Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_111/2026 vom 4. März 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.

Bundesgericht, Arrêt 5A_111/2026 vom 4. März 2026

I. Einleitung Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall über die Beschwerde von A._ (Beschwerdeführerin, Mutter) gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 30. Dezember 2025 zu befinden. Streitgegenstand waren die elterlichen Befugnisse (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht) betreffend das Kind C._ (geb. 2017) sowie die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen. Der Fall ist primär durch eine wesentliche Jurisdiktionsfrage geprägt, die sich aus dem Umzug des Kindes ins Ausland während des Verfahrens ergibt.

II. Sachverhalt und Vorinstanzen A._ und B._ (Beschwerdegegner, Vater) sind die nicht verheirateten Eltern von C.__. Nach einer kurzen Beziehung lebten sie nie zusammen. Der Vater anerkannte die Tochter im Oktober 2019. Die Mutter lebte anfänglich in Belgien, zog Ende August 2019 in die Schweiz und später in verschiedene Gemeinden. Der Vater lebt in Frankreich.

Im August 2021 reichten die Mutter und das Kind (vertreten durch die Mutter) ein Schlichtungsgesuch betreffend Obhut, Besuchsrecht und Unterhaltsbeiträge ein. * Provisorische Massnahmen (März 2022): Dem Antrag auf Änderung des Besuchsrechts des Vaters wurde nicht entsprochen; Obhut und Unterhalt des Kindes wurden der Mutter zugesprochen. * Superprovisorische Massnahmen (Mai 2023): Dem Kind wurde der Wohnort von der Mutter entzogen und die Platzierung des Kindes in einer Institution angeordnet. Diese Massnahmen wurden im Juli 2023 bestätigt und im Oktober 2023 vom Kantonsgericht Freiburg im Wesentlichen aufrechterhalten. * Erstinstanzliches Urteil (20. Juni 2025): Der Präsident des Zivilgerichts La Broye sprach dem Vater die alleinige elterliche Sorge zu, übertrug ihm die Obhut und das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes. Der Vater wurde verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Das Besuchsrecht der Mutter wurde als begleitetes Besuchsrecht festgelegt. Die Mutter wurde zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an das Kind in Höhe von monatlich CHF 750.- (bis 30. September 2027) bzw. CHF 860.- (danach bis zur Mündigkeit oder zum Abschluss einer Ausbildung) verpflichtet. Dieser Entscheid wurde auch als provisorische Massnahme gefällt. * Kantonsgerichtlicher Entscheid (30. Dezember 2025): Das Kantonsgericht Freiburg wies die Beschwerden der Mutter (betreffend provisorische Massnahmen und Hauptsache) als gegenstandslos bzw. unzulässig ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid vom 20. Juni 2025. * Kindesumzug (13. Januar 2026): C.__ verliess die Schweiz und zog mit ihrem Vater nach Frankreich. * Bundesgerichtliche Massnahme (14. Januar 2026): Die Mutter stellte ein superprovisorisches Gesuch an das Bundesgericht, um das Kind in die Schweiz zurückzubringen. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2026 als unzulässig erklärt, da es nicht mit einer Hauptbeschwerde verbunden war. Das Bundesgericht wies die Mutter ausdrücklich auf den Verlust der Schweizer Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 2 des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ) hin, da der Umzug des Kindes auf einem rechtmässigen, die Wohnsitzverlegung autorisierenden kantonalen Entscheid beruhte. * Beschwerde an das Bundesgericht (3. Februar 2026): Die Mutter reichte die vorliegende Beschwerde ein, welche primär die Aufhebung des kantonalen Urteils und des erstinstanzlichen Entscheids verlangt, eventualiter die Rückweisung der Sache.

III. Die massgebenden Punkte und rechtlichen Argumente des Bundesgerichts

1. Zuständigkeit der Schweizer Gerichte betreffend die elterlichen Befugnisse Das Bundesgericht prüft zunächst die Konsequenzen des Umzugs des Kindes nach Frankreich auf die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte.

