Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_621/2025 vom 9. Februar 2026
1. Einleitung und Parteien
Das Bundesgericht hatte in diesem Fall über einen Rekurs in Strafsachen von A._ (Beschwerdeführer) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafkammer I, vom 6. Juni 2025 zu befinden. Die Beschwerdegegner waren das Ministère public des Kantons Wallis sowie B.B._ und C.B.__ (Ehepaar B.). Gegenstand war eine Anklage wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) und die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer verlangte primär die Verurteilung der Beschwerdegegner wegen übler Nachrede und die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 10'000. Die Zulässigkeit der Beschwerde wurde aufgrund der Geltendmachung von Zivilforderungen (Genugtuungsanspruch) gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG bejaht.
2. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A._ ist Eigentümer einer Parzelle in U._, für die er seit 2004 mehrere Baubewilligungen erhalten hat (z.B. für die Schliessung eines Unterstandes 2014, die Schliessung zweier Terrassen 2018). Im September 2021 reichte er ein Baugesuch für die Realisierung eines Studios auf dieser Parzelle ein.
Die Beschwerdegegner B.B._ und C.B._, seit August 2016 Nachbarn von A._, erhoben am 26. September 2021 Einsprache gegen dieses Baugesuch bei der Rekurskommission für Bauwesen der Gemeinde U._. In diesem, von beiden Eheleuten unterzeichneten, Einspracheschreiben, fanden sich folgende Passagen über A.__:
Am 1. November 2021 reichte A._ eine Strafanzeige wegen übler Nachrede gegen die Eheleute B._ ein. Am 30. Juni 2022 schickten die Eheleute B._ eine Entschuldigung an A._, in der sie erklärten, dass ihre Einsprache nicht dazu dienen sollte, ihn persönlich anzugreifen, sondern ihre Argumente gegen sein Baugesuch vorzubringen.
Das erstinstanzliche Bezirksgericht sprach die Eheleute B._ am 21. September 2023 von der Anklage der üblen Nachrede frei und wies die Zivilforderungen von A._ ab. Das Kantonsgericht Wallis bestätigte diesen Freispruch am 6. Juni 2025.
3. Massgebende Rechtsgrundlagen und Prüfungsraster
3.1. Üble Nachrede (Art. 173 Abs. 1 StGB) Gemäss Art. 173 Abs. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung, die hier anwendbar ist) wird bestraft, wer eine Person eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt oder verdächtigt, oder wer ein anderes, die Ehre verletzendes Faktum behauptet oder verbreitet. Der Straftatbestand schützt den Ruf einer Person, als ehrenhafter Mensch zu gelten. Eine Äusserung muss geeignet sein, die betroffene Person als verächtlich erscheinen zu lassen. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter Fakten behauptet, die die betroffene Person verächtlich machen; es genügt, dass er den Verdacht eines ehrenrührigen Verhaltens auf sie lenkt. Subjektiv genügt, dass der Täter sich des ehrverletzenden Charakters seiner Äusserungen bewusst war und sie trotzdem getätigt hat; eine Verletzungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.6).
3.2. Rechtfertigungsgrund (Art. 14 StGB) Art. 14 StGB besagt, dass rechtmässig handelt, wer handelt, wie es das Gesetz befiehlt oder erlaubt, selbst wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz strafbar ist. Diese Norm kann die Strafbarkeit wegen Ehrverletzung ausschliessen und ist vor den Entlastungsbeweisen des Art. 173 Abs. 2a StGB zu prüfen (vgl. BGE 135 IV 177 E. 4).
Die Rechtsprechung anerkennt, dass diese Bestimmung in bestimmten Fällen anwendbar ist, z.B. wenn Richter, Beamte, Anwälte oder Zeugen sich im Rahmen ihrer Pflicht äussern. Relevant für den vorliegenden Fall ist, dass auch Parteien eines Verfahrens, die eine Behauptungslast tragen, sich auf Art. 14 StGB berufen können (BGE 135 IV 177 E. 4; 131 IV 154 E. 1.3.1). Voraussetzung ist, dass die Äusserungen: 1. im guten Glauben gemacht wurden, 2. sich auf das Notwendige und Sachdienliche beschränken, 3. und blosse Vermutungen als solche dargestellt werden.
Parteien wird eine gewisse rhetorische Freiheit zugestanden, die auch etwas übertriebene Bewertungen oder Provokationen erlaubt, sofern die Äusserungen nicht völlig unsachdienlich oder unnötig verletzend erscheinen (vgl. Urteile 6B_242/2024 vom 2. September 2025 E. 2.5; 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3). Die Äusserungen müssen im Zusammenhang mit der zu entscheidenden Frage stehen und dürfen das Notwendige nicht überschreiten. Der Autor darf keine Kenntnis von der Falschheit seiner Behauptungen haben (vgl. BGE 116 IV 211 E. 4).
3.3. Kantonales Bau- und Verwaltungsrecht (Wallis) Die Beschwerdegegner waren als Nachbarn und Parteien gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a des Walliser Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LPJA/VS) sowie Art. 46 Abs. 1 lit. a des alten Walliser Baugesetzes (a LC/VS) zur Einsprache legitimiert. Sie trugen in diesem Verfahren die Behauptungslast (Art. 18 Abs. 1 lit. a LPJA/VS) und waren verpflichtet, Fakten vorzubringen, die die Ablehnung des Baugesuchs begründen konnten. Die Einsprachegründe dürfen sich nur auf die Verletzung von öffentlich-rechtlichen Bestimmungen beziehen (Art. 45a a LC/VS), und Einsprachen müssen begründet werden (Art. 47 Abs. 2a a LC/VS). Die Einsprachefrist beträgt lediglich 30 Tage (Art. 47 Abs. 1a a LC/VS).
4. Urteil des Bundesgerichts
4.1. Ehrverletzender Charakter der Äusserungen Das Bundesgericht hält fest, dass das Kantonsgericht zu Recht angenommen hat, dass die strittigen Äusserungen objektiv und subjektiv ehrverletzend waren. Die Aussagen, A.__ halte sich gewohnheitsmässig nicht an Pläne, es seien Unregelmässigkeiten bei seinem letzten Bau festgestellt worden, und er brüste sich damit, die Regeln zu missachten, implizieren, dass er sich wiederholt rechtswidrig verhält, bewusst Gesetze bricht und dies offen zugibt. Dies stellt seine Integrität in Frage und beschreibt ihn als unehrlich. Da dieser Punkt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, ging das Bundesgericht direkt zur Prüfung der Rechtfertigungsgründe über.
4.2. Rechtfertigung durch Art. 14 StGB Das Bundesgericht prüfte, ob die Äusserungen der Beschwerdegegner durch Art. 14 StGB gerechtfertigt waren.
4.3. Fazit Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Kantonsgericht Art. 14 StGB korrekt angewendet hat, indem es befand, dass die Äusserungen der Beschwerdegegner im Rahmen des ihnen zustehenden Rechts lagen, in einem Einspracheverfahren gegen ein Baugesuch Behauptungen aufzustellen. Die Beschwerdegegner handelten somit rechtmässig, weshalb sie vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen werden mussten. Angesichts dieser Schlussfolgerung war es nicht notwendig, die Entlastungsbeweise gemäss Art. 173 Abs. 2 und 3a StGB zu prüfen.
5. Ergebnis Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit sie zulässig war. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: