Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasst hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 8C_423/2024 des schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Februar 2026:
Bundesgericht, Urteil 8C_423/2024 vom 9. Februar 2026 Gegenstand: Sozialhilfe (Nothilfe; Mehrfachgesuch) Verfahrensbeteiligte: A._ und B._ (Beschwerdeführer) gegen Amt für Gesellschaft und Soziales (Beschwerdegegner 1) und Sozialregion Unteres Niederamt (Beschwerdegegner 2)
1. Sachverhalt und Streitgegenstand
Die aus Burundi stammende Familie A._ und B._ (Eltern mit vier Kindern) stellte im Juni 2022 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Dieses Gesuch wurde von den schweizerischen Behörden (Staatssekretariat für Migration, SEM) als Dublin-Fall behandelt, und die Zuständigkeit Kroatiens wurde festgestellt. Nach rechtskräftiger Bestätigung dieser Nichteintretensverfügung durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil F-3903/2022 vom 16. September 2022) wurde die Familie am 8. März 2023 nach Kroatien überstellt.
Bereits am 23. März 2023 reisten die Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und stellten ein zweites, schriftliches Asylgesuch. Auch darauf trat das SEM zunächst nicht ein, setzte den Vollzug der Wegweisung jedoch aus. Diese zweite Nichteintretensverfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht aus formellen Gründen aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung an das SEM zurückgewiesen (Urteil D-3356/2023 vom 16. Juni 2023). Das Verfahren bezüglich des zweiten Asylgesuchs war somit im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch hängig.
Ab dem 23. März 2023 erhielten die Beschwerdeführer in der Schweiz lediglich Nothilfe, zunächst in einem regionalen Asylzentrum, später in einer Asyl-Wohnung einer Gemeinde. Die Nothilfe belief sich auf Fr. 7.00 pro Person und Tag zuzüglich Sachleistungen. Die Beschwerdeführer beantragten bei den kantonalen Behörden (Amt für Gesellschaft und Soziales, Sozialregion Unteres Niederamt, Departement des Innern des Kantons Solothurn), dass ihnen ab dem 23. März 2023 bzw. ab dem 22. September 2023 Sozialhilfe nach den SKOS-Richtlinien anstelle der Nothilfe gewährt werde. Alle kantonalen Instanzen lehnten dies ab und bestätigten den Anspruch auf Nothilfe.
Strittig vor Bundesgericht war, ob die Vorinstanz (Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn) Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Beschwerdeführern für den streitbetroffenen Zeitraum ab dem 23. März 2023 lediglich Nothilfe statt Sozialhilfe zusprach.
2. Rechtliche Grundlagen
Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind primär im Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) und in der Bundesverfassung (BV) verankert, ergänzt durch kantonale Bestimmungen:
3. Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Beschwerdeführer vollumfänglich ab und bestätigt die Rechtmässigkeit der Nothilfegewährung.
3.1. Qualifikation des zweiten Asylgesuchs als Mehrfachgesuch Das Bundesgericht hält fest, dass es sich beim am 23. März 2023 eingereichten zweiten Asylgesuch der Beschwerdeführer unzweifelhaft um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG handelt. Es begründet dies damit, dass das erste Dublin-Überstellungsverfahren nach Kroatien am 8. März 2023 rechtskräftig abgeschlossen und vollzogen wurde. Die Schweiz und Kroatien hatten zu diesem Zeitpunkt alle Verpflichtungen aus der Dublin-Verordnung erfüllt (Verweis auf BVGE 2017 VI/5 E. 4.3.2). Die Wiedereinreise und das erneute Asylgesuch nach einem vollständig abgeschlossenen Überstellungsverfahren stellen somit ein neues, separates Asylgesuch dar, das als Mehrfachgesuch zu qualifizieren ist. Die Argumentation der Beschwerdeführer, die Schweiz sei nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäss Art. 27 der Dublin-III-Verordnung spätestens ab dem 26. November 2023 für das Asylgesuch zuständig geworden und damit sei der Ausschluss von der Sozialhilfe nicht mehr zu rechtfertigen, wird verworfen. Das Bundesgericht betont, dass das Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG an einem rein formalen, zeitlichen Argument anknüpft und die sozialhilferechtliche Rechtsstellung während der Dauer des erneuten Verfahrens unverändert bleibt, unabhängig von einem neuen Fristenlauf in einem allfälligen weiteren Dublin-Verfahren (Verweis auf TERESIA GORDZIELIK).
