Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_1007/2024 vom 11. Februar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_1007/2024 vom 11. Februar 2026

I. Einleitung Das Bundesgericht hatte sich in diesem Fall mit einer Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Freiburg (Strafberufungsgericht) zu befassen, welches die Beschwerdeführerin A.__ der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 Ziff. 2 StGB) und einer fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (LArm) schuldig gesprochen hatte. Die Hauptfrage drehte sich um die Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz sowie die Verletzung der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes "in dubio pro reo".

II. Sachverhalt und Vorinstanzliche Entscheide Die Beschwerdeführerin A._ und der Beschwerdegegner B._ lebten zwischen 2012 und Anfang 2020 in U._ im Konkubinat und haben eine gemeinsame Tochter. Nach ihrer Trennung waren die Beziehungen stark konfliktreich. B._, ein Polizist und Schiessinstruktor, ist Waffensammler. Er hatte seine etwa 30'000 Franken teure Waffensammlung in einer nur den beiden Parteien bekannten Geheimluke im gemeinsamen Domizil zurückgelassen. Als er diese am 28. November 2020 abholen wollte, waren die Waffen verschwunden. Eine am 16. Dezember 2020 von B._ erstattete Anzeige führte zu Durchsuchungen bei A._ und in ihrem Garten, wobei die Waffen nicht gefunden wurden. Bis heute sind die Waffen verschwunden.

Die Polizeirichterin des Greyerzbezirks sprach A._ am 2. März 2023 vom Vorwurf des Diebstahls und der versuchten Nötigung frei, verurteilte sie jedoch wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Busse von 300 Franken. B._ wurde für seine Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

Aufgrund der Berufung von B._ reformierte das Strafberufungsgericht des Kantonsgerichts Freiburg (Cour d'appel) am 28. Oktober 2024 das Urteil. Es befand A._ der unrechtmässigen Aneignung und der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz für schuldig. Sie wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 70 Franken, mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von 300 Franken verurteilt. Die Verurteilung stützte sich auf eine Indizienkette, da materielle Beweise für das Verstecken oder Entsorgen der Waffen fehlten.

III. Rügen der Beschwerdeführerin A.__ A.__ rügte mit ihrer strafrechtlichen Beschwerde im Wesentlichen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, was zu einer Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK) und des Grundsatzes "in dubio pro reo" geführt habe. Im Einzelnen machte sie geltend:

  1. Willkür bezüglich des Motivs des Beschwerdegegners (reines Schikanieren): Die Vorinstanz habe willkürlich ausgeschlossen, dass B.__ die Waffen selbst verschwinden lassen konnte, um sie zu schikanieren.
  2. Willkür bezüglich des finanziellen Interesses des Beschwerdegegners: Die Vorinstanz habe willkürlich ein finanzielles Interesse von B._ an der Belastung von A._ nicht geprüft.
  3. Willkür bezüglich des Verhaltens von A._ beim Umzug von B._: Die Vorinstanz habe willkürlich ihr Verhalten im November 2020 als verdächtig gewürdigt, obwohl sie B.__ bereits früher mitgeteilt habe, dass sie die Waffen nicht besitze.
  4. Verletzung von Art. 137 Ziff. 2 StGB, Art. 10 StPO und Art. 32 Abs. 1 BV: Die Verurteilung stütze sich ausschliesslich auf willkürliche Indizien ohne materielle oder technische Beweise.

IV. Erwägungen des Bundesgerichts

1. Grundsätze der Sachverhaltsüberprüfung und Beweiswürdigung (Art. 97, 105, 106 BGG; Art. 9 BV; "in dubio pro reo") Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz und ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend festgestellt (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nur dann willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, nicht schon, weil sie diskussions- oder gar kritisierbar wäre. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung und die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", der als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite hat. Für Willkür muss die Behörde ernsthafte und unüberwindliche Zweifel aus objektiver Sicht nicht berücksichtigt haben. Eine Indizienkette kann genügen; es muss nicht jedes einzelne Indiz für sich allein absolut überzeugend sein, solange die Gesamtbetrachtung eine haltbare Schlussfolgerung zulässt.

2. Prüfung der Willkür bezüglich des Motivs des Beschwerdegegners (Erwägung 2) Die Beschwerdeführerin machte geltend, auch B._ hätte aus Schikane handeln können. Die Vorinstanz habe willkürlich angenommen, B._ habe kein Interesse daran, seine eigenen Waffen verschwinden zu lassen. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz: * B._ hatte als Polizist und Schiessinstruktor kein Interesse daran, seine Sammlung als gestohlen zu melden, da die Waffen im RIPOL (Recherche informatisée de police) als gestohlen registriert worden wären. Er hätte sie weder nutzen, zeigen noch verkaufen können. Dies sei für einen Sammler schwer vorstellbar. * Es sei unwahrscheinlich, dass er seine gesamte Sammlung (ca. 30 Waffen) nur zur Schikane verschwinden lässt, wenn dies auch mit zwei oder drei Waffen hätte erreicht werden können. * Der Zeitpunkt der Anzeige (Ende 2020) sei inkonsistent, hätte er die Waffen bereits Monate zuvor (vor März 2020, als er noch Schlüssel hatte) entnommen. * Das Belassen der Waffen bei der Ex-Partnerin nach der Trennung sei im Kontext eines Umzugs verständlich. Er habe ausserdem andere Gegenstände abholen und dafür einen Umzugswagen mieten wollen. * Der Umstand, dass B._ im Oktober 2020 bei seinem Logistikchef anfragte, ob er seine Waffen in einem Safe des Polizeidepartements unterstellen könnte, spreche dafür, dass er glaubte, sie seien noch in der Luke. * Auch die Nachricht an A._, den Zugang zur Luke freizugeben, sowie die Planung mit seiner Mutter und die Miete eines Umzugsfahrzeugs, stützten B.__s Darstellung. * Das Nichtauffinden der Waffen bei A._ sei nicht entscheidend, da sie diese auch hätte entsorgen können (z.B. in einem See). Bei B.__ wurde keine Hausdurchsuchung durchgeführt, da das Gericht davon ausging, dass er als Polizist nicht das Risiko eingegangen wäre, von ihm selbst als gestohlen gemeldete Waffen bei sich zu verstecken.

Die Einwände von A._ (konfliktreicher Kontext, eigene Klage gegen unbekannt wegen eines Postabholzscheins, Rückgabe einiger Waffen, private Nutzung der Sammlung) wurden vom Bundesgericht als appellatorisch oder nicht stichhaltig erachtet. Insbesondere wurde die Rückgabe von einigen Waffen als mögliche Strategie gewertet, um Misstrauen zu vermeiden oder den Konflikt einzudämmen. Ein Willkürrisiko für B._ bezüglich der RIPOL-Eintragung sei auch bei privater Nutzung gegeben.

3. Prüfung der Willkür bezüglich des finanziellen Interesses des Beschwerdegegners (Erwägung 3) A._ rügte, die Vorinstanz habe ein finanzielles Interesse B.__s (37'500 CHF Zivilforderungen, davon 30'000 CHF für die Waffen) an ihrer Belastung willkürlich nicht geprüft. Das Bundesgericht hielt dazu fest: * Der Einwand, die Vorinstanz habe das Interesse nicht begründet, wurde als ungenügend begründete Rüge des rechtlichen Gehörs (Art. 106 Abs. 2 BGG) abgewiesen. * Die Behauptung, B._ habe die meisten Waffen gratis erhalten, sei unzutreffend; sie gelte nur für eine einzige Waffe (Mauser-Pistole). Die Aussage B._s, einige Waffen seien zur Vernichtung bestimmt gewesen, bezog sich auf Waffen aus einem Polizeidepot, nicht auf seine persönliche Sammlung. * Der von A._ geltend gemachte Schuldbetrag von 10'000 Franken von B._ an sie sei bestritten, da B._ angab, diesen bereits zurückgezahlt zu haben. Eine Kompensation sei daher zweifelhaft.

Das Bundesgericht erkannte auch hier keine Willkür.

