Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_6/2026 vom 16. Februar 2026) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_6/2026
I. Parteien und Gegenstand
- Beschwerdeführer: A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Luis Neves.
- Beschwerdegegner: Ministère public du canton du Valais (Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis), Procureure générale.
- Gegenstand: Verstoss gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (LArm, SR 514.54) sowie Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung.
- Vorinstanz: Cour pénale I des Tribunal cantonal du Valais (Strafgericht I des Kantonsgerichts Wallis), Urteil vom 18. November 2025.
II. Sachverhalt (kurzgefasst)
Der Beschwerdeführer A._ wurde am 1. November 2022 dabei beobachtet, wie er auf einem Autobahnrastplatz zwei Motorradfahrer, B._ und C.__, mit einer Softair-Pistole des Modells KWC M92FS (eine Replik einer Beretta) anleuchtete und auf sie richtete. Er sprach sie an mit den Worten: "Vous faites quoi ici? Vous n'avez rien à faire ici. Je pense que ça vous amuse d'emmerder le monde." Beide Motorradfahrer hatten Angst, da sie die Pistole für eine echte Schusswaffe hielten. Die Polizei wurde alarmiert, traf vor Ort ein und fand die besagte Pistole, deren Magazin mit Kugeln munitioniert war, im Fahrzeug des Beschwerdeführers.
Nachdem eine anfängliche Anzeige wegen Drohung durch eine Einigung der Parteien zurückgezogen und das Verfahren in diesem Punkt eingestellt worden war, wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung von Art. 33 Abs. 1 lit. a LArm angeklagt. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à 200 CHF und einer Busse von 500 CHF, nebst Einziehung und Zerstörung der Waffe. Die kantonale Vorinstanz bestätigte im Wesentlichen das Urteil, reduzierte jedoch die Höhe der Geldstrafe und Busse geringfügig.
III. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und rügte im Wesentlichen die willkürliche Sachverhaltsfeststellung und die unrechtmässige Verwertung von Beweismitteln.
1. Verwertbarkeit von Beweismitteln (Art. 141 StPO)
- Rüge des Beschwerdeführers: Die kantonale Vorinstanz stützte sich auf nicht verwertbare Beweise. Die am 1. November 2022 erfolgte Beschlagnahme der Pistole wurde nicht schriftlich bestätigt, wie dies Art. 263 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vorschreibt. Die Pistole wurde daher aus dem Dossier entfernt. Ohne das physische Objekt oder Fotos sei es nicht möglich gewesen, die Natur der Waffe zu bestimmen und Gutachten einzuholen, ob es sich um eine Waffe im Sinne des LArm handle. Damit sei auch der Polizeibericht des "Groupe Armes" unverwertbar.
- Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück.
- Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO sind Beweise, die unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, nicht verwertbar, es sei denn, ihre Verwertung ist zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Art. 141 Abs. 4 StPO regelt die Verwertbarkeit von abgeleiteten Beweisen.
- Anwendung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass die genaue Beschaffenheit und das Aussehen der Waffe (Softair-Pistole KWC M92FS, Replik einer Beretta) nicht zwingend durch die Beschlagnahme selbst ermittelt werden mussten.
- Die Opfer hatten bereits unmittelbar nach dem Vorfall das Objekt als "Pistole Marke Beretta" identifiziert und es für echt gehalten, was auf dessen realistischem Aussehen beruhte.
- Der Beschwerdeführer selbst hatte in seinen Befragungen und insbesondere sein Anwalt in einem Schreiben vom 3. April 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft ausdrücklich eingeräumt, dass es sich um eine "Réplique soft-air" des "pistolet original Beretta 92FS" handle und diese dem Waffengesetz unterstehe (DO S. 37).
- Da diese Informationen (Natur, Aussehen, Modell) unabhängig von der formfehlerhaften Beschlagnahme durch andere, verwertbare Beweismittel (Zeugenaussagen, Aussagen des Beschwerdeführers und seines Anwalts) festgestellt werden konnten, war die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, indem sie den Polizeibericht und die Feststellungen zur Waffe verwertete.
2. Waffenbegriff nach Art. 4 Abs. 1 lit. g LArm (Anscheinswaffen)
- Rüge des Beschwerdeführers: Mangels des physischen Objekts im Dossier sei es nicht möglich, zu beurteilen, ob die Softair-Pistole aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Schusswaffe verwechselt werden könne, wie es Art. 4 Abs. 1 lit. g LArm für die Qualifikation als Waffe erfordert. Eine blosse Angabe des Modells sei hierfür unzureichend.
- Begründung des Bundesgerichts: Die Feststellung der Verwechselbarkeit ist eine Tatfrage (Sachverhaltsfeststellung), die das Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft (Art. 9 BV). Das Bundesgericht erachtete die Feststellung der Vorinstanz als willkürfrei:
- Aussagen der Opfer: B._ und C._ hatten beide Angst und hielten das Objekt für eine echte Waffe, obwohl es dunkel war und der Beschwerdeführer sechs bis sieben Meter entfernt stand. C.__ identifizierte es als "Pistole Marke Beretta". Diese Aussagen sind ein starkes Indiz für die Verwechselbarkeit.
