Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_1067/2025 vom 25. Februar 2026
1. Einleitung und Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Zivilsachen von A._ (Beschwerdeführerin, Ehefrau) gegen B._ (Beschwerdegegner, Ehemann) zu befinden. Gegenstand des Verfahrens waren Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (MPUC), insbesondere die Zuteilung der ehelichen Wohnung.
Die Parteien, 1964 (Ehemann) und 1979 (Ehefrau) geboren und seit 2007 verheiratet, haben einen gemeinsamen Sohn, C., geboren 2015. Sie lebten seit 2016 in der Schweiz und trennten sich 2021. Die Ehefrau zog in einen neu gebauten Teil der ehelichen Villa in T.__, die sogenannte "l'extension", während der Ehemann mit dem Sohn im ursprünglichen Teil der Villa, dem "chalet", verblieb. Beide sind Miteigentümer der Villa.
Im Juli 2022 reichte der Ehemann ein Gesuch um Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ein. Zunächst nahm die Ehefrau nicht am Verfahren teil, was zur Anordnung von Obhuts- und Besuchsrechtsregelungen zu Gunsten des Ehemannes und Kindes führte. Im Juli 2023 wurde für die Ehefrau eine Beistandschaft zur Vertretung in Rechtsangelegenheiten, insbesondere im MPUC-Verfahren, errichtet.
Das Tribunal de première instance des Kantons Genf (TPI) ordnete im Februar 2025 provisorische Massnahmen an: Die Ehefrau erhielt die Nutzung der "l'extension" der Villa, der Ehemann wurde zur Schlüsselübergabe verpflichtet. Die Obhut des Kindes verblieb beim Vater, das Besuchsrecht der Mutter wurde auf begleitete Besuche reduziert. Der Ehemann wurde zur Zahlung eines monatlichen Ehegattenunterhalts von CHF 3'500 (Okt. 2023 - Sept. 2024) bzw. CHF 2'200 (ab Sept. 2024) verpflichtet.
Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann Berufung, die Ehefrau eine Anschlussberufung. Die Chambre civile de la Cour de justice des Kantons Genf (Kantonsgericht) hob mit Urteil vom 4. November 2025 die Zuteilung des Wohnrechts an die Ehefrau sowie die Unterhaltsbeiträge auf und entschied neu: Dem Ehemann wurde die alleinige Nutzung der gesamten ehelichen Villa (sowohl "chalet" als auch "l'extension") zugesprochen, der Ehefrau eine Frist bis zum 15. Mai 2026 zur Räumung gesetzt, verbunden mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB. Die Unterhaltsbeiträge wurden angepasst auf CHF 1'390 (bis zur Räumung) und CHF 3'390 (nach Räumung).
Die Ehefrau, vertreten durch ihre Beiständin, reichte gegen dieses Urteil eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein, mit dem Hauptantrag, ihr die Nutzung der "l'extension" zuzusprechen. Eine aufschiebende Wirkung wurde ihr zugesprochen, weshalb eine neue Räumungsfrist zu setzen war.
2. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
2.1. Prüfungsstandard bei provisorischen Massnahmen
Das Bundesgericht stellt fest, dass es sich bei Entscheiden betreffend provisorische Massnahmen im Rahmen von MPUC um Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG handelt. Eine solche Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Das Bundesgericht bejaht dies im vorliegenden Fall ausdrücklich, da ein späteres für die Beschwerdeführerin günstiges Urteil die bereits verstrichene Zeit, in der sie der Nutzung der ehelichen Wohnung beraubt war, nicht mehr rückgängig machen könnte.
Gemäss Art. 98 BGG kann bei provisorischen Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie von der Beschwerdeführerin präzise vorgebracht und begründet wurden (Rügeprinzip, Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine willkürliche Anwendung des Rechts (Art. 9 BV) liegt vor, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, eine klare und unbestrittene Rechtsnorm oder einen Rechtsgrundsatz grob missachtet oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden widerspricht, und dies nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis. Das Bundesgericht ist zudem an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG); eine Korrektur ist nur bei willkürlicher Sachverhaltsfeststellung zulässig.
2.2. Zuteilung der ehelichen Wohnung (Art. 176 ZGB)
Das Bundesgericht bekräftigt die in Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB vorgesehene richterliche Ermessensbefugnis bei Uneinigkeit über die Nutzung der ehelichen Wohnung. Die Zuteilung erfolgt nach einer Abwägung der konkreten Umstände und Interessen.