  • Anwendbares Recht: Gemäss Art. 85 Abs. 1 IPRG richtet sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden in Kindesschutzsachen nach dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (HKsÜ; SR 0.211.231.011).
  • Grundsatz des HKsÜ: Gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind die Behörden des Vertragsstaates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zuständig. Art. 5 Abs. 2 HKsÜ sieht vor, dass bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständig werden, sofern es sich nicht um eine widerrechtliche Verbringung oder Rückhaltung im Sinne von Art. 7 HKsÜ handelt.
  • Keine perpetuatio fori: Das Bundesgericht hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass der Grundsatz der perpetuatio fori (d.h. die einmal begründete Zuständigkeit bleibt erhalten) im Anwendungsbereich des HKsÜ keine Anwendung findet (Verweis auf ATF 143 III 193 E. 2). Ein rechtmässiger Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eines Minderjährigen in einen anderen Vertragsstaat führt somit zu einem sofortigen Zuständigkeitswechsel, auch wenn das Verfahren in einer Rechtsmittelinstanz hängig ist, die den Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu beurteilen kann.
  • Anwendung im konkreten Fall:
    • Der Umzug des Kindes C.__ mit dem Vater nach Frankreich am 13. Januar 2026 war rechtmässig. Er erfolgte gestützt auf den Entscheid des Kantonsgerichts vom 30. Dezember 2025, welcher die Verlegung des Wohnorts genehmigte. Die Beschwerdeführerin hatte vor dem Umzug keine aufschiebende Wirkung erwirken können.
    • Der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes war als langfristig geplant und somit sofort wirksam.
    • Fazit: Da sowohl die Schweiz als auch Frankreich Vertragsstaaten des HKsÜ sind, haben die Schweizer Gerichte mit dem Umzug des Kindes ihre Zuständigkeit für die vom HKsÜ erfassten Schutzmassnahmen verloren. Dazu gehören die elterliche Sorge, die Obhut und das Besuchsrecht (Art. 3 lit. a und b HKsÜ).
  • Abgrenzung zu EMRK-Rechtsprechung: Die von der Beschwerdeführerin angeführten Urteile des EGMR (Roth c. Suisse, Plazzi c. Suisse) sind nicht einschlägig. In jenen Fällen wurde die Einschränkung des Zugangs zu einem Gericht (Art. 6 Abs. 1 EMRK) aufgrund einer administrativen Anordnung der Kindesverlegung ins Ausland gerügt. Im vorliegenden Fall erfolgte die Wohnortverlegung des Kindes nach einer umfassenden Sach- und Rechtsprüfung durch zwei gerichtliche Instanzen, wodurch ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz für die Beschwerdeführerin gewährleistet war. Die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK und Art. 12 UNO-Kinderrechtskonvention (Anhörung des Kindes) wird zudem als verspätet erachtet, da sie nicht bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht wurde.

2. Zuständigkeit der Schweizer Gerichte betreffend die Unterhaltsbeiträge Im Gegensatz zu den Kindesschutzmassnahmen verhält es sich mit den Unterhaltsbeiträgen anders:

  • Ausnahme vom HKsÜ: Unterhaltsbeiträge sind vom Anwendungsbereich des HKsÜ explizit ausgenommen (Art. 4 lit. e HKsÜ).
  • Anwendbares Recht: In diesem Bereich ist die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte durch das Lugano-Übereinkommen (LugÜ; SR 0.275.12) geregelt (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 a contrario LugÜ). Das LugÜ sieht implizit den Grundsatz der perpetuatio fori vor (Verweis auf ATF 149 III 81 E. 3.1).
  • Fazit: Die Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Prüfung der Frage der Unterhaltsbeiträge bleibt trotz des Umzugs des Kindes erhalten.

3. Prüfung der Unterhaltsbeiträge in der Sache Obwohl die Zuständigkeit für die Unterhaltsbeiträge gegeben ist, tritt das Bundesgericht materiell nicht auf die Rügen der Beschwerdeführerin ein.

