Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_864/2025 vom 4. März 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_864/2025 vom 4. März 2026

I. Einleitung

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts, Zweite Zivilrechtliche Abteilung, befasst sich mit einem Rekurs in Zivilsachen gegen die Anordnung einer erzieherischen Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Die Beschwerdeführerin, A.A.__, eine minderjährige Person, wehrte sich gegen die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Berner Juras verfügte und von der Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Obergerichts des Kantons Bern bestätigte Massnahme. Im Zentrum der bundesgerichtlichen Prüfung standen die Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen Beistandschaft, die Einhaltung verfahrensrechtlicher Garantien und die strenge Sachverhaltskognition des Bundesgerichts.

II. Sachverhalt (relevant für die Begründung des Urteils)

Die KESB des Berner Juras hatte mit Entscheid vom 28. Mai 2025 eine erzieherische Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB für die am 20. März 2009 geborene A.A.__ angeordnet und eine professionelle Beiständin ernannt. Diese Massnahme wurde aufgrund einer Meldung der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 1. Mai 2025 verfügt. Aus dieser Meldung, auf die sich die kantonalen Instanzen stützten, ging hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach wegen suizidaler Tendenzen im Notfallzentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie in Bern hospitalisiert worden war. Diagnostiziert wurde eine mittelschwere bis schwere depressive Episode, und die Situation wurde trotz ambulanter Krisenintervention als sehr kritisch und instabil beschrieben. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass die familiäre Situation und das Verhalten der Eltern, welche die notwendige Unterstützung nicht gewährten und sich nicht an vereinbarte Notfallverfahren hielten, das Leben der Beschwerdeführerin ernsthaft gefährdeten.

Sowohl A.A._ als auch ihre Eltern erhoben Beschwerde gegen diesen Entscheid, welche von der Vorinstanz, dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern, am 8. September 2025 abgewiesen wurden. Daraufhin reichte A.A._ eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein, mit dem Hauptantrag auf Aufhebung der Beistandschaft und Eventualantrag auf Ungültigkeitserklärung der UPD-Meldung als "mensonger et irrecevable" (falsch und unzulässig).

III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht trat grundsätzlich auf die Beschwerde ein, musste aber verschiedene Aspekte der Zulässigkeit und Begründungstiefe prüfen.

  1. Zur Beschwerdelegitimation der Minderjährigen (Urteilsfähigkeit): Das Bundesgericht erörterte einleitend die Frage der Beschwerdelegitimation einer minderjährigen Person. Gemäss ständiger Rechtsprechung (u.a. BGE 120 Ia 369) kann ein Kind, dessen Persönlichkeitsrechte betroffen sind, selbständig vor Gericht handeln, sofern es urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB ist. Urteilsfähigkeit setzt die Fähigkeit voraus, vernunftgemäss zu handeln, d.h. den Sinn, die Zweckmässigkeit und die Wirkungen einer Handlung zu erkennen (intellektuelles Element) und nach diesem vernünftigen Verständnis frei zu handeln (voluntatives Element). Diese Fähigkeit ist relativ und muss im konkreten Fall, bezogen auf die Art und Bedeutung der Handlung, beurteilt werden. Obwohl die Urteilsfähigkeit grundsätzlich vermutet wird, kann bei psychischen Störungen oder mentalen Defiziten eine Vermutung der Urteilsunfähigkeit bestehen (BGE 134 II 235). Im vorliegenden Fall, bei einer 16-jährigen Beschwerdeführerin, die aufgrund multipler Suizidversuche und einer schweren depressiven Episode wiederholt hospitalisiert wurde und deren Leben als ernsthaft gefährdet galt, stellte das Bundesgericht fest, dass ihre Urteilsfähigkeit hinsichtlich der Anordnung einer erzieherischen Beistandschaft nicht offensichtlich war. Angesichts des Verfahrensausgangs liess das Bundesgericht diese Frage jedoch offen.

  2. Kognition des Bundesgerichts und Sachverhaltsfeststellung: Das Bundesgericht wies auf seine eingeschränkte Kognition in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung hin. Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Abweichung hiervon ist nur zulässig, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV), oder auf einer Rechtsverletzung beruhend ist (Art. 105 Abs. 2 BGG), und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür muss gemäss dem Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) detailliert begründet werden. Eine blosse Gegenüberstellung der eigenen Sachverhaltsversion reicht hierfür nicht aus. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Sachverhaltsdarstellung und -würdigung vorbrachte, ohne jedoch eine rechtsgenüglich begründete Willkürrüge in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts zu erheben. Daher legte das Bundesgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt seiner Beurteilung zugrunde.

  3. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Beweiswürdigung (Art. 29 Abs. 2 BV): Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Beweiswürdigung. Sie beanstandete, dass die Vorinstanz kein unabhängiges Gutachten eingeholt und sich stattdessen auf einen "Bericht von H._" gestützt habe, der angeblich Fehler, Erfindungen und subjektive Interpretationen enthalte. Das Bundesgericht korrigierte zunächst die Beschwerdeführerin: Die KESB und die Vorinstanz hätten sich nicht auf einen Bericht von H._, sondern auf die Meldung der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) gestützt. Diese Meldung sei von einem verantwortlichen Arzt und zwei Psychologen eines psychiatrischen Dienstes erstellt worden. Die Beschwerdeführerin habe die von ihr behaupteten Fehler und Mängel in diesem UPD-Bericht nicht präzisiert, sondern lediglich ihre eigene Einschätzung der Sachlage dargestellt. Da sie nicht darlegen konnte, inwiefern die Schlussfolgerungen dieses "Berichts" lückenhaft, fehlerhaft oder überholt seien (vgl. BGE 141 IV 369), erachtete das Bundesgericht diese Rüge als unzulässig.