Die ständige Rechtsprechung sieht eine gestufte Prüfung vor: 1. Kriterium des "grösseren Nutzens": Wer zieht objektiv den grössten Vorteil aus der Wohnung? Hierbei sind insbesondere das Kindeswohl (Verbleib in vertrauter Umgebung beim obhutsberechtigten Elternteil), berufliche Interessen oder gesundheitliche Bedürfnisse relevant. Entscheidend ist, dass ein vorübergehender Auszug eines Ehegatten – etwa zur Flucht vor Spannungen oder auf richterliche Anordnung – die Zuteilung der Wohnung an diesen Ehegatten nicht von vornherein ausschliesst. 2. Kriterium der "Zumutbarkeit des Umzugs": Kann das erste Kriterium zu keinem klaren Ergebnis führen, ist zu prüfen, welchem Ehegatten ein Umzug am ehesten zugemutet werden kann. Hierbei spielen Alter, Gesundheitszustand oder eine besondere affektive Bindung zur Wohnung eine Rolle. Wirtschaftliche Motive sind in der Regel nicht ausschlaggebend, es sei denn, die finanziellen Mittel erlauben die Beibehaltung der Wohnung nicht. 3. Kriterium des "Rechtsstatus der Immobilie": Erst wenn auch das zweite Kriterium kein klares Ergebnis liefert, ist der Rechtsstatus (z.B. Eigentum) der Immobilie zu berücksichtigen.
2.3. Begründung der Vorinstanz und Würdigung durch das Bundesgericht
Das Kantonsgericht hatte argumentiert, der Ehemann sei aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, um sich und seinen Sohn vor dem inadäquaten Verhalten der Ehefrau zu schützen. Dieser Auszug sei nicht als dauerhafte Wohnsitznahme an einem anderen Ort zu werten, weshalb er der Zuteilung der ehelichen Wohnung an den Ehemann nicht entgegenstehe.
Die Vorinstanz wandte das Kriterium des "grösseren Nutzens" an und kam zum Schluss, dass die Wohnung für den Ehemann nützlicher sei, da er die Obhut über den Sohn innehabe. Das überwiegende Interesse des Kindes, in die vertraute Umgebung zurückzukehren, in der es aufgewachsen ist, sei ausschlaggebend. Es sei nicht plausibel gemacht worden, dass der Gesundheitszustand der Ehefrau ihren Verbleib in der Wohnung erfordere; im Gegenteil hätten sich ihre psychischen Probleme dort verschärft. Soziale Dienste hätten zudem erhebliche Mängel in der Hauspflege und Müllablagerungen festgestellt, und die Ehefrau habe Möbel in Brand gesetzt.
Eine getrennte Nutzung der "l'extension" durch die Ehefrau und des "chalet" durch den Ehemann und den Sohn sei nicht zumutbar, da die räumliche Nähe neue Konflikte und Spannungen zum Nachteil des Kindes verursachen würde, zumal der psychische Zustand der Ehefrau weiterhin als fragil einzustufen sei. Schliesslich sei es dem Ehemann nicht zuzumuten, mit seinem Sohn in einer kleineren Wohnung zu verbleiben, während die eheliche Villa durch mangelnde Pflege oder risikoreiches Verhalten der Ehefrau Schäden erleiden könnte. Die alleinige Nutzung der gesamten Villa sei daher dem Ehemann zuzusprechen.
2.4. Rügen der Beschwerdeführerin und Ablehnung durch das Bundesgericht
Die Beschwerdeführerin rügte eine willkürliche Anwendung von Art. 176 ZGB:
3. Schlussfolgerung und Entscheid
Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, ab. Da der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, setzt das Bundesgericht eine neue Frist zur Räumung der ehelichen Wohnung auf den 31. Juli 2026 fest. Die Gerichtskosten von CHF 2'500 werden der Beschwerdeführerin auferlegt, da sie unterliegt. Dem Beschwerdegegner werden keine Parteikosten zugesprochen, da er in der Frage der aufschiebenden Wirkung nicht obsiegte und keine Vernehmlassung zur Sache eingereicht hat.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigt die Zuteilung der gesamten ehelichen Villa an den Ehemann im Rahmen provisorischer Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Der Entscheid stützt sich massgeblich auf das Kindeswohl und das Kriterium des "grösseren Nutzens", da der Ehemann die Obhut über den gemeinsamen Sohn hat. Der vorübergehende Auszug des Ehemannes zum Schutz des Kindes hinderte die Zuteilung nicht. Die Rügen der Ehefrau bezüglich ihres Gesundheitszustands, der angeblichen Stabilität der Situation und des angeblichen Mangels an Nutzen für das Kind bei einer Rückkehr in die Villa wurden entweder als unsubstantiiert, willkürfrei von der Vorinstanz widerlegt oder als unzulässige Noven zurückgewiesen. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.