- Aussagen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hatte, sowohl vor erster Instanz als auch vor der Berufungsinstanz, selbst erklärt, dass die Pistole für eine echte Waffe gehalten werden könne. Diesen Aussagen mass das Gericht besonderes Gewicht bei, da der Beschwerdeführer als Büchsenmacher eine hohe Fachkenntnis in Waffenfragen besass.
- Schreiben des Anwalts: Wie bereits erwähnt, bestätigte der Anwalt des Beschwerdeführers, dass es sich um eine "Réplique soft-air" eines "original Beretta 92FS" handelt. Der Begriff "Réplique" (Replik, Nachbildung) impliziert von Natur aus eine grosse Ähnlichkeit und somit die Möglichkeit der Verwechslung mit dem Original.
- Intention des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz hielt willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer die Pistole gerade deshalb eingesetzt hatte, um die Motorradfahrer zu verängstigen, was nur gelang, weil das Objekt den Anschein einer echten Waffe erweckte.
- Angesichts dieser konsistenten Beweise wurde die Feststellung der Verwechselbarkeit und somit die Qualifikation als Waffe nach Art. 4 Abs. 1 lit. g LArm als willkürfrei erachtet.
3. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung bei der Strafzumessung (Art. 9 BV)
Der Beschwerdeführer rügte zwei weitere Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, die seine Strafe beeinflusst hätten, als willkürlich:
* Rückkehrabsicht auf den Rastplatz: Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Woche nach einer angeblichen Aggression auf demselben Rastplatz dorthin zurückgekehrt sei, in der Hoffnung, seine Angreifer wiederzutreffen und sie zu erschrecken. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück, da diese Feststellung auf den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei beruhte, in denen er seine Absicht, die mutmasslichen Aggressoren abzuschrecken, klar zum Ausdruck gebracht hatte.
* Schlechtes Prozessverhalten: Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer ein schlechtes Verhalten während des Verfahrens attestiert, da er die Untersuchung durch widersprüchliche Aussagen erschwert und fehlende Einsicht gezeigt habe. Das Bundesgericht erklärte diese Rüge als unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht darlegte, inwiefern diese Feststellung den Ausgang des Verfahrens beeinflusst haben könnte (Art. 97 Abs. 1 und 106 Abs. 2 BGG). Im Übrigen stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz willkürfrei verschiedene Lügen, Widersprüche (z.B. bezüglich der Verwechselbarkeit der Waffe, der Absicht, die Waffe zu richten) und die verspätete Geltendmachung eines Rechtsirrtums des Beschwerdeführers in ihrer Begründung dargelegt hatte, welche die Annahme eines schlechten Prozessverhaltens stützten.
4. Weitere Rügen
Weitere Rügen des Beschwerdeführers, wie die angebliche Verletzung zivilrechtlicher Bestimmungen (Art. 28 ZGB) oder die ungenügende Prüfung von Art. 21 (Rechtsirrtum) und 52 (verminderte Schuldfähigkeit) StGB, wurden als unsubstantiiert oder bereits umfassend von der Vorinstanz geprüft und willkürfrei abgewiesen.
IV. Fazit des Bundesgerichts
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in allen Punkten, soweit darauf eingetreten werden konnte, ab. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Verwertbarkeit von Beweismitteln: Obwohl die Beschlagnahme der Softair-Pistole formfehlerhaft war (fehlende schriftliche Bestätigung), durften die Gerichte die Natur und das Aussehen der Waffe berücksichtigen. Dies, weil die relevanten Fakten (Replik einer Beretta, Verwechslbarkeit mit einer echten Waffe) durch andere, verwertbare Beweismittel (Aussagen der Opfer, des Beschwerdeführers selbst und seines Anwalts) festgestellt werden konnten und die Beschlagnahme somit nicht kausal für diese Kenntnis war.
- Qualifikation als Anscheinswaffe: Die Softair-Pistole wurde willkürfrei als "Anscheinswaffe" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. g LArm qualifiziert. Diese Feststellung stützte sich auf die übereinstimmenden Aussagen der Opfer (Angst, Verwechslung mit echter Waffe), die eigenen Äusserungen des Beschwerdeführers (als Büchsenmacher) über die Verwechselbarkeit und die offensichtliche Absicht des Beschwerdeführers, die Waffe zur Einschüchterung einzusetzen.
- Willkürrügen bei der Sachverhaltsfeststellung: Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich willkürlicher Tatsachenfeststellungen (insbesondere zur Rückkehrabsicht auf den Rastplatz und zum schlechten Prozessverhalten) zurück. Diese Feststellungen beruhten entweder auf den eigenen, konsistenten Aussagen des Beschwerdeführers oder auf einer schlüssigen Würdigung seines Verhaltens im Verfahren, welches von Lügen und Widersprüchen geprägt war.
Das Bundesgericht bestätigte somit die Verurteilung wegen Verstosses gegen das Waffengesetz, da die Softair-Pistole als Anscheinswaffe qualifiziert werden konnte und die massgebenden Tatsachen willkürfrei festgestellt wurden.