  • Formelle Anforderungen an die Beschwerde: Eine Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) ist ein reformatorischer Rechtsbehelf (Art. 107 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin nicht nur die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz beantragen kann, sondern auch materielle Anträge zur Sache stellen muss, andernfalls die Beschwerde unzulässig ist. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde aus prozessualen Gründen nicht selbst in der Sache entscheiden könnte.
  • Unzureichende Anträge der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin stellte ausschliesslich kassatorische Anträge (Aufhebung des kantonalen Urteils und des erstinstanzlichen Entscheids).
    • Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge, die für verschiedene Zeiträume festgelegt wurden (vor der Platzierung des Kindes, während der Platzierung, nach Zuteilung der Obhut an den Vater), lassen sich aus der Begründung der Beschwerdeführerin, sie wolle von jeglichen Unterhaltszahlungen befreit werden, nur schwer konkrete Anträge ableiten. Dies würde zudem implizit voraussetzen, dass die Obhut dem Vater zugesprochen bliebe, was im Widerspruch zu ihrer Argumentation bezüglich der elterlichen Befugnisse stünde.
    • Das Bundesgericht stellt fest, dass die kassatorischen Anträge auch für die erste Unterhaltsperiode (wo der Vater Beiträge schuldete) schwer verständlich wären, da eine Aufhebung des Entscheids schlicht zur Aufhebung des vom Vater geschuldeten Beitrags führen würde.
  • Mangelnde Rüge der kantonalen Begründung: Die kantonale Instanz hatte die Argumentation der Beschwerdeführerin bezüglich der Unterhaltsbeiträge als unzureichend und damit unzulässig gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO erachtet. Sie hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe vorgebracht hatte, die die Berechnung der Unterhaltsbeiträge durch den ersten Richter in Frage stellen würden.
    • Vor Bundesgericht rügt die Beschwerdeführerin diesen Mangel an Begründung durch die Vorinstanz nicht. Sie beschränkt sich darauf, ihre psychische Gesundheit und berufliche Leistungsfähigkeit zu behaupten, die sie angeblich dokumentiert habe und die sie daran hindere, das vom Erstgericht angenommene Einkommen zu erzielen.
    • Fazit: Da die Beschwerdeführerin die Begründung der Vorinstanz nicht hinreichend anfechtet und ihre eigene Argumentation formell ungenügend ist, tritt das Bundesgericht auch auf die Rügen betreffend die Unterhaltsbeiträge nicht ein.

4. Nebenpunkte * Rechtsbegehren betreffend Anwaltskosten: Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin keine Beschwerdelegitimation (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) hat, um eine vermeintliche Verweigerung der Taxierung der Honorare ihrer amtlichen Anwältin zu rügen. Dies wäre Sache der Anwältin selbst gewesen. * Rechtliches Gehör und Kindesanhörung: Die Rüge, das Kind sei vor den kantonalen Instanzen nicht angehört worden, wird als verspätet erachtet, da sie nicht vor der Appellationsinstanz vorgebracht wurde (Verweis auf ATF 146 III 203 E. 3.3.2). * Unentgeltliche Rechtspflege: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG), da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. * Gerichtskosten: Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde.

IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde der Mutter als unzulässig. 1. Zuständigkeit für elterliche Befugnisse: Für die Fragen der elterlichen Sorge, Obhut und des Besuchsrechts haben die Schweizer Gerichte ihre Zuständigkeit verloren, da das Kind nach der Anordnung der Vorinstanz, die den Umzug erlaubte, rechtmässig mit dem Vater nach Frankreich (einem Vertragsstaat des HKsÜ) umgezogen ist. Gemäss HKsÜ wechselt die Zuständigkeit bei einem rechtmässigen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts sofort (keine perpetuatio fori). 2. Zuständigkeit für Unterhaltsbeiträge: Für die Unterhaltsbeiträge blieb die Schweizer Zuständigkeit gemäss LugÜ bestehen, da diese vom HKsÜ ausgenommen sind und das LugÜ die perpetuatio fori implizit vorsieht. 3. Materielle Prüfung der Unterhaltsbeiträge: Eine materielle Prüfung der Unterhaltsbeiträge unterblieb jedoch, weil die Beschwerdeführerin sowohl vor der kantonalen Instanz (was diese feststellte) als auch vor dem Bundesgericht ihre Rügen und Anträge nicht ausreichend begründet und die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz nicht wirksam angefochten hat. 4. Unentgeltliche Rechtspflege: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen.