeit) und die Vorstrafen im Strassenverkehrsbereich die Notwendigkeit einer unbedingten Freiheitsstrafe. Die festgesetzte Strafe von 54 Monaten wurde nicht als unverhältnismässig streng erachtet.

6. Genugtuung (Art. 49 Abs. 1 OR) Der Beschwerdeführer kritisierte die Höhe der Genugtuung von 17'500 Franken. Das Bundesgericht prüft die Genugtuungshöhe frei, aber mit Zurückhaltung. Die Höhe hängt von der Schwere der Persönlichkeitsverletzung, der physischen und psychischen Leiden, dem Verschulden des Täters und dem Mitverschulden des Opfers ab. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Privatklägerin eine posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativer Komponente erlitten hatte, die zu intensiven physischen Reaktionen, Vermeidungsverhalten und einem völligen Verlust des Selbstwertgefühls führte. Dies wurde durch psychotherapeutische Atteste bestätigt. Das Bundesgericht bestätigte, dass die langjährigen, schweren Angriffe auf ihre sexuelle, physische und psychische Integrität und die daraus resultierenden psychischen Folgen eine Genugtuung in dieser Höhe vollumfänglich rechtfertigten. Die Argumente des Beschwerdeführers, die psychologische Behandlung sei nur kurz gewesen oder auf die Co-Elternschaft fokussiert, wurden als unbehelflich erachtet, da sie die gravierenden Diagnosen nicht entkräfteten. Die Höhe von 17'500 Franken wurde als nicht unbillig erachtet.

7. Prozesskosten und Parteientschädigung Die Anträge des Beschwerdeführers auf Entschädigung für seine notwendige Verteidigung und eine andere Kostenverteilung waren von seinem Freispruch abhängig und wurden daher gegenstandslos. Die subsidiäre Rüge zur Kostenverteilung wurde mangels Begründung als unzulässig abgewiesen.

V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Nötigung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung sowie weiterer Delikte vollumfänglich bestätigt. Es wies dessen Rügen bezüglich des rechtlichen Gehörs und der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ab, da die Vorinstanz die Beweise (insbesondere die detaillierten und eindeutigen Chat-Nachrichten des Beschwerdeführers sowie die Aussagen der glaubwürdigen Privatklägerin und den medizinischen Bericht) umfassend und schlüssig gewürdigt hatte. Die rechtliche Qualifikation der Taten als Nötigung, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung wurde als korrekt befunden, da der Beschwerdeführer ein langjähriges Klima der Angst und Beherrschung aufrechterhielt und seine Partnerin mit Todesdrohungen zu sexuellen Handlungen zwang. Die Strafzumessung von 54 Monaten Freiheitsstrafe wurde angesichts der Schwere der Schuld, der Dauer der Taten und des fehlenden Reuegefühls des Beschwerdeführers als verhältnismässig beurteilt. Auch die zugesprochene Genugtuung von 17'500 Franken wurde angesichts der massiven physischen, psychischen und sexuellen Persönlichkeitsverletzungen und der daraus resultierenden posttraumatischen Belastungsstörung als angemessen bestätigt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde in allen Punkten, soweit sie zulässig war, ab.