4. Prüfung der Willkür bezüglich des Verhaltens von A._ beim Umzug von B._ (Erwägung 4) Die Vorinstanz befand, es sei befremdlich, dass A._ im November 2020 nicht reagiert habe, als B._ den Zugang zur Waffenluke verlangte, obwohl sie angeblich bereits im August 2020 festgestellt hatte, dass die Waffen fehlten. Ihre Antwort "ja, alles ist fast zugänglich" sei daher inkonsequent. A._ argumentierte, sie sei überzeugt gewesen, dass B._ die Waffen längst entnommen hatte. Sie habe ihn bereits im Oktober 2020 (und früher) darüber informiert, dass sie die Waffen nicht besitze, was ein von B._ selbst vorgelegtes Sprachnachricht belege. Das Bundesgericht wies dies zurück: * Die Vorinstanz habe die genaue Datierung der Sprachnachricht (die A._ zufolge im Oktober 2020 gesendet wurde) nicht für notwendig erachtet, da sie keinen belastenden oder entlastenden Wert habe. Dies sei nicht willkürlich. Selbst wenn B._ zuvor entsprechende Nachrichten erhalten hätte, schliesse dies nicht aus, dass er das Fehlen der Waffen erst bei der physischen Überprüfung im November 2020 festgestellt habe. Angesichts der angespannten Beziehung hätte er A.__s frühere Aussagen nicht ernst nehmen müssen. * Die Behauptung von A._, sie habe B.__ bereits vor Oktober 2020 über das Fehlen der Waffen informiert, sei in der Vorinstanz nicht festgestellt worden und gehe aus den Akten (insbesondere dem erwähnten USB-Stick mit Sprachnachricht und WhatsApp-Screenshots) nicht klar hervor. * A.__s Erklärung, sie habe sich mehr um Fragen ihrer Tochter als um die Waffen gekümmert, rechtfertige die Inkonsequenz ihrer Reaktion nicht.

Das Bundesgericht verneinte somit auch hier eine willkürliche Beweiswürdigung des Verhaltens von A.__.

5. Verletzung von Art. 137 Ziff. 2 StGB, Art. 10 StPO und Art. 32 Abs. 1 BV (Erwägung 5) Da alle Willkürrügen der Beschwerdeführerin in den Erwägungen 2 bis 4 abgewiesen wurden, erachtete das Bundesgericht die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes "in dubio pro reo" als unbegründet. Die Abwesenheit direkter materieller Beweise sei nicht entscheidend, wenn eine Kette von schlüssigen Indizien eine Verurteilung stützen kann (vgl. Erwägung 1.2). Die rechtliche Qualifikation der Handlungen als unrechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB (ohne Absicht unrechtmässiger Bereicherung) wurde von A.__ im Übrigen nicht angefochten.

V. Fazit und Entscheid Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Die Gerichtskosten von 3'000 Franken wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen die Verurteilung wegen unrechtmässiger Aneignung und fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz abgewiesen. Es bestätigte, dass die Vorinstanz nicht willkürlich gehandelt hat, indem sie eine Indizienkette heranzog, die A._ als Verursacherin des Verschwindens der Waffensammlung auswies. Die Argumente von A._, der Beschwerdegegner habe aus Schikane oder finanziellem Interesse gehandelt oder sie habe ihn rechtzeitig über das Fehlen der Waffen informiert, wurden als appellatorisch oder nicht ausreichend belegt zurückgewiesen. Insbesondere wurde der Umstand, dass B.__ seine eigene im RIPOL registrierte Waffensammlung zur Schikane verschwinden lassen würde, als widersinnig erachtet. Die Inkonsequenz von A.__s Reaktion bei B.__s Abholversuch im November 2020, angesichts ihrer angeblichen Kenntnis des Fehlens der Waffen, wurde als belastendes Indiz gewertet. Die Unschuldsvermutung und der Grundsatz "in dubio pro reo" wurden nicht verletzt, da die Indizienkette in ihrer Gesamtheit eine tragfähige Schlussfolgerung zuließ.