Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_240/2025 vom 18. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich Ihnen das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.

Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_240/2025 vom 18. Februar 2026

1. Einleitung und Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.__ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zug zu befinden, welches die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers bei der Anwaltsprüfung betraf. Im Kern ging es um die Frage, ob das Fernbleiben von Teilen der schriftlichen Anwaltsprüfung aufgrund angeblicher Krankheit als entschuldbar zu qualifizieren sei.

A._ war für die schriftlichen Anwaltsprüfungen vom August und November 2023 krankheitshalber entschuldigt worden. Für die darauffolgende Prüfungssession im Februar 2024 wurde er vom Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug (nachfolgend: APK) vorgemerkt. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass bei einer erneuten krankheitsbedingten Absenz eine vertrauensärztliche Untersuchung notwendig sei, um eine Entschuldung zu erreichen. A._ nahm am 19. Februar 2024 die schriftliche Prüfung im Zivilrecht ab, blieb jedoch den Prüfungen im Strafrecht (21. Februar 2024) und im Beurkundungsrecht (23. Februar 2024) fern. Er reichte ein ärztliches Zeugnis seiner Hausärztin vom 20. Februar 2024 ein, welches ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 21. bis 23. Februar 2024 bescheinigte (grippale Symptome).

Infolgedessen ordnete die APK eine vertrauensärztliche Untersuchung an. Der Vertrauensarzt hielt in seinem Bericht vom 28. Februar 2024 fest, dass A._ basierend auf den damals geäusserten Symptomen und der Vorgeschichte für die fragliche Prüfungswoche prüfungstauglich gewesen wäre. Er merkte jedoch an, dass am 27. Februar 2024 andere klinische Symptome aufgetreten seien, die eine Verdachtsdiagnose zugelassen hätten, welche auch in der Prüfungswoche relevante Beschwerden hätte verursachen können; weitere Abklärungen seien notwendig. A._ unterzog sich daraufhin einer Untersuchung, die am 1. März 2024 eine Beinvenenthrombose feststellte.

In einem ergänzenden Bericht vom 6. März 2024 bestätigte der Vertrauensarzt die Verdachtsdiagnose (Thrombose) und hielt fest, diese Diagnose sei subakut, also bereits Tage oder Wochen zuvor aufgetreten. Er räumte ein, dass dadurch ein Leistungsknick in der Prüfungswoche nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Entscheidend war jedoch seine Feststellung, dass die von A._ geschilderten und zur Krankschreibung führenden Symptome (grippale Symptome) mit der nun gestellten Diagnose (Thrombose) nicht in Einklang zu bringen seien. Zudem wies der Vertrauensarzt darauf hin, dass A._ ihn gegenüber der APK nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden habe.

Die APK beurteilte die Zivilrechtsprüfung als ungenügend und die Prüfungen im Straf- und Beurkundungsrecht als nicht bestanden, da A._ diesen ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben sei. Dementsprechend seien alle schriftlichen Prüfungen zu wiederholen. Zudem wurden A._ die Kosten der vertrauensärztlichen Untersuchung auferlegt. Das Obergericht des Kantons Zug wies die Beschwerde von A.__ mit Urteil vom 13. März 2025 ab.

2. Prozessuales vor Bundesgericht

  • Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1.1): Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. t BGG grundsätzlich unzulässig gegen Prüfungsentscheide. Dieser Ausschlussgrund greift jedoch nicht, wenn die Streitsache – wie hier – die medizinische Fähigkeit zur Ablegung einer Prüfung betrifft und nicht die Bewertung intellektueller oder physischer Leistungen selbst. Das Bundesgericht bejahte daher die Zulässigkeit.
  • Ausschluss von Noven (E. 1.3, 2.4): Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer erstmals in seiner Replik erhob (z.B. Einholung eines Fachgutachtens, Befangenheit, Verletzung von Art. 29 BV), wurden als unzulässig erachtet, da sie bereits in der Beschwerdeschrift hätten vorgebracht werden können. Ebenso wurde ein nach dem angefochtenen Entscheid eingereichtes Arztzeugnis als echtes Novum für unzulässig erklärt.
  • Begründungserfordernis und Kosten (E. 2.1): Der Antrag des Beschwerdeführers, die Kosten der vertrauensärztlichen Untersuchung der APK aufzuerlegen, wurde mangels jeglicher Begründung als unzulässig befunden.
  • Kognition (E. 2.2, 2.3): Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) frei, kantonales Recht jedoch nur auf Willkür (Art. 95 lit. c-e BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit (Willkür) oder einer Rechtsverletzung gerügt werden, was eine qualifizierte Begründung erfordert.

3. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (E. 3)

Der Beschwerdeführer rügte, die APK habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihn nicht zum Umstand angehört habe, dass seine Prüfungstauglichkeit ohne zusätzliche Entbindung des Vertrauensarztes vom Berufsgeheimnis nicht klar festgestellt werden könne, sowie zum Inhalt eines Gesprächs zwischen APK und Vertrauensarzt. Das Bundesgericht qualifizierte diese Rüge als neue rechtliche Begründung, die sich auf prozedurale Rechte bezieht und vom Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz hätte erhoben werden müssen. Da er dies unterliess und keine Gründe für die verspätete Rüge darlegte, wurde die Rüge als unzulässig erachtet. Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass die Rüge auch in der Sache unbegründet wäre, da sich der Beschwerdeführer auf Sachverhalte stützte (Standpunkt der APK bezüglich Geheimhaltung, Gespräch mit Vertrauensarzt), die von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden und deren willkürliche Feststellung auch nicht gerügt wurde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich nur auf entscheidwesentliche Tat- und Rechtsfragen.

4. Prüfungsuntauglichkeit und Würdigung der Vertrauensarztberichte (E. 4-5)

Der zentrale Streitpunkt vor Bundesgericht war die Frage, ob die Vorinstanz die Prüfungen vom 21. und 23. Februar 2024 zu Recht als nicht bestanden beurteilt hat, weil der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit als prüfungstauglich galt.

  • Rechtliche Grundlagen (E. 4.1): Die Modalitäten richten sich nach der kantonalen Anwaltsprüfungsverordnung (APV) und einem konkretisierenden Merkblatt. § 8 APV bestimmt, dass eine ohne entschuldbaren Grund nicht wahrgenommene oder abgebrochene Prüfung als nicht bestanden gilt. Das Merkblatt sah bei einem dritten Gesuch um Prüfungsverschiebung aus medizinischen Gründen eine vertrauensärztliche Untersuchung vor.
  • Begründung der Vorinstanz (E. 4.2): Das Obergericht kam zum Schluss, A.__ sei den Prüfungen vom 21. und 23. Februar 2024 ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben und habe seine Prüfungsuntauglichkeit nicht nachgewiesen. Es stützte sich dabei massgeblich auf die Berichte des Vertrauensarztes.
  • Rüge des Beschwerdeführers (E. 5.3): Der Beschwerdeführer beanstandete die willkürliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich seiner Prüfungstauglichkeit. Er argumentierte, der Vertrauensarzt habe im Abschlussbericht keine Prüfungstauglichkeit mehr angenommen und einen Leistungsknick als möglich eingestuft. Da grippale Symptome nicht mit einer Thrombose in Verbindung stünden, hätte der Vertrauensarzt wohl eine zweite Krankheit oder weitere Umstände annehmen müssen, die er nicht geprüft habe. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, er sei prüfungstauglich gewesen, sei logisch unhaltbar und willkürlich.
  • Würdigung durch das Bundesgericht (E. 5.4-5.8):
    • Beweisthema: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz für die Entschuldbarkeit des Fernbleibens den Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem geltend gemachten medizinischen Grund und dem Nichtantreten der Prüfung verlangte. Da der Beschwerdeführer dies nicht als willkürliche Anwendung kantonalen Rechts rügte, war dieses Beweisthema massgebend.
    • Willkürprüfung: Das Bundesgericht prüft die Sachverhaltswürdigung nur auf Willkür, d.h., ob sie eindeutig und augenfällig unrichtig ist oder auf der Grundlage der Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen wurden.
    • Vertrauensärztliche Berichte: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz die Berichte willkürfrei würdigen durfte. Der Zwischenbericht (28. Februar) stellte zunächst Prüfungsstauglichkeit fest, basierend auf den damals geäusserten grippalen Symptomen. Der Abschlussbericht (6. März) bestätigte die Thrombose, schloss einen Leistungsknick nicht gänzlich aus, hielt aber explizit fest, dass die zur Krankschreibung führenden Symptome (grippale Symptome) mit der Thrombose nicht in Einklang zu bringen seien. Die Vorinstanz durfte daraus willkürfrei schliessen, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der Thrombose und dem konkreten Grund des Nichtantretens der Prüfung (den grippalen Symptomen) bestand.
    • Keine neuen Symptome: Der Beschwerdeführer benannte keine von der Thrombose ausgehenden Symptome, die eine Prüfungsuntauglichkeit begründet hätten. Eine Notiz des Vertrauensarztes in den Akten, welche die Wahrscheinlichkeit einer Prüfungsuntauglichkeit infolge Thrombose als "gering" einstufte, stützte die Schlussfolgerung der Vorinstanz zusätzlich.
    • Geheimnisentbindung: Die fehlende Entbindung des Vertrauensarztes von der Schweigepflicht gegenüber der APK schränkte die Informationen ein, sodass die Behörden aus den vorliegenden Berichten willkürfrei keine Prüfungsuntauglichkeit ableiten mussten.
    • Schlussfolgerung: Das Bundesgericht befand, die vorläufig festgestellte Prüfungstauglichkeit des Beschwerdeführers sei im Ergebnis nicht widerlegt worden.

