Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_11/2025 vom 25. Februar 2026)
1. Parteien und Gegenstand
In diesem Verfahren ist A._, die frühere amtliche Verteidigerin im Strafverfahren gegen B._, die Beschwerdeführerin. Sie ficht in eigenem Namen die Höhe ihrer im erst- und vorinstanzlichen Verfahren festgesetzten Entschädigung für ihre Tätigkeit als amtliche Verteidigerin an. Die Beschwerdegegnerin ist die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen. Gegenstand der Beschwerde in Strafsachen ist somit die Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
2. Prozessgeschichte (Auszug, soweit für die Entschädigungsfrage relevant)
Das zugrunde liegende Strafverfahren gegen B._ war komplex und durchlief mehrere Instanzen. Das Kantonsgericht Schaffhausen verurteilte B._ am 7. Januar 2021 unter anderem wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Pornographie, sprach ihn aber von schwerwiegenderen Vorwürfen (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung etc.) frei. Die Staatsanwaltschaft und mehrere Privatklägerinnen erhoben Berufung, B.__ Anschlussberufung.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft und die Anschlussberufung von C.C._ teilweise gut und verurteilte B._ mit Urteil vom 10. Dezember 2021 neu wegen Vergewaltigung (gemäss Anklage Ziff. 2.1 Abs. 1), mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorgepflicht, sprach ihn aber von weiteren Vorwürfen frei. Die Strafe betrug 25 Monate Freiheitsstrafe.
Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 7B_182/2022 vom 9. November 2023 teilweise aufgehoben und zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin A.__ wurde erst nach dem erstinstanzlichen Urteil (mit Verfügung vom 28. Februar 2021) als amtliche Verteidigerin eingesetzt und war somit im ersten und zweiten Berufungsverfahren tätig.
Nach der Rückweisung erliess das Obergericht am 19. August 2024 ein neues Urteil, das die Berufung der Staatsanwaltschaft, von C.C._ und von B._ teilweise guthiess. Es sprach B.__ schuldig der Vergewaltigung (Anklage Ziffer 2.1 Absatz 1), der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung und der Verletzung der Fürsorgepflicht. Er wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 172 Tagessätzen bestraft. In diesem Urteil wurde auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung festgesetzt, wogegen sich die Beschwerdeführerin richtet.
3. Rügen der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen zwei Punkte:
1. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da sie nicht vorgängig zu den beabsichtigten Honorarkürzungen angehört worden sei.
2. Die im erst- und vorinstanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung sei zu tief und die vorgenommenen Kürzungen seien von der Vorinstanz ungenügend begründet sowie willkürlich. Sie beantragt eine höhere Entschädigung für beide Berufungsverfahren.
4. Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1)
Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerdeführerin als Strafverteidigerin berechtigt ist, den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid mittels Beschwerde in Strafsachen anzufechten, soweit er die Festsetzung ihres Honorars betrifft. Dies entspricht ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (u.a. Urteile 7B_240/2024 E. 2.2; 6B_902/2024 E. 1.1; 6B_433/2024 E. 1.1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
4.2. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2)
4.3. Bemessung der Entschädigung (E. 3)
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Grundlagen der gerichtlichen Überprüfung (E. 3.2.1 - 3.2.4):
- Bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung steht den Kantonen ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Willkür). Es übt dabei grosse Zurückhaltung aus (BGE 141 I 124 E. 3.2).
- Eine Beschwerde an das Bundesgericht erfordert eine qualifizierte Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen wird nicht eingetreten.
- Die Begründungspflicht der Behörde (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass sie sich mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten auseinandersetzt.
- Nach § 2 Abs. 1 HonV/SH wird dem Rechtsanwalt für den berechtigten, die Prozessführung erforderlichen Aufwand ein Honorar ausgerichtet. Die eingereichte Honorarnote ist zu prüfen.
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Kürzung im ersten Berufungsverfahren (E. 3.3.1 und 3.4.4 - 3.4.5):
- Vorinstanzliche Begründung: Die Beschwerdeführerin machte für das erste Berufungsverfahren einen Aufwand von 145.86 Stunden (Fr. 29'251.--), was dem Doppelten des gesamten bisherigen Aufwands des Vorgängers und dem Sechsfachen des erstinstanzlichen Aufwands entsprach. Dies wurde als Missverhältnis zu Umfang und Schwierigkeit des Falls angesehen.
- Spezifische Kürzungen:
- Vor Mandatseinsetzung: Aufwand vor dem 28. Januar 2021 (ihrer Einsetzung) wurde gestrichen, da ihr Klient zu diesem Zeitpunkt einen anderen amtlichen Verteidiger hatte.
- Sekretariatsarbeiten: Positionen für Sekretariatsarbeiten (Telefonat Akteneinsicht, Erstellen Aktendoppel) von 5.58 Stunden wurden gänzlich gestrichen.
- Aktenstudium: Von 35.5 Stunden auf 6 Stunden gekürzt.
- Plädoyer: Von 82.51 Stunden auf 35 Stunden gekürzt.
- Insgesamt wurde der Aufwand von 145.86 auf 63 Stunden gekürzt (Entschädigung Fr. 13'451.75).
- Bundesgerichtliche Würdigung:
- Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht erfüllt (E. 3.4.1).
- Die Streichung des Aufwandes vor Mandatseinsetzung ist nicht zu beanstanden (E. 3.4.2).