3.2. Keine Anwendbarkeit der EU-Aufnahmerichtlinie in der Schweiz Einen zentralen Punkt der Begründung bildet die Klärung der Anwendbarkeit der EU-Aufnahmerichtlinie (insbesondere der Richtlinie 2013/33/EU) in der Schweiz: Die Beschwerdeführer beriefen sich auf diese Richtlinie und die darauf basierende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, namentlich die Urteile Cimade, Gisti und Saciri), um einen über die Nothilfe hinausgehenden Leistungsanspruch abzuleiten. Diese Rechtsprechung besagt, dass EU-Mitgliedstaaten, die an die Aufnahmerichtlinie gebunden sind, Asylbewerber während des Dublin-Verfahrens bis zur tatsächlichen Überstellung wie gewöhnliche Asylbewerber behandeln und die normalerweise gewährten Sozialleistungen nicht kürzen dürfen. Das Bundesgericht stellt jedoch klar, dass die Schweiz weder die ältere Richtlinie 2003/9/EG noch die neuere Richtlinie 2013/33/EU über Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern übernommen hat. Diese Richtlinien sind nicht Teil des von der Schweiz mit dem Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA) übernommenen Dublin-Besitzstands (Verweis auf Botschaften des Bundesrates BBl 2004 5965 ff., BBl 2010 4455 ff. und BBl 2014 2675 ff.). Die von den Beschwerdeführern zitierte EuGH-Rechtsprechung ist daher auf die Schweiz nicht anwendbar, da sie sich an Mitgliedstaaten richtet, die an die Aufnahmerichtlinie gebunden sind. Das Bundesgericht präzisiert sodann die in BGE 140 I 141 offengelassene Frage nach der genauen Tragweite der Aufnahmerichtlinie für das schweizerische Landesrecht: Eine Anwendbarkeit der Aufnahmerichtlinie im Verhältnis zur Schweiz besteht ausschliesslich in Bezug auf die in Art. 28 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung enthaltenen Verweise. Diese beziehen sich spezifisch auf die Haftbedingungen und die verfahrensrechtlichen Garantien von Personen in Dublin-Haft (Verweis auf BGE 143 II 361 E. 3.3 und BGE 150 II 57 E. 3.1.3). Die allgemeinen Bestimmungen über die soziale Unterstützung von Asylsuchenden sind explizit nicht von der Schweiz übernommen worden und finden daher in der Schweiz keine Anwendung.
3.3. Kein Verstoss gegen Verfassungsrechtliche Garantien (Art. 12 BV, KRK) Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung von Art. 12 BV sowie der Kinderrechtskonvention (KRK), insbesondere Art. 3 (Kindeswohl) und Art. 31 Abs. 2 (Recht auf Freizeit und Spiel). Sie machten geltend, ihr konkreter, individueller und altersabhängiger Bedarf als vulnerable Personen sei nie erhoben worden, und die Nothilfe sei ungenügend. Das Bundesgericht weist diese Rügen zurück: * Die Beschwerdeführer haben nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) genügenden Weise dargelegt, inwiefern die gewährte Nothilfe (Fr. 7.00 pro Tag und Kopf) zuzüglich der Sachleistungen den tatsächlichen Nothilfebedarf der sechsköpfigen Familie nicht zu decken vermocht hätte. * Der Anspruch auf Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV umfasst gemäss ständiger Rechtsprechung einzig die unerlässlichen Mittel (Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung), um das Überleben in einer Notlage zu sichern. Diese minimale Nothilfe beschränkt sich auf das absolut Notwendige (Verweis auf BGE 142 I 1 E. 7.2.1). * Auch bezüglich der Kinderrechte (KRK) konnten die Beschwerdeführer nicht aufzeigen, welche elementaren, kinderspezifischen Bedürfnisse im Einzelnen nicht durch die gewährte Nothilfe und die erbrachten Sachleistungen abgedeckt waren. * Das laufende Verfahren vor dem UN-Kinderrechtskomitee (CRC) wird analog zu einem ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren im Sinne von Art. 82 Abs. 2 AsylG eingestuft und hat keine aufschiebende Wirkung oder vermittelt einen weitergehenden Anspruch auf Sozialhilfe (Verweis auf 8C_706/2013 E. 5.1/5.2).
4. Entscheid und Quintessenz
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Quintessenz: Das Bundesgericht bekräftigt, dass Personen, die nach einem abgeschlossenen Dublin-Verfahren und erfolgter Überstellung erneut in der Schweiz Asyl beantragen, ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG stellen. Ihre sozialhilferechtliche Rechtsstellung ist in diesem Fall gemäss Art. 82 Abs. 2 AsylG auf Nothilfe beschränkt. Die EU-Aufnahmerichtlinie findet in der Schweiz, mit Ausnahme spezifischer Bestimmungen zu Haftbedingungen in Dublin-Verfahren, keine Anwendung hinsichtlich der materiellen Ausgestaltung von Unterstützungsleistungen für Asylsuchende. Der Anspruch auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV beschränkt sich auf die absolut notwendigen Mittel zur Sicherung des Überlebens, und die Beschwerdeführer konnten nicht darlegen, dass diese Minimalleistungen in ihrem Fall nicht erbracht wurden oder die Kinderrechte verletzt wurden.