Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_565/2025 vom 5. März 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich den bereitgestellten Urteilstext des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgerichtsentscheid 2C_565/2025 vom 5. März 2026: Zur Zulässigkeit der Verzögerungsbeschwerde bei Verweigerung des Aktenzugangs

1. Einleitung

Das Bundesgericht befasste sich in diesem Verfahren mit einer Beschwerde von A._ gegen das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wegen verzögerter Justiz ("ritardata giustizia"). Der Beschwerdeführer, Inhaber von "Additional Tier 1 (AT1)"-Kapitalinstrumenten der ehemaligen B._ AG, rügte, dass ihm das BVGer, vor welchem er die Verfügung der FINMA zur Abschreibung dieser Instrumente angefochten hatte, trotz wiederholter Gesuche die Stellungnahmen der Gegenparteien (FINMA und D.__) nicht übermittelt und auch keine förmliche Entscheidung über seinen Aktenzugangsantrag erlassen habe.

2. Sachverhalt und Verfahrenshistorie (relevant für die rechtliche Würdigung)

  • Hintergrund der AT1-Abschreibung: Die B._ AG, eine systemrelevante Bank, geriet Anfang 2023 in eine schwere Vertrauens- und Liquiditätskrise. Der Bundesrat erliess gestützt auf Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV eine Notverordnung (RS 952.3), die in der Folge modifiziert wurde, um der FINMA die Befugnis zur Anordnung der vollständigen Abschreibung von AT1-Kapitalinstrumenten ("Contingent Convertibles Bonds", "Write-off Bonds") zu erteilen. Die FINMA ordnete am 19. März 2023 die Abschreibung dieser Instrumente an, was von der B._ AG umgehend vollzogen wurde.
  • Verfahren vor dem BVGer: A._ reichte am 24. April 2023 eine Beschwerde beim BVGer gegen die FINMA-Verfügung ein. Die FINMA reichte am 29. April 2024 ihre Stellungnahme ein, sprach sich jedoch gegen deren Übermittlung an den Beschwerdeführer aus. D._, als Rechtsnachfolgerin der B.__ AG, reichte ebenfalls Stellungnahmen ein (3. Juni 2024, 10. April 2025).
  • Gesuche des Beschwerdeführers um Aktenzugang: A._ forderte wiederholt (6. und 16. Mai 2024, 22. November 2024, 5. Mai 2025) die Übermittlung der Stellungnahmen von FINMA und D._ oder, hilfsweise, eine förmliche ablehnende Entscheidung, die er beim Bundesgericht anfechten könne. Das BVGer antwortete, dass die koordinierten Verfahren (von über 360 Beschwerden) noch nicht abgeschlossen seien und der Beschwerdeführer zu gegebener Zeit über den Fortgang informiert werde. Es betonte die ungewöhnliche Komplexität und den Umfang der Verfahren.
  • Pilotentscheid und Sistierung durch das BVGer: Am 1. Oktober 2025 erliess das BVGer in einem der parallelen Verfahren ein Piloturteil, in dem es die FINMA-Verfügung aufhob (B-2334/2023). Am 22. Oktober 2025 sistierte das BVGer alle anderen pendenten Verfahren, einschliesslich derjenigen von A._, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichts über dieses Piloturteil. Die FINMA und D._ haben dieses Piloturteil mit Beschwerden vom 13. November 2025 beim Bundesgericht angefochten (2C_661/2025 und 2C_662/2025), denen die aufschiebende Wirkung gewährt wurde.
  • Beschwerde an das Bundesgericht: A.__ reichte am 2. Juni 2025 seine "ricorso di diritto pubblico per ritardata giustizia" beim Bundesgericht ein. Er forderte die Ansetzung einer Frist für das BVGer, um die Verfahrensakten zu übermitteln und das Verfahren voranzutreiben, ohne jedoch die am 22. Oktober 2025 erfolgte Sistierung des Verfahrens zu rügen.

3. Die rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Verzögerungsbeschwerde von Amtes wegen.

  • 3.1. Präzisierung des Streitgegenstands: Das Bundesgericht stellte klar, dass der Beschwerdeführer nicht eine Verzögerung der Endentscheidung in seinem komplexen Verfahren rügte – er anerkannte die Schwierigkeiten und kritisierte die nach Einreichung seiner Beschwerde verfügte Sistierung auch in seiner Replik nicht. Vielmehr beschränkte sich sein Anliegen darauf, dass das BVGer es unterliess, ihm die von der FINMA und D.__ eingereichten Stellungnahmen zu übermitteln, und sich weigerte, diesbezüglich einen förmlichen, anfechtbaren Entscheid zu erlassen. Der Kern der Beschwerde war somit die Verweigerung des Aktenzugangs bzw. eines formellen Entscheids darüber.

