Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_436/2025 vom 16. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 4A_436/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Februar 2026

1. Einleitung und Sachverhalt

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Februar 2026 (Verfahren 4A_436/2025) befasst sich mit einer Beschwerde in Zivilsachen im Bereich des Patentrechts, genauer der Frage des Akteneinsichtsrechts eines Dritten in die Rechtsschriften von Rechtsmittelverfahren.

Die B.__ S.p.A. (Antragstellerin) ersuchte das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ESZ) für ein Verfahren zur Behandlung der Parkinson-Krankheit. Das IGE wies diesen Antrag mit Verfügung vom 9. April 2021 ab. Diese Abweisung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil B-2255/2021 vom 11. Oktober 2022) und in der Folge durch das Bundesgericht (Urteil 4A_513/2022 vom 13. März 2023) bestätigt.

Patentanwalt Dr. A.__ (Beschwerdeführer), der in keinem dieser Verfahren involviert war, ersuchte das IGE am 23. Januar 2023 um umfassende Einsicht in die Akten des ESZ-Gesuchsverfahrens. Sein Begehren zielte insbesondere auch auf die Rechtsschriften der Parteien aus den abgeschlossenen bundesverwaltungsgerichtlichen und bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ab. Das IGE gewährte dem Beschwerdeführer lediglich eine eingeschränkte Akteneinsicht, die sich auf die erstinstanzlichen Gesuchsakten sowie die Eingangsbestätigung und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beschränkte. Die Rechtsschriften aus den Rechtsmittelverfahren wurden mit der Begründung verweigert, sie seien nicht Teil des beim IGE geführten Aktenheftes und müssten bei den jeweiligen Gerichten beantragt werden. Eine daraufhin erneute Wiedererwägung lehnte das IGE am 16. Februar 2023 ab.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde des Patentanwalts am 28. Juli 2025 ab und schützte die eingeschränkte Akteneinsicht. Gegen dieses Urteil reichte der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag, die Akteneinsicht auch betreffend die Schriftsätze der Beschwerdeverfahren zu gewähren, soweit der Beschwerdegegner (IGE) über diese verfügt.

2. Streitgegenstand und relevante Rechtsgrundlagen

Der Kern der gerichtlichen Auseinandersetzung bildete die Auslegung der patentrechtlichen Bestimmungen über die Akteneinsicht. Der Beschwerdeführer, ein aussenstehender Dritter, wollte die Argumentation der Antragstellerin und des IGE in den Rechtsmittelverfahren kennenlernen, um diese möglicherweise in einem proaktiven Nichtigkeitsverfahren gegen das betreffende Patent zu nutzen. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob das Patentrecht, insbesondere die Regelungen über die Akteneinsicht beim IGE, dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Einsicht in die Rechtsschriften aus den Gerichtsverfahren vermittelt, die sich im Besitz des IGE befinden.

Als massgebende Rechtsgrundlagen wurden herangezogen: * Art. 140m des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente (PatG; SR 232.14): Dieser Artikel verweist für ergänzende Schutzzertifikate (ESZ) auf die allgemeinen patentrechtlichen Bestimmungen, soweit keine spezifischen ESZ-Regeln bestehen. Akteneinsichtsregeln für ESZ sind nicht gesondert normiert. * Art. 65 Abs. 1 PatG (Akteneinsicht): Regelt die Akteneinsicht nach Veröffentlichung des Patentgesuchs, wonach jedermann in das Aktenheft Einsicht nehmen darf. * Art. 89 Abs. 1 der Patentverordnung (PatV; SR 232.141): Umschreibt den Inhalt des Aktenheftes: Das IGE führt ein Aktenheft, "das über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht Auskunft gibt." * Art. 90 PatV: Regelt die Einsicht in das Aktenheft.

3. Argumentation der Vorinstanz (Bundesverwaltungsgericht)

Das Bundesverwaltungsgericht hatte die vom IGE verweigerte Akteneinsicht gestützt und dies mit einer mehrstufigen Auslegung von Art. 89 Abs. 1 PatV begründet:

  • Grammatikalische Auslegung: Die Rechtsschriften aus einem späteren Beschwerdeverfahren belegten weder den "Verlauf des Prüfungsverfahrens" noch dokumentierten sie "Änderungen im Bestand und im Recht" des Patentes. Sie bildeten daher keinen Bestandteil des Aktenheftes.
  • Historische Auslegung: Die Materialien zeigten, dass der Verordnungsgeber an der bewährten Regelung der Akteneinsicht festhalten wollte, welche die begehrten Dokumente nicht umfasste.
  • Systematische Auslegung: Es sei zwischen dem Eintragungs- bzw. Prüfungsverfahren und einem allfälligen späteren Rechtsmittelverfahren zu unterscheiden. Die Akteneinsicht gemäss PatG/PatV beziehe sich nur auf das Prüfungsverfahren der Patentanmeldung.
  • Teleologische Auslegung: Sinn und Zweck des patentrechtlichen Akteneinsichtsrechts sei primär, Konkurrenten frühzeitig Kenntnis von Patentgesuchen zu ermöglichen. Es wolle Dritten hingegen nicht erlauben, Argumente aus fremden Rechtsschriften in eigenen Verfahren zu verwenden.

