Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_411/2025 vom 27. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.

Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 8C_411/2025 vom 27. Februar 2026

1. Parteien und Gegenstand Der Beschwerdeführer, A.__, geboren 1967, wandte sich an das Bundesgericht gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Juni 2025. Streitgegenstand war die Frage eines Anspruchs auf Invalidenrente der Invalidenversicherung (IV), nachdem die IV-Stelle Luzern ein entsprechendes Gesuch abgewiesen hatte. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur Einholung eines Gerichtsgutachtens oder eventualiter an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung.

2. Prozessgeschichte und Vorinstanzliche Beurteilung Die Leistungsgeschichte des Beschwerdeführers ist langwierig: * Erste IV-Anmeldung (14. April 2005): Bezugnehmend auf seit 1994 bestehende Schmerzen. Abweisung durch die IV-Stelle im Jahr 2007, da kein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden festgestellt wurde. Das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hob die Verfügung 2008 auf und wies die Sache zur ergänzenden rheumatologischen Abklärung zurück. Gestützt auf ein Gutachten vom 7. Mai 2009 wies die IV-Stelle das Gesuch 2010 erneut ab. Diese Ablehnung wurde vom Verwaltungsgericht (2011) und vom Bundesgericht (Urteil 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011) bestätigt. * Zweite IV-Anmeldung (20. August 2013): Wegen chronischer Wirbelsäulenschmerzen. Die IV-Stelle veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten bei der ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), vom 11. April 2016. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 wurde ein Rentenanspruch abermals verneint (Invaliditätsgrad 14 %). Auch diese Ablehnung wurde vom Kantonsgericht (2018) und vom Bundesgericht (Urteil 8C_363/2018 vom 26. November 2018) bestätigt. * Dritte IV-Anmeldung (1. September 2020): Unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Einschränkungen. Nach Einreichung zusätzlicher Unterlagen und weiterer Abklärungen gab die IV-Stelle ein neues polydisziplinäres Gutachten bei der ABI in Auftrag (Disziplinen: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neuropsychologie, Orthopädie, Neurologie, Urologie), welches am 29. November 2023 erstattet wurde. Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Rentenbegehren am 3. April 2024 erneut ab. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Juni 2025 ab.

3. Rechtliche Grundlagen und Anwendbares Recht Das Bundesgericht prüfte zunächst die Frage des intertemporalen Rechts im Kontext der Weiterentwicklung der IV (WEIV), welche am 1. Januar 2022 in Kraft trat. Da der Beschwerdeführer sein Gesuch am 1. September 2020 einreichte und die Diskussion um eine im Jahr 2020 eingetretene Änderung des Gesundheitszustands kreiste (Revisionsfall nach Art. 17 ATSG), lag der massgebende Revisionsgrund vor dem 1. Januar 2022. Folgerichtig wandte das kantonale Gericht die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage an (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV und den Übergangsbestimmungen der WEIV), was das Bundesgericht bestätigte.

Die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt. Dies gilt auch für die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

4. Zentrale Erwägungen des Bundesgerichts

4.1. Würdigung des ABI-Gutachtens vom 29. November 2023 Das Bundesgericht schloss sich der vorinstanzlichen Würdigung des polydisziplinären ABI-Gutachtens vom 29. November 2023 an und attestierte diesem vollen Beweiswert. Das Gutachten stellte folgende, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnosen fest: * Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80) mit radiologisch degenerativen Veränderungen zervikal, thorakal und lumbal, jedoch ohne sicheren Hinweis auf Neurokompression. * Leichte neuropsychologische Hirnfunktionsstörung bei einer leicht unterdurchschnittlichen Leistung im IQ-Test.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden weitere Diagnosen wie eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) und diverse andere körperliche Beschwerden diagnostiziert.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit spätestens seit dem Gutachten vom April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten, körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne wiederholtes Heben/Tragen von Lasten über 10 kg (selten 15 kg), mit direkter Toilettenerreichbarkeit und geringen Anforderungen an Multitasking sowie den Umgang mit komplexen visuellen Informationen, bei der er in seinem Arbeitstempo arbeiten könne, sei er jedoch zu 100 % arbeitsfähig.

Ein zentraler Punkt für die Ablehnung des Rentenanspruchs war die Feststellung der Vorinstanz, dass seit der letzten umfassenden Abklärung vom April 2016 (und der Leistungsablehnung von Mai 2017) keine relevante Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sei, die eine Revision nach Art. 17 ATSG rechtfertigen würde.

4.2. Auseinandersetzung mit den Rügen des Beschwerdeführers

4.2.1. Kritik am psychiatrischen Teilgutachten – Aggravationstendenzen und Leidensdruck Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie das psychiatrische Teilgutachten trotz "erheblicher Aggravationstendenzen" als beweiskräftig eingestuft habe. Er monierte, der Begriff "Aggravationstendenzen" sei unklar und die Abgrenzung zu blosser "Verdeutlichung" sei entscheidend, da Aggravation ein Ausschlussgrund sein könne, während Verdeutlichung dies nicht sei. Die Vorinstanz habe sich dazu nicht geäussert und damit das rechtliche Gehör verletzt.

Das Bundesgericht hielt dem entgegen: * Die Beschreibung des Verhaltens des Beschwerdeführers während der Untersuchung (ständiges Umhergehen, Bücken, Stöhnen, schmerzverzerrtes Gesicht) liess es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine eigentliche Aggravation ausschloss. * Gleichzeitig konnte das Verhalten angesichts anderer Inkonsistenzen (z.B. in der orthopädischen Untersuchung: verlangsamte Kopfrotation unter Ablenkung zügig und frei, 5/5 positive Waddell-Zeichen; in der neurologischen Untersuchung: gezieltes Danebenzeigen im Finger-Nasen-Versuch, unzuordenbare Sensibilitätsstörungen, fehlender Leidensdruck trotz adäquater Beschwerdeschilderung) auch nicht als bloss unbewusstes Verdeutlichungsverhalten bewertet werden. Auch der Neuropsychologe hatte den Beschwerdeführer als "leidend und selbstlimitierend" beschrieben. * Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers stützte der psychiatrische Gutachter seine Diagnosen und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht allein auf die Aggravationstendenzen. Vielmehr berücksichtigte er auch einen unauffälligen psychopathologischen Befund, die mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers, weitere Behandlungen in Anspruch zu nehmen, sowie die Nichteinnahme von Medikamenten, was nicht für einen hohen Leidensdruck spreche. Auch die erst nach der IV-Anmeldung aufgenommene, relativ sporadische psychiatrische Behandlung in der Psychiatrie C._ stützte die Schlussfolgerung, dass der Leidensdruck nicht allzu hoch sei. Das Bundesgericht erachtete diese Schlussfolgerungen als schlüssig und nicht willkürlich. * Der psychiatrische Gutachter setzte sich zudem explizit mit den Diagnosen der Psychiatrie C._ (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41; leichte depressive Episode F32.2.0) auseinander und schloss diese nicht nur wegen fehlender Angaben zu Aggravationstendenzen aus. Vielmehr stellte er bei seiner eigenen Untersuchung keine psychopathologischen Auffälligkeiten mehr fest, die diesen Diagnosen entsprächen, und bemerkte eine tendenzielle Ärgerlichkeit des Beschwerdeführers bei Fragen zum IV-Verfahren. * Die Leistungsverweigerung erfolgte letztlich nicht aufgrund der Aggravationstendenzen, sondern mangels einer Veränderung der objektiven Befunde seit der letzten materiellen Beurteilung. Vor diesem Hintergrund war die Beweiswürdigung der Vorinstanz und der Verzicht auf weitere Abklärungen zur Frage einer Aggravation nicht zu beanstanden. Auch der Vorwurf der Gehörsverletzung verfing nicht, da die Behörde nicht jeden Parteistandpunkt ausführlich widerlegen muss (BGE 146 II 334 E. 5.1).