  4. Rüge der Verletzung von Art. 308 Abs. 1 ZGB (Erziehungsbeistandschaft): Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit seien bei der Anordnung der erzieherischen Beistandschaft missachtet worden. Sie behauptete, die elterlichen Rechte seien ohne Notwendigkeit eingeschränkt worden, es habe keine aktuelle Gefährdungslage bestanden, und die familiäre Situation habe sich seit Monaten verbessert, mit aktiver Einbindung der Eltern in ihre Begleitung. Das Bundesgericht führte die Voraussetzungen für eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB an:

    • Die Entwicklung des Kindes muss gefährdet sein (Art. 307 Abs. 1 ZGB).
    • Diese Gefahr darf weder von den Eltern selbst noch durch mildere Massnahmen abgewendet werden können (Subsidiaritätsprinzip).
    • Die Massnahme muss dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen, d.h. geeignet und notwendig sein, das Schutzziel zu erreichen.
    • Zu den Befugnissen des Beistands gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB kann auch gehören, medizinische Abklärungen und Behandlungen zu veranlassen und zu überwachen, wenn die Eltern untätig oder widerspenstig sind (vgl. BGer-Urteile 5A_767/2024, 5A_603/2022). Das Bundesgericht stellte fest, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin – keine Gefährdung, verbesserte Situation, aktive Eltern – der detailliert begründeten Feststellung der Vorinstanz diametral entgegenstanden. Die Vorinstanz hatte sich auf die UPD-Meldung gestützt, welche die gravierende Lebensgefahr durch die wiederholten Suizidversuche und das unzureichende Verhalten der Eltern klar darlegte. Da die Beschwerdeführerin die Willkür dieser Sachverhaltsfeststellungen nicht rechtsgenüglich dargelegt hatte, waren ihre auf einer entgegengesetzten Sachverhaltsversion basierenden Argumente zur Verletzung von Art. 308 Abs. 1 ZGB unbegründet.
  5. Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 § 1 EMRK (Unparteilichkeit): Die Beschwerdeführerin rügte zudem eine Verletzung ihres Rechts auf ein unparteiisches Gericht, da die Vorinstanz dem "umstrittenen Bericht absolutes Vertrauen geschenkt habe, ohne Konfrontation oder Prüfung gegenteiliger Elemente". Auch diese Rüge erachtete das Bundesgericht als unzulässig, da die Beschwerdeführerin nicht präzisierte, welche "gegenteiligen Elemente" dies gewesen wären, und sie die Willkür der auf dem UPD-Bericht basierenden Sachverhaltsfeststellungen nicht hatte nachweisen können.

IV. Querverweise auf ähnliche Entscheidungen

Das Bundesgericht bezog sich in seiner Argumentation auf seine ständige Rechtsprechung zu zentralen Aspekten des Kindesschutzes und des Verfahrensrechts. Dies umfasste: * Die Urteilsfähigkeit von Minderjährigen im Zusammenhang mit Persönlichkeitsrechten (BGE 120 Ia 369, 134 II 235). * Die Anforderungen an die Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 I 73, 146 IV 88, 140 III 16). * Die Anforderungen an die Begründung von Grundrechtsrügen (Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366, 147 I 73). * Die Willkür in der Beweiswürdigung (BGE 147 V 35, 143 IV 500). * Die Voraussetzungen einer erzieherischen Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB, insbesondere die Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit, sowie die Befugnisse des Beistands im Bereich medizinischer Massnahmen (BGer-Urteile 5A_332/2025, 5A_359/2024, 5A_415/2020, 5A_983/2019, 5A_767/2024, 5A_603/2022).

Diese Verweise verdeutlichen, dass das Bundesgericht seine Entscheidung im Einklang mit einer gefestigten und konsistenten Praxis im Kindesschutzrecht traf.

V. Schlussfolgerung

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in dem geringen Mass ab, in dem es darauf eintrat. Dies primär, weil die Beschwerdeführerin es versäumt hatte, die von der Vorinstanz gestützt auf die UPD-Meldung festgestellten Tatsachen – insbesondere die konkrete und ernsthafte Gefährdung ihres Lebens sowie das mangelnde elterliche Mitwirken – mit einer rechtsgenügenden Willkürrüge anzufechten. Die rechtlichen Argumente der Beschwerdeführerin (Verletzung von Art. 308 ZGB, des rechtlichen Gehörs, der Unparteilichkeit) konnten somit auf der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsgrundlage nicht überzeugen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Bestätigung der Erziehungsbeistandschaft: Das Bundesgericht schützte die Anordnung einer erzieherischen Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB für eine minderjährige Person.
  • Massgebliche Gefährdungslage: Die Massnahme wurde aufgrund einer als lebensbedrohlich eingestuften Situation der Minderjährigen (multiple Suizidversuche, schwere Depression) und dem unzureichenden Verhalten der Eltern (mangelnde Unterstützung, Verweigerung der Mitwirkung an Notfallverfahren) als verhältnismässig und notwendig erachtet.
  • Strenge Kognition bei Sachverhaltsrügen: Die Beschwerde scheiterte hauptsächlich daran, dass die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen, insbesondere die Feststellungen der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern, nicht rechtsgenüglich als willkürlich anfechten konnte. Das Bundesgericht war somit an diese Tatsachen gebunden.
  • Unerheblichkeit der Urteilsfähigkeitsfrage: Die Frage der Urteilsfähigkeit der Minderjährigen, die aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht offensichtlich gegeben war, konnte aufgrund des negativen Verfahrensausgangs offengelassen werden.
  • Ablehnung prozessualer Rügen: Auch die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Unparteilichkeit des Gerichts wurden mangels Substantiierung und mangels Nachweises von Willkür in der Beweiswürdigung abgewiesen.