4. Rügen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hielt die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts für fehlerhaft und rügte:

  • Der Wortlaut von Art. 89 Abs. 1 PatV sei offen und dürfe die Akteneinsicht nicht auf einzelne Schriftstücke beschränken.
  • Es sei willkürlich, dass das IGE nur wenig aussagekräftige Dokumente aus dem Rechtsmittelverfahren (Eingangsanzeige, nicht rechtskräftiges Urteil) zugänglich mache, nicht aber die "bedeutsameren" Rechtsschriften.
  • Nach früherer Rechtslage habe das IGE die Gerichtskorrespondenz in einem "Aktenheft II" aufbewahrt. Die geltende PatV sehe nur noch ein einziges Aktenheft vor, weshalb alle Akten (inkl. Rechtsmittelschriften) darin aufzubewahren seien und das Führen von "Schattenakten" unzulässig sei.
  • Der Zweck der Akteneinsicht sei, Dritte jederzeit und kontinuierlich über den Verlauf des Prüfungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss zu informieren, um einen "Blindflug" zu vermeiden. In Verfahren, die zu einem erga omnes wirkenden Verbotsrecht führten, dürften – abgesehen von Geschäftsgeheimnissen – keine Aktenteile unzugänglich sein.

5. Detaillierte Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und folgte der Argumentation des IGE und des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen. Es differenzierte dabei präzise die Bedeutung der einschlägigen Begriffe:

  • Fokus der Akteneinsicht auf das IGE: Das Bundesgericht stellte klar, dass das Akteneinsichtsgesuch an das IGE gerichtet war. Die Frage, ob die Gerichte selbst Einsicht in ihre archivierten Rechtsschriften gewähren, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

  • Zweck und Inhalt des Aktenheftes gemäss Art. 89 Abs. 1 PatV: Das Bundesgericht betonte, dass Art. 89 Abs. 1 PatV dem Aktenheft einen "klar umrissenen Zweck" zuweise: Es solle Auskunft über den "Verlauf des Prüfungsverfahrens" und über "Änderungen im Bestand und im Recht" geben. Das Aktenheft sei keine allgemeine Ablage für alle patentbezogenen Schriftstücke, die beim IGE eingehen. Nur Dokumente, die dieser Zielsetzung dienten, gehörten in das Aktenheft.

  • Interpretation des Begriffs "Prüfungsverfahren":

    • Das Bundesgericht qualifizierte den Begriff "Prüfungsverfahren" als einen patentrechtlichen terminus technicus. Seine Bedeutung sei vom Gesetz- und Verordnungsgeber genau festgelegt.
    • Es verwies auf den Zweiten Titel des PatG ("Die Patenterteilung", 2. Abschnitt: "Das Prüfungsverfahren") und den Dritten Titel der PatV ("Prüfung der Anmeldung"). Das Prüfungsverfahren umfasse die spezifischen Phasen auf dem Weg zur Patenterteilung: die Einreichung des Patentgesuchs (Art. 49 Abs. 1 PatG), die Eingangs- (Art. 46a PatV), die Formal- (Art. 47-52 PatV) und die beschränkte Sachprüfung (Art. 61a-69 PatV). Diese Schritte bildeten den Kern des Patenterteilungsverfahrens (vgl. HEINRICH, PatG/EPÜ, N. 1 zu Art. 59 PatG; THOUVENIN, Immaterialgüterrecht, Rz. 346-353).
    • Das Prüfungsverfahren ende mit der Mitteilung des Abschlusses an den Patentbewerber (Art. 59a Abs. 1 PatG) oder der Zurückweisung des Gesuchs (Art. 59a Abs. 3 PatG).
    • Die Rechtsmittelinstanzen (Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht) führten nicht das patentrechtliche Prüfungsverfahren durch. Sie kontrollierten vielmehr den angefochtenen Akt des IGE auf Rechtsverletzungen (Art. 49 VwVG, Art. 95-98 BGG). Folglich bildeten die Rechtsschriften aus diesen Beschwerdeverfahren keinen Teil des patentrechtlichen Prüfungsverfahrens im Sinne von Art. 89 Abs. 1 PatV.
  • Interpretation des Begriffs "Änderungen im Bestand oder im Recht":