4.2.2. Kritik am neuropsychologischen Teilgutachten – kognitive Einschränkungen Der Beschwerdeführer kritisierte, der psychiatrische Gutachter habe sich nicht zu den neuropsychologischen Ergebnissen geäussert. Das Bundesgericht erwiderte, diese seien in die Konsensbeurteilung eingeflossen, und das Fehlen von Antwortverzerrungen im Rahmen der Symptomvalidierung ändere nichts an der Beweiskraft.

Da in der Vergangenheit keine neuropsychologischen Untersuchungen durchgeführt worden waren, konnte der neuropsychologische Gutachter keine Aussage zu einer Veränderung des Gesundheitszustands seit 2017 machen. Jedoch hätten auch die behandelnden Ärzte keine neu aufgetretene leichte kognitive Einschränkung berichtet. Dies, zusammen mit der Verneinung einer Verschlechterung durch den neurologischen und psychiatrischen Teilgutachter, führte das Bundesgericht zur Schlussfolgerung, dass die diagnostizierte leichte kognitive Hirnfunktionsstörung keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands darstelle, sondern lediglich eine andere Beurteilung eines an sich gleichgebliebenen Sachverhalts. Dies wurde als nicht willkürlich erachtet, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, in den Akten sei immer wieder von kognitiven Einschränkungen berichtet worden, die jedoch meist im Zusammenhang mit anderen Diagnosen interpretiert worden seien. Die ABI-Gutachter hätten die festgestellten Minderleistungen in der Umschreibung der angepassten Tätigkeiten berücksichtigt.

4.2.3. Strukturiertes Beweisverfahren bei psychischen Erkrankungen Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass psychische Erkrankungen dem strukturierten Beweisverfahren (BGE 143 V 418 E. 8.1) zu unterziehen seien. Das Bundesgericht anerkannte die zutreffende Wiedergabe der Rechtsprechung. Es hielt jedoch fest, dass im vorliegenden Fall der psychiatrische Experte mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung keine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen feststellte. Daher erübrige sich eine Indikatorenprüfung gemäss dem strukturierten Beweisverfahren, da daraus keine höhere als die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit resultieren könne (vgl. Urteile 9C_234/2025 E. 5.1.2; 9C_507/2020 E. 3.2.1; 8C_445/2018 E. 5.5; 8C_241/2018 E. 7.5.2). Eine Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz dennoch vorgenommenen Prüfung der Standardindikatoren und der dagegen gerichteten Kritik des Beschwerdeführers war somit nicht mehr erforderlich.

5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Anwendbares Recht: Aufgrund des Revisionsgrunds vor dem 01.01.2022 wurde das alte IV-Recht (bis 31.12.2021) angewandt.
  • Beweiswert des ABI-Gutachtens (2023): Das polydisziplinäre Gutachten wurde vom Bundesgericht als voll beweiskräftig erachtet.
  • Keine relevante Gesundheitsveränderung: Das Gutachten und die Vorinstanz stellten fest, dass seit der letzten materiellen Beurteilung (2017) keine für einen Rentenanspruch relevante Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist.
  • Aggravationstendenzen und Leidensdruck: Das Bundesgericht verneinte eine willkürliche Beweiswürdigung bezüglich der Aggravationstendenzen und des Leidensdrucks. Die psychiatrische Beurteilung basierte auf einem unauffälligen Befund, mangelnder Behandlungscompliance und geringer Medikation, nicht ausschliesslich auf Aggravationsanzeichen.
  • Kognitive Einschränkungen: Die neu diagnostizierte leichte kognitive Hirnfunktionsstörung wurde als eine neue Beurteilung eines gleichgebliebenen Sachverhalts und nicht als relevante Gesundheitsveränderung eingestuft, da auch frühere Hinweise auf kognitive Probleme bestanden.
  • Strukturiertes Beweisverfahren: Eine Indikatorenprüfung gemäss BGE 143 V 418 war nicht erforderlich, da der psychiatrische Experte überzeugend keine arbeitsrelevante psychische Erkrankung feststellte.
  • Resultat: Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und eine Revision nicht erfüllt waren.