Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_9/2026 vom 2. März 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (9C_9/2026 vom 2. März 2026)

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der A.__ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2025. Streitgegenstand ist eine Mehrwertsteuer-Nachbelastung für die Steuerperioden 2017 bis 2020 in Höhe von insgesamt CHF 103'858.-, welche die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) aufgrund festgestellter Umsatzdifferenzen, Privatanteile und Vorsteuerkorrekturen vorgenommen hat.

I. Sachverhaltliche Ausgangslage und bisheriger Verfahrensverlauf

Die Steuerpflichtige, eine Gesellschaft, die Golfturniere organisiert und eine Golfanlage in V.__/ZH betreibt, ist seit Anfang 2010 im Register der Inlandsteuerpflichtigen eingetragen und rechnet die Mehrwertsteuer (MWST) nach der effektiven Methode ab.

Im Rahmen einer Kontrolle für die Steuerperioden 2017-2020 stellte die ESTV fest, dass die Steuerpflichtige keine Umsatzabstimmungen vorgelegt hatte und erhebliche Differenzen zwischen den deklarierten Umsätzen gemäss MWST-Abrechnungen und den verbuchten Umsätzen gemäss Handelsbilanz bestanden. Insbesondere fehlten Kontodetails für 2019/2020, detaillierte Unterlagen für 2017/2018 sowie Umsatzabstimmungen für alle vier Perioden. Basierend auf diesen Feststellungen erliess die ESTV eine Einschätzungsmitteilung mit der genannten Nachbelastung.

Die Steuerpflichtige bestritt die Nachbelastung und reichte nachträglich Excel-Listen, Rechnungen und Umsatzübersichten ein. Sie argumentierte, bestimmte Umsätze aus "Golfreisen", "B.__.com" und "Golfkursen" seien nicht MWST-pflichtig und die ESTV habe die nachgereichten Unterlagen nicht ausreichend berücksichtigt. Die ESTV hielt an ihrer Nachbelastung fest, da die eingereichten Unterlagen die Unstimmigkeiten nicht erklärt hätten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Steuerpflichtigen ab und bestätigte die Feststellungen der ESTV, insbesondere die fehlende Nachvollziehbarkeit der Umsätze, die eingeschränkte Beweiskraft der nachträglich erstellten Unterlagen und die Richtigkeit der handelsrechtlichen Zahlen als Ausgangspunkt. Es befand, dass die Steuerpflichtige nicht aufgezeigt habe, weshalb die von der ESTV übernommenen Umsätze unzutreffend seien.

II. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht beurteilt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG.

1. Formelle Aspekte und Anträge

Die Steuerpflichtige beantragte die "Revalidierung der Erträge 2017 bis 2020 unter Einbezug der PC-Caddie-Systemzahlen" (Antrag 1), die "Aufhebung der streitigen Nachforderung" (Antrag 2) und die "Durchführung eines gemeinsamen Bereinigungsgesprächs mit der ESTV" (Antrag 3).

  • Antrag 1 und 2 (Reformatorische Natur): Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (Art. 107 Abs. 2 BGG). Der Antrag auf "Aufhebung der streitigen Nachforderung" wurde dahingehend interpretiert, dass die Steuerpflichtige eine gänzliche Absehung von der Nachbelastung ersuchte, was bei integraler Bestreitung zulässig ist. Antrag 1 wurde als Rüge, nicht als eigentlicher Antrag verstanden und im Rahmen der materiellen Beurteilung behandelt.
  • Antrag 3 (Mündliche Anhörung): Das Bundesgericht wies den Antrag auf ein "Bereinigungsgespräch" ab. Es hielt fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) grundsätzlich auf schriftliche Äusserungen ausgelegt ist und keinen Rechtsanspruch auf mündliche Anhörung begründet, es sei denn, dies sei im Verfahrensrecht ausdrücklich vorgesehen oder die Umstände erforderten dies. Im bundesgerichtlichen Verfahren verleiht das BGG den Parteien keinerlei Rechtsanspruch auf mündliche oder persönliche Äusserung.
2. Kognition des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 95 lit. a, Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft es hingegen nur, wenn diese in der Beschwerde qualifiziert gerügt und begründet werden (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). An den Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG); eine Berichtigung erfolgt nur, wenn dieser offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auch die Beweiswürdigung und die daraus gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen fallen unter die Tatfragen und unterliegen der Willkürprüfung und der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit.

3. Materielle Prüfung der MWST-Nachbelastung

3.1. Fehlende Umsatzabstimmungen und erweiterte Mitwirkungspflicht: Das Bundesgericht bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, dass die Steuerpflichtige keine Umsatzabstimmungen für die Kontrollperiode vorgelegt hatte. Dies blieb unbestritten und ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Umsatzabstimmung bildet gemäss Art. 71 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 MWSTV einen unerlässlichen Bestandteil der erweiterten Mitwirkungspflicht steuerpflichtiger Personen und der "Finalisierung" der Jahresabrechnung (Art. 72 MWSTG). Das Bundesgericht hielt ferner fest, dass die Handelsbilanz allem Anschein nach den Regeln der Buchführung entsprochen habe, die "Lücken" jedoch einzig auf Ebene der MWST-Abrechnungen bestanden.

3.2. Methodik der ESTV und Eingrenzung des Streitpunkts: Die ESTV hatte zur "Lückenfüllung" in den MWST-Abrechnungen auf die handelsrechtliche Erfolgsrechnung abgestellt. Diese methodische Vorgehensweise erachtete das Bundesgericht als nicht zu beanstanden. Die Steuerpflichtige konzentrierte sich in ihrer Beschwerde hauptsächlich auf "spezifische Erträge" der inländischen Anlage, namentlich "Ballkarten" und "Kurse und Unterricht", während sie andere Kategorien der Nachbelastung (Umsatzdifferenzen, Privatanteile, Vorsteuerkorrekturen gemäss Art. 28 und Art. 29 MWSTG) implizit anerkannte.

3.3. Ablehnung der "PC-Caddie"-Systemzahlen: Die von der Steuerpflichtigen zur Korrektur vorgebrachten Zahlen aus dem EDV-System "PC-Caddie" wurden vom Bundesgericht nicht berücksichtigt. Das Gericht begründete dies damit, dass die tabellarisch dargebotenen Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar seien und isoliert im Raum stünden, ohne Abstützung auf die authentische Erfolgsrechnung. Zudem wies das Gericht auf die Möglichkeit hin, dass es sich um unzulässige neue Beweismittel (echte oder unechte Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG) handeln könnte. Vor allem aber habe die Steuerpflichtige ihre qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht erfüllt, um darzulegen, dass die vorinstanzliche Sichtweise verfassungsrechtlich unhaltbar (willkürlich) sei.

3.4. Spezialfall "Ballkarten": Hinsichtlich der Leistungen "Ballkarten" für das Geschäftsjahr 2020 hatte die ESTV einen Umsatz von CHF 904'660.37 festgesetzt, während "Balljetons" mit CHF 17'230.35 angesetzt wurden. Die Steuerpflichtige wies zu Recht darauf hin, dass diese Verteilung (sehr hohe Ballkarten-Umsätze gegenüber geringen Balljetons-Umsätzen) unrealistisch sei, insbesondere auf einer Anlage, die hauptsächlich Übungszwecken dient. Ein Ertrag von über CHF 900'000.- aus Ballkarten würde bei einem Preis von CHF 10.- pro Ersatzkarte 90'000 Kartenverkäufe im Jahr 2020 bedeuten, was als ausgeschlossen galt. Trotzdem stellte das Bundesgericht fest, dass die ESTV diesen Umsatz aus der eigenen Erfolgsrechnung der Steuerpflichtigen (Konto "Ertrag C.__ Ballkarten Plastik") übernommen hatte. Selbst wenn es sich um eine Fehlbuchung gehandelt haben sollte, erweise es sich aus verfassungsrechtlicher Sicht als nicht geradezu willkürlich (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG), wenn ESTV und Vorinstanz auf diese eigenverbuchten Zahlen abstellten.

3.5. Zurechnung von Fehlern und Beweiswert nachträglicher Unterlagen: Das Bundesgericht betonte, dass die Steuerpflichtige sich auf die von ihr gemachten Angaben behaften lassen müsse. Der Umstand, dass der seinerzeitige Treuhänder verstorben sei und daher kein Zugriff auf die Akten mehr möglich sei, führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Steuerpflichtige müsse sich das Verhalten ihres Treuhänders, einer Hilfsperson im Sinne von Art. 101 OR, anrechnen lassen. Dies umfasst eine umfassende Sorgfaltspflicht (sog. cura in eligendo, instruendo und custodiendo) bei der Auswahl, Instruktion und Beaufsichtigung von Erfüllungsgehilfen (vgl. BGE 149 III 105 E. 4.2). Zudem wurde der Beweiswert der nachträglich, insbesondere durch die Mehrwertsteuerkontrolle veranlassten, "rektifizierten" Unterlagen als eingeschränkt beurteilt (vgl. BGE 133 II 153 E. 7.2; Urteil 2C_470/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.4). Die Steuerpflichtige hatte es unterlassen, Rügen vorzutragen, die der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit entsprochen hätten, um die Willkür der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darzulegen.

4. Ergebnis

Das Bundesgericht befand, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die sich daraus ergebende Auslegung und Anwendung des eidgenössischen Mehrwertsteuerrechts bundesrechtskonform sind. Die Beschwerde wurde somit abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

III. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
  1. Bestätigung der Nachbelastung: Das Bundesgericht bestätigte die von der ESTV vorgenommene Mehrwertsteuer-Nachbelastung.
  2. Fehlende Umsatzabstimmungen: Die Steuerpflichtige hatte ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht (Art. 71 Abs. 1 MWSTG) durch das Nichtvorlegen von Umsatzabstimmungen verletzt.
  3. Abstellung auf Handelsbilanz: Die Methode der ESTV, bei fehlenden oder mangelhaften MWST-Abrechnungen auf die handelsrechtlichen Zahlen (Erfolgsrechnung) abzustellen, wurde als methodisch nicht zu beanstanden beurteilt.
  4. Eingeschränkter Beweiswert nachträglicher Unterlagen: Nachträglich erstellte oder durch die Kontrolle veranlasste, nicht nachvollziehbare Unterlagen (wie die "PC-Caddie"-Daten) haben nur einen eingeschränkten Beweiswert und wurden als ungenügend erachtet, um die offiziellen Buchhaltungszahlen zu widerlegen.
  5. Zurechnung von Fehlern der Hilfspersonen: Fehler im Rahmen der eigenen Buchhaltung, selbst wenn durch Hilfspersonen (Treuhänder) verursacht, sind der Steuerpflichtigen anzurechnen (Hilfspersonenhaftung gemäss Art. 101 OR).
  6. Anforderungen an Willkürrüge: Die Anfechtung vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen oder Beweiswürdigung wegen Willkür erfordert eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt wurde.
  7. Kein Anspruch auf mündliche Anhörung: Ein allgemeiner Rechtsanspruch auf ein mündliches "Bereinigungsgespräch" besteht im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) oder im bundesgerichtlichen Verfahren nicht.