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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.
Bundesgericht, Arrêt 5A_111/2026 vom 4. März 2026
I. Einleitung Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall über die Beschwerde von A._ (Beschwerdeführerin, Mutter) gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 30. Dezember 2025 zu befinden. Streitgegenstand waren die elterlichen Befugnisse (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht) betreffend das Kind C._ (geb. 2017) sowie die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen. Der Fall ist primär durch eine wesentliche Jurisdiktionsfrage geprägt, die sich aus dem Umzug des Kindes ins Ausland während des Verfahrens ergibt.
II. Sachverhalt und Vorinstanzen A._ und B._ (Beschwerdegegner, Vater) sind die nicht verheirateten Eltern von C.__. Nach einer kurzen Beziehung lebten sie nie zusammen. Der Vater anerkannte die Tochter im Oktober 2019. Die Mutter lebte anfänglich in Belgien, zog Ende August 2019 in die Schweiz und später in verschiedene Gemeinden. Der Vater lebt in Frankreich.
Im August 2021 reichten die Mutter und das Kind (vertreten durch die Mutter) ein Schlichtungsgesuch betreffend Obhut, Besuchsrecht und Unterhaltsbeiträge ein. * Provisorische Massnahmen (März 2022): Dem Antrag auf Änderung des Besuchsrechts des Vaters wurde nicht entsprochen; Obhut und Unterhalt des Kindes wurden der Mutter zugesprochen. * Superprovisorische Massnahmen (Mai 2023): Dem Kind wurde der Wohnort von der Mutter entzogen und die Platzierung des Kindes in einer Institution angeordnet. Diese Massnahmen wurden im Juli 2023 bestätigt und im Oktober 2023 vom Kantonsgericht Freiburg im Wesentlichen aufrechterhalten. * Erstinstanzliches Urteil (20. Juni 2025): Der Präsident des Zivilgerichts La Broye sprach dem Vater die alleinige elterliche Sorge zu, übertrug ihm die Obhut und das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes. Der Vater wurde verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Das Besuchsrecht der Mutter wurde als begleitetes Besuchsrecht festgelegt. Die Mutter wurde zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an das Kind in Höhe von monatlich CHF 750.- (bis 30. September 2027) bzw. CHF 860.- (danach bis zur Mündigkeit oder zum Abschluss einer Ausbildung) verpflichtet. Dieser Entscheid wurde auch als provisorische Massnahme gefällt. * Kantonsgerichtlicher Entscheid (30. Dezember 2025): Das Kantonsgericht Freiburg wies die Beschwerden der Mutter (betreffend provisorische Massnahmen und Hauptsache) als gegenstandslos bzw. unzulässig ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid vom 20. Juni 2025. * Kindesumzug (13. Januar 2026): C.__ verliess die Schweiz und zog mit ihrem Vater nach Frankreich. * Bundesgerichtliche Massnahme (14. Januar 2026): Die Mutter stellte ein superprovisorisches Gesuch an das Bundesgericht, um das Kind in die Schweiz zurückzubringen. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2026 als unzulässig erklärt, da es nicht mit einer Hauptbeschwerde verbunden war. Das Bundesgericht wies die Mutter ausdrücklich auf den Verlust der Schweizer Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 2 des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ) hin, da der Umzug des Kindes auf einem rechtmässigen, die Wohnsitzverlegung autorisierenden kantonalen Entscheid beruhte. * Beschwerde an das Bundesgericht (3. Februar 2026): Die Mutter reichte die vorliegende Beschwerde ein, welche primär die Aufhebung des kantonalen Urteils und des erstinstanzlichen Entscheids verlangt, eventualiter die Rückweisung der Sache.
III. Die massgebenden Punkte und rechtlichen Argumente des Bundesgerichts
1. Zuständigkeit der Schweizer Gerichte betreffend die elterlichen Befugnisse Das Bundesgericht prüft zunächst die Konsequenzen des Umzugs des Kindes nach Frankreich auf die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte.
2. Zuständigkeit der Schweizer Gerichte betreffend die Unterhaltsbeiträge Im Gegensatz zu den Kindesschutzmassnahmen verhält es sich mit den Unterhaltsbeiträgen anders:
3. Prüfung der Unterhaltsbeiträge in der Sache Obwohl die Zuständigkeit für die Unterhaltsbeiträge gegeben ist, tritt das Bundesgericht materiell nicht auf die Rügen der Beschwerdeführerin ein.
4. Nebenpunkte * Rechtsbegehren betreffend Anwaltskosten: Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin keine Beschwerdelegitimation (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) hat, um eine vermeintliche Verweigerung der Taxierung der Honorare ihrer amtlichen Anwältin zu rügen. Dies wäre Sache der Anwältin selbst gewesen. * Rechtliches Gehör und Kindesanhörung: Die Rüge, das Kind sei vor den kantonalen Instanzen nicht angehört worden, wird als verspätet erachtet, da sie nicht vor der Appellationsinstanz vorgebracht wurde (Verweis auf ATF 146 III 203 E. 3.3.2). * Unentgeltliche Rechtspflege: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG), da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. * Gerichtskosten: Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde.
IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde der Mutter als unzulässig. 1. Zuständigkeit für elterliche Befugnisse: Für die Fragen der elterlichen Sorge, Obhut und des Besuchsrechts haben die Schweizer Gerichte ihre Zuständigkeit verloren, da das Kind nach der Anordnung der Vorinstanz, die den Umzug erlaubte, rechtmässig mit dem Vater nach Frankreich (einem Vertragsstaat des HKsÜ) umgezogen ist. Gemäss HKsÜ wechselt die Zuständigkeit bei einem rechtmässigen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts sofort (keine perpetuatio fori). 2. Zuständigkeit für Unterhaltsbeiträge: Für die Unterhaltsbeiträge blieb die Schweizer Zuständigkeit gemäss LugÜ bestehen, da diese vom HKsÜ ausgenommen sind und das LugÜ die perpetuatio fori implizit vorsieht. 3. Materielle Prüfung der Unterhaltsbeiträge: Eine materielle Prüfung der Unterhaltsbeiträge unterblieb jedoch, weil die Beschwerdeführerin sowohl vor der kantonalen Instanz (was diese feststellte) als auch vor dem Bundesgericht ihre Rügen und Anträge nicht ausreichend begründet und die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz nicht wirksam angefochten hat. 4. Unentgeltliche Rechtspflege: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen.