Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_225/2025 vom 9. Februar 2026
I. Einleitung
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu befinden, die sich gegen den Einleitungsbeschluss für eine Quartierplanung in Maienfeld richtete. Die Beschwerdeführenden, darunter der Schweizer Heimatschutz (SHS) sowie mehrere private Grundeigentümer, stellten sich gegen die Absicht der Stadt Maienfeld, eine Quartierplanung für den Kaufhausplatz und den Schlossbungert (Parzelle Nr. 323) durchzuführen, um dort eine öffentliche unterirdische Parkierungsanlage zu realisieren. Das Obergericht des Kantons Graubünden hatte die Beschwerden der privaten Grundeigentümer abgewiesen und war auf die Beschwerde des Schweizer Heimatschutzes mangels Legitimation nicht eingetreten. Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab.
II. Sachverhalt und Verfahrensgegenstand
Die Stadt Maienfeld beabsichtigt eine Quartierplanung für das Gebiet um den Kaufhausplatz (Parzelle Nr. 287) und den Schlossbungert (Parzelle Nr. 323). Ziel ist die planungsrechtliche Regelung einer öffentlichen unterirdischen Parkierungsanlage gemäss dem Generellen Erschliessungsplan von 2011 sowie die Gestaltung der darüberliegenden Flächen. Die Parzelle Nr. 323 befindet sich grösstenteils in der Grünzone und zu einem kleinen Teil in der Altstadtzone. Der Kaufhausplatz (Nr. 287) liegt im übrigen Gemeindegebiet, ist aber dem Schutzbereich zugeordnet.
Gegen den Einleitungsbeschluss zur Quartierplanung wurden Einsprachen erhoben, welche vom Stadtrat Maienfeld abgewiesen wurden. Die dagegen gerichteten Beschwerden an das Obergericht des Kantons Graubünden wurden bezüglich der Privatparteien abgewiesen, bezüglich des Schweizer Heimatschutzes mangels Legitimation nicht beurteilt.
Im Rahmen der Beschwerde vor Bundesgericht war zu prüfen, ob der Quartierplanung als solcher oder der Abgrenzung des Planungsgebiets Hindernisse entgegenstehen. Die Beschwerdeführenden rügten im Wesentlichen, die vorgesehene unterirdische Parkierungsanlage befinde sich in einer Nichtbauzone (der Grünzone) und bedürfe daher eines kantonalen Bewilligungsverfahrens gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG (Raumplanungsgesetz). Eine solche Bewilligung sei in einer Nichtbauzone für eine öffentliche Tiefgarage nicht erteilbar, was die Quartierplanung unsinnig mache.
III. Vorinstanzlicher Entscheid (Obergericht Graubünden)
Das Obergericht führte aus, das Raumplanungsrecht gelte auch für den Untergrund, und es sei möglich, ober- und unterirdisch unterschiedliche Nutzungen vorzusehen. Die Grünzone Maienfeld diene oberirdisch dem Ortsbildschutz, erlaube aber unterirdisch öffentliche Parkierungsanlagen, um dem ausgewiesenen Bedarf an Abstellplätzen in der Altstadt gerecht zu werden. Die Vorinstanz unterschied den vorliegenden Fall von dem in BGE 147 II 351 behandelten Fall der Malanser Grünzone. Während letztere oberirdisch als Nichtbauzone zu qualifizieren sei, lägen bei der Maienfelder Grünzone, welche sich innerhalb des Siedlungsgebiets befinde, der Trennungsgrundsatz und das Konzentrationsprinzip nicht derart ins Gewicht, dass sie als Nichtbauzone zu qualifizieren und damit der kantonalen Bewilligungszuständigkeit zu unterwerfen wäre.
Das Obergericht qualifizierte die Maienfelder Grünzone als "eingeschränkte Bauzone", die mehreren Zwecken diene (Siedlungsstrukturierung, Grünraumerhalt, Ortsbildschutz). Solche Zonen gälten als Bauzonen, wenn sie von Bauzonen umgeben seien und der Erhaltung von Grünflächen im Siedlungsgebiet dienten. Die geplante unterirdische Erschliessungsfläche entspreche dem Generellen Erschliessungsplan und damit der Grundordnung. Gemäss kantonalem Recht (Art. 27 Abs. 2 KRG/GR) gälten Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand der Bauzonen als Bauzonen. Somit sei das Verfahren für Bauten innerhalb der Bauzonen anzuwenden, nicht jenes für Bauten ausserhalb der Bauzonen. Daher bestehe keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 12 NHG, was die fehlende Legitimation des Schweizer Heimatschutzes begründe.
IV. Rügen der Beschwerdeführenden
Die Beschwerdeführenden erachteten die Qualifikation der Maienfelder Grünzone als eingeschränkte Bauzone für bundesrechtswidrig. Sie argumentierten, die Grünzone diene primär dem Schutz des Ortsbilds und sei, ähnlich der Malanser Grünzone in BGE 147 II 351, als Nichtbauzone zu qualifizieren. Die unterschiedliche Behandlung beider Grünzonen sei willkürlich. Dies verletze den Trennungsgrundsatz und unterlaufe die Systematik der Art. 15-17 RPG. Die Konsequenz wäre, dass die Tiefgarage als Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen einem kantonalen Bewilligungsverfahren unterliegen und an diesem Standort nicht bewilligungsfähig wäre.
V. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Qualifikation der Grünzone der Stadt Maienfeld als Baugebiet und wies die Beschwerde ab.
Geltungsbereich des Raumplanungsrechts für den Untergrund: Das Bundesgericht stellte klar, dass das Raumplanungsrecht nicht an der Erdoberfläche endet, sondern auch auf den Untergrund anwendbar ist. Das Gemeinwesen ist verpflichtet, auch für den Untergrund die nötigen Raumpläne zu erarbeiten und aufeinander abzustimmen. Mit der Änderung von Art. 3 Abs. 5 RPG (ab 2026 in Kraft) werden die Nutzungen des Untergrundes explizit als Planungsgrundsatz verankert. Der Zweck einer Nutzungszone kann sich auch spezifisch auf den Untergrund beziehen oder eine andere Nutzung vorsehen als an der Erdoberfläche (z.B. Tiefgaragen). Das Grundeigentum erstreckt sich nur soweit in den Untergrund, als ein schutzwürdiges Interesse besteht (Art. 667 Abs. 1 ZGB).
Qualifikation der Maienfelder Grünzone:
Vergleich mit BGE 147 II 351 (Malans): Das Bundesgericht hielt fest, dass der vorliegende Fall nicht mit der Malanser Grünzone vergleichbar sei. Während beide Grünzonen (auch) dem Ortsbildschutz dienen und Hochbauten verbieten, fehlt der Malanser Grünzone der explizite, abweichende unterirdische Zweck, welcher bei der Maienfelder Grünzone durch die Zulässigkeit von unterirdischen Parkierungsanlagen und die Anwendung der Regeln für öffentliche Bauten und Anlagen (Bauzone) klar definiert ist.
Trennungsgrundsatz und Lage im Siedlungsgebiet: Der Trennungsgrundsatz des RPG wird durch diese Qualifikation nicht verletzt. Die Parzelle Nr. 323 (Schlossbungert) ist allseitig von bereits bebautem, der Bauzone zugewiesenem Land umschlossen und befindet sich im Siedlungsgebiet gemäss kantonalem Richtplan. Grünzonen innerhalb des Siedlungsgebiets, die dessen Gliederung, dem Erhalt von Grünflächen (Art. 3 Abs. 3 lit. e RPG) oder dem Schutz ökologischer Elemente dienen, gehören funktionell zum Baugebiet. Für Bauvorhaben in solchen funktionalen Baugebieten innerhalb der Siedlung (wie die hier geplante Tiefgarage, die Siedlungszwecken dient) findet Art. 24 (bzw. Art. 25 Abs. 2) RPG – betreffend das Bauen ausserhalb der Bauzonen – keine Anwendung. Das Bundesgericht verweist hierbei auf frühere Urteile, die den Bau öffentlicher Tiefgaragen in Genfer Grünzonen (BGE 116 Ib 377) oder unterirdischer Parkhäuser in Schaffhauser Altstädten (BGE 114 Ib 344) betrafen. Ob die Zone als Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG, als überlagernde Schutzzone nach Art. 17 RPG oder als weitere Nutzungszone nach Art. 18 Abs. 1 RPG aufgefasst wird, ändert nichts daran, dass sie raumplanungsrechtlich zum Baugebiet zählt.
Legitimation des Schweizer Heimatschutzes und weitere Rügen: Da die Grünzone als Baugebiet qualifiziert wurde und damit kein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen vorliegt, ist keine "Bundesaufgabe" im Sinne von Art. 12 NHG betroffen, welche die Verbandslegitimation des Schweizer Heimatschutzes begründen würde. Das Bundesgericht bestätigte daher das Nichteintreten des Obergerichts auf dessen Beschwerde. Die weiteren Rügen der privaten Beschwerdeführenden, insbesondere Bedenken hinsichtlich der Unterhöhlung des Schlossbungerts, stellen keine absoluten Hindernisse für die Einleitung der Quartierplanung dar, sondern sind im Rahmen der nachfolgenden Erarbeitung des Quartierplans zu berücksichtigen.
VI. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss zur Quartierplanung in Maienfeld abgewiesen. Entscheidend war die Qualifikation der betroffenen Grünzone: 1. Anwendbarkeit auf Untergrund: Das Raumplanungsrecht gilt auch für den Untergrund, und es ist zulässig, unterschiedliche ober- und unterirdische Nutzungen festzulegen. 2. Qualifikation als Baugebiet: Die Grünzone Maienfeld erlaubt gemäss kommunalem Baugesetz explizit die Errichtung öffentlicher unterirdischer Parkierungsanlagen und wendet hierfür die Bestimmungen für öffentliche Bauten und Anlagen (welche als Bauzonen gelten) an. Eine solche "boden- und standortunabhängige Bautätigkeit" macht sie zu einer "eingeschränkten Bauzone". 3. Lage im Siedlungsgebiet: Da die Grünzone innerhalb des Siedlungsgebiets und umgeben von Bauzonen liegt und auch Zwecken der Siedlungsstrukturierung dient, gehört sie funktionell zum Baugebiet. Der Trennungsgrundsatz wird dadurch nicht verletzt. 4. Keine Anwendung von Art. 25 Abs. 2 RPG: Da das Vorhaben nicht als Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen gilt, ist kein kantonales Bewilligungsverfahren erforderlich. 5. Folge für Verbandslegitimation: Mangels "Bundesaufgabe" wurde die Legitimation des Schweizer Heimatschutzes korrekterweise verneint.