5. Beweislastverteilung und Anwendung der StPO (E. 6)

Der Beschwerdeführer rügte eine unzulässige Beweislastumkehr, indem er für die unklare Berichterstattung des Vertrauensarztes verantwortlich gemacht werde. Er berief sich auf den Untersuchungsgrundsatz und die sinngemässe Anwendbarkeit der StPO gemäss § 22 EG BGFA.

  • Beweislast im kantonalen Recht (E. 6.3, 6.4): Das Bundesgericht stellte klar, dass die Beweislastverteilung primär dem kantonalen Verfahrensrecht und subsidiär Art. 8 ZGB folgt (wer Rechte ableitet, hat die Tatsache zu beweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst nicht aus, dass die Beweislast im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt. Es sei nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die Beweislast für die Prüfungsuntauglichkeit dem Beschwerdeführer zugeteilt habe. § 22 EG BGFA verweise die StPO "auf das Beschwerdeverfahren und das Wiederaufnahmeverfahren", nicht zwingend auf das vorgelagerte Verwaltungsverfahren der APK.
  • Art. 189 lit. a StPO (E. 6.5): Die Rüge einer Verletzung von Art. 189 lit. a StPO (Ergänzung unvollständiger oder unklarer Gutachten) wurde als unbegründet abgewiesen. Die Vorinstanz war nicht zur Ergänzung des Berichts verpflichtet, da sie diesen willkürfrei als ausreichend klar für die Schlussfolgerung der fehlenden Kausalität erachten durfte.

6. Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) (E. 7)

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Rechtsgleichheit, da er aufgrund seiner Krankheit zur Prüfungszeit nicht mit den Mitbewerbern konkurrenzfähig gewesen sei. Diese Rüge basierte auf der Annahme seiner Prüfungsuntauglichkeit. Nachdem die Vorinstanz jedoch willkürfrei eine Prüfungstauglichkeit festgestellt hatte, fehlte dieser Rüge die tatsächliche Grundlage. Eine Benachteiligung trotz Prüfungstauglichkeit wurde nicht geltend gemacht.

7. Ergebnis und Kosten (E. 8)

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Prüfungsuntauglichkeit nicht nachgewiesen: Der Beschwerdeführer konnte trotz ärztlichen Attests und nachgewiesener Thrombose seine Prüfungsuntauglichkeit für die verpassten Prüfungstage nicht beweisen.
  • Kausalitätsnachweis fehlte: Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der (subakuten) Beinvenenthrombose und den vom Beschwerdeführer zur Krankschreibung angeführten grippalen Symptomen bestand.
  • Vertrauensärztliche Berichte: Die Würdigung der vertrauensärztlichen Berichte durch die Vorinstanz, die die anfängliche Prüfungsstauglichkeit letztlich bestätigte und keine Willkür zeigte, war für das Bundesgericht verbindlich.
  • Beweislast beim Beschwerdeführer: Die Beweislast für die Entschuldbarkeit des Fernbleibens lag beim Beschwerdeführer. Die Vorinstanz hat diese nicht willkürlich zugeteilt.
  • Verfahrensfehler unzulässig gerügt: Neue prozedurale Rügen (Gehörsverletzung, Befangenheit) sowie neue Tatsachen und Beweismittel, die nicht fristgerecht oder sachgerecht vorgebracht wurden, waren vor Bundesgericht unzulässig.
  • Rechtsgleichheit nicht verletzt: Die Rüge der Rechtsgleichheit scheiterte, da ihre faktische Grundlage (Prüfungsuntauglichkeit) nicht gegeben war.