  • 3.2. Allgemeine Voraussetzungen der Verzögerungsbeschwerde (Art. 94 i.V.m. Art. 100 Abs. 7 BGG): Das Bundesgericht hob hervor, dass eine Verzögerungsbeschwerde gemäss Art. 94 BGG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 7 BGG nur zulässig ist, wenn der Entscheid, dessen Erlass das Vorinstanz verzögert, selbst unmittelbar beim Bundesgericht anfechtbar wäre. Dies bedeutet, dass die Verzögerungsbeschwerde unzulässig ist, wenn der zu verzögernde Entscheid ein Zwischenentscheid wäre, der gemäss Art. 92 und 93 BGG nicht separat vom Endentscheid angefochten werden kann (BGE 149 II 476 E. 1.2).

  • 3.3. Anfechtbarkeit eines Entscheids über den Aktenzugang (Art. 93 Abs. 1 BGG): Das Bundesgericht prüfte, ob ein förmlicher Entscheid des BVGer über den Aktenzugang an A.__ beim Bundesgericht anfechtbar wäre. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG sind Zwischenentscheide, die separat eröffnet werden, nur anfechtbar, wenn sie einen irreparablen Nachteil bewirken (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und ein aufwendiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

    • Irreparabler Nachteil: Das Bundesgericht definierte den irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG als einen rechtlichen Nachteil, der durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht (vollständig) behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 147 III 159 E. 4.1). Ein rein wirtschaftlicher oder faktischer Nachteil genügt nicht (BGE 149 II 170 E. 1.3). Diese Ausnahme wird restriktiv ausgelegt, und der Beschwerdeführer muss das Vorliegen eines solchen Nachteils darlegen.
    • Rechtsprechung zur Aktenzugangsverweigerung: Die überwiegende Lehre und ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts gehen davon aus, dass die vollständige oder teilweise Verweigerung des Aktenzugangs grundsätzlich nicht separat anfechtbar ist. Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht bewirkt in der Regel keinen irreparablen Nachteil, da sie im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid geltend gemacht werden kann und gegebenenfalls zur Aufhebung des Endentscheids führen würde (BGE 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Nur in Ausnahmefällen, in denen es aus rechtsstaatlicher Sicht und mit Blick auf den Schutz der Verfahrensrechte unzumutbar wäre, die Beschwerde nicht materiell zu behandeln, wird eine separate Anfechtbarkeit zugelassen.
    • Anwendung auf den vorliegenden Fall: A.__ legte in seinen Eingaben nicht dar, inwiefern ihm die Verweigerung des Zugangs zu den Stellungnahmen einen irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen würde. Er führte lediglich an, das Verhalten des BVGer sei geeignet, das Verfahren zu verlangsamen und zu verlängern, was jedoch keinen irreparablen Nachteil darstellt (BGE 139 V 99 E. 2.4). Es gab somit keine Gründe, von der etablierten Rechtsprechung abzuweichen. Ein förmlicher Entscheid des BVGer, der den Aktenzugang verweigert, wäre daher kein separat anfechtbarer Zwischenentscheid.
  • 3.4. Schlussfolgerung zur Zulässigkeit: Da der vom BVGer zu treffende Entscheid (über den Aktenzugang) im Falle seiner Erlassung nicht unmittelbar und separat beim Bundesgericht anfechtbar wäre, erfüllt die vorliegende Verzögerungsbeschwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 94 BGG nicht. Sie ist somit unzulässig.

4. Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Streitgegenstand: Die Beschwerde betrifft nicht die Verzögerung einer Endentscheidung, sondern die Weigerung des Bundesverwaltungsgerichts, dem Beschwerdeführer die Stellungnahmen der Gegenparteien zu übermitteln oder einen förmlichen Entscheid darüber zu erlassen.
  2. Voraussetzung der Verzögerungsbeschwerde (Art. 94 BGG): Eine Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der durch die Vorinstanz verzögerte Entscheid selbst beim Bundesgericht anfechtbar wäre.
  3. Aktenzugangsverweigerung als Zwischenentscheid: Ein Entscheid über die Verweigerung des Aktenzugangs ist in der Regel ein Zwischenentscheid.
  4. Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden (Art. 93 Abs. 1 BGG): Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie einen irreparablen rechtlichen Nachteil bewirken, der nicht durch einen späteren Endentscheid behoben werden kann. Rein faktische Nachteile oder eine Verfahrensverzögerung genügen nicht.
  5. Rechtsprechung: Die Verweigerung des Aktenzugangs führt grundsätzlich nicht zu einem irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da eine Verletzung mit der Beschwerde gegen den Endentscheid gerügt werden kann.
  6. Ergebnis: Da der verlangte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (betreffend Aktenzugang) selbst nicht separat beim Bundesgericht anfechtbar wäre, ist auch die Verzögerungsbeschwerde dagegen unzulässig.