    • "Änderungen im Bestand des Patentes": Das Bundesgericht verwies auf den dritten Abschnitt des ersten Titels des PatG (Art. 24-28a PatG). Dazu gehörten der Teilverzicht des Patentinhabers auf das Patent (Art. 24 Abs. 1 PatG) und die gerichtliche Feststellung der Patentnichtigkeit (Art. 26 Abs. 1 PatG). Bestandesändernd seien somit die Verzichtserklärung oder das Feststellungsurteil des Gerichts. Rechtsschriften seien hingegen blosse Parteibehauptungen und entfalteten keine solche Wirkung. Sie gäben keine Auskunft über Änderungen im Bestand des Patentes.
    • "Änderungen im Recht auf das Patent und im Recht am Patent": Diesbezüglich verwies das Bundesgericht auf den vierten Abschnitt des ersten Titels des PatG (Art. 29-34 PatG). Beispiele hierfür seien die Abtretungsklage (Art. 29 PatG), die Enteignung (Art. 32 PatG), der Übergang der Rechte (Art. 33 PatG) und die Lizenzerteilung (Art. 34 PatG). Auch hier seien Rechtsschriften aus nachgelagerten Rechtsmittelverfahren lediglich Parteibehauptungen, die sich an die Beschwerdeinstanz richteten. Sie erlaubten keine Auskünfte über tatsächliche Änderungen im Recht auf oder am Patent. Erst ein rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts oder Bundesgerichts könnte gegebenenfalls Änderungen bewirken.

6. Kontext und Querverweise

Das Urteil unterstreicht die funktionale Abgrenzung der Akteneinsicht im Patentrecht. Es verdeutlicht, dass der gesetzliche Informationsanspruch nicht unbegrenzt ist, sondern einem spezifischen Zweck dient: der Transparenz über den ursprünglichen Patenterteilungsprozess und dessen materielle Rechtslage. Es zeigt auf, dass der Gesetzgeber eine bewusste Unterscheidung zwischen den administrativen Verfahren beim IGE und den gerichtlichen Rechtsmittelverfahren trifft.

Ähnliche Abgrenzungsfragen können sich auch in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts stellen, wo Akteneinsichtsrechte in administrative Verfahren gelten. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Bedeutung des Sachzusammenhangs der Akten für das Einsichtsrecht betont. Dokumente, die nicht direkt dem Primärzweck der Aktenführung dienen, sind von der Einsicht ausgenommen, sofern keine spezifische Gesetzesbestimmung etwas anderes vorschreibt. Im vorliegenden Fall wird die restriktive Auslegung von "Aktenheft" im Patentrecht durch die eng gefassten Definitionen der relevanten Begriffe "Prüfungsverfahren" und "Änderungen im Bestand und im Recht" zementiert. Es geht darum, dass das IGE Akten über seine eigene Tätigkeit und die damit verbundenen materiellen Patentänderungen führt, nicht aber als Sammelstelle für sämtliche Rechtsmittelkorrespondenz, die auch bei den Gerichten selbst abrufbar wäre.

Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass die Rechtsschriften für die Öffentlichkeit zugänglich sein müssten, um einen "Blindflug" zu vermeiden, wird indirekt abgewiesen, indem das Gericht auf die präzise Definition des Akteneinsichtsrechts abstellt. Die Möglichkeit, sich über den Inhalt der Rechtsschriften bei den jeweiligen Gerichten zu informieren, bleibt davon unberührt, war aber nicht Gegenstand des vorliegenden Begehrens an das IGE.

7. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  • Kein Anspruch auf Einsicht in Rechtsschriften: Das Bundesgericht verneint den Anspruch eines Dritten auf Einsicht in die Rechtsschriften von Gerichtsverfahren (Bundesverwaltungsgericht, Bundesgericht), die das IGE im Rahmen eines ESZ-Verfahrens erhielt.
  • Enger Zweck des Aktenheftes: Das Aktenheft des IGE dient gemäss Art. 89 Abs. 1 PatV einem klar umrissenen Zweck: Auskunft über den "Verlauf des Prüfungsverfahrens" und "Änderungen im Bestand und im Recht" des Patentes. Es ist keine allgemeine Ablage für alle patentbezogenen Schriftstücke.
  • "Prüfungsverfahren" als Terminus technicus: Der Begriff "Prüfungsverfahren" ist ein patentrechtlicher Fachausdruck und umfasst nur die administrativen Schritte beim IGE (Eingangs-, Formal-, Sachprüfung) zur Patenterteilung, nicht aber die richterliche Überprüfung von IGE-Entscheiden durch Rechtsmittelinstanzen.
  • Rechtsschriften sind keine "Änderungen im Bestand oder im Recht": Die Rechtsschriften sind blosse Parteibehauptungen und bewirken selbst keine materiellen Änderungen im Bestand oder im Recht des Patentes. Solche Änderungen resultieren aus Verzichterklärungen, richterlichen Nichtigerklärungen oder anderen im PatG explizit genannten rechtsändernden Tatsachen.
  • Verweigerung der Einsicht durch IGE ist rechtmässig: Da die Rechtsschriften aus den Gerichtsverfahren weder den "Verlauf des Prüfungsverfahrens" dokumentieren noch "Änderungen im Bestand und im Recht" bewirken, müssen sie vom IGE nicht im öffentlich einsehbaren Aktenheft gemäss Art. 89 Abs. 1 PatV aufbewahrt oder zur Einsicht freigegeben werden.