- Die Kürzung für Sekretariatsarbeiten ist ebenfalls nicht willkürlich, da Kanzleiaufwand im Stundenansatz der amtlichen Verteidigung inbegriffen ist (Urteil 7B_177/2022 E. 2.4.3; E. 3.4.3).
- Der Vergleich mit dem Aufwand des Mandatsvorgängers (ca. 50 Stunden für Vorverfahren, 25 Stunden für erstinstanzliches Verfahren) ist nicht unhaltbar, da im ersten Berufungsverfahren dieselben tatsächlichen und juristischen Fragen zu beantworten waren. Entschädigt werde der berechtigte, nicht der geltend gemachte Aufwand (E. 3.4.4).
- Die Argumente der Beschwerdeführerin zur "hochkomplexen" Natur des Verfahrens und des Aktenvolumens überzeugen nicht, da der Vorgänger denselben Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren leisten musste.
- Die Kürzung des Aktenstudiums auf 6 Stunden erscheint zwar restriktiv, das Bundesgericht hält jedoch fest, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für das Plädoyer inklusive Aktenstudium weitere 35 Stunden zubilligte. Damit sei das Aktenstudium in gebührender Weise berücksichtigt worden, insbesondere da der Vorgänger für das gesamte erstinstanzliche Hauptverfahren (inkl. Hauptverhandlung) lediglich 25.08 Stunden geltend machte, die Beschwerdeführerin aber für dieselbe Leistung über zehn Stunden mehr zugesprochen erhielt (E. 3.4.5).
- Auch die Kürzung für das Plädoyer im ersten Berufungsverfahren ist vertretbar. Nicht die Seitenzahl sei entscheidend, sondern der erforderliche Inhalt und die Dichte. Die Vorinstanz stellte "weitschweifige Ausführungen zur Beweiswürdigung" fest (75 von 76 Seiten des Plädoyers). Dies bestreitet die Beschwerdeführerin ungenügend.
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Kürzung im zweiten Berufungsverfahren (E. 3.3.2 und 3.4.6):
- Vorinstanzliche Begründung: Der geltend gemachte Aufwand entsprach fast dem Doppelten des erstinstanzlichen Aufwands des Vorgängers, obwohl sich die amtliche Verteidigerin nur mit dem vom Bundesgericht kassierten Punkt (Vergewaltigung zulasten Privatklägerin 1) befassen musste, der keine besonders komplexen Rechtsfragen aufwarf. Der Aufwand von 31.67 Stunden für die Ausarbeitung des zweiten Plädoyers (38 Seiten, inkl. Aktenstudium) wurde als überhöht betrachtet; 18.20 Stunden wären angemessen.
- Bundesgerichtliche Würdigung: Das Bundesgericht bestätigt, dass auch hier nicht von einem "hochkomplexen" Strafverfahren auszugehen ist. Es waren namentlich weder die Grundsätze "ne bis in idem" noch der Anklagegrundsatz zu prüfen, da diese Fragen nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils waren. Das Thema der Rückweisung war einzig die nicht korrekte Befragung zweier Zeugen. Die Entschädigung von 18.2 Stunden für das Plädoyer im zweiten Berufungsverfahren ist unter Willkürgesichtspunkten haltbar.
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Weitere Einwendungen (E. 3.4.7):
- Nicht verrechneter Aufwand, der vor Bundesgericht als Argument gegen die Kürzung vorgebracht wird, kann nicht berücksichtigt werden, da er den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht entnommen werden kann und keine Willkür in diesen Feststellungen gerügt wird.
5. Ergebnis des Bundesgerichts
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Gerichtskosten von Fr. 3'000.--).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der amtlichen Verteidigerin A.__ gegen die Kürzung ihrer Honorare durch das Obergericht des Kantons Schaffhausen ab.
- Rechtliches Gehör: Der amtlichen Verteidigung steht grundsätzlich kein Anspruch auf vorgängige Anhörung zu den beabsichtigten Honorarkürzungen zu, es sei denn, eine kantonale Norm sieht dies vor, was hier nicht der Fall war.
- Bemessung des Honorars: Den kantonalen Gerichten steht ein weites Ermessen bei der Festsetzung der Entschädigung zu, welche das Bundesgericht nur bei krasser Willkür überprüft.
- Kürzungen im ersten Berufungsverfahren: Die Vorinstanz begründete die Kürzungen (von 145.86 auf 63 Stunden) detailliert, insbesondere mit dem Vergleich zum Aufwand des Vorgängers, der Streichung von vor Mandatseinsetzung erbrachten und von Sekretariatsleistungen (welche im Stundenansatz enthalten sind), sowie mit "weitschweifigen Ausführungen" im Plädoyer. Das Bundesgericht befand diese Kürzungen als vertretbar und nicht willkürlich, zumal das Aktenstudium gesamthaft angemessen berücksichtigt wurde und der Fall nicht als "hochkomplex" einzustufen war.
- Kürzungen im zweiten Berufungsverfahren: Auch hier wurden die Kürzungen (z.B. für das Plädoyer von 31.67 auf 18.2 Stunden) als vertretbar beurteilt, da die Rückweisung durch das Bundesgericht nur einen spezifischen Punkt betraf, der keine besonderen rechtlichen Komplexitäten aufwies.
Das Bundesgericht bestätigte somit, dass nur der berechtigte und erforderliche Aufwand entschädigt wird und die Vorinstanz ihr weites Ermessen bei der Honorarfestsetzung nicht willkürlich ausgeübt hatte.